V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz
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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t<br />
über die am Donnerstag, den 21. März 2002, um 18.00 Uhr, im Gemeindehaus in NÜZI-<br />
DERS (Seminarraum) stattgefundene öffentliche 11. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
BLUDENZ.<br />
Anwesende:<br />
Der Vorsitzende: Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef KATZENMAYER<br />
Heinz-Peter RITTER<br />
Ingeborg NAIER<br />
Dr. Thomas LINS<br />
Raimund BERTSCH<br />
Mag. Elmar BUDA<br />
Johann Georg SEEBERGER<br />
Alexander PLAKOLM<br />
Alexander GEBHART<br />
Gunnar WITTING<br />
DI Günther PIRCHER<br />
Christine FRÖHLICH<br />
Walter HÄMMERLE<br />
Kurt DREHER<br />
Josef GASSNER<br />
Peter OSTI<br />
Wolfgang WEISS<br />
Engelbert UTTENTHALER<br />
Erwin SPERGER<br />
Bernd KAMMERLANDER<br />
Richard FÖGER<br />
Die Ersatzmitglieder: Edmund JENNY<br />
Mag. Erwin FENKART
Entschuldigt:<br />
- 2 -<br />
Hermann NEYER<br />
Rainer SANDHOLZER<br />
Arthur TAGWERKER<br />
Helmut TSCHANN<br />
Werner STENECH<br />
Heike BRÜSTLE<br />
Elmar STURM<br />
Peter SCHNEIDER<br />
Joachim WEIXLBAUMER<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Alfons FEUERSTEIN<br />
Josef GATT<br />
Andrea TRATTER<br />
Gerhard KRUMP<br />
Dieter KOHLER<br />
Rudolf ZEIF<br />
Norbert LORÜNSER<br />
Mag. Karin FRITZ<br />
Oliver GRIESSER<br />
Dr. Fritz MILLER<br />
DI Dr. Bernd ANGERER<br />
Die Ersatzmitglieder: Silvia COMPLOJ<br />
Kurt MUTHER<br />
Monika BAUR<br />
Ingeborg WALCH<br />
Ing. Thomas MALLIN<br />
Franz BURTSCHER<br />
Markus FEUERSTEIN<br />
Ramona SUPPAN<br />
Helmut PECORARO<br />
Martin BITSCHNAU<br />
Lambert KAPFERER<br />
Mag. Peter SPANNRING
- 3 -<br />
LAbg. Olga PIRCHER<br />
Günter BURTSCHER<br />
Petra GASPERI<br />
Gustav FILE<br />
Mag. Albin ARZBERGER<br />
Der Schriftführer: Dr. Erwin KOSITZ.<br />
Vor Eingang in die Tagesordnung legen <strong>Stadt</strong>vertreter Alexander GEBHART und Ersatz-<br />
<strong>Stadt</strong>vertreter Rainer SANDHOLZER vor dem Bürgermeister das Gelöbnis gemäß § 37<br />
GG ab.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg;<br />
Änderung des Beteiligungsschlüssels –<br />
Satzungsänderung<br />
2. Muttersberg neu;<br />
Vereinbarung über die Aufteilung der Abgabenerträge mit der Gemeinde Nüziders<br />
3. Kanalerweiterung Muttersberg, Nüziders;<br />
Dienstbarkeitseinräumung<br />
4. Übernahme der Muttersberg Seilbahn durch die SILVRETTA NOVA<br />
Bergbahnen AG;<br />
a) Abschluss des Rahmenvertrages;<br />
b) Ermächtigung an den <strong>Stadt</strong>rat und die Vertreter der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> im<br />
Gemeindeverband zum Abschluss der Ausführungsverträge;<br />
5. Allfälliges.<br />
Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen <strong>Stadt</strong>-<br />
vertretung fest und erklärt die Sitzung für eröffnet; anwesend sind 22 <strong>Stadt</strong>vertreter und<br />
11 Ersatzmitglieder.
Zu 1.:<br />
- 4 -<br />
Berichte, Anträge und Beschlüsse :<br />
Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg;<br />
Änderung des Beteiligungsschlüssels –<br />
Satzungsänderung<br />
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung beträgt das Beteiligungsverhältnis am Gemeindeverband<br />
70 % <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und 30 % Gemeinde Nüziders.<br />
Aufgrund der Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>vertretung <strong>Bludenz</strong> und der Gemeindevertretung Nüzi-<br />
ders vom 20.07.2001 ergibt sich für den Beitrag in Höhe von S 35 Mio. an die Silvretta<br />
Nova Bergbahnen AG eine Aufteilung von 60 % <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und 40 % Gemeinde Nüzi-<br />
ders. Dieser Schlüssel soll nunmehr beginnend mit dem Rechnungsjahr 2002 auch auf den<br />
Gemeindeverband angewendet werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, dass der § 10 Abs. 1 der Satzung des Gemein-<br />
deverbandes dahingehend abgeändert wird, dass das Beteiligungsverhältnis beginnend mit<br />
dem Rechnungsjahr 2002 nunmehr wie folgt lautet:<br />
Zu 2.:<br />
<strong>Stadt</strong> BLUDENZ 60 %<br />
Gemeinde NÜZIDERS 40 %.<br />
Muttersberg neu;<br />
Vereinbarung über die Aufteilung der Abgabenerträge mit der<br />
Gemeinde Nüziders<br />
Bürgermeister Dr. Othmar Kraft berichtet, dass am Montag, den 25. Februar 2002 Bür-<br />
germeister Eugen Zech mitgeteilt hat, die Gemeindevertretung von Nüziders habe am ver-<br />
gangenen Donnerstag, den 21. Februar 2002 zwar einen Kostenbeitragsschlüssel im Aus-<br />
maß von 60 : 40 zu Lasten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beschlossen, nicht jedoch einen Steuer- und
- 5 -<br />
Ertragsschlüssel im gleichen Verhältnis. Die Gemeindevertreter der Gemeinde Nüziders<br />
hätten zu bedenken gegeben, dass bei der Ertragsaufteilung ein solcher Schlüssel nicht<br />
gerechtfertigt sei. Die Gemeinde Nüziders würde am gesamten Projekt „Muttersberg neu“<br />
durch die Einbringung der Liegenschaften am Muttersberg, durch die Errichtung einer<br />
Straße und Verlegung eines Kanales weit mehr einbringen, als die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>. In der<br />
