Neulehrerinformation - za-bs.at
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Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder<br />
mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen<br />
durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden (bei einem<br />
Stundentausch entstehen keine Mehrkosten, weil die entfallenden Unterrichtsstunden<br />
einzubringen sind).<br />
Sollte ein Stundentausch nicht bewerkstelligt werden können, verbleibt diesen Lehrkräften<br />
immer noch die Möglichkeit, die Gewährung eines (unbe<strong>za</strong>hlten) Karenzurlaubes bei der<br />
Landesregierung zu beantragen.<br />
Pflegefreistellung<br />
(§ 59 LDG 1984, § 66 LLDG 1985)<br />
Die Lehrkraft h<strong>at</strong> Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden<br />
Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:<br />
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />
oder verunglückten nahen Angehörigen<br />
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten<br />
oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft<br />
lebt<br />
wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder<br />
Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />
wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in<br />
Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut h<strong>at</strong>, ausfällt<br />
Als nahe Angehörige sind der Eheg<strong>at</strong>te/die Eheg<strong>at</strong>tin und Personen anzusehen, die mit<br />
der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder<br />
Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt.<br />
Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte<br />
an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und<br />
Fachschulen folgende Regelungen:<br />
Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch<br />
genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für<br />
die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann<br />
stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden.<br />
Beispiele:<br />
Vollbeschäftigter Lehrer, der Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I und II<br />
erteilt (Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden) – Pflegefreistellungsanspruch: 23<br />
Stunden.<br />
Vollbeschäftigte Religionslehrer (Lehrverpflichtung: 22 Stunden) –<br />
Pflegefreistellungsanspruch: 22 Stunden.<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 19<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst