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Satzung des Bankenverbandes

In unserer Satzung legen wir offen, wie wir unsere eigenen Verwaltungsangelegenheiten mit Wirksamkeit für die ihnen angehörenden und unterworfenen Personen regeln. Außerdem sind Bestimmungen über die Art, die Aufgaben und die Organisation des Verbandes enthalten.

In unserer Satzung legen wir offen, wie wir unsere eigenen Verwaltungsangelegenheiten mit Wirksamkeit für die ihnen angehörenden und unterworfenen Personen regeln. Außerdem sind Bestimmungen über die Art, die Aufgaben und die Organisation des Verbandes enthalten.

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§ 6 Mitgliedschaft von Banken<br />

1. Mitglied <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> können alle Banken in privater Rechtsform mit<br />

Sitz in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland werden, die<br />

a) CRR-Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG oder,<br />

b) Wertpapierinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG, sofern sie einer Gruppe<br />

i.S.v. § 10a Abs. 1 Satz 1 KWG angehören, die von der Europäischen<br />

Zentral bank direkt beaufsichtigt wird, und min<strong>des</strong>tens ein anderes<br />

gruppen angehören<strong>des</strong> Unternehmen bereits Mitglied <strong>des</strong><br />

Bankenverban<strong>des</strong> i.S.v. a) ist,<br />

sind, über eine diesbezügliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde verfügen, und<br />

keinem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von § 43 Einlagensicherungsgesetz<br />

oder keiner anderen freiwilligen Sicherungseinrichtung<br />

angehören, sowie die inländischen Zweigniederlassungen bzw. Zweigstellen<br />

vergleichbarer ausländischer Kredit- oder Wertpapierinstitute.<br />

2. Die Mitgliedschaft bleibt bei Wegfall der Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut<br />

i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG bestehen, sofern ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen<br />

eines Wertpapierinstituts i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG oder einer<br />

inländischen Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle vergleichbarer ausländischer<br />

Kredit- oder Wertpapierinstitute erfüllt werden.<br />

3. Banken wirken am Einlagensicherungsfonds nach Maßgabe <strong>des</strong>sen Statuts mit.<br />

4. Die Banken sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in allen Mitgliedsverbänden<br />

zu erwerben, auf deren Gebiet sie Betriebsstätten mit eigenen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern unterhalten.<br />

5. [1] Die Mitglieder haben Zwecke und Ziele <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> sowie seiner<br />

Mitgliedsverbände, denen sie angehören, zu fördern. [2] Sie sind verpflichtet,<br />

diese <strong>Satzung</strong> einzuhalten und die Beschlüsse der Organe <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong><br />

6 <strong>Satzung</strong> Bun<strong>des</strong>verband deutscher Banken e. V.

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