von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vorgelegten Vereinbarung betreffend die Erschließung des Mutters-<br />
berges sei außerdem die Talstation mit den genannten Liegenschaften nicht einbezogen.<br />
Seitens der Gemeinde Nüziders müsse darauf bestanden werden, dass hinsichtlich der Er-<br />
träge und Gebühren die Liegenschaften am Talboden der Seilbahnstation und auch jene am<br />
Muttersberg eingeschlossen werden müssen. Außerdem müsse die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die Erträ-<br />
ge aus Abgaben und Steuern hinsichtlich der Braugaststätte Fohrenburg (Sudhaus) mit ein-<br />
bringen, da dieses Lokal von der Silvretta Nova AG als ein Basisbetrieb für den „Mutters-<br />
berg neu“ gekauft worden sei. Wie Herr Heinrich Sandrell immer wieder betont habe, wür-<br />
de die Basisrestauration im Sudhaus gebaut werden.<br />
Bürgermeister Dr. Othmar Kraft teilte Herrn Bürgermeister Eugen Zech mit, dass die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> ebenfalls Grundstücke einbringt, Steinschlagschutzverbauten erstellt und ver-<br />
pflichtet sei, die Parkplätze bei der Talstation mit Ausnahme der Asphaltdecke zu errich-<br />
ten. Das Sudhaus habe jedenfalls schon vor dem Projekt Bestand gehabt und habe direkt<br />
mit der Muttersbergseilbahn nichts zu tun. Bei der Wegerrichtung auf den Muttersberg<br />
haben die Interessenten ihre Beiträge zu bezahlen. Auch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist dort mitbe-<br />
teiligt. Bürgermeister Dr. Othmar Kraft hat mitgeteilt, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf einen<br />
Kostenschlüssel von 60 : 40 nach wie vor bestehe. Einem Gespräch zwischen den Gemein-<br />
deräten von Nüziders und der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> sei nichts entgegen zu setzen. Es müsse in die-<br />
sem Gespräch klar gelegt werden, weshalb ein solcher Schlüssel auch gerechtfertigt sei.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, mit der Gemeinde Nüziders die folgende
abzuschließen:<br />
- 6 -<br />
V E R E I N B A R U N G<br />
betreffend die Erschließung des MUTTERSBERGS<br />
und die Aufteilung der Abgabenerträge<br />
§ 1<br />
Erschließungsgebiet<br />
Das Erschließungsgebiet besteht aus den Liegenschaften innerhalb des Hoheits-<br />
gebietes der zwei Gemeinden am Muttersberg und ist in der Planurkunde des Bauamtes<br />
<strong>Bludenz</strong>, Projekt Nr. 0.1/47-10, Plan Nr. 2010 vom 26.02.2002, die einen integrierenden<br />
Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, näher beschrieben. Im Hinblick auf die Grenzlage<br />
des Gebietes haben die zwei Gemeinden einvernehmlich die in der Präambel beschriebe-<br />
nen Maßnahmen getroffen oder vereinbart, ohne die eine zukunftssichere und bedarfsge-<br />
rechte Erschließung des Muttersbergs unterbliebe.<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sind verpflichtet, die Erreichung der in<br />
der Präambel genannten Ziele aktiv zu fördern. Insbesondere haben die zwei Gemeinden<br />
auch im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, so weit es mit den gesetzlichen Vorschrif-<br />
ten vereinbar ist, diese Ziele zu bewirken, Anträge zu stellen und Hoheitsakte zu setzen.<br />
§ 3<br />
Vereinbarung über die Verteilung der Abgabenerträge<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sind verpflichtet und berechtigt, an allen<br />
gemeindlichen Abgabenerträgen, die von Betrieben (ausgenommen „Madeisa-Stüble“)<br />
oder Tätigkeiten auf der gegenständlichen Fläche erzielt werden, ausgenommen Interes-<br />
sentenbeiträge und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen im Ausmaß
- 7 -<br />
der Kostendeckung* ) , teilzunehmen und die entsprechenden Anteile bis Ende Februar je-<br />
des Folgejahres angewiesen zu erhalten.<br />
Der gesamte, in beiden Gemeinden erzielte Abgabenertrag wird zwischen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders derart aufgeteilt, dass auf die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> 60 von<br />
100 und auf die Gemeinde Nüziders 40 von 100 entfallen.<br />
_______________<br />
*) Erklärung zur Kostendeckung:<br />
Zu 3.:<br />
Rücklagen, die für die entsprechenden Einrichtungen wie Wasser, Kanal und Abfall verwendet werden,<br />
sind nicht aufzuteilen, nur solche Rücklagen, die dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden.<br />
Kanalerweiterung Muttersberg, Nüziders;<br />
Dienstbarkeitseinräumung<br />
Die Gemeinde Nüziders beabsichtigt den Ortskanal in den Bereich Muttersberg zu erwei-<br />
tern. Um dieses Projekt realisieren zu können, ist es erforderlich, einen Teil der Gst.Nr.<br />
3146/1, GB Nüziders, zur Verlegung einer ca. 40 m langen Rohrleitung bzw. zum Einbau<br />
von Schächten in Anspruch zu nehmen. Auf der gegenständlichen Liegenschaft ist im<br />
Rahmen der Neuerrichtung der Muttersberg Seilbahn u.a. die Errichtung der Bergstation<br />
bzw. des Bergrestaurants geplant. Die Gst.Nr. 3146/1, GB <strong>Bludenz</strong>, soll in weiterer Folge<br />
an den neuen Seilbahnbetreiber veräußert werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, mit der Gemeinde Nüziders einen Dienstbar-<br />
keitsvertrag bezüglich der unentgeltlichen Inanspruchnahme der Gst.Nr. 3146/1, GB Nüzi-<br />
ders, gemäß Projekt der Firma M&G Ingenieure zur Errichtung des Ortskanals auf dem<br />
Muttersberg abzuschließen.
