Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln
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2. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: Schranken des Grundrechts ergeben sich<br />
aus Grundrechten Dritter und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten<br />
Rechtswerten.<br />
a) Bezeichnung des möglicherweise entgegenstehenden Grundrechts oder anderen<br />
Verfassungsgutes (z.B. Jugendschutz)<br />
b) Materielle Prüfung des gegenläufigen Grundrechts bzw. Rechtswerts:<br />
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aa) Wenn ein kollidierendes Grundrecht in Betracht kommt: Prüfung, ob das Verhalten<br />
des Bf. in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und ob der Dritte sich<br />
mit Erfolg auf dieses Grundrecht berufen kann.<br />
bb) Wenn ein anderer Verfassungswert in Betracht kommt:<br />
(1) Prüfung, ob das hoheitliche Handeln diesem Verfassungswert dient (z.B.: Einschränkung<br />
der Verbreitung rassistischer oder pornographischer Kunstwerke dient<br />
dem Jugendschutz)<br />
(2) Prüfung, ob die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einfach-gesetzlicher Vorschriften, die dem<br />
Schutz des betreffenden Verfassungswertes dienen, erfüllt sind. Zur Rechtsfolge,<br />
wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des einschränkenden Gesetzes nicht erfüllt sind, vgl.<br />
oben A II 1 c.<br />
(3) Prüfung, ob die einfach-gesetzlichen Vorschriften in jeder Hinsicht, also auch<br />
z.B. hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz, verfassungsmäßig sind. Die gesetzliche<br />
Regelung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Verfassungswidrigkeit<br />
des Gesetzes kann sich <strong>zu</strong>dem gerade daraus ergeben, dass dem<br />
Grundrecht des Bf. nicht hinreichend Rechnung getragen wurde (u.U. verfassungskonforme<br />
Auslegung möglich)<br />
c) Abwägung (Herstellung praktischer Konkordanz) im konkreten Fall:<br />
Bedeutung der Grundrechtsausübung des Bf. einerseits, entgegenstehende Grundrechte<br />
anderer oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte andererseits.<br />
Von dem Ergebnis der abwägenden Gegenüberstellung hängt es ab, ob das<br />
Grundrecht des Bf. verletzt ist oder nicht.