Neulehrerinformation - za-bs.at
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<strong>Neulehrerinform<strong>at</strong>ion</strong><br />
für Tiroler Berufsschullehrer/innen<br />
Stand Jänner 2008<br />
Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Tiroler Berufsschullehrer/innen.<br />
Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich:<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Ernst Zalesky<br />
Ren<strong>at</strong>e Mitterer<br />
Telefon: 0664 33 67 647 Telefon: 0650 28 44 794<br />
E-Mail: ernst@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
E-Mail: ren<strong>at</strong>e@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
Ing. Hans Kuba<br />
Elisabeth Faistenauer<br />
Telefon: 0650 64 11 313 Telefon: 0664 46 29 872<br />
E-Mail: hans@kuba.cc<br />
E-Mail: e.faistenauer@tsn.<strong>at</strong><br />
Adresse:<br />
Mandelsbergerstraße 12<br />
6020 Innsbruck<br />
Weitere Inform<strong>at</strong>ionen, links und download-Möglichkeiten finden Sie auf unserer<br />
Homepage: www.<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
Hinweis:<br />
Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer<br />
gramm<strong>at</strong>ikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 2<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Inhalt<br />
PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER............................................5<br />
Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen ................................................................................ 5<br />
Dienststellenausschüsse............................................................................................................................... 5<br />
Gewerkschaft .................................................................................................................................................. 6<br />
DIENSTVERHÄLTNIS DES VERTRAGSLEHRERS .........................................................7<br />
Befristetes Dienstverhältnis.......................................................................................................................... 7<br />
Unbefristetes Dienstverhältnis ..................................................................................................................... 7<br />
Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses ........................................................................................... 7<br />
GEHALT UND ENTLOHNUNG..........................................................................................8<br />
Entlohnungsschema I L................................................................................................................................. 8<br />
Entlohnungsschema II L................................................................................................................................9<br />
Berufsschullehrer - Sonderverträge........................................................................................................... 10<br />
BEZUGSTABELLEN STAND 1.1.2008 ...........................................................................11<br />
Gehalt/Bezug ab 1. 1. 2008 .......................................................................................................................... 11<br />
Sondervertrag für Vertragslehrer ............................................................................................................... 12<br />
Vertragslehrer II L/Sondervertrag ............................................................................................................... 12<br />
Vertragslehrer II L/l2b1................................................................................................................................. 12<br />
VERGÜTUNGEN..............................................................................................................12<br />
MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)................................................................................12<br />
Berechnung von MDL .................................................................................................................................. 12<br />
Vergütung von MDL ..................................................................................................................................... 13<br />
ZULAGEN ........................................................................................................................14<br />
Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) ................................................................................................. 14<br />
Klassenvorstandsschaft.............................................................................................................................. 14<br />
Belohnung Betreuungslehrer...................................................................................................................... 15<br />
Kinderzulage ................................................................................................................................................. 15<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 3<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
BEZUGSNACHWEISE.....................................................................................................16<br />
