Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at
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Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen<br />
6020 Innsbruck Mandelsbergerstr. 12<br />
Tel./Fax 0512/572810 e-mail: <strong>za</strong>-<strong>bs</strong>@tsn.<strong>at</strong><br />
Homepage: www.<strong>za</strong>-<strong>bs</strong>.<strong>at</strong><br />
<strong>Besoldungsrecht</strong><br />
(Stand <strong>2012</strong>)<br />
Inform<strong>at</strong>ionsbroschüre<br />
-1-
Übersicht - <strong>Besoldungsrecht</strong><br />
1 Dauermehrdienstleistungen<br />
1.1 Höhe der Mehrdienstleistungen<br />
1.2 Einstellung der Mehrdienstleistungen<br />
1.3 Ausnahmen von der Einstellung<br />
1.4 Sonstige Ausnahmen<br />
1.5 Fallbeispiele<br />
1.6 Berechnung<br />
2 Einzelmehrdienstleistungen<br />
3 Supplierungen<br />
3.1 Fallbeispiele<br />
4 Klassenvorstand<br />
5 Kustodi<strong>at</strong><br />
6 Fachkoordin<strong>at</strong>or<br />
7 LDU-Zulagen<br />
Dienstzulage - Lehrer<br />
Belohnung - Klassenvorstand<br />
8 Vergütung - Schulgemeinschaftsausschuss<br />
9 Administr<strong>at</strong>ive Belohnungen<br />
10 Nebengebühren<br />
11 Belohnung - Betreuungslehrer/in<br />
12 Fortbildungskosten<br />
13 Kinderzulage<br />
14 Jubiläumszuwendung<br />
15 Geldaushilfe<br />
16 Bezugsvorschuss<br />
17 Gehaltstabellen<br />
Die wichtigsten Bestimmungen zu den folgenden Themen sind im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz<br />
(LDG 1984) und im Gehaltsgesetz 1956 zu finden. Die aktuellen Gesetzestexte<br />
bzw. Erlässe dazu finden Sie im Internet unter folgenden Adressen:<br />
-2-
www.ris.bka.gv.<strong>at</strong>/bundesrecht/ (Rechtsinform<strong>at</strong>ionssystem des Bundeskanzleramtes)<br />
http://schule.tirol.gv.<strong>at</strong>/Erlassd<strong>at</strong>enbank_BS_LFS/ (Erlassd<strong>at</strong>enbank des Landes Tirol)<br />
Basis für die folgende Zusammenstellung war die Erlassd<strong>at</strong>enbank des Landes Tirol und<br />
das Rechtsinform<strong>at</strong>ionssystem des Bundeskanzleramtes.<br />
Vergütung für Mehrdienstleistungen<br />
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung sieht drei Arten von Mehrdienstleistungsvergütungen<br />
vor:<br />
• die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen<br />
• die Vergütung für geleistete Supplierstunden<br />
• die Vergütung für Unterrichtsstunden, die nicht jahresdurchgängig gehalten werden<br />
(Einzelmehrdienstleistungen)<br />
1 Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen<br />
Anspruchsvoraussetzung<br />
Eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung gebührt Lehrern, die durch dauernde Unterrichtserteilung<br />
bzw. Einrechnung berücksichtigbarer Nebenleistungen das Ausmaß ihrer<br />
wöchentlichen Lehrverpflichtung überschreiten.<br />
1.1 Höhe der Mehrdienstleistungsvergütung, Aus<strong>za</strong>hlungsmodus<br />
Die Mehrdienstleistungsvergütung beträgt<br />
• für Lehrer mit einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden pro Wochenstunde<br />
1,138 % (für teilzeitbeschäftigte Lehrer 1,005 %) des Gehaltes des Lehrers zuzüglich<br />
bestimmter, im § 61 A<strong>bs</strong>. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 genannter Dienstzulagen und<br />
• für Lehrer mit einer Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden pro Wochenstunde<br />
1,081 % (für teilzeitbeschäftigte Lehrer 0,998 %) des Gehaltes des Lehrers zuzüglich<br />
bestimmter, im § 61 A<strong>bs</strong>. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 genannter Dienstzulagen.<br />
Die Mehrdienstleistungsvergütung gebührt während des gesamten Unterrichtsjahres. Allerdings<br />
ist sie für die innerhalb der Weihnachtsferien, der Semesterferien und der Osterferien<br />
liegenden Tage einzustellen. Das Gleiche gilt für andere Tage, an denen die Unterrichtserteilung<br />
zur Gänze unterbleibt.<br />
1.2 Einstellung der Mehrdienstleistungen<br />
• Die Vergütung ist für die Tage einzustellen, an denen der Unterricht zur Gänze<br />
(Erkrankung, etc.) unterbleibt.<br />
• Im § 61 A<strong>bs</strong>. 6 des Gehaltsgesetzes wird festgelegt, an welchen Tagen die<br />
Mehrdienstleistungen generell nicht gebühren (bei mindestens einer Woche Ferien,<br />
am Allerseelentag, am Tag des Landesp<strong>at</strong>rons und am Dienstag nach Pfingsten).<br />
-3-
Als mindestens eine Woche dauernde Ferienzeiten gelten:<br />
• Weihnachtsferien (23. Dezember bis 5. Jänner)<br />
Anmerkung:<br />
Die Weihnachtsferien beginnen nach dem Tiroler Berufsschulorganis<strong>at</strong>ionsgesetz<br />
