Hinweise zur Existenzgründung als Freiberufler - Verband freier ...
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<strong>Verband</strong> der Freien Berufe in Berlin e.V. VFB<br />
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Sonstige Steuer<br />
Privatentnahmen<br />
Sonstiges<br />
SUMME Auszahlungen<br />
Überschuß / Fehlbetrag<br />
Saldo Vormonat<br />
Effektive Liquidität<br />
Beim Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) ist eine kostenlose CD-Rom für<br />
Existenzgründern erhältlich, die Unternehmensfinanzierung und die Liquidität gründlich zu planen:<br />
Bestelladresse: BMWI, Postfach 30 02 65, 53182 Bonn, Bestellfax: 0228/23 462 oder im<br />
Internet: http://www.bmwi.de herunterzuladen.<br />
7. Sind Sie arbeitslos und wollen sich freiberuflich selbständig machen?<br />
<strong>Existenzgründung</strong>szuschuss: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,<br />
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen<br />
<strong>Existenzgründung</strong>szuschuss. Die Förderung in Form der Ich-AG/Familien-AG ist beschränkt<br />
auf Personen, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen<br />
Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen haben (z.B. Arbeitslosengeld)<br />
oder im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB III gefördert<br />
wurden und deren Arbeitseinkommen voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigen<br />
wird.<br />
Der <strong>Existenzgründung</strong>szuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein<br />
Jahr bewilligt. Die Höhe des Zuschusses ist degressiv gestaffelt und reduziert sich jeweils<br />
nach Ablauf eines Jahres (erstes Jahr 600 Euro monatlich, zweites Jahr 360 Euro monatlich<br />
und drittes Jahr 240 Euro monatlich).<br />
Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des Folgemonats<br />
an keinen Anspruch auf <strong>Existenzgründung</strong>szuschuss. Eine erneute Förderung ist<br />
nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />
noch nicht 24 Monate vergangen sind.<br />
Bezieher des <strong>Existenzgründung</strong>szuschusses sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI).<br />
ÜBERBRÜCKUNGSGELD: Das Überbrückungsgeld wird gezahlt, wenn der Existenzgründer<br />
in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der<br />
vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung<br />
• Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III ( z.B. Arbeitslosengeld) bezogen hat oder<br />
• in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.<br />
Existenzgründer erhalten das Überbrückungsgeld für sechs Monate in Höhe des Betrages,<br />
den sie <strong>als</strong> Arbeitslosengeld zuletzt bezogen haben oder bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen<br />
können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Geförderte<br />
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des Folgemonats<br />
an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn<br />
seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24<br />
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Littenstr. 10 - 10179 Berlin - Tel. 030/887 193-15 Fax 030/887 193-20<br />
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