ZUSCHÜSSE ...................................................................................................................16<br />
Fahrtkostenzuschuss................................................................................................................................... 16<br />
Fortbildungsveranstaltungen...................................................................................................................... 17<br />
DIENSTFREISTELLUNGEN – ABWESENHEIT VOM DIENST ......................................18<br />
Sonderurlaub ................................................................................................................................................ 18<br />
Pflegefreistellung ......................................................................................................................................... 19<br />
Abwesenheit vom Dienst............................................................................................................................. 20<br />
DIENSTPFLICHTEN ........................................................................................................21<br />
Allgemeine Dienstpflichten § 29 LDG........................................................................................................ 21<br />
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 30 LDG................................................................................. 21<br />
Dienstpflichten des Leiters § 32 LDG........................................................................................................ 21<br />
Amtsverschwiegenheit § 33 LDG............................................................................................................... 21<br />
Nebenbeschäftigung § 40 LDG .................................................................................................................. 22<br />
Pädagogische Hochschule Tirol……………………………………………………………………………….. 23<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 4<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER<br />
Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen<br />
Der Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen ist Verhandlungspartner für den<br />
Landesschulr<strong>at</strong> und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in<br />
schulübergreifenden Angelegenheiten<br />
Kontakt:<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Mandelsbergerstraße 12<br />
Telefon: 0512 57 28 10<br />
Homepage: www.<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
Vorsitzender:<br />
Ernst Zalesky<br />
ernst@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
Dienststellenausschüsse<br />
In den Dienststellenausschüssen (DA) sind die Personalvertreter für die Belange von<br />
22 Berufsschulen bzw. für ca. 600 Berufsschullehrer/innen zuständig.<br />
Die DA sind für die individuellen Belange der einzelnen Dienststellen zuständig!<br />
Die Aufgaben der Dienststellenausschüsse werden im Bundespersonalvertretungsgesetz<br />
(PVG) §§ 9, 10 festgelegt. Insbesondere kommen den Dienststellenausschüssen<br />
wesentliche Mitwirkungs- und Inform<strong>at</strong>ionsrechte zu. Außerdem ist in wesentlichen<br />
Punkten des Arbeitnehmerschutzes mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen<br />
herzustellen.<br />
Aufgaben der Personalvertretung<br />
Im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) sind die Aufgaben der einzelnen<br />
Personalvertretungsorgane festgelegt:<br />
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses<br />
Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und<br />
gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie h<strong>at</strong> in<br />
Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten<br />
geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen<br />
eingehalten und durchgeführt werden.<br />
(2) Die Personalvertretung h<strong>at</strong> sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grunds<strong>at</strong>ze leiten zu<br />
lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie<br />
h<strong>at</strong> dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />
Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 5<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft<br />
beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch<br />
dieses Bundesgesetz nicht berührt.<br />
Funktionsperiode<br />
Die letzten PV-Wahlen fanden im November 2004 st<strong>at</strong>t, Neuwahlen werden im<br />
November 2009 abgehalten.<br />
Gewerkschaft<br />
Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem<br />
Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur in Bezug auf die Mitgestaltung bei<br />
Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw.<br />
Kontakt<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
Gewerkschaft Berufsschulen Tirol<br />
Vorsitzender Ing. Hans Kuba<br />
6020 Innsbruck Mandelsbergerstr. 12<br />
Telefon 0512 58 27 10<br />
Mobil 0650 641 13 13<br />
Email hans@kuba.cc<br />
Bundesvorsitzender<br />
Albert Arzt /OÖ<br />
albert.arzt@goed.<strong>at</strong><br />
Sollten Sie nähere Inform<strong>at</strong>ionen über die Bundessektionsleitung haben wollen, können<br />
Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: http://www.goed-berufsschule.<strong>at</strong>.<br />
Von der Bundessektion Berufsschullehrer wird auch eine Zeitschrift etwa vier Mal im Jahr<br />
herausgebracht, die unter der gleichen Adresse im Internet zu finden ist. Die Themen sind<br />
speziell für BerufsschullehrerInnen, etwa besoldungsrechtliche Neuerungen oder<br />
Neuigkeiten aus dem Berufsschulbereich in ganz Österreich.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 6<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
DIENSTVERHÄLTNIS DES VERTRAGSLEHRERS<br />
Befristetes Dienstverhältnis<br />
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses sind aus dem Dienstvertrag ersichtlich.<br />
Vorteil<br />
Das Dienstverhältnis ist für diese Zeit unkündbar.<br />
Nachteile<br />
Kein Rechtsanspruch auf Weiterverwendung nach Ablauf<br />
Entlohnungsschema II L (siehe nächstes Kapitel)<br />
Mutterschaftsbestimmungen haben keine Auswirkungen auf das Ende des<br />
Dienstverhältnisses<br />
Unbefristetes Dienstverhältnis<br />
Das Dienstverhältnis wird auf „unbestimmte Zeit“, also unter Anführung eines Beginns,<br />
jedoch ohne Ende, abgeschlossen.<br />
Vorteile<br />
Das Dienstverhältnis gilt grundsätzlich als unbegrenzt.<br />
Bei einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 10 UE pro Woche: Einreihung in das<br />
Entlohnungsschema I L (siehe nächstes Kapitel).<br />
Nachteile<br />
Aufkündbar vor Ablauf des ersten Dienstjahres ohne Angabe von Gründen sowohl<br />
durch den Landesschulr<strong>at</strong>, als auch durch den Vertragslehrer unter Einhaltung der<br />
gesetzlichen Kündigungsfristen gem. §§ 33 VBG.<br />
Nach Ablauf des 1. Dienstjahres ist eine Kündigung nur mehr mit Angabe des<br />
Kündigungsgrundes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich.<br />
Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses<br />
nach 1 Jahr Krankenstand<br />
durch den Tod<br />
aufgrund einer einvernehmlichen Lösung<br />
durch Pragm<strong>at</strong>isierung (= Übernahme in d. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis)<br />
durch Entlassung (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens des Dienstgebers)<br />
durch Austritt (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens des Dienstnehmers)<br />
durch Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei unbefristeten<br />
Dienstverhältnissen<br />
durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverträgen<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 7<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
LEHRVERPFLICHTUNG<br />
FG I 23 Wochenstunden<br />
FG II 23 Wochenstunden<br />
FG III 24,25 Wochenstunden<br />
Religionslehrer 22 Wochenstunden<br />
Lehrpflichtverminderung<br />
Schularbeiten<br />
je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung<br />
bis zu vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche<br />
ab 5 Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche<br />
Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II.<br />
GEHALT UND ENTLOHNUNG<br />
Entlohnungsschema I L<br />
üblich bei Vollbeschäftigung und<br />
Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden<br />
Vorteile<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit<br />
höhere Einstufung möglich<br />
Vorrückung (jedes zweite Jahr) gewährleistet bzw. siehe Sondervertrag<br />
Beurlaubung zum Besuch der Päd. Hochschule unter Fortbe<strong>za</strong>hlung der Bezüge<br />
möglich (Vollbeschäftigung ist vorteilhaft!)<br />
Berechnung des Mon<strong>at</strong>sentgeltes<br />
bei Teilbeschäftigung:<br />
Bezug = (Grundgehalt + Zulagen) x Prozents<strong>at</strong>z Beschäftigungsausmaß<br />
oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozents<strong>at</strong>z Beschäftigungsausmaß<br />
Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes:<br />
100 x Wochenstunden<br />
Beschäftigungsausmaß = ------------------------------- = …………. %<br />
Lehrverpflichtung<br />
(steht am Bezugsnachweis)<br />
bei Vollbeschäftigung:<br />
Bezug = Grundgehalt + Zulagen<br />
oder Bezug lt. Sondervertrag<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 8<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mehrdienstleistungen (MDL)<br />
Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene<br />
Lehrverpflichtung (§ 52 LDG) hinausreichen.<br />
Entlohnungsgruppen<br />
Im Berufsschulbereich kommen vor:<br />
IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen<br />
IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung für BS<br />
Entlohnungsstufen<br />
Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe<br />
möglich!<br />
Entlohnungsschema II L<br />
bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis)<br />
bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden<br />
Nachteile<br />
keine Vordienstzeitenanrechnung möglich<br />
Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und<br />
damit keine Vorrückungen<br />
keine Mehrdienstleistungs-Vergütung<br />
keine Dienstfreistellung unter Fort<strong>za</strong>hlung der Bezüge während des Studiums an der<br />
Päd. Hochschule<br />
Berechnung des Mon<strong>at</strong>sentgeltes<br />
Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 12 *)<br />
Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10 *)<br />
*) Der entsprechende Teiler ist im § 42 d VBG geregelt:<br />
Jahreswochenstunde an BS/Sondervertrag EURO 1.393,80<br />
Mon<strong>at</strong>swochenstunde<br />