am 23. Dezember und enden am 5. Jänner.<br />
Der 6. Jänner zählt demgemäß nicht zu den Weihnachtsferien. Der 6. Jänner gilt<br />
somit als Feiertag. Deshalb gebühren für diesen Tag auch 1/5 der wöchentlichen<br />
Mehrdienstleistungen.<br />
• Montag bis Samstag der Semesterferien<br />
• Osterferien (Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag)<br />
• Sommerferien<br />
1.3 Ausnahmen von der Einstellung<br />
Ein Entfall des Unterrichts führt an den nachfolgend angeführten Tagen zu keiner<br />
Einstellung der Mehrdienstleistungen:<br />
• Sonntage<br />
• verbleibende gesetzliche Feiertage (N<strong>at</strong>ionalfeiertag, Allerheiligen, Maria<br />
Empfängnis, Sta<strong>at</strong>sfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam)<br />
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Montag nach Pfingsten<br />
• den einem Freitag folgenden Samstag, sofern der Freitag ein gesetzlicher<br />
Feiertag ist<br />
• von der Landesregierung per Verordnung für schulfrei erklärte Tage<br />
1.4 Sonstige Ausnahmen<br />
• nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreie<br />
Wochentage<br />
• Tage, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer<br />
eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt<br />
• einzelne aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens für<br />
schulfrei erklärte Tage<br />
• bis zu drei Tage in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der<br />
institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht<br />
• Tage, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit<br />
- die im gesamtschulischen Interesse liegt - keinen Unterricht leistet<br />
Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung zur Gänze<br />
einzustellen (Ausnahme: der Lehrer besucht in der betreffenden Woche eine Veranstaltung<br />
der institutionellen Fort- oder Weiterbildung; das gilt jedoch nur dann, wenn die<br />
Unterrichtstätigkeit des Lehrers wegen des Besuches dieser Veranstaltung zur Gänze<br />
unterblieben ist und der Lehrer bislang nicht an mehr als drei Tagen an derartigen<br />
Veranstaltungen, deren Besuch mit einem gänzlichen Unterbleiben der Unterrichtstätigkeit<br />
verbunden war, teilgenommen h<strong>at</strong>).<br />
Das Ausmaß, in dem die Mehrdienstleistungsvergütung einzustellen ist, beträgt<br />
• bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche<br />
Unterricht zu erteilen h<strong>at</strong>, ein Fünftel der Vergütung<br />
• bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche<br />
Unterricht zu erteilen h<strong>at</strong>, ein Sechstel der Vergütung.<br />
-4-
1.5 Fallbeispiele<br />
Lehrer mit einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Dem Lehrer, der an der Schule<br />
mit Fünftagewoche unterrichtet, werden in der Lehrfächerverteilung 24 Wochenstunden<br />
zugewiesen (Anspruch auf Vergütung für eine Mehrdienstleistungsstunde). Laut Stundenplan<br />
h<strong>at</strong> der Lehrer an allen fünf Schultagen zu unterrichten.<br />
Fall 1:<br />
In der siebten Schulwoche unterrichtet der Lehrer am Montag, Dienstag und Donnerstag. Am<br />
Mittwoch wird ihm ein Sonderurlaub gewährt; an diesem Tag unterbleibt die<br />
Unterrichtstätigkeit zur Gänze. Am Freitag entfällt der Unterricht (Feiertag). Die für die siebte<br />
Schulwoche gebührende Mehrdienstleistungsvergütung vermindert sich um 1/5 (Grund:<br />
Inanspruchnahme des Sonderurlaubes am Mittwoch).<br />
Fall 2:<br />
In der zwölften Schulwoche unterrichtet der Lehrer am Montag. Am Dienstag nimmt er an<br />
einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung am PHT teil; an diesem Tag unterbleibt die<br />
Unterrichtstätigkeit zur Gänze (es handelt sich um den dritten Tag, an dem der Lehrer an<br />
einer derartigen Fortbildungsveranstaltung, deren Besuch mit einem gänzlichen Unterbleiben<br />
der Unterrichtstätigkeit verbunden ist, teilnimmt). Am Mittwoch ist er als Begleitperson bei<br />
einer eintägigen Schulveranstaltung tätig; an diesem Tag unterbleibt die Unterrichtstätigkeit<br />
zur Gänze. Vom Donnerstag bis einschl. Sonntag ist er krank. Die für die zwölfte<br />
Schulwoche gebührende Mehrdienstleistungsvergütung vermindert sich um 2/5 (Grund:<br />
Krankheit am Donnerstag und Freitag).<br />
Fall 3:<br />
In der 33. Schulwoche nimmt der Lehrer am Montag Pflegefreistellung in Anspruch; an<br />
diesem Tag unterbleibt die Unterrichtstätigkeit zur Gänze. Am Dienstag unterrichtet er am<br />
Vormittag; die Unterrichtstätigkeit am Nachmittag unterbleibt wegen der Teilnahme an einer<br />
