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Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at

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Stunden vom 10.9.201. bis 1.10.201.. Dienstantritt des Lehrers am 20.9.201.. Keine<br />

rückwirkende Änderung der Lehrfächerverteilung.<br />

Hinweis: Die oben beschriebene (lediglich fiktive) Änderung der Lehrfächerverteilung durch<br />

bloße Eingabe von Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden in den Supplierplan ist nur insoweit zulässig, als der<br />

Abwesenheitszeitraum von einem Mon<strong>at</strong> nicht überschritten wird. Steht eine länger als einen<br />

Mon<strong>at</strong> dauernde Abwesenheit fest, ist die Lehrfächerverteilung t<strong>at</strong>sächlich zu ändern. Im<br />

Zweifelsfall ist die Abteilung Bildung zu kontaktieren.<br />

4 Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

Klassenvorständen wurden früher der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

verbundene Mehraufwand in Form einer Verminderung der Lehrverpflichtung um eine bzw. -<br />

im Falle der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen - um zwei<br />

Wochenstunden abgegolten.<br />

Mit Wirksamkeit vom 01.09.2001 gebührt Lehrern, die mit der Führung der<br />

Klassenvorstandsgeschäfte betraut sind, an Stelle einer Verminderung der Lehrverpflichtung<br />

für die Mon<strong>at</strong>e September bis Juni eine mon<strong>at</strong>liche Vergütung:<br />

• 1 bis 3 Klassen € 137,10<br />

• für mehr als 3 Klassen € 274,20<br />

An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen gebührt die Vergütung beginnend<br />

mit dem ersten Mon<strong>at</strong> des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro<br />

Schuljahr.<br />

Für Kalendermon<strong>at</strong>e, in denen die Tätigkeit als Klassenvorstand nicht ausgeübt wird,<br />

entfällt die Vergütung zur Gänze.<br />

Wird während eines Mon<strong>at</strong>es ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

betraut, ist die Vergütung für diesen Mon<strong>at</strong> unter den betreffenden<br />

Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.<br />

Bei Lehrern, die aus Gründen der Schulorganis<strong>at</strong>ion die Klassenvorstandsgeschäfte<br />

während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, entspricht die<br />

Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers, der die Führung von<br />

Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu<br />

führen h<strong>at</strong> (§ 61c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes<br />

2001 und der Dienstrechts-Novelle 2001).<br />

5 Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen/Kustodi<strong>at</strong>en<br />

Die Regelung, wonach Lehrern für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodi<strong>at</strong>en) eine<br />

Verminderung der Lehrverpflichtung gebührt, wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2001 aufgehoben.<br />

Lehrer, die organis<strong>at</strong>ionsmäßig vorgesehene und t<strong>at</strong>sächlich bestehende Lehrmittelsammlungen<br />

(Kustodi<strong>at</strong>e) verwalten, haben für die Mon<strong>at</strong>e September bis Juni Anspruch auf<br />

eine mon<strong>at</strong>liche Vergütung (§ 61d i.V.m. Z. 6 der Anlage 5 des Gehaltsgesetz 1956 in der<br />

Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001). Die Vergütung ist unterschiedlich hoch. Sie<br />

gebührt - je nachdem welche Sammlung (welches Kustodi<strong>at</strong>) der Lehrer verwaltet - in Höhe<br />

eines bestimmten Prozentausmaßes der Grundvergütung von EUR 50,20<br />

Aus der unten stehenden Tabelle kann entnommen werden, für welche Verwaltungstätigkeiten<br />

und in welchem Prozentausmaß ein Vergütungsanspruch besteht:<br />

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