mit Durchbe<strong>za</strong>hlung in den Hauptferien:<br />
JWS : 12 = 1.393,80 : 12 = Euro 116,15 : 4,33 = EURO 26,82<br />
ohne Durchbe<strong>za</strong>hlung in den Hauptferien:<br />
JWS : 10 = 1.393,80 : 10 = EURO 139,38 : 4,33 = EURO 32,19<br />
Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres<br />
dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen<br />
→ 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht<br />
mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist<br />
→10er Teiler.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 9<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Berufsschullehrer - Sonderverträge<br />
für Vertragslehrer der Fachgruppen I, II und III.<br />
Entlohnungsstufen<br />
Stufe 1: EUR 2.292,70 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7)<br />
Stufe 2: EUR 2.713,20 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für BS)<br />
Stufe 3: EUR 3.386,20 (nach weiteren 5 Jahren, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14)<br />
Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2<br />
bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Mon<strong>at</strong>e<br />
unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand).<br />
Anwendung auf II-L Lehrer:<br />
EURO 1.393,80 für eine Jahreswochenstunde (1.393,80/12/4,33 = 26,82)<br />
Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil.<br />
Der Berufsschullehrer Sondervertrag kann mit Formular im Dienstweg beantragt werden.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 10<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
BEZUGSTABELLEN STAND 1.1.2008<br />
Alle Angaben ohne Gewähr! Irrtum und Rundungsdifferenzen vorbehalten!<br />
Gehalt/Bezug ab 1. 1. 2008<br />
Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst (=GÖD) Gehaltsverhandlungen st<strong>at</strong>t, die Ergebnisse dieser<br />
Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GG) für den pragm<strong>at</strong>ischen BL<br />
und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom<br />
Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht<br />
(siehe www.goed.<strong>at</strong>)<br />
Entlohnungsstufen<br />
Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe<br />
möglich!<br />
Die Ausbe<strong>za</strong>hlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht!) und zwar<br />
als Mon<strong>at</strong>sentgelt für Vertragslehrer jeweils am 15. d. Mon<strong>at</strong>s,<br />
als Mon<strong>at</strong>sentgelt für pragm<strong>at</strong>ische Lehrer jeweils am 1. d. Mon<strong>at</strong>s.<br />
Gehaltstabelle ab 1. Jänner 2008<br />
l2b1 mit Dienstzulage<br />
Gehalts-/ L2a2 Gehalts-/ l2a2 ungeprüfte Vertragslehrer<br />
Entlohnungs- BL Entlohnungs- Vl mit LAP an Berufsschulen<br />
stufen EURO stufen EURO EURO<br />
1 1.775,8 1 1.851,2 1.580,7 1.714,2<br />
2 1.829,6 2 1.907,1 1.609,7 1.743,2<br />
3 1.883,8 3 1.962,9 1.640,2 1.773,7<br />
4 1.937,7 4 2.018,9 1.671,1 1.804,6<br />
5 1.991,6 5 2.074,6 1.703,5 1.837,0<br />
6 2.099,9 6 2.188,6 1.787,6 plus 1.921,1<br />
7 2.230,8 7 2.324,9 1.873,4 Dienst- 2.006,9<br />
8 2.361,2 8 2.460,6 1.958,8 zulage: 2.092,3<br />
9 2.511,8 9 2.617,3 2.043,7 133,5 2.177,2<br />
10 2.662,6 10 2.773,9 2.128,9 2.262,4<br />
11 2.813,5 11 2.932,4 2.213,4 2.346,9<br />
12 2.964,1 12 3.090,7 2.330,0 2.463,5<br />
13 3.114,7 13 3.248,3 2.446,7 2.580,2<br />
14 3.265,7 14 3.406,5 2.563,0 2.696,5<br />
15 3.416,3 15 3.564,6 2.679,3 2.812,8<br />
16 3.550,3 16 3.704,9 2.782,2 2.915,7<br />
17 3.690,3 17 3.852,7 2.889,8 3.023,3<br />
17 + DAZ 3.900,3 18 4.009,8 3.004,8 3.138,3<br />
19 4.153,6 3.109,4 3.242,9<br />
Abkürzungen: BL = Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin; Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />
LAP = Lehramtsprüfung<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 11<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Sondervertrag für Vertragslehrer<br />
Stufe 1: EURO 2 292,70<br />
Stufe 2: EURO 2 713,20<br />
Stufe 3: EURO 3 386,20<br />
Vertragslehrer II L/Sondervertrag<br />
Jahreswochenstunde: EURO 1. 393,80<br />
Vertragslehrer II L/l2b1<br />
Jahreswochenstunde:<br />
EURO 851,60 + 67,30 (Dienstzulage)<br />
VERGÜTUNGEN<br />
Vertretung (Supplierstunde): EURO 23,20<br />
Vergütung für Klassenführung: EURO 126,20<br />
Vergütung für Kustodi<strong>at</strong>: EURO 46,30<br />
Vergütung für Werkstätte: EURO 87,80<br />
Vergütung für Labor: EURO 92,60<br />
Alle Angaben ohne Gewähr.<br />
MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)<br />
Berechnung von MDL<br />
Berechnung der Wertigkeit – Faktorenberechnung:<br />
Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1)<br />
Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913<br />
Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875<br />
Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832<br />
Wert einer MDL (für IL Lehrer):<br />
Mon<strong>at</strong>sbezug x 1,432 x Faktor<br />
100<br />
Beispiel:<br />
ungeprüfter Vertragslehrer: Sondervertrag Stufe 1 = Euro 2.292,70<br />
1 MDL = 2.292,70 x 1,432 x 0,875 : 100 = Euro 28,73<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 12<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Vergütung von MDL<br />
Gehaltsgesetz § 61<br />
Vergütung für Supplierung<br />
€ 23,20 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage<br />
dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht ab 4 Stunden).<br />
Vergütung für MDL<br />
1,432 % des Gehaltes (IIL 1,92% einer Jahreswochenstunde) wenn der Kollege oder die<br />
Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind.<br />
MDL bleiben erhalten:<br />
wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird.<br />
Außerdem ...<br />
an gesetzlichen Feiertagen, Allerseelen (2.11.),<br />
Landesp<strong>at</strong>ron (19.03.)<br />
am Pfingstsamstag<br />
Samstag, der auf einen freien Freitag folgt<br />
an einzelnen schulautonomen Tagen<br />
schulfrei auf Wunsch der Wirtschaft<br />
eintägige Schulveranstaltung<br />
Dienststellenversammlung lt. § 5 PVG<br />
5 Tage Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr<br />
bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.)<br />
MDL werden eingestellt:<br />
Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich<br />
Osterdienstag)<br />
Pfingstdienstag<br />
Abzug pro Tag:<br />
an bis zu 5 Tagen Unterricht 1/5<br />
an 6 Tagen Unterricht 1/6<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 13<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
ZULAGEN<br />
Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU)<br />
ab Jänner 2008 lt. Geh.Ges. § 59b A<strong>bs</strong>. 2<br />
A. Lehrer:<br />
1 - 2 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
3 - 4 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
B. Fachkoordin<strong>at</strong>or:<br />
Ganzjährige und saisonmäßige<br />
Berufsschulen<br />
5 - 11 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
12 - 16 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter<br />
Fachkoordin<strong>at</strong>or zu bestellen<br />
Lehrgangsmäßige Berufsschulen<br />
5 Schülergruppen mindestens während<br />
eines Lehrganges aber weniger als 12<br />
je Schuljahr<br />
12 - 16 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
C. Leiter:<br />
BD an Berufsschulen mit LDU<br />
BDS an Berufsschulen mit LDU<br />
Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer<br />
mon<strong>at</strong>lich in EURO<br />
54,90<br />
68,40<br />
75,60<br />
54,90<br />
68,40<br />
54,90<br />
68,40<br />
75,60<br />
53,80<br />
27,10<br />
Vertragslehrer<br />
mon<strong>at</strong>lich in EURO<br />
57,60<br />
71,80<br />
79,40<br />
57,60<br />
71,80<br />
57,60<br />
71,80<br />
79,40<br />
BEACHTE:<br />
Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x<br />
jährlich und sind überdies ruhegenussfähig.<br />
Klassenführung LDU<br />
Mindestens 2 Klassen LDU als Klassenvorstand:<br />
Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vH der Gehaltsstufe 10<br />
Verwendungsgruppe L2a2<br />
Ab 4 Klassen LDU als Klassenvorstand:<br />
Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vH der Gehaltsstufe 10<br />
Verwendungsgruppe L2a2<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 14<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Belohnung Betreuungslehrer<br />
Betreuungslehrer sollen den Neulehrer im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung<br />
unterstützen und werden von der Schulleitung als Betreuungslehrer bestellt. Ihnen kann<br />
eine Belohnung gewährt werden.<br />
Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen.<br />
Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden.<br />
Die Belohnung beträgt maximal € 250,00.<br />
Kinderzulage<br />
Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf<br />
Kindergeld in Höhe von dzt. mon<strong>at</strong>lich € 14,50 pro Kind. (aliquote Reduktion bei Teilzeit).<br />
Dazu ist ein Ansuchen mit Formular an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig.<br />
Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr und besteht weiterhin der Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe muss die Verlängerung der Zuerkennung – ebenfalls als formloses<br />
Ansuchen – beim Dienstgeber beantragt werden.<br />
Kinderzulage für Kinder nach vollendetem 18. Lebensjahr:<br />
Für diese wird die Familienbeihilfe vom Finan<strong>za</strong>mt in der Regel nur für ein Jahr<br />
zuerkannt. Es ist daher dringend erforderlich, ohne Aufforderung dem Amt der<br />
Landesregierung die Bescheinigung über den Bezug der Familienbeihilfe im Dienstweg<br />
vorzulegen. Für die Gewährung der Kinderzulage ist die Meldung gem. Geh.Ges. § 4<br />
A<strong>bs</strong>. 7, binnen einem Mon<strong>at</strong> nach Erhalt der Bescheinigung notwendig. Bei verspäteter<br />
Meldung kann die Kinderzulage erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Mon<strong>at</strong>sersten<br />
gewährt werden.<br />
Empfehlung:<br />
Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage(n) hätten (öffentlich rechtliches<br />
Dienstverhältnis), sollte der nur teilbeschäftigte Elternteil zugunsten des Vollbeschäftigten<br />
verzichten, da die Kinderzulage(n) als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde(n).<br />
ACHTUNG!<br />
LehrerInnen erhalten während der Karenz das Kinderbetreuungsgeld von der<br />
Krankenkasse, dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber, daher können sie auch keine<br />
Kinderzulage erhalten. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst<br />
beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser die Kinderzulage beansprucht. (Bei Wechsel<br />
