Gefahrenabwehrverordnung - Verbandsgemeinde Nierstein ...
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5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Inline - Skates, Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder<br />
Krankenfahrstühlen zu befahren,<br />
6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten<br />
aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren<br />
zu überklettern,<br />
7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre<br />
aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie<br />
außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,<br />
8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.<br />
(3) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit<br />
an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden.<br />
(4) Auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur von geeigneten<br />
Führern an kurzer Leine geführt werden, so dass nach den erkennbaren Umständen Dritte<br />
nicht gefährdet und belästigt werden können.<br />
Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich<br />
andere Personen nähern oder sichtbar werden.<br />
Es ist verboten, mit Hunden Kinderspielplätze zu betreten und diese in öffentlichen Brunnen, Weihern<br />
oder Wasserbecken baden zu lassen.<br />
(5) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche<br />
Geh – und Straßenflächen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen,<br />
insbesondere von Kot, sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich<br />
verpflichtet.<br />
(6) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken<br />
(Abs. 2 Ziff. 4) kann nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen<br />
der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.<br />
§ 3<br />
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde<br />
Den Anordnungen, die das Aufsichtspersonal oder Mitarbeiter bzw. MitarbeiterInnen der örtlichen<br />
Ordnungsbehörde auf der Grundlage dieser <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> treffen, ist Folge zu leisten.<br />
Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der örtlichen Ordnungsbehörde haben<br />
sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.<br />
§ 4<br />
Ausnahmen<br />
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> können in begründeten<br />
Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten von der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
als zuständiger Ordnungsbehörde genehmigt werden.<br />
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziffer 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und<br />
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen<br />
Tätigkeit.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\User\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1F86\<strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong>.doc