Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln
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- kein Rechtsweg eröffnet: Bf. muss im Einzelfall den Voll<strong>zu</strong>g des angegriffenen<br />
Gesetzes abwarten;<br />
- Rechtsweg erschöpft: Bf. muss im Einzelfall weitere <strong>zu</strong>mutbare Gegenmaßnahmen<br />
ergreifen (z.B. formlose Rechtsbehelfe).<br />
8.) Frist: § 93 Abs. 1 bis 3 BVerfGG<br />
9.) Allgemeines Rechtsschutzinteresse:<br />
5<br />
Insbesondere stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Vb. (z.B. bei Wiederholungsgefahr<br />
nach bereits erledigtem Eingriff, vgl. BVerfGE 81, 138; auch oben<br />
4 d).<br />
10.) Annahme durch die Kammer und den Senat, §§ 93a ff. BVerfGG.<br />
B) Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei Freiheitsrechten:<br />
Anm.: Das Schema weist, wie alle anderen Prüfungsschemata auch, nicht für alle denkbaren Fälle<br />
den richtigen Lösungsweg. Halten Sie sich daher nicht an das Prüfungsschema, wenn Ihnen wegen<br />
der Besonderheiten des Falles ein abweichender Aufbau sachgerechter erscheint. Das Schema kann<br />
<strong>zu</strong>dem nicht alle Probleme, die bei einer Grundrechtsprüfung auftreten können, erfassen.<br />
Auch ist <strong>zu</strong> beachten, dass wohl kein Übungs- oder Examensfall gestellt wird, <strong>zu</strong> dessen Lösung alle<br />
Punkte des Schemas angesprochen werden müssen. Grundsätzlich sollten Sie nur <strong>zu</strong> problematischen<br />
Fragen schriftliche Ausführungen machen. Das entbindet Sie natürlich nicht davon, das Schema<br />
in Gedanken möglichst vollständig durch<strong>zu</strong>gehen; auf diese Weise können Sie erkennen, an welcher<br />
Stelle des Gutachtens die Probleme des Falles <strong>zu</strong> erörtern sind.<br />
Obersatz:<br />
"Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein dem A <strong>zu</strong>stehendes Grundrecht<br />
oder grundrechtsähnliches Recht verletzt ist, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. "<br />
Vorbem.: Sie müssen sich <strong>zu</strong>nächst Klarheit über die Reihenfolge verschaffen, in der Sie mehrere in<br />
Betracht kommende Grundrechte prüfen wollen. Sie ergibt sich <strong>zu</strong>nächst daraus, welches Grundrecht<br />
das sachnächste ist, ferner aus den Grundrechtskonkurrenzen (z.B. Subsidiarität des Art. 2<br />
Abs. 1 GG; Spezialität des Art. 6 Abs. 5 GG im Verhältnis <strong>zu</strong> Art. 3 Abs. 1 GG) und aus der Trennung<br />
von Freiheits- und Gleichheitsrechten (insoweit sollten Gruppen gebildet werden). Nachdem Sie die<br />
Reihenfolge festgelegt haben, können die einzelnen Grundrechte nach den folgenden Vorschlägen<br />
durchgeprüft werden.<br />
I. Schutzbereich betroffen?<br />
1. Personaler Schutzbereich (Grundrechtsberechtigung)<br />
a) Grundrechtsfähigkeit (Hauptprobleme: Deutschen-Rechte, juristische Personen)<br />
Bei juristischen Personen ist hier die an Art. 19 Abs. 3 GG orientierte konkrete Prüfung<br />
vor<strong>zu</strong>nehmen (vgl. Schema <strong>zu</strong>r Zulässigkeit unter 2 a bb). Zur Formulierung<br />
"ihrem Wesen nach" vgl. BVerfGE 61, 82, 101: "Durchblick auf die hinter den juristischen<br />
Personen stehenden Menschen".