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<strong>Neulehrerinform<strong>at</strong>ion</strong><br />

für Tiroler Berufsschullehrer/innen<br />

Stand Jänner 2008<br />

Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Tiroler Berufsschullehrer/innen.<br />

Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich:<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Ernst Zalesky<br />

Ren<strong>at</strong>e Mitterer<br />

Telefon: 0664 33 67 647 Telefon: 0650 28 44 794<br />

E-Mail: ernst@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />

E-Mail: ren<strong>at</strong>e@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

Ing. Hans Kuba<br />

Elisabeth Faistenauer<br />

Telefon: 0650 64 11 313 Telefon: 0664 46 29 872<br />

E-Mail: hans@kuba.cc<br />

E-Mail: e.faistenauer@tsn.<strong>at</strong><br />

Adresse:<br />

Mandelsbergerstraße 12<br />

6020 Innsbruck<br />

Weitere Inform<strong>at</strong>ionen, links und download-Möglichkeiten finden Sie auf unserer<br />

Homepage: www.<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />

Hinweis:<br />

Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer<br />

gramm<strong>at</strong>ikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 2<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Inhalt<br />

PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER............................................5<br />

Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen ................................................................................ 5<br />

Dienststellenausschüsse............................................................................................................................... 5<br />

Gewerkschaft .................................................................................................................................................. 6<br />

DIENSTVERHÄLTNIS DES VERTRAGSLEHRERS .........................................................7<br />

Befristetes Dienstverhältnis.......................................................................................................................... 7<br />

Unbefristetes Dienstverhältnis ..................................................................................................................... 7<br />

Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses ........................................................................................... 7<br />

GEHALT UND ENTLOHNUNG..........................................................................................8<br />

Entlohnungsschema I L................................................................................................................................. 8<br />

Entlohnungsschema II L................................................................................................................................9<br />

Berufsschullehrer - Sonderverträge........................................................................................................... 10<br />

BEZUGSTABELLEN STAND 1.1.2008 ...........................................................................11<br />

Gehalt/Bezug ab 1. 1. 2008 .......................................................................................................................... 11<br />

Sondervertrag für Vertragslehrer ............................................................................................................... 12<br />

Vertragslehrer II L/Sondervertrag ............................................................................................................... 12<br />

Vertragslehrer II L/l2b1................................................................................................................................. 12<br />

VERGÜTUNGEN..............................................................................................................12<br />

MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)................................................................................12<br />

Berechnung von MDL .................................................................................................................................. 12<br />

Vergütung von MDL ..................................................................................................................................... 13<br />

ZULAGEN ........................................................................................................................14<br />

Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) ................................................................................................. 14<br />

Klassenvorstandsschaft.............................................................................................................................. 14<br />

Belohnung Betreuungslehrer...................................................................................................................... 15<br />

Kinderzulage ................................................................................................................................................. 15<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 3<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


BEZUGSNACHWEISE.....................................................................................................16<br />

ZUSCHÜSSE ...................................................................................................................16<br />

Fahrtkostenzuschuss................................................................................................................................... 16<br />

Fortbildungsveranstaltungen...................................................................................................................... 17<br />

DIENSTFREISTELLUNGEN – ABWESENHEIT VOM DIENST ......................................18<br />

Sonderurlaub ................................................................................................................................................ 18<br />

Pflegefreistellung ......................................................................................................................................... 19<br />

Abwesenheit vom Dienst............................................................................................................................. 20<br />

DIENSTPFLICHTEN ........................................................................................................21<br />

Allgemeine Dienstpflichten § 29 LDG........................................................................................................ 21<br />

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 30 LDG................................................................................. 21<br />

Dienstpflichten des Leiters § 32 LDG........................................................................................................ 21<br />

Amtsverschwiegenheit § 33 LDG............................................................................................................... 21<br />

Nebenbeschäftigung § 40 LDG .................................................................................................................. 22<br />

Pädagogische Hochschule Tirol……………………………………………………………………………….. 23<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 4<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER<br />

Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen<br />

Der Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen ist Verhandlungspartner für den<br />

Landesschulr<strong>at</strong> und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in<br />

schulübergreifenden Angelegenheiten<br />

Kontakt:<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Mandelsbergerstraße 12<br />

Telefon: 0512 57 28 10<br />

Homepage: www.<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />

Vorsitzender:<br />

Ernst Zalesky<br />

ernst@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />

Dienststellenausschüsse<br />

In den Dienststellenausschüssen (DA) sind die Personalvertreter für die Belange von<br />

