Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at
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Berechnungsbeispiele<br />
Pragm<strong>at</strong>isierte/r Lehrer/in, Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 12,<br />
Lehrverpflichtung 23<br />
1 MDL = € 3.218,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = 36,61<br />
Pragm<strong>at</strong>isierte/r Lehrer/in, Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 8,<br />
Lehrverpflichtung 24,25<br />
1 MDL = € 2.571,50 x 1,3 x 0,832 : 100 = € 27,81<br />
Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 24,25<br />
1 MDL = € 2.948,70 x 1,3 x 0,832 : 100 = € 31,89<br />
Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 23<br />
1 MDL = € 2.948,70 x 1,3 x 0,875 : 100 = € 33,54<br />
Vertragslehrer/in, Verwendungsgruppe l2a2, Gehaltsstufe 14,<br />
Lehrverpflichtung 23<br />
1 MDL = € 3.696,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = € 42,04<br />
2 Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen<br />
Lehrern, die Unterrichtsstunden leisten, die nicht jahresdurchgängig gehalten werden (z.B.<br />
Unterrichtsstunden, die im Zusammenhang mit der Führung von Projekten oder von<br />
geblocktem Förderunterricht anfallen), gebührt für jede derartige gehaltene Stunde eine<br />
Abgeltung in Höhe der Vergütung für eine wöchentlich geleistete Mehrdienstleistungsstunde.<br />
3 Vergütung für Supplierstunden<br />
Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden<br />
zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten<br />
gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine<br />
Suppliervergütung (§ 61 A<strong>bs</strong>. 8 des Gehaltsgesetzes 1956).<br />
Beispiel:<br />
Der Lehrer leistet in der vierten Schulwoche zwei, in der fünften Schulwoche eine und in der<br />
sechsten Schulwoche drei Supplierstunden. Der Lehrer h<strong>at</strong> Anspruch auf eine Vergütung für<br />
sechs Supplierstunden.<br />
Die Vergütung beträgt für jede zu be<strong>za</strong>hlende Supplierstunde EUR 24,40. Ausnahme: In<br />
Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts<br />
(einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den<br />
betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, gebührt<br />
für jede Vertretungsstunde eine Abgeltung im Ausmaß der Vergütung für eine dauernd<br />
geleistete Mehrdienstleistungsstunde.<br />
Diese Stunden werden in „Sokr<strong>at</strong>es“ als Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden behandelt.<br />
Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Suppliervergütung muss die Bestimmung<br />
des § 61 A<strong>bs</strong>. 1 2. S<strong>at</strong>z des Gehaltsgesetzes 1956 beachtet werden. Danach ist im<br />
Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die<br />
Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigt. Lehrern, die laut neuer Lehrfächerverteilung mehr<br />
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