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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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räumen. Die Errichtung des Schutzdammes (bis zur Eröffnung der Bahn) er-<br />

folgt auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, sofern dies behördlich vorgeschrieben<br />

wird. Soweit die Errichtung eines Schutzdammes jedoch aufgrund der zu er-<br />

richtenden Talstation erforderlich ist, trägt die Kosten in diesem Umfang die<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH.<br />

d) Über Gst.Nr. 3514/14 (neu), 3514/15 (neu) und 3568/1 werden Versorgungs-<br />

leitungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (Ortskanal <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, Überlaufleitung HBI-<br />

HBII, Wasserleitung Zone 1, LWL-50 Wasserwerk <strong>Bludenz</strong>, 10KV-Kabel<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> – Kraftwerk, Steuerkabel Wasserwerk <strong>Bludenz</strong>) geführt und<br />

werden diese im Plan des Bauamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vom 20.03.2002 (1 zu<br />

500, gez. CFEU) dargestellt. Darüber hinaus ist ein Teil der Waldliegen-<br />

schaft Gst.Nr. 3514/13 nunmehr nur noch über Gst.Nr. 3514/14 (neu) er-<br />

reichbar. Aufgrund dieser Umstände sind zugunsten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ent-<br />

sprechende Dienstbarkeitsrechte (Leitungsrechte und Holzbringungsrecht)<br />

einzuräumen.<br />

e) Die Einräumung obiger Dienstbarkeiten erfolgt unentgeltlich.<br />

7.5 Dienstnehmer:<br />

Es wird festgehalten, dass keine Dienstverhältnisse bestehen.<br />

7.6 Stromversorgung:<br />

a) Ausgehend von einer Versorgungspflicht der VKW, von welcher alle Ver-<br />

tragsparteien ausgehen, ist die Stromversorgung gewährleistet.<br />

b) Die Anschlusskosten für die erforderlichen Anschlusswerte trägt die Mutters-<br />

berg Seilbahn GmbH, die auch die Kosten der Kabellegung vom bestehenden

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