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Gefahrenabwehrverordnung - Verbandsgemeinde Nierstein ...

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5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Inline - Skates, Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder<br />

Krankenfahrstühlen zu befahren,<br />

6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten<br />

aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren<br />

zu überklettern,<br />

7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre<br />

aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie<br />

außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,<br />

8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.<br />

(3) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit<br />

an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden.<br />

(4) Auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur von geeigneten<br />

Führern an kurzer Leine geführt werden, so dass nach den erkennbaren Umständen Dritte<br />

nicht gefährdet und belästigt werden können.<br />

Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich<br />

andere Personen nähern oder sichtbar werden.<br />

Es ist verboten, mit Hunden Kinderspielplätze zu betreten und diese in öffentlichen Brunnen, Weihern<br />

oder Wasserbecken baden zu lassen.<br />

(5) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche<br />

Geh – und Straßenflächen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen,<br />

insbesondere von Kot, sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich<br />

verpflichtet.<br />

(6) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken<br />

(Abs. 2 Ziff. 4) kann nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen<br />

der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.<br />

§ 3<br />

Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde<br />

Den Anordnungen, die das Aufsichtspersonal oder Mitarbeiter bzw. MitarbeiterInnen der örtlichen<br />

Ordnungsbehörde auf der Grundlage dieser <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> treffen, ist Folge zu leisten.<br />

Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der örtlichen Ordnungsbehörde haben<br />

sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.<br />

§ 4<br />

Ausnahmen<br />

(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> können in begründeten<br />

Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten von der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

als zuständiger Ordnungsbehörde genehmigt werden.<br />

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziffer 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und<br />

Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen<br />

Tätigkeit.<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\User\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1F86\<strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong>.doc

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