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Neulehrerinformation - za-bs.at

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Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder<br />

mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen<br />

durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden (bei einem<br />

Stundentausch entstehen keine Mehrkosten, weil die entfallenden Unterrichtsstunden<br />

einzubringen sind).<br />

Sollte ein Stundentausch nicht bewerkstelligt werden können, verbleibt diesen Lehrkräften<br />

immer noch die Möglichkeit, die Gewährung eines (unbe<strong>za</strong>hlten) Karenzurlaubes bei der<br />

Landesregierung zu beantragen.<br />

Pflegefreistellung<br />

(§ 59 LDG 1984, § 66 LLDG 1985)<br />

Die Lehrkraft h<strong>at</strong> Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden<br />

Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:<br />

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />

oder verunglückten nahen Angehörigen<br />

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />

oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft<br />

lebt<br />

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder<br />

Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />

wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in<br />

Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />

Als nahe Angehörige sind der Eheg<strong>at</strong>te/die Eheg<strong>at</strong>tin und Personen anzusehen, die mit<br />

der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder<br />

Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt.<br />

Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte<br />

an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und<br />

Fachschulen folgende Regelungen:<br />

Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch<br />

genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für<br />

die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann<br />

stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden.<br />

Beispiele:<br />

Vollbeschäftigter Lehrer, der Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I und II<br />

erteilt (Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden) – Pflegefreistellungsanspruch: 23<br />

Stunden.<br />

Vollbeschäftigte Religionslehrer (Lehrverpflichtung: 22 Stunden) –<br />

Pflegefreistellungsanspruch: 22 Stunden.<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 19<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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