Zu 4.:<br />
- 8 -<br />
Übernahme der Muttersberg Seilbahn durch die SILVRETTA NOVA<br />
Bergbahnen AG;<br />
a) Abschluss des Rahmenvertrages;<br />
b) Ermächtigung an den <strong>Stadt</strong>rat und die Vertreter der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
im Gemeindeverband zum Abschluss der Ausführungsverträge<br />
Basierend auf dem Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom 22. November 2001, Punkt 10.,<br />
wurde vom Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg, <strong>Bludenz</strong>-Nüziders, die<br />
„Muttersberg Seilbahn GmbH“ gegründet und mit 01. Dezember 2001 zu FN 216343b im<br />
Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen. Mittels Sacheinlagevertrag vom<br />
20. Dezember 2001 wurde der Betrieb der Muttersberg Seilbahn vom Gemeindeverband an<br />
die Muttersberg Seilbahn GmbH übertragen.<br />
Das weitere „Prozedere“ soll nunmehr in einem Rahmenvertrag abgeschlossen zwischen<br />
dem Gemeindeverband, der Silvretta Nova Bergbahnen AG, der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der<br />
Gemeinde Nüziders festgelegt werden, wobei die wesentlichen Vertragsbestandsteile fol-<br />
gende sind:<br />
1. Zur Sicherung des Betriebes der Muttersberg Seilbahn für die Dauer von 20 Jahren<br />
ab erster Inbetriebnahme sind die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders bereit,<br />
folgende Leistungen zu erbringen:<br />
a) Leistung eines Beitrages in Höhe von EUR 2.543.550,-- (ATS 35 Mio.);<br />
b) Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften des Gemeindeverbandes<br />
Personenseilbahn Muttersberg (Berg- und Talstation – Gst.Nrn. 3570/4 und .2187<br />
in EZ 1845, GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, und Gst.Nrn. 3146/2 und .605 in EZ 1011, GB<br />
90014 Nüziders);<br />
c) Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (GB
- 9 -<br />
90002 <strong>Bludenz</strong>: Gst.Nrn. 3514/14 (neu), 3514/15 (neu), 3570/1, 3568/1 (neu) und<br />
3146/1 in EZ 219, GB 90014 Nüziders (der Kaufpreis für die Talliegenschaften be-<br />
trägt EUR 3,-- pro m², für die unbebauten Bergliegenschaften EUR 0,70 pro m²);<br />
d) Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften der Gemeinde Nüziders<br />
(GB 90014 Nüziders: Gst.Nrn. 3149/4 (neu – Bergstation), 3149/6 (neu – Berg-<br />
stationsbereich), 3149/5 (neu – Bergstationsbereich), jeweils gebildet aus Gst.Nrn.<br />
3149/1 bzw. 3160/4 und .351/1 B-LNR 23 mit 446/958-Anteilen, mit welchen un-<br />
trennbar Wohnungseigentum an W1 verbunden ist).<br />
2. Darüber hinaus verpflichten sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders zu fol-<br />
genden Nebenleistungen:<br />
a) NÜZIDERS: Zufahrt auf den Muttersberg und Nutzungsrechte im Zusammenhang<br />
damit sowie die Errichtung des Abwasserkanales;<br />
b) BLUDENZ: Errichtung der Parkplätze (bei der Talstation), der Zufahrtsstraße und<br />
Einräumung von Geh- und Fahrrechten, Errichtung und Instandhaltung einer Stein-<br />
schlagschutzverbauung und eines Schutzdammes (soweit behördlicherseits vorge-<br />
schrieben) und Begründung entsprechender Dienstbarkeitsrechte;<br />
c) NÜZIDERS und BLUDENZ: Konkurrenzverbot und Werbemaßnahmen.<br />
3. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders werden folgende Rechte eingeräumt:<br />
a) Errichtung der Muttersberg Seilbahn (Einseil-Umlaufbahn mit Achtergondeln) samt<br />
Bergrestaurant und touristischen Einrichtungen;<br />
b) Betriebspflicht für die Muttersberg Seilbahn auf die Dauer von 20 Jahren; diese Be-<br />
triebspflicht wird seitens der Silvretta Nova Bergbahnen AG garantiert;
- 10 -<br />
c) Vorkaufsrecht bezüglich der Liegenschaften<br />
- GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, Gst.Nrn 3514/14 (neu), 3414/15 (neu) und 3568/1 (neu);<br />
- GB 90014 Nüziders, Gst.Nr. .351/1 (B-LNR 23) mit 446/958-Anteilen, mit wel-<br />
chen untrennbar Wohnungseigentum an W1 (in EZ 1674) verbunden ist;<br />
- GB 90014 Nüziders, Gst.Nr. 3149/5;<br />
d) Wiederkaufsrechte bezüglich der Liegenschaften<br />
- GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, Gst.Nrn. 3514/14 (neu) und 3568/1 (neu);<br />
- GB 90014 Nüziders: sämtliche Bergliegenschaften, welche von der Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH von der Gemeinde Nüziders käuflich erworben werden, mit Aus-<br />
nahme der Gst.Nr. 3149/4 (neu – Seilbahn Bergstation) und 3149/6 (neu – Berg-<br />
stationsbereich).<br />
e) Absichtserklärung hinsichtlich Verkaufsverhandlungen die Muttersberg Seilbahn<br />
betreffend nach einer allfälligen Einstellung des Betriebes nach Ablauf der<br />
20-jährigen Betriebspflicht.<br />
4. Sonstige Maßnahmen:<br />
a) Die Silvretta Nova Bergbahnen AG kauft die Liegenschaft „Zoderer“ (Gst.Nr.<br />
3567 in EZ 1703, GB 90002 <strong>Bludenz</strong>), von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die Liegenschaft<br />
Gst.Nr. 3570/1 und erwirbt die Liegenschaft „Pachner“ (Gst.Nr. 3147/2) auf dem<br />
Muttersberg.<br />
b) Die Silvretta Nova Bergbahnen AG kauft die Geschäftsanteile der Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH zu einem marktkonformen Preis und gleicht die Barmittel aus<br />
(Abtretungsvertrag).<br />
c) In weiterer Folge ist vorgesehen, dass sich der Gemeindeverband und die Sil-<br />
vretta Nova Bergbahnen AG als „atypisch stille Gesellschafter“ an der Mut-<br />
tersberg Seilbahn Gmbh voraussichtlich wie folgt beteiligen:
- 11 -<br />
Vermögenseinlage Gesellschafts-<br />
einlage (ATS Mio) beteiligung<br />
Muttersberg Seilbahn GmbH (2,19) 3 %<br />
Gemeindeverband 35,-- 48 %<br />
Silvretta Nova Bergbahnen AG 35,73 49 %<br />
72,92 100 %<br />
====================<br />
Nach fünf Jahren wird die GmbH in eine AG umgewandelt, wobei die „atypisch<br />
stillen Gesellschafter“ ihre Beteiligung als Sacheinlage in die AG einbringen und<br />
dafür Inhaberaktien erhalten, die dann an die Silvretta Nova Bergbahnen AG um<br />
EUR 1,-- verkauft werden.<br />
a) In der <strong>Stadt</strong>vertretung wird mehrheitlich mit 29 Stimmen (4 Gegenstimmen: Peter<br />
Schneider, Erwin Sperger, Elmar Sturm und Heike Brüstle) beschlossen, nächste-<br />
henden Rahmenvertrag abzuschließen:<br />
Präambel:<br />
1. Die „Silvretta Nova Bergbahnen AG“ (FN 61618 s LG Feldkirch) ist ein führendes<br />
Bergbahnunternehmen in Vorarlberg mit Sitz in 6793 Gaschurn.<br />
2. Der „Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg“ ist einziger Gesellschafter<br />
der „Muttersberg Seilbahn GmbH“ (FN 216343 b, LG Feldkirch).<br />
3. Der Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg, die Silvretta Nova Bergbah-<br />
nen AG, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders fördern die Umsetzung der<br />
Errichtung einer neuen Seilbahnanlage samt Bergrestaurant und touristischer Infra-<br />
struktureinrichtungen auf den Muttersberg. Das Projekt „Muttersberg neu“ samt<br />
Zeitplan wird im einzelnen in Anlage ./A<br />
dargestellt.
- 12 -<br />
4. Mit Notariatsakt und Sacheinlagenvertrag, jeweils vom 20.12. 2001,<br />
entsprechend Anlage ./B<br />
hat der Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg seinen gesamten Betrieb<br />
„Personenseilbahn Muttersberg“ mit allen Rechten und Pflichten einschl. Liegen-<br />
schaften in die Muttersberg Seilbahn GmbH eingebracht.<br />
5. Die Verwirklichung des Projektes „Muttersberg neu“ bedarf der Einigung über die<br />
inhaltliche Gestaltung der Ausführungsverträge unter besonderer Berücksichtigung<br />
gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Aspekte. Darüber hinaus ist für die Verwirk-<br />
lichung des Projektes „Muttersberg neu“ von besonderer Bedeutung, dass alle in tat-<br />
sächlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlichen Akte, insbesondere auch ihre zeit-<br />
liche Abfolge, im einzelnen determiniert sind.<br />
6. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass der Rahmenvertrag<br />
kein Vorvertrag iSd § 936 ABGB ist, sondern der Rahmenvertrag zusammen mit den<br />
Ausführungsverträgen (unterfertigte und Entwürfe entsprechend Rahmenvertrag) die<br />
gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abschließend und bindend regelt.<br />
Unter unterfertigten Ausführungsverträgen verstehen die Vertragsparteien Ausfüh-<br />
rungsverträge, die tatsächlich unterfertigt sind, aber auch jene, die unterschriftsreif<br />
sind. Unter verbindlichen Entwürfen der Ausführungsverträge verstehen die Ver-<br />
tragsparteien jene Ausführungsverträge, hinsichtlich derer zwischen den Vertrags-<br />
parteien Einigkeit in den Hauptpunkten besteht und die lediglich in Nebenpunkten<br />
einer Ausgestaltung bedürfen.<br />
7. Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders ist wesentlich, dass die Er-<br />
schließung des Muttersberg als regionales Naherholungsgebiet der Bevölkerung er-<br />
halten bleibt. Die erheblichen jährlichen Abgänge (beispielsweise zwischen 1990<br />
und 2000 durchschnittl. rd. ATS 1,4 Mio) und die notwendigen Erneuerungsinve-<br />
stitionen der alten Bahn in Millionenhöhe, rechtfertigen den Beitrag der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />
denz und der Gemeinde Nüziders für das Projekt „Muttersberg neu“.<br />
Dies vorausschickend, kommen die Parteien wie folgt überein:
- 13 -<br />
I.<br />
Vertragsgegenstand:<br />
1.1 Mit diesem Rahmenvertrag vereinbaren die Vertragsparteien verbindlich den Über-<br />
gang der Muttersberg Seilbahn GmbH (FN 216343 b, LG Feldkirch) aus dem Ge-<br />
sellschafterbereich des Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg und somit<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders in den Gesellschafterbereich der Sil-<br />
vretta Nova Bergbahnen AG und verpflichten sich die Parteien darüber hinaus, das<br />
Projekt „Muttersberg neu“ nach den Bedingungen und im Geiste dieses Rahmen-<br />
vertrages und der Ausführungsverträge zu verwirklichen.<br />
1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich mit Unterfertigung dieses Rahmenvertrages<br />
unwiderruflich, insbesondere zur Erbringung folgender urkundlicher Nachweise<br />
und zur Umsetzung nachstehender Rechtsakte:<br />
1. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die <strong>Stadt</strong> Blu-<br />
denz und die Gemeinde Nüziders hinsichtlich der erforderli-<br />
chen Kaufverträge (einschl. Dienstbarkeitsverträge) durch:<br />
a) Kaufvertrag (Dienstbarkeitsvertrag) <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> /<br />
Muttersberg Seilbahn GmbH – Anlage ./C<br />
b) Kaufvertrag Gemeinde Nüziders / Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH – Anlage ./D<br />
2. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die Gemeinde<br />
Nüziders, dass Liegenschaft „Pachner“ von der Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH käuflich erworben wurde durch:<br />
c) Kaufverträge Pachner / Muttersberg Seilbahn GmbH –<br />
bzw. Muttersberg Seilbahn GmbH / Silvretta Nova<br />
Bergbahnen AG Anlagen ./E1 + E2 + E3
- 14 -<br />
3. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die Silvretta<br />
Nova Bergbahnen AG, dass die Liegenschaft „Zoderer“ und<br />
GST-NR 3570/1 (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>) durch sie erworben wurde<br />
durch:<br />
d) Kaufvertrag „Zoderer“ und Kaufvertrag GST-NR 3570/1 Anlagen ./F1+F2<br />
4. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die <strong>Stadt</strong> Blu-<br />
denz und die Gemeinde Nüziders, dass die zur Verwirklichung<br />
des Projektes „Muttersberg neu“ notwendigen Dienstbarkeits-<br />
verträge (Überfahrgenehmigungen) entsprechend den Tabellen Anlagen ./G1+G2<br />
abgeschlossen sind.<br />
5. Abschluss des Abtretungsvertrages über die Abtretung der Ge-<br />
sellschaftsanteile der Muttersberg Seilbahn GmbH (FN<br />
216343b, LG Feldkirch) an die Silvretta Nova Bergbahnen AG<br />
(FN 61618 s, LG Feldkirch) entsprechend beiliegendem ver-<br />
bindlichen Entwurf – Anlage ./H<br />
6. Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Begründung<br />
einer (atypisch) stillen Gesellschaft entsprechend beiliegendem<br />
verbindlichem Entwurf – Anlage ./I<br />
7. Beschluss der Generalversammlung der Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH auf Umwandlung der Muttersberg Seilbahn GmbH in<br />
eine Aktiengesellschaft einschl. Kapitalerhöhung entsprechend<br />
beiliegendem verbindlichem Entwurf – Anlage ./J<br />
8. Abschluss des Vertrages zur Einbringung der atypisch stillen<br />
Beteiligungen in die Aktiengesellschaft gegen Einräumung von<br />
Gesellschaftsrechten (Aktien, Inhaberaktien) entsprechend bei-<br />
liegendem verbindlichen Vertragsentwurf – Anlage ./K<br />
9. Abschluss der Aktionärsvereinbarung einschl. Treuhandver-<br />
einbarung über die Hinterlegung der Aktien beim Treuhänder - Anlage ./L
- 15 -<br />
10. Abschluss eines Aktienkaufvertrages, sodass die Silvretta Nova<br />
