Neulehrerinformation - za-bs.at
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DIENSTPFLICHTEN<br />
Allgemeine Dienstpflichten § 29 LDG<br />
Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und<br />
Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen.<br />
Der Landeslehrer h<strong>at</strong> in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />
das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt.<br />
Der Landeslehrer h<strong>at</strong> um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.<br />
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 30 LDG<br />
Der Landeslehrer h<strong>at</strong> die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.<br />
Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung<br />
entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen<br />
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.<br />
Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für<br />
rechtswidrig, so h<strong>at</strong> er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine<br />
unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem<br />
Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte h<strong>at</strong> eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,<br />
widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.<br />
Dienstpflichten des Leiters § 32 LDG<br />
Der Leiter h<strong>at</strong> die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu<br />
erfüllen.<br />
Der Leiter h<strong>at</strong> darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen<br />
Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise<br />
erfüllen.<br />
Er h<strong>at</strong> ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und<br />
Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.<br />
Er h<strong>at</strong> ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.<br />
Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts<br />
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den<br />
Wirkungsbereich der Schule betrifft, so h<strong>at</strong> er dies zu melden bzw. er ist zur Anzeige<br />
verpflichtet.<br />
Der Leiter h<strong>at</strong> in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein.<br />
Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit h<strong>at</strong> er für eine<br />
Vertretung zu sorgen.<br />
Amtsverschwiegenheit § 33 LDG<br />
Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt<br />
gewordenen T<strong>at</strong>sachen, deren Geheimhaltung von öffentlichem Interesse ist, verpflichtet.<br />
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses.<br />
H<strong>at</strong> der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und<br />
lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der<br />
Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 21<br />
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst