Beamte - za-bs.at
Beamte - za-bs.at
Beamte - za-bs.at
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ÜBERBLICK PENSIONSRECHT<br />
Stand 2011<br />
Allgemeines<br />
Formel für die Pensionsberechnung:<br />
45/65/80 – nach 45 Versicherungsjahren ist im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 %<br />
des durchschnittlichen Lebenseinkommens (Höchstbeitragsgrundlage) zu erreichen<br />
(Das „Allgemeine Pensionsgesetz“ (APG) gilt für alle, die ab 1.1.2005 neu in das Berufsleben<br />
eintreten.. In der Parallelrechnung wird es auch für „harmonisierte“ <strong>Beamte</strong> und<br />
Vertragsbedienstete angewendet.)<br />
Harmonisierung gilt für alle, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden:<br />
Das harmonisierte Modell wird in Form des Übergangsrechtes (Parallelrechnung) für alle unter<br />
50 Jahren gelten.<br />
Wie funktioniert die Parallelrechnung?<br />
Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen gerechnet und entsprechend dem<br />
Verhältnis (Anspruch vor 1.1.2005 bzw. Anspruch nach dem 31.12.2004) zusammengezählt.<br />
Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer: (Pension nach dem <strong>Beamte</strong>npensionsrecht / Pension nach dem APG)<br />
Vertragslehrer und Lehrer, die ab 1.1.2005 pragm<strong>at</strong>isiert werden: (Pension nach dem ASVG /<br />
Pension nach dem APG)<br />
Die bis zum 1.1.2005 erworbenen Ansprüche bleiben 100 %ig gewahrt!!<br />
Beispiel - pragm<strong>at</strong>ischer Lehrer - geb. 1955, 32 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vor<br />
dem 1.1.2005. Pensionsantritt mit 65<br />
32 Jahre ruhegenussfähige Zeit vor dem 15 Jahre bis zum Pensionsantritt mit 65<br />
1.1.2005<br />
Ca. 93 % - der errechneten <strong>Beamte</strong>npension Rest von ca. 7 % der errechneten Pension nach<br />
nach dem Pensionsgesetz (Rechtslage dem APG<br />
1.1.2004)<br />
Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile weniger als 5 %<br />
der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (oder weniger als 24 Mon<strong>at</strong>e) beträgt.<br />
Pensionskassenregelung<br />
Für alle von der Harmonisierung betroffenen Personen (<strong>Beamte</strong> und Vertragslehrer) wird eine<br />
Pensionskasse eingerichtet. Der Dienstgeber be<strong>za</strong>hlt 0,75 % des Bruttogehaltes, der<br />
Dienstnehmer kann ebenfalls einen Beitrag ein<strong>za</strong>hlen. Die aus dieser Pensionskasse resultierende<br />
„Zus<strong>at</strong>zpension“ soll den Verlust aus der Parallelrechnung weitgehend ausgleichen.
Regelpensionsalter:<br />
Pensionsantrittsalter<br />
<strong>Beamte</strong> – 65. Lebensjahr<br />
ASVG – Männer 65. Lebensjahr<br />
Frauen 60. Lebensjahr – ab 2024 schrittweise Anpassung an Pensionsalter der Männer.<br />
Langzeitversichertenregelung (sog. Hacklerregelung)<br />
<strong>Beamte</strong>, die vor dem 1.1.1954 geboren wurden, können den Ruhestand durch Erklärung<br />
antreten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine beitragsgedeckte<br />
Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Wenn diese Bedingungen vor dem 1.1.2014 erfüllt<br />
sind werden keine A<strong>bs</strong>chläge gerechnet (auch nicht bei späterem Pensionantritt)!<br />
<strong>Beamte</strong>, die nach dem 31.12.1953 geboren wurden, können den Ruhestand durch Erklärung<br />
antreten, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine beitragsgedeckte<br />
Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. In diesem Fall werden auch A<strong>bs</strong>chläge gerechnet –<br />
0,28 %P pro Mon<strong>at</strong> (bis zum 65. Lebensjahr).<br />
Vertragslehrer/innen:<br />
Frauen, geboren bis 31.12.1958 (40 Beitragsjahre), und<br />
Männer (45 Beitragsjahre), geboren bis 31.12.1953,<br />
können die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Vollendung des 55.<br />
bzw. 60. Lebensjahres beanspruchen.<br />
Männer, geboren ab 1954, gilt als Pensionsantrittsalter die Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
(45 Beitragsjahre).<br />
Für Frauen, geboren ab 1959 wird das Pensionsantrittsalter schrittweise vom 57. auf das 62.<br />
Lebensjahr angehoben – die erforderlichen Beitragsjahre von 40 auf 45.<br />
(Für <strong>Beamte</strong> werden die erforderlichen Zeiten erst ab dem 18. Lebensjahr gerechnet – im ASVG<br />
werden diese Zeiten bereits ab dem 15. Lebensjahr angerechnet, daher ergeben sich<br />
unterschiedliche Anforderungen. Die A<strong>bs</strong>chläge bei den Vertragslehrern sind gleich hoch wie<br />
bei den <strong>Beamte</strong>n – nur die Berechnungsmodi sind im Gesetz anders angegeben).<br />
Korridorpension<br />
Vorzeitiger Pensionsantritt ab vollendetem 62. Lebensjahr – erforderliche Gesamtdienstzeit 37,5<br />
Jahre - A<strong>bs</strong>chlag 0,28 Prozentpunkte pro Mon<strong>at</strong> (Abzug von 80 %) für <strong>Beamte</strong> bzw. 0,35 % p.<br />
M. im ASVG-Recht (Abzug von 100 %). Zusätzlicher "Strafa<strong>bs</strong>chlag" von 0,175 % p. M. Im<br />
ASVG-Recht gilt diese Regelung bis 2028 nur für Männer, da Frauen ohnehin früher in Pension<br />
gehen können.<br />
Auch hier sind die A<strong>bs</strong>chläge für <strong>Beamte</strong> und Vertragslehrer gleich hoch – die Berechnungsbasis<br />
ist eine andere.