des Kinderbetreuungsgeldbezuges ummelden).<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 15<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
BEZUGSNACHWEISE<br />
Die Gehaltsd<strong>at</strong>en können über das Portal Tirol - https://portal.tirol.gv.<strong>at</strong> - abgerufen<br />
werden. Um sich in das "Portal Tirol" einloggen zu können, benötigt man den Username<br />
der TSN-Adresse. Es sind Username sowie Passwort der TSN-Adresse einzugeben und<br />
anschließend die "Security-Bedingungen" zu akzeptieren. Sollte eine derartige Adresse<br />
noch nicht bestehen h<strong>at</strong> der jeweilige Administr<strong>at</strong>or der Schule die Möglichkeit diese<br />
anzulegen bzw. einzurichten.<br />
Der PIN-Code, der für die Abfrage notwendig ist, wird dem User nach dieser erfolgten<br />
Maßnahme vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Sollte es in diesem<br />
Zusammenhang - Abrufen des Online-Bezugsnachweises - Probleme geben, weil<br />
beispielsweise der PIN-Code verloren gegangen ist bzw. für den jeweiligen User keine<br />
TSN-Adresse existiert, kontaktieren Sie die TSN-Hotline (Tel. 0512/508-3395).<br />
ZUSCHÜSSE<br />
Fahrtkostenzuschuss<br />
Geltendmachung des Fahrtkostenzuschusses durch Neulehrer<br />
Neulehrer mögen beachten, dass Anträge auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses<br />
binnen einer Woche nach Dienstantritt über den Dienstweg zu stellen sind.<br />
Meldepflichten für Bezieher eines Fahrtkostenzuschusses<br />
Sollte die Aus<strong>za</strong>hlung des Fahrtkostenzuschusses auf einen bereits länger<br />
zurückliegenden Antrag zurückgehen, möge unbedingt überprüft werden, ob sich nicht<br />
jene T<strong>at</strong>sachen, die für die Bemessung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses<br />
maßgeblich sind, geändert haben (z.B. Änderung des Wohnsitzes). Es besteht<br />
Meldepflicht. Bestehen Zweifel, ob die Höhe des ausge<strong>za</strong>hlten Betrages (noch) den<br />
Gegebenheiten entspricht, möge ein neues Formbl<strong>at</strong>t eingebracht werden (Grund:<br />
"Überprüfung des Anspruches").<br />
Wenn ein Fahrtkostenzuschuss ausschließlich auf Grund der Inanspruchnahme von in<br />
einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln gebührt,<br />
sind Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem<br />
betreffenden Verkehrsverbund von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass für<br />
die Berücksichtigung von Tarifänderungen keine Meldung mehr erforderlich ist.<br />
Anspruch<br />
Dem Beamten (Lehrer) gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn<br />
die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung<br />
mehr als zwei Kilometer beträgt,<br />
er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt<br />
und die notwendigen mon<strong>at</strong>lichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche<br />
Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt,<br />
den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte sel<strong>bs</strong>t zu tragen h<strong>at</strong> € 49.50,--<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 16<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wohnung mehr als 20 km außerhalb<br />
des Dienstortes liegt (§20b GehG)<br />
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sollen demnach alle Kolleginnen und Kollegen haben,<br />
welche das „Pendlerpauschale“ (§16 A<strong>bs</strong>. 1 Z. 6 lit. b oder c in Anspruch nehmen EStG).<br />
Dazu ist erforderlich, das notwendige Formular L34 des BMF) auszufüllen und beim<br />
Dienstgeber abzugeben. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) und<br />
Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.<br />
Hinweis<br />
Das für die Beantragung des Pendlerpauschales und somit auch für den<br />
Fahrtkostenzuschuss erforderliche Formular L34 kann von der Homepage des<br />
Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden. Dort finden sich auch die<br />
notwendigen Erläuterungen unter der Adresse:<br />
www.bmf.gv.<strong>at</strong>/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=lst.<br />
Fortbildungsveranstaltungen<br />
Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen wie WIFI, BFI, etc.<br />
organisiert werden, können aus Landesmitteln finanziert bzw. unterstützt werden. Um<br />
eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und einen möglichen Anspruch<br />
begründen zu können, ist es notwendig:<br />
den Antrag im Dienstwege einzubringen bzw. weiterzuleiten,<br />
den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu stellen,<br />
eventuell die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den<br />
Landesschulinspektor bestätigen zu lassen<br />
eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen<br />
um eine Besteuerung des Kurskosteners<strong>at</strong>zes zu vermeiden (eine Kostenvergütung<br />
im Rahmen der Besoldung [z. B. in Form einer Geldaushilfe] würde jedenfalls eine<br />
Versteuerung nach sich ziehen), ist eine direkte Verrechnung seitens des Landes mit<br />
dem jeweiligen Veranstalter notwendig.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 17<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
DIENSTFREISTELLUNGEN – ABWESENHEIT VOM DIENST<br />
Sonderurlaub<br />
siehe § 57 LDG, § 29a VBG – Kannbestimmung!<br />
Gemäß § 2 A<strong>bs</strong>. 4 lit. b des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 ist der<br />
