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Neulehrerinformation - za-bs.at

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Belohnung Betreuungslehrer<br />

Betreuungslehrer sollen den Neulehrer im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung<br />

unterstützen und werden von der Schulleitung als Betreuungslehrer bestellt. Ihnen kann<br />

eine Belohnung gewährt werden.<br />

Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen.<br />

Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden.<br />

Die Belohnung beträgt maximal € 250,00.<br />

Kinderzulage<br />

Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf<br />

Kindergeld in Höhe von dzt. mon<strong>at</strong>lich € 14,50 pro Kind. (aliquote Reduktion bei Teilzeit).<br />

Dazu ist ein Ansuchen mit Formular an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig.<br />

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr und besteht weiterhin der Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe muss die Verlängerung der Zuerkennung – ebenfalls als formloses<br />

Ansuchen – beim Dienstgeber beantragt werden.<br />

Kinderzulage für Kinder nach vollendetem 18. Lebensjahr:<br />

Für diese wird die Familienbeihilfe vom Finan<strong>za</strong>mt in der Regel nur für ein Jahr<br />

zuerkannt. Es ist daher dringend erforderlich, ohne Aufforderung dem Amt der<br />

Landesregierung die Bescheinigung über den Bezug der Familienbeihilfe im Dienstweg<br />

vorzulegen. Für die Gewährung der Kinderzulage ist die Meldung gem. Geh.Ges. § 4<br />

A<strong>bs</strong>. 7, binnen einem Mon<strong>at</strong> nach Erhalt der Bescheinigung notwendig. Bei verspäteter<br />

Meldung kann die Kinderzulage erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Mon<strong>at</strong>sersten<br />

gewährt werden.<br />

Empfehlung:<br />

Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage(n) hätten (öffentlich rechtliches<br />

Dienstverhältnis), sollte der nur teilbeschäftigte Elternteil zugunsten des Vollbeschäftigten<br />

verzichten, da die Kinderzulage(n) als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde(n).<br />

ACHTUNG!<br />

LehrerInnen erhalten während der Karenz das Kinderbetreuungsgeld von der<br />

Krankenkasse, dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber, daher können sie auch keine<br />

Kinderzulage erhalten. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst<br />

beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser die Kinderzulage beansprucht. (Bei Wechsel<br />

des Kinderbetreuungsgeldbezuges ummelden).<br />

Inform<strong>at</strong>ion für Neulehrer Seite 15<br />

Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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