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Hinweise zur Existenzgründung als Freiberufler - Verband freier ...

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<strong>Verband</strong> der Freien Berufe in Berlin e.V. VFB<br />

________________________________________________________________<br />

Sonstige Steuer<br />

Privatentnahmen<br />

Sonstiges<br />

SUMME Auszahlungen<br />

Überschuß / Fehlbetrag<br />

Saldo Vormonat<br />

Effektive Liquidität<br />

Beim Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) ist eine kostenlose CD-Rom für<br />

Existenzgründern erhältlich, die Unternehmensfinanzierung und die Liquidität gründlich zu planen:<br />

Bestelladresse: BMWI, Postfach 30 02 65, 53182 Bonn, Bestellfax: 0228/23 462 oder im<br />

Internet: http://www.bmwi.de herunterzuladen.<br />

7. Sind Sie arbeitslos und wollen sich freiberuflich selbständig machen?<br />

<strong>Existenzgründung</strong>szuschuss: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,<br />

hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen<br />

<strong>Existenzgründung</strong>szuschuss. Die Förderung in Form der Ich-AG/Familien-AG ist beschränkt<br />

auf Personen, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen<br />

Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen haben (z.B. Arbeitslosengeld)<br />

oder im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB III gefördert<br />

wurden und deren Arbeitseinkommen voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigen<br />

wird.<br />

Der <strong>Existenzgründung</strong>szuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein<br />

Jahr bewilligt. Die Höhe des Zuschusses ist degressiv gestaffelt und reduziert sich jeweils<br />

nach Ablauf eines Jahres (erstes Jahr 600 Euro monatlich, zweites Jahr 360 Euro monatlich<br />

und drittes Jahr 240 Euro monatlich).<br />

Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des Folgemonats<br />

an keinen Anspruch auf <strong>Existenzgründung</strong>szuschuss. Eine erneute Förderung ist<br />

nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

noch nicht 24 Monate vergangen sind.<br />

Bezieher des <strong>Existenzgründung</strong>szuschusses sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI).<br />

ÜBERBRÜCKUNGSGELD: Das Überbrückungsgeld wird gezahlt, wenn der Existenzgründer<br />

in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der<br />

vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung<br />

• Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III ( z.B. Arbeitslosengeld) bezogen hat oder<br />

• in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.<br />

Existenzgründer erhalten das Überbrückungsgeld für sechs Monate in Höhe des Betrages,<br />

den sie <strong>als</strong> Arbeitslosengeld zuletzt bezogen haben oder bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen<br />

können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Geförderte<br />

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des Folgemonats<br />

an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn<br />

seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24<br />

________________________________________________________________<br />

Littenstr. 10 - 10179 Berlin - Tel. 030/887 193-15 Fax 030/887 193-20<br />

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