Dienstverrichtung über das 65. Lebensjahr hinaus bringt Zuschläge.<br />
Vorruhestand – pragm<strong>at</strong>ische Lehrer<br />
Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer/innen, die vor dem 31.7.1953 geboren wurden haben nach wie vor die<br />
Möglichkeit einen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen. A<strong>bs</strong>chläge 0,33 Prozentpunkte p. M.!<br />
Dieser Vorruhestand kann nur mit 31. Juli eines Jahres oder mit 28. Februar eines Jahres<br />
angetreten werden.<br />
Pensionsbeiträge:<br />
Vertragslehrer: 10,25 % - wie bisher<br />
<strong>Beamte</strong>: zwischen 12,55 % und 10,25 % je nach Geburtsjahrgang.<br />
Nebengebührenwerte<br />
<strong>Beamte</strong>:<br />
Die bisher erworbenen Nebengebührenwerte bleiben auch im Altrecht bei der Parallelrechnung<br />
erhalten und können auch in Zukunft erworben werden.<br />
Vertragsleher:<br />
Im ASVG und im APG gibt es keine Nebengebührenwerte – die sogenannten Nebengebühren<br />
(z.B. MDL) werden hier in die Beitragsgrundlage eingerechnet und erhöhen die<br />
Bemessungsgrundlage. Anrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage ASVG.<br />
Jubiläumszuwendung<br />
Wie bisher kann dem <strong>Beamte</strong>n (und auch dem Vertragsbediensteten) eine Jubiläumszuwendung<br />
nach 25 Jahren (2facher Mon<strong>at</strong>sbezug) und nach 40 Jahren (4facher Mon<strong>at</strong>sbezug) gewährt<br />
werden.<br />
Der 4fache Mon<strong>at</strong>sbezug kann auch gewährt werden, wenn der <strong>Beamte</strong> nach 35 Jahren<br />
1. durch Tod oder<br />
2. durch Versetzung in den Ruhestand bzw. Pensionierung (allerdings nicht bei Pensionierung<br />
aus gesundheitlichen Gründen und Vorruhestand für Lehrer)<br />
aus dem aktiven Dienst bzw. dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Durchrechnungszeitraum - <strong>Beamte</strong><br />
Maßgeblich für den Durchrechnungszeitraum ist das Jahr, in dem der Ruhestand angetreten wird.<br />
Es werden die in der Tabelle angeführten "besten" Mon<strong>at</strong>e herangezogen.<br />
erstmaliger Ruhensbezug<br />
im Jahr<br />
Mon<strong>at</strong>en<br />
Durchrechnungszeitraum<br />
in<br />
Jahren<br />
2010 96 8 Jahre<br />
2011 110 9 Jahre 2 Mon<strong>at</strong>e<br />
2012 126 10 Jahre 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2013 144 12 Jahre<br />
2014 164 13 Jahre 8 Mon<strong>at</strong>e<br />
2015 186 15 Jahre 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2016 208 17 Jahre 4 Mon<strong>at</strong>e<br />
2017 230 19 Jahre 2 Mon<strong>at</strong>e<br />
2018 252 21 Jahre<br />
2019 274 22 Jahre 10 Mon<strong>at</strong>e<br />
2020 296 24 Jahre 8 Mon<strong>at</strong>e<br />
2021 319 26 Jahre 7 Mon<strong>at</strong>e<br />
2022 342 28 Jahre 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
2023 365 30 Jahre 5 Mon<strong>at</strong>e<br />
2024 388 32 Jahre 4 Mon<strong>at</strong>e<br />
2025 411 34 Jahre 3 Mon<strong>at</strong>e<br />
2026 434 36 Jahre 2 Mon<strong>at</strong>e<br />
2027 457 38 Jahre 1 Mon<strong>at</strong><br />
2028 480 40 Jahre<br />
Durchrechnung ASVG<br />
Der unterschiedliche Durchrechnungszeitraum zwischen <strong>Beamte</strong>ndienstrecht und ASVG ergibt<br />
sich aus der unterschiedlichen Gesetzeslage in der Vergangenheit. Der Durchrechnungszeitraum<br />
wird generell angehoben – bei den <strong>Beamte</strong>n eben schneller als im ASVG.