Schulkonferenz. Am Mittwoch entfällt der Unterricht Feiertag). Am Donnerstag und am<br />
Freitag nimmt der Lehrer an einer zweitägigen schulbezogenen Veranstaltung teil; an diesen<br />
Tagen unterbleibt die Unterrichtstätigkeit zur Gänze. Die für die 33. Schulwoche gebührende<br />
Mehrdienstleistungsvergütung vermindert sich um 3/5 (Grund: Inanspruchnahme der<br />
Pflegefreistellung am Montag, Teilnahme an der zweitägigen schulbezogenen Veranstaltung;<br />
in Bezug auf den Dienstag h<strong>at</strong> es zu keiner Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung zu<br />
kommen, weil die Unterrichtstätigkeit an diesem Tag nicht zur Gänze unterblieben ist).<br />
1.6 Berechnung<br />
Berechnungsgrößen<br />
• Mon<strong>at</strong>sbezug (= Basis der MDL-Berechnung = 100 Unterrichtsstunden je<br />
Mon<strong>at</strong>)<br />
• der generelle MDL-Faktor beträgt 1,3<br />
• die Wertigkeit der MDL<br />
o Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden<br />
21 : (23 + 1) = 0,875<br />
o Lehrverpflichtung 24,25 Wochenstunden<br />
21 : (24,25 + 1) = 0,832<br />
-5-
Berechnungsbeispiele<br />
Pragm<strong>at</strong>isierte/r Lehrer/in, Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 12,<br />
Lehrverpflichtung 23<br />
1 MDL = € 3.218,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = 36,61<br />
Pragm<strong>at</strong>isierte/r Lehrer/in, Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 8,<br />
Lehrverpflichtung 24,25<br />
1 MDL = € 2.571,50 x 1,3 x 0,832 : 100 = € 27,81<br />
Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 24,25<br />
1 MDL = € 2.948,70 x 1,3 x 0,832 : 100 = € 31,89<br />
Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 23<br />
1 MDL = € 2.948,70 x 1,3 x 0,875 : 100 = € 33,54<br />
Vertragslehrer/in, Verwendungsgruppe l2a2, Gehaltsstufe 14,<br />
Lehrverpflichtung 23<br />
1 MDL = € 3.696,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = € 42,04<br />
2 Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen<br />
Lehrern, die Unterrichtsstunden leisten, die nicht jahresdurchgängig gehalten werden (z.B.<br />
Unterrichtsstunden, die im Zusammenhang mit der Führung von Projekten oder von<br />
geblocktem Förderunterricht anfallen), gebührt für jede derartige gehaltene Stunde eine<br />
Abgeltung in Höhe der Vergütung für eine wöchentlich geleistete Mehrdienstleistungsstunde.<br />
3 Vergütung für Supplierstunden<br />
Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden<br />
zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten<br />
gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine<br />
Suppliervergütung (§ 61 A<strong>bs</strong>. 8 des Gehaltsgesetzes 1956).<br />
Beispiel:<br />
Der Lehrer leistet in der vierten Schulwoche zwei, in der fünften Schulwoche eine und in der<br />
sechsten Schulwoche drei Supplierstunden. Der Lehrer h<strong>at</strong> Anspruch auf eine Vergütung für<br />
sechs Supplierstunden.<br />
Die Vergütung beträgt für jede zu be<strong>za</strong>hlende Supplierstunde EUR 24,40. Ausnahme: In<br />
Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts<br />
(einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den<br />
betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, gebührt<br />
für jede Vertretungsstunde eine Abgeltung im Ausmaß der Vergütung für eine dauernd<br />
geleistete Mehrdienstleistungsstunde.<br />
Diese Stunden werden in „Sokr<strong>at</strong>es“ als Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden behandelt.<br />
Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Suppliervergütung muss die Bestimmung<br />
des § 61 A<strong>bs</strong>. 1 2. S<strong>at</strong>z des Gehaltsgesetzes 1956 beachtet werden. Danach ist im<br />
Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die<br />
Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigt. Lehrern, die laut neuer Lehrfächerverteilung mehr<br />
-6-
Unterrichtsstunden zu leisten haben, als ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung<br />
entspricht, gebührt keine Suppliervergütung, sondern eine Vergütung für dauernde<br />
Mehrdienstleistung.<br />
Die genannte Bestimmung ist folgendermaßen anzuwenden:<br />
Anhand einer vom Verhinderungsgrund des zu vertretenden Lehrers aus anzustellenden<br />
Betrachtung ist zu prüfen, ob die Verhinderung voraussichtlich mehr als 14 Tage betragen<br />
wird oder nicht.<br />
• Bejahendenfalls (z.B. bei schwerer Unfallverletzung, länger als 14 Tage umfassende<br />
ärztliche Krankschreibung, länger als 14 Tage dauernder Abwesenheit eines Lehrers<br />