Bergbahnen AG die Inhaberaktien des Gemeindeverbandes<br />
Personenseilbahn Muttersberg entsprechend beiliegendem<br />
verbindlichen Vertragsentwurf – Anlage ./M<br />
erwirbt.<br />
1.3 Sollten zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die Nachweise entsprechend<br />
Anlagen ./C - ./F nicht vorliegen, vereinbaren die Parteien, dass sie sich weiter-<br />
hin um die Erbringung der Nachweise bemühen und werden die Parteien im ein-<br />
zelnen eine Vereinbarung finden.<br />
1.4 Die Silvretta Nova Bergbahnen AG kann von den Vertragsparteien verlangen,<br />
dass in der in Pkt. III. angeführten zeitlichen Abfolge nachstehende Rechtsakte<br />
umgesetzt werden:<br />
� Abschluss des Abtretungsvertrages entsprechend Anlage ./H<br />
� Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsprechend Anlage ./I<br />
� Abschluss des Vertrages entsprechend Anlage ./K<br />
� Abschluss der Aktionärsvereinbarung Anlage ./L<br />
� Abschluss des Aktienkaufvertrages entsprechend Anlage ./M<br />
Die Silvretta Nova Bergbahnen AG ist insbesondere berechtigt, die Ausfertigung<br />
und Unterfertigung der entsprechenden Urkunden zu fordern. Soweit die Unter-<br />
zeichnung nicht ohnehin erfolgt, sind der Gemeindeverband Personenseilbahn<br />
Muttersberg, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders schriftlich aufzufor-<br />
dern, die rechtswirksamen Unterschriften zu leisten. Zwischen den Parteien besteht<br />
Einigkeit, dass die Unterschriften längstens binnen einer Frist von 3 Wochen nach<br />
schriftlicher Aufforderung geleistet werden müssen.<br />
1.5 Der Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die<br />
Gemeinde Nüziders können entsprechend der in Pkt. III. angeführten zeitlichen Ab-<br />
folge verlangen, dass:
- 16 -<br />
� das Projekt „Muttersberg neu“ entsprechend Anlage ./A<br />
verwirklicht wird;<br />
� der Beschluss der Generalversammlung entsprechend Anlage ./J<br />
gefasst wird.<br />
Die Silvretta Nova Bergbahnen AG verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass<br />
die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft längstens binnen einer Frist von 6 Mo-<br />
naten nach schriftlicher Aufforderung durchgeführt wird.<br />
II.<br />
Das Projekt „Muttersberg neu“ / Betriebspflicht:<br />
2.1 Die Silvretta Nova Bergbahnen AG verpflichtet sich, zu veranlassen, dass eine<br />
Personenseilbahn samt Bergrestaurant und zusätzlicher touristischer Infrastruktur-<br />
einrichtungen entsprechend Anlage ./A<br />
und in der behördlich genehmigten Form errichtet und in einwandfreiem Zustand<br />
erhalten wird.<br />
2.2 Betriebspflicht/Beitritt zur Betriebspflicht:<br />
Die Silvretta Nova Bergbahnen AG sichert als Garantie zu, dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die Personenseilbahn Muttersberg durch die Muttersberg Seilbahn GmbH für<br />
die Dauer von 20 Jahren ab erster Inbetriebnahme der Personenseilbahn betrieben<br />
werden wird. Die Silvretta Nova Bergbahnen AG tritt sohin der Betriebspflicht der<br />
Muttersberg Seilbahn GmbH bei. Grundlage für diese Verpflichtung ist, dass wäh-<br />
rend dieses Zeitraumes behördenseits auch das Bergrestaurant und die zusätzlichen<br />
touristischen Infrastruktureinrichtungen betrieben werden dürfen (ausgenommen<br />
bei Eigenverschulden).<br />
2.3 Die Leistungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders im Umfang der<br />
Bestimmungen des Rahmenvertrages als auch der Ausführungsverträge stellen den<br />
Beitrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders für das Projekt „Muttersberg<br />
neu“ zur Sicherung des Betriebes der Muttersberg Seilbahn für die Dauer von 20
- 17 -<br />
Jahren ab erster Inbetriebnahme dar. Im übrigen wird auf die Bestimmungen der<br />
Ausführungsverträge verwiesen.<br />
III.<br />
Zeitliche Abfolge:<br />
Das Projekt „Muttersberg neu“ ist in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht in nach-<br />
stehenden Phasen (zeitlich einander nachfolgend) umzusetzen:<br />
3.1 Phase 1:<br />
Bis Unterfertigung bzw. Nachweis entsprechend Pkt. 1.2 (Zif. 1 – einschl. Zif. 6)<br />
sowie Unterfertigung des gegenständlichen Rahmenvertrages<br />
3.2 Phase 2:<br />
Umsetzung des Projektes „Muttersberg neu“, sohin Behördenverfahren, tatsäch-<br />
liche Bautätigkeit bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Bergbahn<br />
3.3 Phase 3:<br />
Nach erfolgter Inbetriebnahme der Bergbahn bis zur Umwandlung der Mutters-<br />
berg Seilbahn GmbH in eine Aktiengesellschaft entsprechend Pkt. 1.2 (Zif. 7)<br />
3.4 Phase 4:<br />
Spätestens 5 Jahre nach Inbetriebnahme der Bergbahn, Abschluss und Umset-<br />
zung der Verträge entsprechend Pkt. 1.2 (Zif. 8, 9 und 10).<br />
3.5 Phase 5:<br />
Bis zum Ablauf der 20-jährigen Betriebspflicht ab erfolgter Inbetriebnahme der<br />
Bergbahn
3.6 Phase 6:<br />
- 18 -<br />
Nach Ablauf der 20-jährigen Betriebspflicht<br />
IV.<br />
Liegenschaften:<br />
Das Projekt „Muttersberg neu“ erfordert, dass die Muttersberg Seilbahn GmbH Eigentü-<br />
merin folgender Liegenschaften wird:<br />
4.1 Liegenschaften entsprechend Anlage ./B<br />
GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, EZ 1845, GST-NR 3570/4, GST-NR .2187<br />
GB 90014 Nüziders, EZ 1011, GST-NR 3146/2, GST-NR .605<br />
4.2 Liegenschaften entsprechend Anlage ./C<br />
GB 90014 Nüziders, EZ 219,GST-NR 3146/1<br />
GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, Teilflächen der GST-NR 3514/13, GST-NR 3569,<br />
GST-NR 3568/1<br />
4.3 Liegenschaften entsprechend Anlage ./D<br />
GB 90014 Nüziders, GST-NR .345/1 (B-LNR 23) mit 446/958-Anteilen,<br />
mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an W 1 (in EZ 1674) verbunden ist<br />
GB 90014 Nüziders, Teilflächen der GST-NR 3149/1 und 3160/4<br />
4.4 Liegenschaft entsprechend Anlagen ./E1 + E2<br />
GB 90014 Nüziders, EZ 1943, GST-NR 3147/2<br />
V.
