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Beamte - za-bs.at

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ÜBERBLICK PENSIONSRECHT<br />

Stand 2011<br />

Allgemeines<br />

Formel für die Pensionsberechnung:<br />

45/65/80 – nach 45 Versicherungsjahren ist im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 %<br />

des durchschnittlichen Lebenseinkommens (Höchstbeitragsgrundlage) zu erreichen<br />

(Das „Allgemeine Pensionsgesetz“ (APG) gilt für alle, die ab 1.1.2005 neu in das Berufsleben<br />

eintreten.. In der Parallelrechnung wird es auch für „harmonisierte“ <strong>Beamte</strong> und<br />

Vertragsbedienstete angewendet.)<br />

Harmonisierung gilt für alle, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden:<br />

Das harmonisierte Modell wird in Form des Übergangsrechtes (Parallelrechnung) für alle unter<br />

50 Jahren gelten.<br />

Wie funktioniert die Parallelrechnung?<br />

Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen gerechnet und entsprechend dem<br />

Verhältnis (Anspruch vor 1.1.2005 bzw. Anspruch nach dem 31.12.2004) zusammengezählt.<br />

Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer: (Pension nach dem <strong>Beamte</strong>npensionsrecht / Pension nach dem APG)<br />

Vertragslehrer und Lehrer, die ab 1.1.2005 pragm<strong>at</strong>isiert werden: (Pension nach dem ASVG /<br />

Pension nach dem APG)<br />

Die bis zum 1.1.2005 erworbenen Ansprüche bleiben 100 %ig gewahrt!!<br />

Beispiel - pragm<strong>at</strong>ischer Lehrer - geb. 1955, 32 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vor<br />

dem 1.1.2005. Pensionsantritt mit 65<br />

32 Jahre ruhegenussfähige Zeit vor dem 15 Jahre bis zum Pensionsantritt mit 65<br />

1.1.2005<br />

Ca. 93 % - der errechneten <strong>Beamte</strong>npension Rest von ca. 7 % der errechneten Pension nach<br />

nach dem Pensionsgesetz (Rechtslage dem APG<br />

1.1.2004)<br />

Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile weniger als 5 %<br />

der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (oder weniger als 24 Mon<strong>at</strong>e) beträgt.<br />

Pensionskassenregelung<br />

Für alle von der Harmonisierung betroffenen Personen (<strong>Beamte</strong> und Vertragslehrer) wird eine<br />

Pensionskasse eingerichtet. Der Dienstgeber be<strong>za</strong>hlt 0,75 % des Bruttogehaltes, der<br />

Dienstnehmer kann ebenfalls einen Beitrag ein<strong>za</strong>hlen. Die aus dieser Pensionskasse resultierende<br />

„Zus<strong>at</strong>zpension“ soll den Verlust aus der Parallelrechnung weitgehend ausgleichen.


Regelpensionsalter:<br />

Pensionsantrittsalter<br />

<strong>Beamte</strong> – 65. Lebensjahr<br />

ASVG – Männer 65. Lebensjahr<br />

Frauen 60. Lebensjahr – ab 2024 schrittweise Anpassung an Pensionsalter der Männer.<br />

Langzeitversichertenregelung (sog. Hacklerregelung)<br />

<strong>Beamte</strong>, die vor dem 1.1.1954 geboren wurden, können den Ruhestand durch Erklärung<br />

antreten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine beitragsgedeckte<br />

Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Wenn diese Bedingungen vor dem 1.1.2014 erfüllt<br />

sind werden keine A<strong>bs</strong>chläge gerechnet (auch nicht bei späterem Pensionantritt)!<br />

<strong>Beamte</strong>, die nach dem 31.12.1953 geboren wurden, können den Ruhestand durch Erklärung<br />

antreten, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine beitragsgedeckte<br />

Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. In diesem Fall werden auch A<strong>bs</strong>chläge gerechnet –<br />

0,28 %P pro Mon<strong>at</strong> (bis zum 65. Lebensjahr).<br />

Vertragslehrer/innen:<br />

Frauen, geboren bis 31.12.1958 (40 Beitragsjahre), und<br />

Männer (45 Beitragsjahre), geboren bis 31.12.1953,<br />

können die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Vollendung des 55.<br />

bzw. 60. Lebensjahres beanspruchen.<br />

Männer, geboren ab 1954, gilt als Pensionsantrittsalter die Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

(45 Beitragsjahre).<br />

Für Frauen, geboren ab 1959 wird das Pensionsantrittsalter schrittweise vom 57. auf das 62.<br />

Lebensjahr angehoben – die erforderlichen Beitragsjahre von 40 auf 45.<br />

(Für <strong>Beamte</strong> werden die erforderlichen Zeiten erst ab dem 18. Lebensjahr gerechnet – im ASVG<br />

werden diese Zeiten bereits ab dem 15. Lebensjahr angerechnet, daher ergeben sich<br />

unterschiedliche Anforderungen. Die A<strong>bs</strong>chläge bei den Vertragslehrern sind gleich hoch wie<br />

bei den <strong>Beamte</strong>n – nur die Berechnungsmodi sind im Gesetz anders angegeben).<br />