aufgrund eines Karenzurlaubes) ist die Lehrfächerverteilung entsprechend zu ändern und<br />
jede zu vertretende Stunde wird als Dauermehrdienstleistung abgegolten.<br />
3.1 Fallbeispiele<br />
Beispiel: Krankschreibung vom 10.9.201. bis 1.10.201.; beim Vertreter Änderung der<br />
Lehrfächerverteilung in „Sokr<strong>at</strong>es“ durch Eingabe der Supplierstunden im Supplierplan als<br />
Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden (Dauer-MDL) mit dem ersten Tag der Abwesenheit (10.9.201.).<br />
• Steht eine mehr als 14-tägige Verhinderung nicht fest (z.B. Krankschreibung für zehn<br />
Tage oder zwei Wochen), h<strong>at</strong> eine Änderung der Lehrfächerverteilung (vorerst) zu<br />
unterbleiben und jede Vertretungsstunde wird als Supplierstunde vergütet.<br />
Beispiel: Krankschreibung vom 10.9.201. bis 20.9.201.. Keine Änderung der<br />
Lehrfächerverteilung; Eingabe in „Sokr<strong>at</strong>es“ im Supplierplan als Vertretungsstunden.<br />
• Die Abänderung der Lehrfächerverteilung ist im Verlauf des 14-tägigen Zeitraumes zu<br />
dem Zeitpunkt - jedoch nicht rückwirkend - vorzunehmen, zu dem feststeht, dass die<br />
Vertretungsdauer insgesamt doch mehr als zwei Wochen betragen wird.<br />
Beispiel: Verlängerung der obigen Krankschreibung vom 21.9.201. bis 1.10.201.. Der Leiter<br />
wird über die Verlängerung am 19.09.201. informiert. Keine Änderung der<br />
Lehrfächerverteilung vom 10.9.201. bis 19.9.201.. Änderung der Lehrfächerverteilung mit<br />
20.9.201.; Eingabe in „Sokr<strong>at</strong>es“ im Supplierplan als Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden mit 20.9.201..<br />
• Ist die zweiwöchige Mindestabwesenheitsdauer erreicht, so ist für die ab dem 15.<br />
Kalendertag anfallenden Vertretungen die Lehrfächerverteilung zu ändern, und zwar<br />
unabhängig davon, wie lange die Abwesenheit des Lehrers (noch) andauern wird.<br />
Beispiel: Krankschreibung vom 10.9.201. bis 23.9.201.. Keine Änderung der<br />
Lehrfächerverteilung; Eingabe in „Sokr<strong>at</strong>es“ im Supplierplan als Vertretungsstunden.<br />
Lehrer tritt den Dienst am 24.9.201. nicht an. Änderung der Lehrfächerverteilung in<br />
„Sokr<strong>at</strong>es“: Eingabe der Supplierstunden im Supplierplan als Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden (Dauer-<br />
MDL) mit dem 15. Tag der Abwesenheit, das ist der 24.9.201..<br />
• Stand eine mehr als zweiwöchige Verhinderung zwar anfangs fest, wird der 14-tägige<br />
Mindestabwesenheitszeitraum aber doch nicht erreicht, so ist die vorgenommene<br />
Änderung der Lehrfächerverteilung nicht rückwirkend zu korrigieren, d.h., dass die ab der<br />
Lehrfächerverteilungsänderung gehaltenen Vertretungsstunden als Dauermehrdienstleistungen<br />
abgegolten werden.<br />
Beispiel: Krankschreibung vom 10.9.201. bis 1.10.201.. Änderung der<br />
Lehrfächerverteilung mit 10.9.200.; Eingabe in „Sokr<strong>at</strong>es“ im Supplierplan als Be<strong>za</strong>hlt+<br />
-7-
Stunden vom 10.9.201. bis 1.10.201.. Dienstantritt des Lehrers am 20.9.201.. Keine<br />
rückwirkende Änderung der Lehrfächerverteilung.<br />
Hinweis: Die oben beschriebene (lediglich fiktive) Änderung der Lehrfächerverteilung durch<br />
bloße Eingabe von Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden in den Supplierplan ist nur insoweit zulässig, als der<br />
Abwesenheitszeitraum von einem Mon<strong>at</strong> nicht überschritten wird. Steht eine länger als einen<br />
Mon<strong>at</strong> dauernde Abwesenheit fest, ist die Lehrfächerverteilung t<strong>at</strong>sächlich zu ändern. Im<br />
Zweifelsfall ist die Abteilung Bildung zu kontaktieren.<br />
4 Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
Klassenvorständen wurden früher der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
verbundene Mehraufwand in Form einer Verminderung der Lehrverpflichtung um eine bzw. -<br />
im Falle der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen - um zwei<br />
Wochenstunden abgegolten.<br />
Mit Wirksamkeit vom 01.09.2001 gebührt Lehrern, die mit der Führung der<br />
Klassenvorstandsgeschäfte betraut sind, an Stelle einer Verminderung der Lehrverpflichtung<br />
für die Mon<strong>at</strong>e September bis Juni eine mon<strong>at</strong>liche Vergütung:<br />
• 1 bis 3 Klassen € 137,10<br />
• für mehr als 3 Klassen € 274,20<br />
An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen gebührt die Vergütung beginnend<br />
mit dem ersten Mon<strong>at</strong> des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro<br />
Schuljahr.<br />
Für Kalendermon<strong>at</strong>e, in denen die Tätigkeit als Klassenvorstand nicht ausgeübt wird,<br />
entfällt die Vergütung zur Gänze.<br />
Wird während eines Mon<strong>at</strong>es ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
betraut, ist die Vergütung für diesen Mon<strong>at</strong> unter den betreffenden<br />
Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.<br />
Bei Lehrern, die aus Gründen der Schulorganis<strong>at</strong>ion die Klassenvorstandsgeschäfte<br />
während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, entspricht die<br />
Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers, der die Führung von<br />
Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu<br />
führen h<strong>at</strong> (§ 61c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes<br />
2001 und der Dienstrechts-Novelle 2001).<br />
5 Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen/Kustodi<strong>at</strong>en<br />
Die Regelung, wonach Lehrern für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodi<strong>at</strong>en) eine<br />
Verminderung der Lehrverpflichtung gebührt, wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2001 aufgehoben.<br />
Lehrer, die organis<strong>at</strong>ionsmäßig vorgesehene und t<strong>at</strong>sächlich bestehende Lehrmittelsammlungen<br />
(Kustodi<strong>at</strong>e) verwalten, haben für die Mon<strong>at</strong>e September bis Juni Anspruch auf<br />
eine mon<strong>at</strong>liche Vergütung (§ 61d i.V.m. Z. 6 der Anlage 5 des Gehaltsgesetz 1956 in der<br />
Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001). Die Vergütung ist unterschiedlich hoch. Sie<br />
gebührt - je nachdem welche Sammlung (welches Kustodi<strong>at</strong>) der Lehrer verwaltet - in Höhe<br />
eines bestimmten Prozentausmaßes der Grundvergütung von EUR 50,20<br />
Aus der unten stehenden Tabelle kann entnommen werden, für welche Verwaltungstätigkeiten<br />
und in welchem Prozentausmaß ein Vergütungsanspruch besteht:<br />
-8-
Verwaltungstätigkeiten Prozentausmaß laut Z. 6<br />
der Anlage 5 des<br />
Gehaltsgesetzes 1956<br />
Verwaltung der Sammlung für Fachkunde 100 %<br />
Verwaltung der Sammlung für Warenkunde 100 %<br />
Verwaltung der Sammlung für Fachzeichnen 100 %<br />
Verwaltung der betrie<strong>bs</strong>wirtschaftlichen Lehrmittelsammlung 100 %<br />
Verwaltung der Labor<strong>at</strong>oriumseinrichtungen 100 %<br />
Verwaltung der Einrichtungen für<br />
100 %<br />
a) Stenotypie und Phonotypie oder<br />
b) Maschinschreiben<br />
Verwaltung der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro) 100 %<br />
Verwaltung der Einrichtungen für Werbetechnik 100 %<br />
Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte 100 %<br />
Verwaltung der Bücherei 100 %<br />
Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe 100 %<br />
Verwaltung einer Lehrwerkstätte 189,7 %<br />
Verwaltung von Labor<strong>at</strong>oriumseinrichtungen an Berufsschulen<br />
200 %<br />
ohne Lehrwerkstätte<br />
Für Kalendermon<strong>at</strong>e, in denen die Verwaltungstätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die<br />
Vergütung zur Gänze.<br />
Wird während eines Mon<strong>at</strong>es ein anderer Lehrer mit der Verwaltungstätigkeit betraut, ist die<br />
Vergütung für diesen Mon<strong>at</strong> unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der<br />
Betrauung aufzuteilen.<br />
Ermächtigung zu einer von den besoldungsrechtlichen Vorschriften abweichenden Verteilung<br />
der den Lehrern der Schule zukommenden Vergütungen für die Betreuung von Lehrmittelsammlungen<br />
(Kustodi<strong>at</strong>en):<br />
Gemäß § 61d A<strong>bs</strong>. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des<br />
Budgetbegleitgesetzes 2001 können die den Lehrern zukommenden Vergütungen für die<br />
Betreuung von Lehrmittelsammlungen (Kustodi<strong>at</strong>en) unter Berücksichtigung der<br />
unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt<br />
werden. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Vergütungsprozents<strong>at</strong>z für die<br />
Betreuung einer Lehrmittelsammlung, deren Verwaltung einen verhältnismäßig geringen<br />
Aufwand erfordert, mit 50 % (st<strong>at</strong>t 100 %) zu bestimmen und dafür den<br />
Vergütungsprozents<strong>at</strong>z für die Betreuung einer Lehrmittelsammlung, mit deren Verwaltung<br />
eine besondere Belastung für den betroffenen Lehrer verbunden ist, an Stelle mit 100 % mit<br />
150 % festzulegen.<br />
Die Kompetenz, derartige abweichende Festlegungen zu treffen, kommt dem Schulleiter zu.<br />
Dieser h<strong>at</strong> vorher die Schulkonferenz zu hören.<br />
Es wird daraufhin gewiesen, dass über Maßnahmen nach § 61d A<strong>bs</strong>. 4 des Gehalts<br />
gesetzes 1956 das Einvernehmen mit der Personalvertretung (Dienststellenausschuss bzw.<br />
Vertrauensperson) herzustellen ist (§ 9 A<strong>bs</strong>. 2 lit. b i.V.m. § 10 A<strong>bs</strong>. 2 des Bundes-<br />
Personalvertretungsgesetzes).<br />
Im Fall der Nutzung des durch § 61d A<strong>bs</strong>. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eröffneten<br />
Gestaltungsspielraumes möge unbedingt Nachstehendes beachtet werden:<br />
• Nur die für die Verwaltung t<strong>at</strong>sächlich bestehender und betreuter Lehrmittelsammlungen<br />
zustehenden Vergütungen dürfen abweichend von den gesetzlichen<br />
Bestimmungen verteilt werden.<br />
-9-
• Die Gesamtsumme der Vergütungsprozentsätze darf nicht höher sein als im Falle der<br />
Abgeltung der Verwaltungstätigkeiten auf der Basis der in Z. 6 der Anlage 5 des<br />
Gehaltsgesetzes 1956 genannten Prozentsätze.<br />
Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen/Kustodi<strong>at</strong>en<br />
Grundvergütung in der Höhe von € 50,20<br />
Vergütung Lehrwerkstätte € 95,30<br />
Vergütung Labor € 100,50<br />
Der Direktor h<strong>at</strong> die Möglichkeit, die Vergütungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen<br />
Belastungen der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders zu verteilen.<br />
6 Vergütung für die Tätigkeit des Fachkoordin<strong>at</strong>ors<br />
Vergütung nach § 59 b GehG A<strong>bs</strong>. 2/3 für leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände an<br />
ganzjährigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen:<br />
Fachkoordin<strong>at</strong>or/in:<br />
Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer<br />
mon<strong>at</strong>lich in Euro<br />
Vertragslehrer<br />
mon<strong>at</strong>lich in Euro<br />
Ganzjährige und saisonmäßige<br />
Berufsschulen<br />
5 - 11 Schülergruppen pro<br />
Schuljahr<br />
12 - 16 Schülergruppen pro<br />
Schuljahr<br />
ab 17 Schülergruppen ist ein<br />
zweiter Fachkoordin<strong>at</strong>or zu<br />
bestellen<br />
Lehrgangsmäßige<br />
Berufsschulen<br />
5 Schülergruppen mindestens<br />
während eines Lehrganges aber<br />
weniger als 12 je Schuljahr<br />
12 - 16 Schülergruppen pro<br />
Schuljahr<br />
ab 17 Schülergruppen pro<br />
Schuljahr<br />
€ 59,60 € 62,60<br />
€ 74,20 € 77,90<br />
€ 59,60 € 62,60<br />
€ 74,20 € 77,90<br />
€ 82,20 € 86,30<br />
-10-
7 Zulagen für den leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU)<br />
LDU-Zulage, Lehrer/in<br />
A. Lehrer/in:<br />
1 - 2 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
3 - 4 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr<br />
Pragm<strong>at</strong>ische Lehrer<br />
mon<strong>at</strong>lich in Euro<br />
€ 59,60<br />
€ 74,20<br />
€ 82,20<br />
Vertragslehrer<br />
mon<strong>at</strong>lich in Euro<br />
€ 62,60<br />
€ 77,90<br />
€ 86,30<br />
C. Leiter/in:<br />
BD an Berufsschulen mit LDU<br />
BDS an Berufsschulen mit LDU<br />
€ 58,50<br />
€ 29,50<br />
€ 61,40<br />
€ 31,00<br />
BEACHTE: Diese Zulagen gebühren, gleich ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht<br />
entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig.<br />
7.2 LDU-Belohnung, Klassenvorstand<br />
Mindestens 2 Klassen LDU als Klassenvorstand:<br />
Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 v.H. der Gehaltsstufe 10, Verwendungsgruppe<br />
L2a2<br />
Ab 4 Klassen LDU als Klassenvorstand:<br />
Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 v.H. der Gehaltsstufe 10, Verwendungsgruppe<br />
L2a2<br />
Diese Belohnung muss vom Schulleiter beantragt werden und wird zum Ende des<br />
Schuljahres ausbe<strong>za</strong>hlt.<br />
8 Vergütung für die Mitgliedschaft im Schulgemeinschaftsausschuss<br />
Die Vergütung wurde mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes September 2009 ers<strong>at</strong>zlos<br />
gestrichen.<br />
9 Administr<strong>at</strong>ive Belohnungen<br />
Für die Besorgung von administr<strong>at</strong>iven Aufgaben an der Schule ist für Lehrer an Berufsschulen<br />
zweimal je Schuljahr, und zwar in den Mon<strong>at</strong>en September und Juni die Gewährung<br />
einer Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86 v. H. des Gehaltes des<br />
Lehrers vorgesehen und zwar für die folgende An<strong>za</strong>hl von Lehrern:<br />