Schulleiter/die Schulleiterin zur Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von<br />
höchstens drei Schultagen zuständig.<br />
Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist<br />
die Landesregierung zur Urlau<strong>bs</strong>gewährung zuständig.<br />
Gründe: familiäre (z.B. Wohnungswechsel, Todesfall, ...)<br />
Bezüge: volle Bezüge, Entfall der MDL<br />
Dauer: maximal 12 Wochen/Kalenderjahr<br />
Verehelichung<br />
Geburt eines Kindes<br />
Tod der Eheg<strong>at</strong>tin/des Eheg<strong>at</strong>ten<br />
bis zu 3 Werktagen<br />
Ein Sonderurlaub aus Anlass einer<br />
Verehelichung muss im „Nahbereich“ des<br />
Hochzeitstermins liegen. Freie Tage,<br />
Sonn- und Feiertage werden nicht als<br />
Urlaub gerechnet.<br />
bis zu 3 Werktagen<br />
bis zu 3 Werktagen<br />
Verehelichung von Geschwistern oder<br />
eigenen Kindern, eigene silberne<br />
Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit<br />
der Eltern<br />
Tod von Eltern (leiblichen oder<br />
Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und<br />
Pflegekindern), die im gemeinsamen<br />
Haushalt lebten oder anderer im Haushalt<br />
lebender Familienangehöriger<br />
Tod von Geschwistern, Eltern,<br />
Schwieger- oder Großeltern,<br />
soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten<br />
Wohnungswechsel<br />
innerhalb des Dienst- oder Wohnorts<br />
Übersiedlung der Familie<br />
anlässlich der Versetzung in einen<br />
anderen Dienstort bzw. in einen anderen<br />
Wohnort<br />
1 Werktag<br />
bis zu 2 Werktagen<br />
1 Werktag<br />
1 Werktag<br />
bis zu 3 Werktagen<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 18<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder<br />
mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen<br />
durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden (bei einem<br />
Stundentausch entstehen keine Mehrkosten, weil die entfallenden Unterrichtsstunden<br />
einzubringen sind).<br />
Sollte ein Stundentausch nicht bewerkstelligt werden können, verbleibt diesen Lehrkräften<br />
immer noch die Möglichkeit, die Gewährung eines (unbe<strong>za</strong>hlten) Karenzurlaubes bei der<br />
Landesregierung zu beantragen.<br />
Pflegefreistellung<br />
(§ 59 LDG 1984, § 66 LLDG 1985)<br />
Die Lehrkraft h<strong>at</strong> Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden<br />
Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:<br />
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />
oder verunglückten nahen Angehörigen<br />
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />
oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft<br />
lebt<br />
wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder<br />
Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />
wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in<br />
Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />
Als nahe Angehörige sind der Eheg<strong>at</strong>te/die Eheg<strong>at</strong>tin und Personen anzusehen, die mit<br />
der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder<br />
Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt.<br />
Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte<br />
an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und<br />
Fachschulen folgende Regelungen:<br />
Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch<br />
genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für<br />
die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann<br />
stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden.<br />
Beispiele:<br />
Vollbeschäftigter Lehrer, der Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I und II<br />
erteilt (Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden) – Pflegefreistellungsanspruch: 23<br />
Stunden.<br />
Vollbeschäftigte Religionslehrer (Lehrverpflichtung: 22 Stunden) –<br />
Pflegefreistellungsanspruch: 22 Stunden.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 19<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit einer Lehrverpflichtung von 16 Stunden –<br />
Pflegefreistellungsanspruch: 16 Stunden.<br />
Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten,<br />
erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stunden<strong>za</strong>hl.<br />
Beispiel:<br />
Eine Lehrerin (Lehrverpflichtung 23 Stunden [Unterricht ausschließlich in Gegenständen<br />
der Fachgruppe I]) h<strong>at</strong> laut Lehrfächerverteilung 25 Stunden zu leisten. Der<br />
Pflegefreistellungsanspruch beläuft sich auf 25 Stunden.<br />
Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrkraft während des Schuljahres, so<br />
errechnet sich das Ausmaß der Pflegefreistellung wie folgt: Für die Zeit vor der Änderung<br />
der Lehrverpflichtung gebührt eine Pflegefreistellung in jenem Prozentausmaß, das dem<br />
Anteil der bisherigen Verwendungsdauer an der Dauer des Unterrichtsjahres (43<br />
Wochen) entspricht. Für die Zeit danach gebührt eine Pflegefreistellung in jenem<br />
Prozentausmaß, das dem Anteil der restlichen Verwendungsdauer an der Dauer des<br />
Unterrichtsjahres (43 Wochen) entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle<br />
Stunden aufzurunden.<br />
Beispiel:<br />
Eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin h<strong>at</strong> für die Zeit von der 1. bis einschl. 10. Schulwoche<br />