Korridorpension<br />

Vorzeitiger Pensionsantritt ab vollendetem 62. Lebensjahr – erforderliche Gesamtdienstzeit 37,5<br />

Jahre - A<strong>bs</strong>chlag 0,28 Prozentpunkte pro Mon<strong>at</strong> (Abzug von 80 %) für <strong>Beamte</strong> bzw. 0,35 % p.<br />

M. im ASVG-Recht (Abzug von 100 %). Zusätzlicher "Strafa<strong>bs</strong>chlag" von 0,175 % p. M. Im<br />

ASVG-Recht gilt diese Regelung bis 2028 nur für Männer, da Frauen ohnehin früher in Pension<br />

gehen können.<br />

Auch hier sind die A<strong>bs</strong>chläge für <strong>Beamte</strong> und Vertragslehrer gleich hoch – die Berechnungsbasis<br />

ist eine andere.


Dienstverrichtung über das 65. Lebensjahr hinaus bringt Zuschläge.<br />

Vorruhestand – pragm<strong>at</strong>ische Lehrer<br />

Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer/innen, die vor dem 31.7.1953 geboren wurden haben nach wie vor die<br />

Möglichkeit einen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen. A<strong>bs</strong>chläge 0,33 Prozentpunkte p. M.!<br />

Dieser Vorruhestand kann nur mit 31. Juli eines Jahres oder mit 28. Februar eines Jahres<br />

angetreten werden.<br />

Pensionsbeiträge:<br />

Vertragslehrer: 10,25 % - wie bisher<br />

<strong>Beamte</strong>: zwischen 12,55 % und 10,25 % je nach Geburtsjahrgang.<br />

Nebengebührenwerte<br />

<strong>Beamte</strong>:<br />

Die bisher erworbenen Nebengebührenwerte bleiben auch im Altrecht bei der Parallelrechnung<br />

erhalten und können auch in Zukunft erworben werden.<br />

Vertragsleher:<br />

Im ASVG und im APG gibt es keine Nebengebührenwerte – die sogenannten Nebengebühren<br />

(z.B. MDL) werden hier in die Beitragsgrundlage eingerechnet und erhöhen die<br />

Bemessungsgrundlage. Anrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage ASVG.<br />

Jubiläumszuwendung<br />

Wie bisher kann dem <strong>Beamte</strong>n (und auch dem Vertragsbediensteten) eine Jubiläumszuwendung<br />

nach 25 Jahren (2facher Mon<strong>at</strong>sbezug) und nach 40 Jahren (4facher Mon<strong>at</strong>sbezug) gewährt<br />

werden.<br />

Der 4fache Mon<strong>at</strong>sbezug kann auch gewährt werden, wenn der <strong>Beamte</strong> nach 35 Jahren<br />

1. durch Tod oder<br />

2. durch Versetzung in den Ruhestand bzw. Pensionierung (allerdings nicht bei Pensionierung<br />

aus gesundheitlichen Gründen und Vorruhestand für Lehrer)<br />

aus dem aktiven Dienst bzw. dem Dienstverhältnis ausscheidet.


Durchrechnungszeitraum - <strong>Beamte</strong><br />

Maßgeblich für den Durchrechnungszeitraum ist das Jahr, in dem der Ruhestand angetreten wird.<br />

Es werden die in der Tabelle angeführten "besten" Mon<strong>at</strong>e herangezogen.<br />

erstmaliger Ruhensbezug<br />

im Jahr<br />

Mon<strong>at</strong>en<br />

Durchrechnungszeitraum<br />

in<br />

Jahren<br />

2010 96 8 Jahre<br />

2011 110 9 Jahre 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

2012 126 10 Jahre 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2013 144 12 Jahre<br />

2014 164 13 Jahre 8 Mon<strong>at</strong>e<br />

2015 186 15 Jahre 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2016 208 17 Jahre 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

2017 230 19 Jahre 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

2018 252 21 Jahre<br />

2019 274 22 Jahre 10 Mon<strong>at</strong>e<br />

2020 296 24 Jahre 8 Mon<strong>at</strong>e<br />

2021 319 26 Jahre 7 Mon<strong>at</strong>e<br />

2022 342 28 Jahre 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

2023 365 30 Jahre 5 Mon<strong>at</strong>e<br />

2024 388 32 Jahre 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

2025 411 34 Jahre 3 Mon<strong>at</strong>e<br />

2026 434 36 Jahre 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

2027 457 38 Jahre 1 Mon<strong>at</strong><br />

2028 480 40 Jahre<br />

Durchrechnung ASVG<br />

Der unterschiedliche Durchrechnungszeitraum zwischen <strong>Beamte</strong>ndienstrecht und ASVG ergibt<br />

sich aus der unterschiedlichen Gesetzeslage in der Vergangenheit. Der Durchrechnungszeitraum<br />

wird generell angehoben – bei den <strong>Beamte</strong>n eben schneller als im ASVG.

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