22 Berufsschulen bzw. für ca. 600 Berufsschullehrer/innen zuständig.<br />

Die DA sind für die individuellen Belange der einzelnen Dienststellen zuständig!<br />

Die Aufgaben der Dienststellenausschüsse werden im Bundespersonalvertretungsgesetz<br />

(PVG) §§ 9, 10 festgelegt. Insbesondere kommen den Dienststellenausschüssen<br />

wesentliche Mitwirkungs- und Inform<strong>at</strong>ionsrechte zu. Außerdem ist in wesentlichen<br />

Punkten des Arbeitnehmerschutzes mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen<br />

herzustellen.<br />

Aufgaben der Personalvertretung<br />

Im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) sind die Aufgaben der einzelnen<br />

Personalvertretungsorgane festgelegt:<br />

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses<br />

Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und<br />

gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie h<strong>at</strong> in<br />

Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen<br />

eingehalten und durchgeführt werden.<br />

(2) Die Personalvertretung h<strong>at</strong> sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grunds<strong>at</strong>ze leiten zu<br />

lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie<br />

h<strong>at</strong> dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 5<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft<br />

beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch<br />

dieses Bundesgesetz nicht berührt.<br />

Funktionsperiode<br />

Die letzten PV-Wahlen fanden im November 2004 st<strong>at</strong>t, Neuwahlen werden im<br />

November 2009 abgehalten.<br />

Gewerkschaft<br />

Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem<br />

Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur in Bezug auf die Mitgestaltung bei<br />

Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw.<br />

Kontakt<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

Gewerkschaft Berufsschulen Tirol<br />

Vorsitzender Ing. Hans Kuba<br />

6020 Innsbruck Mandelsbergerstr. 12<br />

Telefon 0512 58 27 10<br />

Mobil 0650 641 13 13<br />

Email hans@kuba.cc<br />

Bundesvorsitzender<br />

Albert Arzt /OÖ<br />

albert.arzt@goed.<strong>at</strong><br />

Sollten Sie nähere Inform<strong>at</strong>ionen über die Bundessektionsleitung haben wollen, können<br />

Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: http://www.goed-berufsschule.<strong>at</strong>.<br />

Von der Bundessektion Berufsschullehrer wird auch eine Zeitschrift etwa vier Mal im Jahr<br />

herausgebracht, die unter der gleichen Adresse im Internet zu finden ist. Die Themen sind<br />

speziell für BerufsschullehrerInnen, etwa besoldungsrechtliche Neuerungen oder<br />

Neuigkeiten aus dem Berufsschulbereich in ganz Österreich.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 6<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


DIENSTVERHÄLTNIS DES VERTRAGSLEHRERS<br />

Befristetes Dienstverhältnis<br />

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses sind aus dem Dienstvertrag ersichtlich.<br />

Vorteil<br />

Das Dienstverhältnis ist für diese Zeit unkündbar.<br />

Nachteile<br />

Kein Rechtsanspruch auf Weiterverwendung nach Ablauf<br />

Entlohnungsschema II L (siehe nächstes Kapitel)<br />

Mutterschaftsbestimmungen haben keine Auswirkungen auf das Ende des<br />

Dienstverhältnisses<br />

Unbefristetes Dienstverhältnis<br />

Das Dienstverhältnis wird auf „unbestimmte Zeit“, also unter Anführung eines Beginns,<br />

jedoch ohne Ende, abgeschlossen.<br />

Vorteile<br />

Das Dienstverhältnis gilt grundsätzlich als unbegrenzt.<br />

Bei einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 10 UE pro Woche: Einreihung in das<br />

Entlohnungsschema I L (siehe nächstes Kapitel).<br />

Nachteile<br />

Aufkündbar vor Ablauf des ersten Dienstjahres ohne Angabe von Gründen sowohl<br />

durch den Landesschulr<strong>at</strong>, als auch durch den Vertragslehrer unter Einhaltung der<br />

gesetzlichen Kündigungsfristen gem. §§ 33 VBG.<br />

Nach Ablauf des 1. Dienstjahres ist eine Kündigung nur mehr mit Angabe des<br />

Kündigungsgrundes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich.<br />

Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses<br />

nach 1 Jahr Krankenstand<br />

durch den Tod<br />

aufgrund einer einvernehmlichen Lösung<br />

durch Pragm<strong>at</strong>isierung (= Übernahme in d. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis)<br />

durch Entlassung (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens des Dienstgebers)<br />

durch Austritt (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens des Dienstnehmers)<br />

durch Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei unbefristeten<br />

Dienstverhältnissen<br />

durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverträgen<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 7<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


