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Gefahrenabwehrverordnung - Verbandsgemeinde Nierstein ...

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4<br />

3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Hunde außerhalb bebauter Ortslage nicht umgehend und ohne<br />

Aufforderung an die Leine nimmt, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden,<br />

4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 Hunde Kinderspielplätze betreten und in öffentlichen Brunnen,<br />

Weihern oder Wasserbecken baden läst,<br />

5. entgegen § 2 Abs. 5 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche<br />

Anlagen und öffentliche Geh- und Straßenflächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen<br />

bzw. eingetretene Kotablagerungen nicht unverzüglich beseitigt,<br />

6. entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde,<br />

die sich auf diese <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> stützen, nicht Folge leistet.<br />

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 48 Abs. 2 POG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet<br />

werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987<br />

in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.<br />

(5) Für die in Anlage I (Verwarnungsgeldkatalog/Tatbestandsliste) aufgelisteten Verstöße sind grundsätzlich<br />

die dort angeführten Regel-Verwarnungsgeldbeträge zu erheben. Die Beträge sind als<br />

Höchstbeträge zu verstehen. Den Vollzugsbeamten steht es frei, in begründeten Einzelfällen, in<br />

Ausübung ihres weiten Ermessens, diese Beträge auch geringer festzusetzen.<br />

(6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder<br />

Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 eingezogen werden.<br />

(7) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48<br />

Abs. 4 Ziff. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nierstein</strong>-<br />

Oppenheim. Ihr obliegt auch die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Verordnung.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Oppenheim, den 16. Dezember 2008<br />

Klaus Penzer<br />

Bürgermeister<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\User\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1F86\<strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong>.doc

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