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Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln

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2. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: Schranken des Grundrechts ergeben sich<br />

aus Grundrechten Dritter und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten<br />

Rechtswerten.<br />

a) Bezeichnung des möglicherweise entgegenstehenden Grundrechts oder anderen<br />

Verfassungsgutes (z.B. Jugendschutz)<br />

b) Materielle Prüfung des gegenläufigen Grundrechts bzw. Rechtswerts:<br />

8<br />

aa) Wenn ein kollidierendes Grundrecht in Betracht kommt: Prüfung, ob das Verhalten<br />

des Bf. in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und ob der Dritte sich<br />

mit Erfolg auf dieses Grundrecht berufen kann.<br />

bb) Wenn ein anderer Verfassungswert in Betracht kommt:<br />

(1) Prüfung, ob das hoheitliche Handeln diesem Verfassungswert dient (z.B.: Einschränkung<br />

der Verbreitung rassistischer oder pornographischer Kunstwerke dient<br />

dem Jugendschutz)<br />

(2) Prüfung, ob die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einfach-gesetzlicher Vorschriften, die dem<br />

Schutz des betreffenden Verfassungswertes dienen, erfüllt sind. Zur Rechtsfolge,<br />

wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des einschränkenden Gesetzes nicht erfüllt sind, vgl.<br />

oben A II 1 c.<br />

(3) Prüfung, ob die einfach-gesetzlichen Vorschriften in jeder Hinsicht, also auch<br />

z.B. hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz, verfassungsmäßig sind. Die gesetzliche<br />

Regelung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Verfassungswidrigkeit<br />

des Gesetzes kann sich <strong>zu</strong>dem gerade daraus ergeben, dass dem<br />

Grundrecht des Bf. nicht hinreichend Rechnung getragen wurde (u.U. verfassungskonforme<br />

Auslegung möglich)<br />

c) Abwägung (Herstellung praktischer Konkordanz) im konkreten Fall:<br />

Bedeutung der Grundrechtsausübung des Bf. einerseits, entgegenstehende Grundrechte<br />

anderer oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte andererseits.<br />

Von dem Ergebnis der abwägenden Gegenüberstellung hängt es ab, ob das<br />

Grundrecht des Bf. verletzt ist oder nicht.

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