Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at
Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at
Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Als mindestens eine Woche dauernde Ferienzeiten gelten:<br />
• Weihnachtsferien (23. Dezember bis 5. Jänner)<br />
Anmerkung:<br />
Die Weihnachtsferien beginnen nach dem Tiroler Berufsschulorganis<strong>at</strong>ionsgesetz<br />
am 23. Dezember und enden am 5. Jänner.<br />
Der 6. Jänner zählt demgemäß nicht zu den Weihnachtsferien. Der 6. Jänner gilt<br />
somit als Feiertag. Deshalb gebühren für diesen Tag auch 1/5 der wöchentlichen<br />
Mehrdienstleistungen.<br />
• Montag bis Samstag der Semesterferien<br />
• Osterferien (Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag)<br />
• Sommerferien<br />
1.3 Ausnahmen von der Einstellung<br />
Ein Entfall des Unterrichts führt an den nachfolgend angeführten Tagen zu keiner<br />
Einstellung der Mehrdienstleistungen:<br />
• Sonntage<br />
• verbleibende gesetzliche Feiertage (N<strong>at</strong>ionalfeiertag, Allerheiligen, Maria<br />
Empfängnis, Sta<strong>at</strong>sfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam)<br />
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Montag nach Pfingsten<br />
• den einem Freitag folgenden Samstag, sofern der Freitag ein gesetzlicher<br />
Feiertag ist<br />
• von der Landesregierung per Verordnung für schulfrei erklärte Tage<br />
1.4 Sonstige Ausnahmen<br />
• nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreie<br />
Wochentage<br />
• Tage, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer<br />
eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt<br />
• einzelne aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens für<br />
schulfrei erklärte Tage<br />
• bis zu drei Tage in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der<br />
institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht<br />
• Tage, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit<br />
- die im gesamtschulischen Interesse liegt - keinen Unterricht leistet<br />
Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung zur Gänze<br />
einzustellen (Ausnahme: der Lehrer besucht in der betreffenden Woche eine Veranstaltung<br />
der institutionellen Fort- oder Weiterbildung; das gilt jedoch nur dann, wenn die<br />
Unterrichtstätigkeit des Lehrers wegen des Besuches dieser Veranstaltung zur Gänze<br />
unterblieben ist und der Lehrer bislang nicht an mehr als drei Tagen an derartigen<br />
Veranstaltungen, deren Besuch mit einem gänzlichen Unterbleiben der Unterrichtstätigkeit<br />
verbunden war, teilgenommen h<strong>at</strong>).<br />
Das Ausmaß, in dem die Mehrdienstleistungsvergütung einzustellen ist, beträgt<br />
• bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche<br />
Unterricht zu erteilen h<strong>at</strong>, ein Fünftel der Vergütung<br />
• bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche<br />
Unterricht zu erteilen h<strong>at</strong>, ein Sechstel der Vergütung.<br />
-4-