- 19 -<br />
Zusicherungen<br />
Vertragliche Nebenpflichten<br />
Primat des Rahmenvertrages:<br />
5.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle für die Umsetzung des Projektes „Muttersberg<br />
neu“ erforderlichen Verträge, Statuten, Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen<br />
entsprechend den Grundsätzen des gegenständlichen Rahmenvertrages und der ver-<br />
bindlichen Vertragsentwürfe in der jeweils erforderlichen Form abzuschließen und /<br />
oder zu fassen und / oder abzugeben.<br />
5.2 Die Silvretta Nova Bergbahnen AG sichert zu, alle sie treffenden vertraglichen Ver-<br />
pflichtungen zu erfüllen. Sie steht dafür ein, dass nach Übergang der Geschäftsan-<br />
teile des Gemeindeverbandes Personenseilbahn Muttersberg an der Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH (FN 216343 b, LG Feldkirch) an die Silvretta Nova Bergbahnen<br />
AG (FN 16168 s, LG Feldkirch) die Muttersberg Seilbahn GmbH weiterhin die ver-<br />
traglichen Verpflichtungen des Rahmenvertrages und der Ausführungsverträge er-<br />
füllen wird.<br />
5.3 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sichern zu, alle sie treffenden vertrag-<br />
lichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie sichern weiters zu, dass auch durch den Ge-<br />
meindeverband Personenseilbahn Muttersberg alle vertraglichen Verpflichtungen<br />
erfüllt werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Gemeinde Nüziders und der Gemeindever-<br />
band Personenseilbahn Muttersberg bestätigen, dass die entsprechend den gesetz-<br />
lichen Bestimmungen erforderlichen Beschlüsse ihrer Organe (Genehmigung des<br />
Rahmenvertrages als auch der Ausführungsverträge) rechtswirksam gefasst wurden<br />
und werden.<br />
5.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraglichen Verpflichtungen des Rah-<br />
5.5<br />
menvertrages und der Ausführungsverträge nach besten Kräften rasch zu erfüllen<br />
bzw. die Erfüllung zu veranlassen, sodass der Zeitplan entsprechend Anlage ./A<br />
fristgerecht umgesetzt werden kann.
- 20 -<br />
5.5.1 Zwischen den Parteien besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass bei Ausle-<br />
gungsfragen der Rahmenvertrag vor den Ausführungsverträgen Vorrang genießt.<br />
5.5.2 Die vertraglichen Verpflichtungen und Nebenverpflichtungen des Rahmenvertrages<br />
als auch der Ausführungsverträge sind im einzelnen determiniert; zwangsläufig er-<br />
gibt sich jedoch, dass daneben immanente vertragliche Nebenpflichten bestehen<br />
(zB Einholung von behördlichen Genehmigungen, Antrag auf Eintragung im Fir-<br />
menbuch udgl. mehr). Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb, auch jene<br />
weiteren tatsächlichen und rechtlichen Akte rasch zu setzen oder zu veranlassen,<br />
die notwendigerweise mit der Umsetzung des Projektes „Muttersberg neu“ ver-<br />
bunden sind.<br />
5.5.3 Sollten Bestimmungen des Rahmenvertrages, der Ausführungsverträge oder der<br />
Beschlüsse der Gesellschafter ganz oder teilweise nichtig sein, verpflichten sich die<br />
Parteien, die davon betroffenen Bestimmungen und die Beschlüsse durch solche zu<br />
ersetzen, die ihrem Sinn und Zwecke nach den Grundsätzen des Rahmenvertrages<br />
entsprechen.<br />
Sollte sich die Gesetzeslage derart ändern, dass Bestimmungen des Rahmenvertra-<br />
ges, der Ausführungsverträge oder der Beschlüsse der Gesellschafter ganz oder<br />
teilweise nichtig sind oder werden, verpflichten sich die Parteien ebenfalls, diese<br />
Bestimmungen und Beschlüsse durch solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zwe-<br />
cke nach den Grundsätzen des Rahmenvertrages entsprechen.<br />
VI.<br />
Verbindliche Beilagen zum Vertrag:<br />
Nachstehend angeführte, diesem Vertrag beigefügte Unterlagen sind integrierender<br />
Bestandteil dieses Vertrages:
- Anlage ./A<br />
- Anlage ./B<br />
- Anlage ./C<br />
- Anlage ./D<br />
- Anlage ./E1+E2 +E3<br />
- Anlage ./F1+F2<br />
- Anlage ./G1+G2<br />
- Anlage ./H<br />
- Anlage ./I<br />
- Anlage ./J<br />
- Anlage ./K<br />
- Anlage ./L<br />
- Anlage .M<br />
7.1 Zufahrt auf den Muttersberg:<br />
- 21 -<br />
VII.<br />
Sonstige Nebenpflichten:<br />
a) Von der Gemeindeparzelle „Laz“ führt eine Bergstraße (nicht asphaltiert)<br />
auf den Muttersberg. Die Gemeinde Nüziders hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />
entsprechend bestehenden Plänen und behördlichen Genehmigungen die<br />
Bergstraße in Teilbereichen neu trassiert wird und eine Wegegenossenschaft<br />
gegründet wird. Die Gemeinde Nüziders hat sicherzustellen, dass die Mut-<br />
tersberg Seilbahn GmbH ein unumschränktes Geh- und Fahrrecht, mit Fahr-<br />
zeugen aller Art, eingeräumt erhält. Die Neutrassierung und Errichtung der<br />
Bergstraße hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass bereits während der Bauzeit<br />
der Bahn/des Restaurants diese Bergstraße auch von Baufahrzeugen be-<br />
fahren werden kann.<br />
b) Die Benützung der Straße ist im übrigen insoweit einzuschränken, dass le-<br />
diglich Mitglieder der Wegegenossenschaft (als auch Rettungsfahrzeuge,<br />
Feuerwehr udgl.) die Straße befahren dürfen.
