Neulehrerinformation - za-bs.at
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PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER<br />
Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen<br />
Der Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen ist Verhandlungspartner für den<br />
Landesschulr<strong>at</strong> und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in<br />
schulübergreifenden Angelegenheiten<br />
Kontakt:<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Mandelsbergerstraße 12<br />
Telefon: 0512 57 28 10<br />
Homepage: www.<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
Vorsitzender:<br />
Ernst Zalesky<br />
ernst@<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
Dienststellenausschüsse<br />
In den Dienststellenausschüssen (DA) sind die Personalvertreter für die Belange von<br />
22 Berufsschulen bzw. für ca. 600 Berufsschullehrer/innen zuständig.<br />
Die DA sind für die individuellen Belange der einzelnen Dienststellen zuständig!<br />
Die Aufgaben der Dienststellenausschüsse werden im Bundespersonalvertretungsgesetz<br />
(PVG) §§ 9, 10 festgelegt. Insbesondere kommen den Dienststellenausschüssen<br />
wesentliche Mitwirkungs- und Inform<strong>at</strong>ionsrechte zu. Außerdem ist in wesentlichen<br />
Punkten des Arbeitnehmerschutzes mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen<br />
herzustellen.<br />
Aufgaben der Personalvertretung<br />
Im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) sind die Aufgaben der einzelnen<br />
Personalvertretungsorgane festgelegt:<br />
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses<br />
Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und<br />
gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie h<strong>at</strong> in<br />
Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten<br />
geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen<br />
eingehalten und durchgeführt werden.<br />
(2) Die Personalvertretung h<strong>at</strong> sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grunds<strong>at</strong>ze leiten zu<br />
lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie<br />
h<strong>at</strong> dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />
Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 5<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst