Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at
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Stunden vom 10.9.201. bis 1.10.201.. Dienstantritt des Lehrers am 20.9.201.. Keine<br />
rückwirkende Änderung der Lehrfächerverteilung.<br />
Hinweis: Die oben beschriebene (lediglich fiktive) Änderung der Lehrfächerverteilung durch<br />
bloße Eingabe von Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden in den Supplierplan ist nur insoweit zulässig, als der<br />
Abwesenheitszeitraum von einem Mon<strong>at</strong> nicht überschritten wird. Steht eine länger als einen<br />
Mon<strong>at</strong> dauernde Abwesenheit fest, ist die Lehrfächerverteilung t<strong>at</strong>sächlich zu ändern. Im<br />
Zweifelsfall ist die Abteilung Bildung zu kontaktieren.<br />
4 Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
Klassenvorständen wurden früher der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
verbundene Mehraufwand in Form einer Verminderung der Lehrverpflichtung um eine bzw. -<br />
im Falle der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen - um zwei<br />
Wochenstunden abgegolten.<br />
Mit Wirksamkeit vom 01.09.2001 gebührt Lehrern, die mit der Führung der<br />
Klassenvorstandsgeschäfte betraut sind, an Stelle einer Verminderung der Lehrverpflichtung<br />
für die Mon<strong>at</strong>e September bis Juni eine mon<strong>at</strong>liche Vergütung:<br />
• 1 bis 3 Klassen € 137,10<br />
• für mehr als 3 Klassen € 274,20<br />
An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen gebührt die Vergütung beginnend<br />
mit dem ersten Mon<strong>at</strong> des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro<br />
Schuljahr.<br />
Für Kalendermon<strong>at</strong>e, in denen die Tätigkeit als Klassenvorstand nicht ausgeübt wird,<br />
entfällt die Vergütung zur Gänze.<br />
Wird während eines Mon<strong>at</strong>es ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />
betraut, ist die Vergütung für diesen Mon<strong>at</strong> unter den betreffenden<br />
Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.<br />
Bei Lehrern, die aus Gründen der Schulorganis<strong>at</strong>ion die Klassenvorstandsgeschäfte<br />
während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, entspricht die<br />
Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers, der die Führung von<br />
Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu<br />
führen h<strong>at</strong> (§ 61c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes<br />
2001 und der Dienstrechts-Novelle 2001).<br />
5 Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen/Kustodi<strong>at</strong>en<br />
Die Regelung, wonach Lehrern für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodi<strong>at</strong>en) eine<br />
Verminderung der Lehrverpflichtung gebührt, wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2001 aufgehoben.<br />
Lehrer, die organis<strong>at</strong>ionsmäßig vorgesehene und t<strong>at</strong>sächlich bestehende Lehrmittelsammlungen<br />
(Kustodi<strong>at</strong>e) verwalten, haben für die Mon<strong>at</strong>e September bis Juni Anspruch auf<br />
eine mon<strong>at</strong>liche Vergütung (§ 61d i.V.m. Z. 6 der Anlage 5 des Gehaltsgesetz 1956 in der<br />
Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001). Die Vergütung ist unterschiedlich hoch. Sie<br />
gebührt - je nachdem welche Sammlung (welches Kustodi<strong>at</strong>) der Lehrer verwaltet - in Höhe<br />
eines bestimmten Prozentausmaßes der Grundvergütung von EUR 50,20<br />
Aus der unten stehenden Tabelle kann entnommen werden, für welche Verwaltungstätigkeiten<br />
und in welchem Prozentausmaß ein Vergütungsanspruch besteht:<br />
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