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Besoldungsrecht (2012 - za-bs.at

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Berechnungsbeispiele<br />

Pragm<strong>at</strong>isierte/r Lehrer/in, Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 12,<br />

Lehrverpflichtung 23<br />

1 MDL = € 3.218,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = 36,61<br />

Pragm<strong>at</strong>isierte/r Lehrer/in, Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 8,<br />

Lehrverpflichtung 24,25<br />

1 MDL = € 2.571,50 x 1,3 x 0,832 : 100 = € 27,81<br />

Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 24,25<br />

1 MDL = € 2.948,70 x 1,3 x 0,832 : 100 = € 31,89<br />

Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 23<br />

1 MDL = € 2.948,70 x 1,3 x 0,875 : 100 = € 33,54<br />

Vertragslehrer/in, Verwendungsgruppe l2a2, Gehaltsstufe 14,<br />

Lehrverpflichtung 23<br />

1 MDL = € 3.696,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = € 42,04<br />

2 Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen<br />

Lehrern, die Unterrichtsstunden leisten, die nicht jahresdurchgängig gehalten werden (z.B.<br />

Unterrichtsstunden, die im Zusammenhang mit der Führung von Projekten oder von<br />

geblocktem Förderunterricht anfallen), gebührt für jede derartige gehaltene Stunde eine<br />

Abgeltung in Höhe der Vergütung für eine wöchentlich geleistete Mehrdienstleistungsstunde.<br />

3 Vergütung für Supplierstunden<br />

Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden<br />

zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten<br />

gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine<br />

Suppliervergütung (§ 61 A<strong>bs</strong>. 8 des Gehaltsgesetzes 1956).<br />

Beispiel:<br />

Der Lehrer leistet in der vierten Schulwoche zwei, in der fünften Schulwoche eine und in der<br />

sechsten Schulwoche drei Supplierstunden. Der Lehrer h<strong>at</strong> Anspruch auf eine Vergütung für<br />

sechs Supplierstunden.<br />

Die Vergütung beträgt für jede zu be<strong>za</strong>hlende Supplierstunde EUR 24,40. Ausnahme: In<br />

Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts<br />

(einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den<br />

betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, gebührt<br />

für jede Vertretungsstunde eine Abgeltung im Ausmaß der Vergütung für eine dauernd<br />

geleistete Mehrdienstleistungsstunde.<br />

Diese Stunden werden in „Sokr<strong>at</strong>es“ als Be<strong>za</strong>hlt+ Stunden behandelt.<br />

Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Suppliervergütung muss die Bestimmung<br />

des § 61 A<strong>bs</strong>. 1 2. S<strong>at</strong>z des Gehaltsgesetzes 1956 beachtet werden. Danach ist im<br />

Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die<br />

Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigt. Lehrern, die laut neuer Lehrfächerverteilung mehr<br />

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