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Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at

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Als mindestens eine Woche dauernde Ferienzeiten gelten:<br />

• Weihnachtsferien (23. Dezember bis 5. Jänner)<br />

Anmerkung:<br />

Die Weihnachtsferien beginnen nach dem Tiroler Berufsschulorganis<strong>at</strong>ionsgesetz<br />

am 23. Dezember und enden am 5. Jänner.<br />

Der 6. Jänner zählt demgemäß nicht zu den Weihnachtsferien. Der 6. Jänner gilt<br />

somit als Feiertag. Deshalb gebühren für diesen Tag auch 1/5 der wöchentlichen<br />

Mehrdienstleistungen.<br />

• Montag bis Samstag der Semesterferien<br />

• Osterferien (Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag)<br />

• Sommerferien<br />

1.3 Ausnahmen von der Einstellung<br />

Ein Entfall des Unterrichts führt an den nachfolgend angeführten Tagen zu keiner<br />

Einstellung der Mehrdienstleistungen:<br />

• Sonntage<br />

• verbleibende gesetzliche Feiertage (N<strong>at</strong>ionalfeiertag, Allerheiligen, Maria<br />

Empfängnis, Sta<strong>at</strong>sfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam)<br />

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Montag nach Pfingsten<br />

• den einem Freitag folgenden Samstag, sofern der Freitag ein gesetzlicher<br />

Feiertag ist<br />

• von der Landesregierung per Verordnung für schulfrei erklärte Tage<br />

1.4 Sonstige Ausnahmen<br />

• nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreie<br />

Wochentage<br />

• Tage, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer<br />

eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt<br />

• einzelne aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens für<br />

schulfrei erklärte Tage<br />

• bis zu drei Tage in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der<br />

institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht<br />

• Tage, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit<br />

- die im gesamtschulischen Interesse liegt - keinen Unterricht leistet<br />

Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung zur Gänze<br />

einzustellen (Ausnahme: der Lehrer besucht in der betreffenden Woche eine Veranstaltung<br />

der institutionellen Fort- oder Weiterbildung; das gilt jedoch nur dann, wenn die<br />

Unterrichtstätigkeit des Lehrers wegen des Besuches dieser Veranstaltung zur Gänze<br />

unterblieben ist und der Lehrer bislang nicht an mehr als drei Tagen an derartigen<br />

Veranstaltungen, deren Besuch mit einem gänzlichen Unterbleiben der Unterrichtstätigkeit<br />

verbunden war, teilgenommen h<strong>at</strong>).<br />

Das Ausmaß, in dem die Mehrdienstleistungsvergütung einzustellen ist, beträgt<br />

• bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche<br />

Unterricht zu erteilen h<strong>at</strong>, ein Fünftel der Vergütung<br />

• bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche<br />

Unterricht zu erteilen h<strong>at</strong>, ein Sechstel der Vergütung.<br />

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