7.2 Kanal:<br />
- 22 -<br />
c) Die Straße darf im Winter nicht gepflügt werden. Der Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH ist das Recht einzuräumen, die Straße für touristische Zwecke (zB als<br />
Rodelbahn oder als Mountainbikestrecke) zu nutzen. Der Muttersberg Seil-<br />
bahn GmbH wird das Recht eingeräumt, in der Straße Leitungen jeglicher<br />
Art, insbesondere Stromleitungen (Licht udgl.), Wasserleitung (Beschneiung),<br />
zu verlegen und zu betreiben. Die entsprechenden Rechtseinräumungen zu-<br />
gunsten der Muttersberg Seilbahn GmbH sind von der Gemeinde Nüziders zu<br />
erwirken.<br />
d) Die Gemeinde Nüziders wird der Muttersberg Seilbahn GmbH in der Ge-<br />
meindeparzelle „Laz“ eine Liegenschaft zur Nutzung als Umkehrplatz und<br />
Parkplatz für einen Bus zur Verfügung stellen.<br />
a) Die Gemeinde Nüziders errichtet auf eigene Kosten den Kanal bis zu den Re-<br />
visionsschächten beim zu errichtenden Bergrestaurant bzw. Bergstation. Der<br />
Anschluss an das Bergrestaurant und an die Bergstation im Rahmen des<br />
Zeitplanes erfolgt auf Kosten der Muttersberg Seilbahn GmbH. Die Mutters-<br />
berg Seilbahn GmbH verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde Nüziders zur<br />
Zahlung eines Betrages<br />
von...............................................................................................EUR 14.534,00<br />
zuzügl. 10 % Ust..........................................................................EUR 1.453,40<br />
somit ............................................................................................EUR 15.987,40<br />
für die anfallenden Anschluss- und Erschließungsgebühren. Einen darüber<br />
hinausgehenden Betrag trägt die Gemeinde Nüziders.<br />
b) Festgehalten wird, dass die bestehende Talstation im Gemeindegebiet von<br />
<strong>Bludenz</strong> über einen Kanal- und Wasseranschluss bereits verfügt und die ent-<br />
sprechenden Gebühren bereits entrichtet sind, sodass die Muttersberg Seil-<br />
bahn GmbH keine darüber hinausgehende Gebühren zu tragen hat.
- 23 -<br />
7.3 Verlegung bestehender Geh- und Fahrwege:<br />
Die Liegenschaften 3146/1, 3146/2, 3147/2, 3160/4, 3149/1 und 3148 sind mit be-<br />
stehenden Geh- und Fahrwegen belastet. Die Vertragsparteien stimmen zu, dass<br />
entsprechend den betrieblichen Erfordernissen der Muttersberg Seilbahn GmbH<br />
die Geh- und Fahrwege verlegt werden und sichert die Gemeinde Nüziders zu, all-<br />
fällig notwendige Zustimmungen der Berechtigten zu erwirken. Sollten die not-<br />
wendigen Zustimmungen nicht erteilt werden, vereinbaren die Parteien, dass sie<br />
sich weiter um die Erbringung der Zustimmung bemühen und werden die Parteien<br />
im einzelnen eine Vereinbarung finden.<br />
7.4 Dienstbarkeiten udgl. im Bereich der Talstation (Zufahrtsrecht, Schutzdamm<br />
und Steinschlagschutzbauten):<br />
a) Der Bereich der Talstation, die Parkplätze wird durch die neu gebildete Zu-<br />
fahrtsstraße der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (GST-NR 3642/1 neu) erschlossen und sichert<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu, dass die Liegenschaften der Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH bzw. der Silvretta Nova Bergbahnen AG, die im Bereich der Talstation<br />
situiert sind, das unumschränkte Geh- und Fahrrecht eingeräumt erhalten.<br />
b) Auf GST-NR 3514/13 ist die Dienstbarkeit der Errichtung und Instandhaltung<br />
von Steinschlagbauten gem. planlicher Darstellung, Forstamt der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />
denz vom 12.09.2001, 1:1000, bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes<br />
der Personenseilbahn Muttersberg einzuräumen. Die Errichtung der Stein-<br />
schlagbauten erfolgt auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>. Darüber hinaus über-<br />
nimmt es die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, hinsichtlich der Parkplätze und der Zu-<br />
fahrtsstraße den Unterbau (somit ohne Asphaltierung) auf ihre Kosten zu er-<br />
richten.<br />
c) Weiters ist auf GST-NR 3569 die Dienstbarkeit der Errichtung und Instand-<br />
haltung eines Schutzdammes gem. planlicher Darstellung ... bis zur endgü-<br />
tigen Einstellung des Betriebes der Personenseilbahn Muttersberg einzu-
- 24 -<br />
räumen. Die Errichtung des Schutzdammes (bis zur Eröffnung der Bahn) er-<br />
folgt auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, sofern dies behördlich vorgeschrieben<br />
wird. Soweit die Errichtung eines Schutzdammes jedoch aufgrund der zu er-<br />
richtenden Talstation erforderlich ist, trägt die Kosten in diesem Umfang die<br />
Muttersberg Seilbahn GmbH.<br />
d) Über Gst.Nr. 3514/14 (neu), 3514/15 (neu) und 3568/1 werden Versorgungs-<br />
leitungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (Ortskanal <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, Überlaufleitung HBI-<br />
HBII, Wasserleitung Zone 1, LWL-50 Wasserwerk <strong>Bludenz</strong>, 10KV-Kabel<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> – Kraftwerk, Steuerkabel Wasserwerk <strong>Bludenz</strong>) geführt und<br />
werden diese im Plan des Bauamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vom 20.03.2002 (1 zu<br />
500, gez. CFEU) dargestellt. Darüber hinaus ist ein Teil der Waldliegen-<br />
schaft Gst.Nr. 3514/13 nunmehr nur noch über Gst.Nr. 3514/14 (neu) er-<br />
reichbar. Aufgrund dieser Umstände sind zugunsten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ent-<br />
sprechende Dienstbarkeitsrechte (Leitungsrechte und Holzbringungsrecht)<br />
einzuräumen.<br />
e) Die Einräumung obiger Dienstbarkeiten erfolgt unentgeltlich.<br />
7.5 Dienstnehmer:<br />
Es wird festgehalten, dass keine Dienstverhältnisse bestehen.<br />
7.6 Stromversorgung:<br />
a) Ausgehend von einer Versorgungspflicht der VKW, von welcher alle Ver-<br />