• an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen für 1 Lehrer<br />
• an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen für 2 Lehrer<br />
• an Schulen mit mehr als 21 Klassen für 3 Lehrer<br />
Die Belohnung gebührt unter Zugrundelegung der 10. Gehaltstufe der Verwendungsgruppe,<br />
welcher der jeweilige Lehrer angehört. Für Lehrer an berufsbildenden Pflichtschulen<br />
ist für die Bemessung der Belohnung zusätzlich § 61 A<strong>bs</strong>. 4 GehG 1956 zu berücksichtigen.<br />
Diese Belohnung muss vom Schulleiter beantragt werden und wird zum Ende des<br />
Schuljahres ausbe<strong>za</strong>hlt.<br />
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10 Nebengebühren<br />
Ruhegenussfähige Zulagen sind:<br />
Zulage für die Tätigkeit als Fachkoordin<strong>at</strong>or<br />
Zulage für den leistungsdifferenzierten Unterricht<br />
Dienstalterszulage<br />
Der Anfall der Nebengebührenzulage ist der Tag der Pensionierung. Die Nebengebührenzulage<br />
zum Ruhegenuss darf 20 % des ruhegenussfähigen Mon<strong>at</strong>bezuges nicht überschreiten.<br />
Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt es zu einer Kürzung<br />
der Nebengebührenzulage. Damit ein Anspruch auf 20 % Nebengebührenzulage besteht,<br />
braucht man bei regulärem Pensionsantritt derzeit ca. 18500 Punkte bzw. Nebengebührenwerte.<br />
Die Nebengebührenwerte werden jedes Jahr vom Amt der Tiroler Landesregierung -<br />
Abteilung Bildung - bescheidmäßig festgestellt.<br />
Ermittlung - Nebengebühren<br />
Alle bis zum Jahre 1999 erworbenen Nebengebührenwerte haben die gleiche Wertigkeit. Die<br />
ab dem Jahre 2000 erworbenen Nebengebührenwerte werden jedes Jahr geringfügig abgewertet.<br />
Ermittlung der mon<strong>at</strong>lichen Zulage zur Pension - Berechnungsmodus<br />
Zulage = NGW X Umrechnungsfaktor/Divisor = Euro (max. 20 %)<br />
Umrechnungsfaktor:<br />
Der Umrechnungsfaktor beträgt 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 lt.<br />
Gehaltsgesetz § 118 A<strong>bs</strong>. 5 (er ändert sich mit jeder Gehaltsregulierung). Faktoren der<br />
letzten Jahre:<br />
2001 252,65 (Schillingbasis)<br />
2002 18,508 (Eurobasis)<br />
2003 18,897<br />
2004 19,439<br />
2005 19,886<br />
Divisor:<br />
Für die Berechnung aller Nebengebührenwerte bis 1999 ist der Divisor von 437,5 zu verwenden.<br />
Für die ab dem Jahre 2000 erworbenen NGW richtet sich der Divisor nach dem<br />
Pensionsantritt (lt. Pensionsgesetz § 61 bzw. § 69):<br />
2003 507,50<br />
2004 525,00<br />
2005 542,50<br />
2006 560;00<br />
2007 577,50<br />
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11 Belohnung - Betreuungslehrer/in<br />
LehrerInnen, welche „Neulehrer“ im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung unterstützen und<br />
von der Schulleitung als Betreuungslehrer/in eingesetzt werden kann eine Belohnung<br />
gewährt werden.<br />
• Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen.<br />
• Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden.<br />
• Die Belohnung beträgt maximal € 250,--.<br />
12 Fortbildungsveranstaltungen<br />
Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die nicht vom Pädagogischen Institut des<br />
Landes Tirol, sondern von anderen Einrichtungen (WIFI, BFI, etc.) organisiert werden,<br />
können aus Landesmitteln finanziert werden. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten<br />
und einen möglichen Anspruch begründen zu können, ist es notwendig:<br />
• den Antrag im Dienstwege einzubringen bzw. weiterzuleiten,<br />
• den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu<br />
stellen,<br />
• die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den Landesschulinspektor<br />
bestätigen zu lassen und<br />
• eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen.<br />
13 Kinderzuschuss<br />
Ein Kinderzuschuss - § 4 GehG - von € 15,60 mon<strong>at</strong>lich gebührt für Kinder, für die<br />
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird.<br />
Der Anspruch auf Kinderzschuss besteht ausschließlich für Kinder, für die Familienbeihilfe<br />
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz oder eine gleichartige ausländische Beihilfe<br />
bezogen wird. Der Bezug der Familienbeihilfe bzw. der gleichartigen ausländischen Beihilfe<br />
ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Finan<strong>za</strong>mtes bzw. der<br />
ausländischen Behörde, die die gleichartige Beihilfe aus<strong>za</strong>hlt, nachzuweisen. Alle<br />
T<strong>at</strong>sachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von<br />