eine Lehrverpflichtung von 12 Stunden zu erfüllen. Ab der 11. Schulwoche ist die Lehrerin<br />
wieder vollbeschäftigt (Lehrverpflichtung: 23 Stunden). Der Lehrerin gebührt eine<br />
Pflegefreistellung in folgendem Ausmaß:<br />
für die 1. bis 10. Schulwoche: 2,79 Stunden (12 x 10/43)<br />
für die 11. bis 43 Schulwoche: 17,65 Stunden (23 x 33/43)<br />
insgesamt: 20,44 Wochenstunden (2,79 + 17,65), aufgerundet 21 Stunden.<br />
Abwesenheit vom Dienst<br />
(§ 35 LDG 1984, § 35 LLDG 1985)<br />
Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu<br />
sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Für die<br />
Krank- bzw. Gesundmeldung gibt es eigene Formulare, die in den Dienststellen aufliegen.<br />
Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres<br />
Dienstes verhindert, so h<strong>at</strong> sie eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer<br />
Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung<br />
vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die<br />
Dienstbehörde es verlangt.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 20<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
DIENSTPFLICHTEN<br />
Allgemeine Dienstpflichten § 29 LDG<br />
Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und<br />
Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen.<br />
Der Landeslehrer h<strong>at</strong> in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />
das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt.<br />
Der Landeslehrer h<strong>at</strong> um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.<br />
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 30 LDG<br />
Der Landeslehrer h<strong>at</strong> die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.<br />
Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung<br />
entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen<br />
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.<br />
Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für<br />
rechtswidrig, so h<strong>at</strong> er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine<br />
unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem<br />
Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte h<strong>at</strong> eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,<br />
widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.<br />
Dienstpflichten des Leiters § 32 LDG<br />
Der Leiter h<strong>at</strong> die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu<br />
erfüllen.<br />
Der Leiter h<strong>at</strong> darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen<br />
Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise<br />
erfüllen.<br />
Er h<strong>at</strong> ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und<br />
Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.<br />
Er h<strong>at</strong> ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.<br />
Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts<br />
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den<br />
Wirkungsbereich der Schule betrifft, so h<strong>at</strong> er dies zu melden bzw. er ist zur Anzeige<br />
verpflichtet.<br />
Der Leiter h<strong>at</strong> in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein.<br />
Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit h<strong>at</strong> er für eine<br />
Vertretung zu sorgen.<br />
Amtsverschwiegenheit § 33 LDG<br />
Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt<br />
gewordenen T<strong>at</strong>sachen, deren Geheimhaltung von öffentlichem Interesse ist, verpflichtet.<br />
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses.<br />
H<strong>at</strong> der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und<br />
lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 21<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so h<strong>at</strong> er dies seiner Dienstbehörde zu<br />
melden. Die Dienstbehörde h<strong>at</strong> zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur<br />
Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist<br />
Stellt sich erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, dass es sich um<br />
Amtsverschwiegenheit handeln könnte, so h<strong>at</strong> der Landeslehrer die Beantwortung<br />
weiterer Fragen zu verweigern.<br />
Nebenbeschäftigung § 40 LDG<br />
Der Landeslehrer ist verpflichtet, jede erwer<strong>bs</strong>mäßige Nebenbeschäftigung und jede<br />
Änderung einer Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.<br />
Die Dienstbehörde ist nun verpflichtet, eine Nebenbeschäftigung, die den Lehrer an der<br />
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit<br />
hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, unverzüglich mit<br />
schriftlicher Weisung zu untersagen.<br />
Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen oder sich in einem<br />
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes befinden, dürfen eine erwer<strong>bs</strong>mäßige<br />
Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde<br />
(Landesregierung) dies genehmigt.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 22<br />
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Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 23<br />
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