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thema - Lebenshilfe Wien

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service<br />

Fragen und Antworten zum Thema Erben und<br />

Vererben<br />

Rosemarie Dittrich, Chefexpertin der Bank Austria in Ruhestand und Dr. Heinz<br />

Trompisch waren am 1. April 010 unsere ReferentInnen des Informationsabends<br />

zum Thema: „ Erben, Vererben und Vermögensweitergabe“.<br />

Dr. Heinz Trompisch,<br />

Rosemarie Dittrich<br />

Quelle: LH <strong>Wien</strong><br />

Die vielen TeilnehmerInnen,<br />

es waren<br />

rund 80 Gäste,<br />

zeigten großes Interesse.<br />

Viele Fragen<br />

der BesucherInnen<br />

wurden beantwortet.<br />

Lesen Sie in der Folge<br />

eine Auswahl der<br />

wichtigsten Fragen.<br />

Ist eine Person mit intellektueller Beeinträchtigung<br />

erbberechtigt?<br />

Ja, eine Person mit intellektueller Beeinträchtigung<br />

ist erbberechtigt und erbfähig<br />

und bekommt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens<br />

Vermögenswerte so wie<br />

jede andere Person.<br />

Was ist ein Pflichtteil?<br />

Der Pflichtteil soll dafür sorgen, dass bestimmte<br />

Personen auf keinen Fall leer ausgehen,<br />

auch wenn sie in einem Testament<br />

nicht bedacht wurden. Den Pflichtteilsberechtigten<br />

steht ein Forderungsrecht gegen<br />

den Nachlass zu. Es besteht kein Anspruch<br />

auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände,<br />

sondern nur ein Anspruch auf eine bestimmte<br />

Geldsumme.<br />

Wer ist pflichtteilsberechtigt?<br />

Pflichtteilsberechtigte Personen sind die<br />

Nachkommen, die EhegattInnen und die<br />

Vorfahren, wenn keine Nachkommen der<br />

verstorbenen Person vorhanden sind. Geschwister<br />

der verstorbenen Person und de-<br />

ren Nachkommen sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />

Welche Auswirkungen haben Schenkungen<br />

auf das Pflichtteil?<br />

Wenn der Erblasser (die verstorbenen Person)<br />

vor seinem Tod durch Schenkungen<br />

sein Vermögen vermindert hat, können<br />

Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass solche<br />

Schenkungen bei der Berechnung des<br />

Pflichtteiles berücksichtigt werden. Damit<br />

soll verhindert werden, dass ein Erblasser die<br />

Pflichtteilsansprüche vereitelt. Schenkungen<br />

an nicht pflichtteilsberechtigte Personen<br />

werden jedoch nur dann bei der Berechnung<br />

des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie weniger<br />

als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt<br />

sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte<br />

Personen sind immer zu berücksichtigten.<br />

Was passiert mit der Dauerleistung,<br />

wenn die beziehende Person Vermögen<br />

erbt?<br />

Wenn die Person mit Behinderung weiterhin<br />

bei den Eltern oder selbständig wohnt und<br />

somit der Anspruch auf Dauerleistung bestehen<br />

bleibt, wird die Dauerleistung solange<br />

ruhend gestellt (d.h. nicht ausbezahlt),<br />

bis ein Restbetrag des ererbten Vermögens<br />

in Höhe des fünffachen monatlichen Dauerleistungsbetrags<br />

erreicht ist (ca. 3.720,-<br />

Euro mit Stand 2010). Es wird nicht aktiv<br />

auf das Vermögen zugegriffen, sondern die<br />

Dauerleistung eingestellt.<br />

Wenn jedoch die Zahlung der Dauerleistung<br />

durch Wechsel in eine vollbetreute Wohn-<br />

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