12.06.2015 Aufrufe

Neulehrerinformation - za-bs.at

Neulehrerinformation - za-bs.at

Neulehrerinformation - za-bs.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DIENSTPFLICHTEN<br />

Allgemeine Dienstpflichten § 29 LDG<br />

Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und<br />

Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen.<br />

Der Landeslehrer h<strong>at</strong> in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />

das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt.<br />

Der Landeslehrer h<strong>at</strong> um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.<br />

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 30 LDG<br />

Der Landeslehrer h<strong>at</strong> die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.<br />

Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung<br />

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen<br />

strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.<br />

Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für<br />

rechtswidrig, so h<strong>at</strong> er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine<br />

unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem<br />

Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte h<strong>at</strong> eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,<br />

widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.<br />

Dienstpflichten des Leiters § 32 LDG<br />

Der Leiter h<strong>at</strong> die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu<br />

erfüllen.<br />

Der Leiter h<strong>at</strong> darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen<br />

Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise<br />

erfüllen.<br />

Er h<strong>at</strong> ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und<br />

Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.<br />

Er h<strong>at</strong> ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.<br />

Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts<br />

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den<br />

Wirkungsbereich der Schule betrifft, so h<strong>at</strong> er dies zu melden bzw. er ist zur Anzeige<br />

verpflichtet.<br />

Der Leiter h<strong>at</strong> in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein.<br />

Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit h<strong>at</strong> er für eine<br />

Vertretung zu sorgen.<br />

Amtsverschwiegenheit § 33 LDG<br />

Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt<br />

gewordenen T<strong>at</strong>sachen, deren Geheimhaltung von öffentlichem Interesse ist, verpflichtet.<br />

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses.<br />

H<strong>at</strong> der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und<br />

lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 21<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!