Bedeutung sind, müssen weiterhin binnen einem Mon<strong>at</strong> nach dem Eintritt der T<strong>at</strong>sache<br />
gemeldet werden. Um einerseits die möglichst rasche Anweisung sicherzustellen und<br />
andererseits das Entstehen von Übergenüssen zu vermeiden, ersucht das Amt der<br />
Landesregierung Folgendes zu beachten:<br />
• Wird der Kinderzuschuss für ein Kind unter 18 Jahren bereits bezogen, so ist eine<br />
Meldung nur zu erst<strong>at</strong>ten, wenn die Familienbeihilfe bzw. die gleichartige<br />
ausländische Beihilfe für dieses Kind nicht (mehr) bezogen wird.<br />
• Wird für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet h<strong>at</strong>, Familienbeihilfe bzw. eine<br />
gleichartige ausländische Beihilfe bezogen, so ist dem Amt der Landesregierung -<br />
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soweit dies noch nicht geschehen ist - eine Bestätigung des Finan<strong>za</strong>mtes bzw. der<br />
ausländischen Behörde über den Bezug der Familienbeihilfe vorzulegen.<br />
14 Jubiläumszuwendung<br />
Dem Lehrer kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue<br />
Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden:<br />
• Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. des Mon<strong>at</strong>sbezuges<br />
• Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Mon<strong>at</strong>sbezuges<br />
15 Geldaushilfe<br />
Besucht der/die Lehrer/Lehrerin eine Fortbildungsveranstaltung und kann keine Dienstfreistellung<br />
erfolgen - z. B. Sonderurlaub aufgrund des PHT Besuches - kann im Vorhinein um<br />
Geldaushilfe angesucht werden.<br />
16 Bezugsvorschuss<br />
Für pragm<strong>at</strong>isierte Lehrer und Vertragslehrer kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zu einer<br />
Höhe von € 9.000,-- gewährt werden (unverschuldete Notlage, sonstige berücksichtigungswürdige<br />
Gründe). Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig<br />
gemacht werden. Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Mon<strong>at</strong>sentgelt,<br />
längstens binnen 120 Mon<strong>at</strong>en, zurückzu<strong>za</strong>hlen. Die bestimmungsgemäße Verwendung des<br />
Vorschusses ist mit Rechnungen, die nach der Vorschuss<strong>za</strong>hlung be<strong>za</strong>hlt worden sind,<br />
nachzuweisen.<br />
Allgemeiner Vorschuss - Höchstmöglicher Betrag € 3.000,--<br />
Erweiterter Vorschuss - Höchstmöglicher Betrag € 9.000,--<br />
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17 Gehälter - Gehaltstabellen <strong>2012</strong><br />
Achtung! Rundungsfehler vorbehalten!<br />
Gehaltstabelle ab 1. Februar <strong>2012</strong><br />
l2b1 mit Dienstzulage<br />
Gehalts-/ L2a2 Gehalts-/ l2a2 ungeprüfte Vertragslehrer<br />
Entlohnungs- BL Entlohnungs- Vl mit LAP an Berufsschulen<br />
stufen EURO stufen EURO EURO<br />
1 1.944,2 1 2.025,1 1.735,1 1.880,1<br />
2 2.002,0 2 2.085,0 1.766,2 1.911,2<br />
3 2.060,0 3 2.144,8 1.798,9 1.943,9<br />
4 2.117,8 4 2.204,8 1.832,1 1.977,0<br />
5 2.175,5 5 2.264,3 1.866,8 2.011,8<br />
6 2.291,5 6 2.386,6 1.957,0 plus 2.101,9<br />
7 2.431,8 7 2.532,6 2.048,9 Dienst- 2.193,8<br />
8 2.571,5 8 2.678,1 2.140,3 zulage: 2.285,3<br />
9 2.732,9 9 2.846,0 2.231,3 145,0 2.376,3<br />
10 2.894,5 10 3.013,9 2.322,6 2.467,6<br />
11 3.056,2 11 3.184,2 2.413,2 2.558,1<br />
12 3.218,5 12 3.355,3 2.538,1 2.683,0<br />
13 3.381,2 13 3.525,6 2.663,2 2.808,2<br />
14 3.544,3 14 3.696,5 2.787,8 2.932,8<br />
15 3.707,2 15 3.867,4 2.912,4 3.057,4<br />
16 3.852,0 16 4.018,9 3.022,7 3.167,6<br />
17 4.003,2 17 4.178,7 3.138,2 3.283,1<br />
17 + DAZ 4.230,0 18 4.348,5 3.262,5 3.407,4<br />
19 4.503,9 3.375,4 3.520,4<br />
Sondervertrag für Vertragslehrer I L:<br />
Stufe 1<br />
Stufe 2<br />
Stufe 3<br />
2.498,10 EURO<br />
2.948,70 EURO<br />
3.674,60 EURO<br />
Vertragslehrer Entlohnungsschema II L / Sondervertrag:<br />
Jahreswochenstunde<br />
1.515,20 EURO<br />
Vertragslehrer Entlohnungsschema II L / l2b1:<br />
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Jahreswochenstunde<br />
933,60 + 73,10 (Dienstzulage) EURO<br />
Vergütungen:<br />
Vertretung (Supplierung)<br />
Klassenvorstand<br />
Kustodi<strong>at</strong><br />
Werkstätte<br />
Labor<br />
25,10 EURO<br />
137,10 EURO<br />
50,20 EURO<br />
95,30 EURO<br />
100,50 EURO<br />
Angaben ohne Gewähr!<br />
Rundungsdifferenzen vorbehalten!<br />
Für den Zentralausschuss der<br />
Tiroler Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen<br />
Ernst Zalesky<br />
Vorsitzender<br />
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