LEHRVERPFLICHTUNG<br />

FG I 23 Wochenstunden<br />

FG II 23 Wochenstunden<br />

FG III 24,25 Wochenstunden<br />

Religionslehrer 22 Wochenstunden<br />

Lehrpflichtverminderung<br />

Schularbeiten<br />

je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung<br />

bis zu vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche<br />

ab 5 Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche<br />

Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II.<br />

GEHALT UND ENTLOHNUNG<br />

Entlohnungsschema I L<br />

üblich bei Vollbeschäftigung und<br />

Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden<br />

Vorteile<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit<br />

höhere Einstufung möglich<br />

Vorrückung (jedes zweite Jahr) gewährleistet bzw. siehe Sondervertrag<br />

Beurlaubung zum Besuch der Päd. Hochschule unter Fortbe<strong>za</strong>hlung der Bezüge<br />

möglich (Vollbeschäftigung ist vorteilhaft!)<br />

Berechnung des Mon<strong>at</strong>sentgeltes<br />

bei Teilbeschäftigung:<br />

Bezug = (Grundgehalt + Zulagen) x Prozents<strong>at</strong>z Beschäftigungsausmaß<br />

oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozents<strong>at</strong>z Beschäftigungsausmaß<br />

Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes:<br />

100 x Wochenstunden<br />

Beschäftigungsausmaß = ------------------------------- = …………. %<br />

Lehrverpflichtung<br />

(steht am Bezugsnachweis)<br />

bei Vollbeschäftigung:<br />

Bezug = Grundgehalt + Zulagen<br />

oder Bezug lt. Sondervertrag<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 8<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Mehrdienstleistungen (MDL)<br />

Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene<br />

Lehrverpflichtung (§ 52 LDG) hinausreichen.<br />

Entlohnungsgruppen<br />

Im Berufsschulbereich kommen vor:<br />

IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen<br />

IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung für BS<br />

Entlohnungsstufen<br />

Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe<br />

möglich!<br />

Entlohnungsschema II L<br />

bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis)<br />

bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden<br />

Nachteile<br />

keine Vordienstzeitenanrechnung möglich<br />

Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und<br />

damit keine Vorrückungen<br />

keine Mehrdienstleistungs-Vergütung<br />

keine Dienstfreistellung unter Fort<strong>za</strong>hlung der Bezüge während des Studiums an der<br />

Päd. Hochschule<br />

Berechnung des Mon<strong>at</strong>sentgeltes<br />

Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 12 *)<br />

Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10 *)<br />

*) Der entsprechende Teiler ist im § 42 d VBG geregelt:<br />

Jahreswochenstunde an BS/Sondervertrag EURO 1.393,80<br />

Mon<strong>at</strong>swochenstunde<br />

mit Durchbe<strong>za</strong>hlung in den Hauptferien:<br />

JWS : 12 = 1.393,80 : 12 = Euro 116,15 : 4,33 = EURO 26,82<br />

ohne Durchbe<strong>za</strong>hlung in den Hauptferien:<br />

JWS : 10 = 1.393,80 : 10 = EURO 139,38 : 4,33 = EURO 32,19<br />

Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres<br />

dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen<br />

→ 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht<br />

mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist<br />

→10er Teiler.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 9<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Berufsschullehrer - Sonderverträge<br />

für Vertragslehrer der Fachgruppen I, II und III.<br />

Entlohnungsstufen<br />

Stufe 1: EUR 2.292,70 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7)<br />

Stufe 2: EUR 2.713,20 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für BS)<br />

Stufe 3: EUR 3.386,20 (nach weiteren 5 Jahren, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14)<br />

Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2<br />

bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Mon<strong>at</strong>e<br />

unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand).<br />

Anwendung auf II-L Lehrer:<br />

EURO 1.393,80 für eine Jahreswochenstunde (1.393,80/12/4,33 = 26,82)<br />

Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil.<br />

Der Berufsschullehrer Sondervertrag kann mit Formular im Dienstweg beantragt werden.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 10<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


BEZUGSTABELLEN STAND 1.1.2008<br />

Alle Angaben ohne Gewähr! Irrtum und Rundungsdifferenzen vorbehalten!<br />

Gehalt/Bezug ab 1. 1. 2008<br />

Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst (=GÖD) Gehaltsverhandlungen st<strong>at</strong>t, die Ergebnisse dieser<br />

Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GG) für den pragm<strong>at</strong>ischen BL<br />

und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom<br />

Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht<br />

(siehe www.goed.<strong>at</strong>)<br />

Entlohnungsstufen<br />

Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe<br />

möglich!<br />

Die Ausbe<strong>za</strong>hlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht!) und zwar<br />

als Mon<strong>at</strong>sentgelt für Vertragslehrer jeweils am 15. d. Mon<strong>at</strong>s,<br />

als Mon<strong>at</strong>sentgelt für pragm<strong>at</strong>ische Lehrer jeweils am 1. d. Mon<strong>at</strong>s.<br />

Gehaltstabelle ab 1. Jänner 2008<br />

l2b1 mit Dienstzulage<br />

Gehalts-/ L2a2 Gehalts-/ l2a2 ungeprüfte Vertragslehrer<br />

Entlohnungs- BL Entlohnungs- Vl mit LAP an Berufsschulen<br />

stufen EURO stufen EURO EURO<br />

1 1.775,8 1 1.851,2 1.580,7 1.714,2<br />

2 1.829,6 2 1.907,1 1.609,7 1.743,2<br />

3 1.883,8 3 1.962,9 1.640,2 1.773,7<br />

4 1.937,7 4 2.018,9 1.671,1 1.804,6<br />

5 1.991,6 5 2.074,6 1.703,5 1.837,0<br />

6 2.099,9 6 2.188,6 1.787,6 plus 1.921,1<br />

7 2.230,8 7 2.324,9 1.873,4 Dienst- 2.006,9<br />

8 2.361,2 8 2.460,6 1.958,8 zulage: 2.092,3<br />

9 2.511,8 9 2.617,3 2.043,7 133,5 2.177,2<br />

10 2.662,6 10 2.773,9 2.128,9 2.262,4<br />

11 2.813,5 11 2.932,4 2.213,4 2.346,9<br />

12 2.964,1 12 3.090,7 2.330,0 2.463,5<br />

13 3.114,7 13 3.248,3 2.446,7 2.580,2<br />

14 3.265,7 14 3.406,5 2.563,0 2.696,5<br />

15 3.416,3 15 3.564,6 2.679,3 2.812,8<br />

16 3.550,3 16 3.704,9 2.782,2 2.915,7<br />

17 3.690,3 17 3.852,7 2.889,8 3.023,3<br />

17 + DAZ 3.900,3 18 4.009,8 3.004,8 3.138,3<br />

19 4.153,6 3.109,4 3.242,9<br />

Abkürzungen: BL = Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin; Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />

LAP = Lehramtsprüfung<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 11<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Sondervertrag für Vertragslehrer<br />

Stufe 1: EURO 2 292,70<br />

Stufe 2: EURO 2 713,20<br />

Stufe 3: EURO 3 386,20<br />

Vertragslehrer II L/Sondervertrag<br />

Jahreswochenstunde: EURO 1. 393,80<br />

Vertragslehrer II L/l2b1<br />

Jahreswochenstunde:<br />

EURO 851,60 + 67,30 (Dienstzulage)<br />

VERGÜTUNGEN<br />

Vertretung (Supplierstunde): EURO 23,20<br />

Vergütung für Klassenführung: EURO 126,20<br />

Vergütung für Kustodi<strong>at</strong>: EURO 46,30<br />

Vergütung für Werkstätte: EURO 87,80<br />

Vergütung für Labor: EURO 92,60<br />

Alle Angaben ohne Gewähr.<br />

MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)<br />

Berechnung von MDL<br />

Berechnung der Wertigkeit – Faktorenberechnung:<br />

Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1)<br />

Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913<br />

Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875<br />

Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832<br />

Wert einer MDL (für IL Lehrer):<br />

Mon<strong>at</strong>sbezug x 1,432 x Faktor<br />

100<br />

Beispiel:<br />

ungeprüfter Vertragslehrer: Sondervertrag Stufe 1 = Euro 2.292,70<br />

1 MDL = 2.292,70 x 1,432 x 0,875 : 100 = Euro 28,73<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 12<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Vergütung von MDL<br />

Gehaltsgesetz § 61<br />

Vergütung für Supplierung<br />

€ 23,20 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage<br />

dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht ab 4 Stunden).<br />

Vergütung für MDL<br />

1,432 % des Gehaltes (IIL 1,92% einer Jahreswochenstunde) wenn der Kollege oder die<br />

Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind.<br />

MDL bleiben erhalten:<br />

wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird.<br />

Außerdem ...<br />

an gesetzlichen Feiertagen, Allerseelen (2.11.),<br />

Landesp<strong>at</strong>ron (19.03.)<br />

am Pfingstsamstag<br />

Samstag, der auf einen freien Freitag folgt<br />

an einzelnen schulautonomen Tagen<br />

schulfrei auf Wunsch der Wirtschaft<br />

eintägige Schulveranstaltung<br />

Dienststellenversammlung lt. § 5 PVG<br />

5 Tage Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr<br />

bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.)<br />

MDL werden eingestellt:<br />

Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich<br />

Osterdienstag)<br />

Pfingstdienstag<br />

Abzug pro Tag:<br />

an bis zu 5 Tagen Unterricht 1/5<br />

an 6 Tagen Unterricht 1/6<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 13<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


ZULAGEN<br />

Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU)<br />

ab Jänner 2008 lt. Geh.Ges. § 59b A<strong>bs</strong>. 2<br />

A. Lehrer:<br />

1 - 2 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

3 - 4 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

B. Fachkoordin<strong>at</strong>or:<br />

Ganzjährige und saisonmäßige<br />

Berufsschulen<br />

5 - 11 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

12 - 16 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter<br />

Fachkoordin<strong>at</strong>or zu bestellen<br />

Lehrgangsmäßige Berufsschulen<br />

5 Schülergruppen mindestens während<br />

eines Lehrganges aber weniger als 12<br />

je Schuljahr<br />

12 - 16 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr<br />

C. Leiter:<br />

BD an Berufsschulen mit LDU<br />

BDS an Berufsschulen mit LDU<br />

Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer<br />

mon<strong>at</strong>lich in EURO<br />

54,90<br />

68,40<br />

75,60<br />

54,90<br />

68,40<br />

54,90<br />

68,40<br />

75,60<br />

53,80<br />

27,10<br />

Vertragslehrer<br />

mon<strong>at</strong>lich in EURO<br />

57,60<br />

71,80<br />

79,40<br />

57,60<br />

71,80<br />

57,60<br />

71,80<br />

79,40<br />

BEACHTE:<br />

Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x<br />

jährlich und sind überdies ruhegenussfähig.<br />

Klassenführung LDU<br />

Mindestens 2 Klassen LDU als Klassenvorstand:<br />

Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vH der Gehaltsstufe 10<br />

Verwendungsgruppe L2a2<br />

Ab 4 Klassen LDU als Klassenvorstand:<br />

Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vH der Gehaltsstufe 10<br />

Verwendungsgruppe L2a2<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 14<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Belohnung Betreuungslehrer<br />

Betreuungslehrer sollen den Neulehrer im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung<br />

unterstützen und werden von der Schulleitung als Betreuungslehrer bestellt. Ihnen kann<br />

eine Belohnung gewährt werden.<br />

Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen.<br />

Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden.<br />

Die Belohnung beträgt maximal € 250,00.<br />

Kinderzulage<br />

Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf<br />

Kindergeld in Höhe von dzt. mon<strong>at</strong>lich € 14,50 pro Kind. (aliquote Reduktion bei Teilzeit).<br />

Dazu ist ein Ansuchen mit Formular an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig.<br />

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr und besteht weiterhin der Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe muss die Verlängerung der Zuerkennung – ebenfalls als formloses<br />

Ansuchen – beim Dienstgeber beantragt werden.<br />

Kinderzulage für Kinder nach vollendetem 18. Lebensjahr:<br />

Für diese wird die Familienbeihilfe vom Finan<strong>za</strong>mt in der Regel nur für ein Jahr<br />

zuerkannt. Es ist daher dringend erforderlich, ohne Aufforderung dem Amt der<br />

Landesregierung die Bescheinigung über den Bezug der Familienbeihilfe im Dienstweg<br />

vorzulegen. Für die Gewährung der Kinderzulage ist die Meldung gem. Geh.Ges. § 4<br />

A<strong>bs</strong>. 7, binnen einem Mon<strong>at</strong> nach Erhalt der Bescheinigung notwendig. Bei verspäteter<br />

Meldung kann die Kinderzulage erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Mon<strong>at</strong>sersten<br />

gewährt werden.<br />

Empfehlung:<br />

Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage(n) hätten (öffentlich rechtliches<br />

Dienstverhältnis), sollte der nur teilbeschäftigte Elternteil zugunsten des Vollbeschäftigten<br />

verzichten, da die Kinderzulage(n) als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde(n).<br />

ACHTUNG!<br />

LehrerInnen erhalten während der Karenz das Kinderbetreuungsgeld von der<br />

Krankenkasse, dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber, daher können sie auch keine<br />

Kinderzulage erhalten. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst<br />

beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser die Kinderzulage beansprucht. (Bei Wechsel<br />

des Kinderbetreuungsgeldbezuges ummelden).<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 15<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


BEZUGSNACHWEISE<br />

Die Gehaltsd<strong>at</strong>en können über das Portal Tirol - https://portal.tirol.gv.<strong>at</strong> - abgerufen<br />

werden. Um sich in das "Portal Tirol" einloggen zu können, benötigt man den Username<br />

der TSN-Adresse. Es sind Username sowie Passwort der TSN-Adresse einzugeben und<br />

anschließend die "Security-Bedingungen" zu akzeptieren. Sollte eine derartige Adresse<br />

noch nicht bestehen h<strong>at</strong> der jeweilige Administr<strong>at</strong>or der Schule die Möglichkeit diese<br />

anzulegen bzw. einzurichten.<br />

Der PIN-Code, der für die Abfrage notwendig ist, wird dem User nach dieser erfolgten<br />

Maßnahme vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Sollte es in diesem<br />

Zusammenhang - Abrufen des Online-Bezugsnachweises - Probleme geben, weil<br />

beispielsweise der PIN-Code verloren gegangen ist bzw. für den jeweiligen User keine<br />

TSN-Adresse existiert, kontaktieren Sie die TSN-Hotline (Tel. 0512/508-3395).<br />

ZUSCHÜSSE<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

Geltendmachung des Fahrtkostenzuschusses durch Neulehrer<br />

Neulehrer mögen beachten, dass Anträge auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses<br />

binnen einer Woche nach Dienstantritt über den Dienstweg zu stellen sind.<br />

Meldepflichten für Bezieher eines Fahrtkostenzuschusses<br />

Sollte die Aus<strong>za</strong>hlung des Fahrtkostenzuschusses auf einen bereits länger<br />

zurückliegenden Antrag zurückgehen, möge unbedingt überprüft werden, ob sich nicht<br />

jene T<strong>at</strong>sachen, die für die Bemessung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses<br />

maßgeblich sind, geändert haben (z.B. Änderung des Wohnsitzes). Es besteht<br />

Meldepflicht. Bestehen Zweifel, ob die Höhe des ausge<strong>za</strong>hlten Betrages (noch) den<br />

Gegebenheiten entspricht, möge ein neues Formbl<strong>at</strong>t eingebracht werden (Grund:<br />

"Überprüfung des Anspruches").<br />

Wenn ein Fahrtkostenzuschuss ausschließlich auf Grund der Inanspruchnahme von in<br />

einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln gebührt,<br />

sind Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem<br />

betreffenden Verkehrsverbund von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass für<br />

die Berücksichtigung von Tarifänderungen keine Meldung mehr erforderlich ist.<br />

Anspruch<br />

Dem Beamten (Lehrer) gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn<br />

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung<br />

mehr als zwei Kilometer beträgt,<br />

er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt<br />

und die notwendigen mon<strong>at</strong>lichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche<br />

Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt,<br />

den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte sel<strong>bs</strong>t zu tragen h<strong>at</strong> € 49.50,--<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 16<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wohnung mehr als 20 km außerhalb<br />

des Dienstortes liegt (§20b GehG)<br />

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sollen demnach alle Kolleginnen und Kollegen haben,<br />

welche das „Pendlerpauschale“ (§16 A<strong>bs</strong>. 1 Z. 6 lit. b oder c in Anspruch nehmen EStG).<br />

Dazu ist erforderlich, das notwendige Formular L34 des BMF) auszufüllen und beim<br />

Dienstgeber abzugeben. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) und<br />

Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.<br />

Hinweis<br />

Das für die Beantragung des Pendlerpauschales und somit auch für den<br />

Fahrtkostenzuschuss erforderliche Formular L34 kann von der Homepage des<br />

Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden. Dort finden sich auch die<br />

notwendigen Erläuterungen unter der Adresse:<br />

www.bmf.gv.<strong>at</strong>/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=lst.<br />

Fortbildungsveranstaltungen<br />

Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen wie WIFI, BFI, etc.<br />

organisiert werden, können aus Landesmitteln finanziert bzw. unterstützt werden. Um<br />

eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und einen möglichen Anspruch<br />

begründen zu können, ist es notwendig:<br />

den Antrag im Dienstwege einzubringen bzw. weiterzuleiten,<br />

den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu stellen,<br />

eventuell die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den<br />

Landesschulinspektor bestätigen zu lassen<br />

eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen<br />

um eine Besteuerung des Kurskosteners<strong>at</strong>zes zu vermeiden (eine Kostenvergütung<br />

im Rahmen der Besoldung [z. B. in Form einer Geldaushilfe] würde jedenfalls eine<br />

Versteuerung nach sich ziehen), ist eine direkte Verrechnung seitens des Landes mit<br />

dem jeweiligen Veranstalter notwendig.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 17<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


DIENSTFREISTELLUNGEN – ABWESENHEIT VOM DIENST<br />

Sonderurlaub<br />

siehe § 57 LDG, § 29a VBG – Kannbestimmung!<br />

Gemäß § 2 A<strong>bs</strong>. 4 lit. b des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 ist der<br />

Schulleiter/die Schulleiterin zur Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von<br />

höchstens drei Schultagen zuständig.<br />

Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist<br />

die Landesregierung zur Urlau<strong>bs</strong>gewährung zuständig.<br />

Gründe: familiäre (z.B. Wohnungswechsel, Todesfall, ...)<br />

Bezüge: volle Bezüge, Entfall der MDL<br />

Dauer: maximal 12 Wochen/Kalenderjahr<br />

Verehelichung<br />

Geburt eines Kindes<br />

Tod der Eheg<strong>at</strong>tin/des Eheg<strong>at</strong>ten<br />

bis zu 3 Werktagen<br />

Ein Sonderurlaub aus Anlass einer<br />

Verehelichung muss im „Nahbereich“ des<br />

Hochzeitstermins liegen. Freie Tage,<br />

Sonn- und Feiertage werden nicht als<br />

Urlaub gerechnet.<br />

bis zu 3 Werktagen<br />

bis zu 3 Werktagen<br />

Verehelichung von Geschwistern oder<br />

eigenen Kindern, eigene silberne<br />

Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit<br />

der Eltern<br />

Tod von Eltern (leiblichen oder<br />

Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und<br />

Pflegekindern), die im gemeinsamen<br />

Haushalt lebten oder anderer im Haushalt<br />

lebender Familienangehöriger<br />

Tod von Geschwistern, Eltern,<br />

Schwieger- oder Großeltern,<br />

soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten<br />

Wohnungswechsel<br />

innerhalb des Dienst- oder Wohnorts<br />

Übersiedlung der Familie<br />

anlässlich der Versetzung in einen<br />

anderen Dienstort bzw. in einen anderen<br />

Wohnort<br />

1 Werktag<br />

bis zu 2 Werktagen<br />

1 Werktag<br />

1 Werktag<br />

bis zu 3 Werktagen<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 18<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder<br />

mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen<br />

durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden (bei einem<br />

Stundentausch entstehen keine Mehrkosten, weil die entfallenden Unterrichtsstunden<br />

einzubringen sind).<br />

Sollte ein Stundentausch nicht bewerkstelligt werden können, verbleibt diesen Lehrkräften<br />

immer noch die Möglichkeit, die Gewährung eines (unbe<strong>za</strong>hlten) Karenzurlaubes bei der<br />

Landesregierung zu beantragen.<br />

Pflegefreistellung<br />

(§ 59 LDG 1984, § 66 LLDG 1985)<br />

Die Lehrkraft h<strong>at</strong> Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden<br />

Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:<br />

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />

oder verunglückten nahen Angehörigen<br />

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />

oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft<br />

lebt<br />

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder<br />

Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />

wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in<br />

Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />

Als nahe Angehörige sind der Eheg<strong>at</strong>te/die Eheg<strong>at</strong>tin und Personen anzusehen, die mit<br />

der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder<br />

Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt.<br />

Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte<br />

an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und<br />

Fachschulen folgende Regelungen:<br />

Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch<br />

genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für<br />

die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann<br />

stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden.<br />

Beispiele:<br />

Vollbeschäftigter Lehrer, der Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I und II<br />

erteilt (Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden) – Pflegefreistellungsanspruch: 23<br />

Stunden.<br />

Vollbeschäftigte Religionslehrer (Lehrverpflichtung: 22 Stunden) –<br />

Pflegefreistellungsanspruch: 22 Stunden.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 19<br />

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Teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit einer Lehrverpflichtung von 16 Stunden –<br />

Pflegefreistellungsanspruch: 16 Stunden.<br />

Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten,<br />

erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stunden<strong>za</strong>hl.<br />

Beispiel:<br />

Eine Lehrerin (Lehrverpflichtung 23 Stunden [Unterricht ausschließlich in Gegenständen<br />

der Fachgruppe I]) h<strong>at</strong> laut Lehrfächerverteilung 25 Stunden zu leisten. Der<br />

Pflegefreistellungsanspruch beläuft sich auf 25 Stunden.<br />

Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrkraft während des Schuljahres, so<br />

errechnet sich das Ausmaß der Pflegefreistellung wie folgt: Für die Zeit vor der Änderung<br />

der Lehrverpflichtung gebührt eine Pflegefreistellung in jenem Prozentausmaß, das dem<br />

Anteil der bisherigen Verwendungsdauer an der Dauer des Unterrichtsjahres (43<br />

Wochen) entspricht. Für die Zeit danach gebührt eine Pflegefreistellung in jenem<br />

Prozentausmaß, das dem Anteil der restlichen Verwendungsdauer an der Dauer des<br />

Unterrichtsjahres (43 Wochen) entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle<br />

Stunden aufzurunden.<br />

Beispiel:<br />

Eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin h<strong>at</strong> für die Zeit von der 1. bis einschl. 10. Schulwoche<br />

eine Lehrverpflichtung von 12 Stunden zu erfüllen. Ab der 11. Schulwoche ist die Lehrerin<br />

wieder vollbeschäftigt (Lehrverpflichtung: 23 Stunden). Der Lehrerin gebührt eine<br />

Pflegefreistellung in folgendem Ausmaß:<br />

für die 1. bis 10. Schulwoche: 2,79 Stunden (12 x 10/43)<br />

für die 11. bis 43 Schulwoche: 17,65 Stunden (23 x 33/43)<br />

insgesamt: 20,44 Wochenstunden (2,79 + 17,65), aufgerundet 21 Stunden.<br />

Abwesenheit vom Dienst<br />

(§ 35 LDG 1984, § 35 LLDG 1985)<br />

Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu<br />

sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Für die<br />

Krank- bzw. Gesundmeldung gibt es eigene Formulare, die in den Dienststellen aufliegen.<br />

Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres<br />

Dienstes verhindert, so h<strong>at</strong> sie eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer<br />

Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung<br />

vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die<br />

Dienstbehörde es verlangt.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 20<br />

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DIENSTPFLICHTEN<br />

Allgemeine Dienstpflichten § 29 LDG<br />

Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und<br />

Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen.<br />

Der Landeslehrer h<strong>at</strong> in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />

das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt.<br />

Der Landeslehrer h<strong>at</strong> um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.<br />

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 30 LDG<br />

Der Landeslehrer h<strong>at</strong> die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.<br />

Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung<br />

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen<br />

strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.<br />

Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für<br />

rechtswidrig, so h<strong>at</strong> er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine<br />

unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem<br />

Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte h<strong>at</strong> eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,<br />

widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.<br />

Dienstpflichten des Leiters § 32 LDG<br />

Der Leiter h<strong>at</strong> die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu<br />

erfüllen.<br />

Der Leiter h<strong>at</strong> darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen<br />

Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise<br />

erfüllen.<br />

Er h<strong>at</strong> ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und<br />

Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.<br />

Er h<strong>at</strong> ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.<br />

Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts<br />

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den<br />

Wirkungsbereich der Schule betrifft, so h<strong>at</strong> er dies zu melden bzw. er ist zur Anzeige<br />

verpflichtet.<br />

Der Leiter h<strong>at</strong> in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein.<br />

Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit h<strong>at</strong> er für eine<br />

Vertretung zu sorgen.<br />

Amtsverschwiegenheit § 33 LDG<br />

Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt<br />

gewordenen T<strong>at</strong>sachen, deren Geheimhaltung von öffentlichem Interesse ist, verpflichtet.<br />

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses.<br />

H<strong>at</strong> der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und<br />

lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 21<br />

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Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so h<strong>at</strong> er dies seiner Dienstbehörde zu<br />

melden. Die Dienstbehörde h<strong>at</strong> zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur<br />

Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist<br />

Stellt sich erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, dass es sich um<br />

Amtsverschwiegenheit handeln könnte, so h<strong>at</strong> der Landeslehrer die Beantwortung<br />

weiterer Fragen zu verweigern.<br />

Nebenbeschäftigung § 40 LDG<br />

Der Landeslehrer ist verpflichtet, jede erwer<strong>bs</strong>mäßige Nebenbeschäftigung und jede<br />

Änderung einer Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.<br />

Die Dienstbehörde ist nun verpflichtet, eine Nebenbeschäftigung, die den Lehrer an der<br />

Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit<br />

hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, unverzüglich mit<br />

schriftlicher Weisung zu untersagen.<br />

Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen oder sich in einem<br />

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes befinden, dürfen eine erwer<strong>bs</strong>mäßige<br />

Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde<br />

(Landesregierung) dies genehmigt.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 22<br />

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Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 23<br />

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