tragsparteien ausgehen, ist die Stromversorgung gewährleistet.<br />
b) Die Anschlusskosten für die erforderlichen Anschlusswerte trägt die Mutters-<br />
berg Seilbahn GmbH, die auch die Kosten der Kabellegung vom bestehenden
- 25 -<br />
Stromnetz zur Bergstation und Bergrestaurant sowie die weiteren touristi-<br />
schen Einrichtungen trägt.<br />
7.7 Wasserversorgung:<br />
Eine für das Projekt vorgesehene Wasserversorgung ist in unmittelbarer Nähe des<br />
geplanten Bergrestaurants und der geplanten Bergstation vorhanden. Die Mutters-<br />
berg Seilbahn GmbH hat keine Anschlussgebühren zu tragen. Die Kosten der Er-<br />
richtung des Wasseranschlusses (Leitung vom und zum Hochbehälter Madeiser-<br />
köpfle/Bergstation und Bergrestaurant) trägt die Muttersberg Seilbahn GmbH e-<br />
benso wie entstehende Kosten, die für höhere Pumpleistungen erforderlich sind.<br />
7.8 Konkurrenzverbot:<br />
Durch die Vertragsparteien werden erhebliche Investitionen zur Errichtung der<br />
Muttersberg Seilbahn GmbH, des Bergrestaurants und der übrigen touristischen<br />
Einrichtungen am Muttersberg getätigt werden. Diese erheblichen Investitionen<br />
rechtfertigen es aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht, dass auf dem Gemeinde-<br />
gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> oder der Gemeinde Nüziders eine weitere (ähnliche, d.h.<br />
der Art nach und der Größe nach) touristische Berganlage (Seilbahn oder sonstige<br />
touristische Bergattraktion) errichtet wird. Die Folge wäre, dass bei beiden Unter-<br />
nehmen die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die<br />
Gemeinde Nüziders verpflichten sich deshalb, derartige Konkurrenzunterneh-men<br />
weder unmittelbar noch mittelbar zu unterstützen oder zu fördern. Sie ver-pflichten<br />
sich insbesondere dazu, derartigen Konkurrenzunternehmen keine Lie-genschaften<br />
zu veräußern, da dadurch ihr eigener finanzieller Beitrag, sohin ihre Investitionen,<br />
gefährdet und geradezu untergraben würde.<br />
7.9 Werbemaßnahmen, Busverbindungen udgl.:<br />
a) Der Muttersberg Seilbahn GmbH wird im Bereich des Bergrestaurants und<br />
der Bergstation und sonstiger Bahneinrichtungen Werbemaßnahmen verwirk-<br />
lichen, die sie für notwendig und zweckmäßig erachtet. Die Vertragsparteien
- 26 -<br />
werden, soweit möglich, die Muttersberg Seilbahn GmbH bei der Umsetzung<br />
unterstützen.<br />
b) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sichern der Muttersberg Seil-<br />
bahn GmbH im üblichen Rahmen und Umfang die Einräumung unentgelt-<br />
licher Werbemöglichkeiten in Gemeindezeitungen und Standplätzen der je-<br />
weiligen Gemeinden zu.<br />
c) Darüber hinaus sagen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders der<br />
Muttersberg Seilbahn GmbH im Rahmen des ÖPNV Unterstützungen in Form<br />
von Antragstellungen durch die Gemeinden zu, welche bei der Führung von<br />
Busverbindungen aus beiden Gemeinden zur Talstation der Muttersbergbahn<br />
aber auch ins Skigebiet der Silvretta Nova Bergbahnen AG in St. Gallen-<br />
kirch/Gaschurn vorgesehen sind.<br />
d) Der bestehende Halbstundentakt des <strong>Stadt</strong>busses ist beizubehalten. Nachdem<br />
hierüber (Werbemaßnahmen/ÖPNV) noch ein entsprechendes Gesamtkonzept<br />
auszuarbeiten ist, werden die Regelungen in einem eigenen Vertrag getroffen<br />
werden.<br />
7.10 Wanderwegenetz:<br />
a) Die Gemeinde Nüziders wird in dem Umfang, in dem sie Halterin des Wan-<br />
derwegenetzes auf dem Muttersberg bleibt, weiterhin für die notwendige Er-<br />
haltung und für den entsprechenden Versicherungsschutz selbst Sorge tragen.<br />
Soweit die Muttersberg Seilbahn GmbH Eigentümerin von Liegen-schaften<br />
wird, auf denen das Wanderwegenetz verläuft, wird sie Halterin und für die<br />
notwendige Erhaltung und für den entsprechenden Versicherungs-schutz Sor-<br />
ge tragen.<br />
b) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Gemeinde Nüziders und die Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH werden das Vorarlberger Wanderwegekonzept einhalten, das ins-
- 27 -<br />
besondere die entsprechende Beschilderung und erforderliche Absicherungen<br />
vorsieht.<br />
7.11 Sperrstunden:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders werden die Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH sowie den jeweiligen Betreiber der touristischen Einrichtungen, insbe-<br />
sondere jenen des Bergrestaurants, darin unterstützen, sollte ein Bedarf bestehen,<br />
dass die Betriebszeiten der Personenseilbahn des Bergrestaurants sowie der son-<br />
stigen touristischen Einrichtungen bis 02.00 Uhr in der Nacht im Rahmen des Ge-<br />
setzes eingeräumt werden.<br />
7.12 Baurecht:<br />
Die Silvretta Nova Bergbahnen AG wird der Muttersberg Seilbahn GmbH hin-<br />
sichtlich der Liegenschaft „Zoderer“ als auch hinsichtlich der Liegenschaft GST-<br />
NR 3570/1, welche jeweils im außerbücherlichen Eigentum der Silvretta Nova<br />
Bergbahnen AG stehen, ein Baurecht (Talstation) einräumen. Die Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH ist bzw. wird Eigentümerin der Liegenschaften, die die Bau-<br />
rechtsliegenschaft umschließen. Die Muttersberg Seilbahn GmbH wird der Sil-<br />
vretta Nova Bergbahnen AG die notwendigen Dienstbarkeiten zur Erschließung<br />
der Baurechtsliegenschaft einräumen. Sobald die Silvretta Nova Bergbahnen AG<br />
die Liegenschaft Pachner von der Muttersberg Seilbahn GmbH erworben haben<br />
wird (./E3), sobald die Silvretta Nova Bergbahnen AG von der Muttersberg Seil-<br />
bahn GmbH die GST-NR 3149/4 (neu) und GST-NR 3149/6 (neu) erworben haben<br />
wird, sobald die Muttersberg Seilbahn GmbH darüber hinaus auch die GST-NR<br />
3146/1 von der Muttersberg Seilbahn GmbH erworben haben wird, wird die –<br />
Silvretta Nova Bergbahnen AG der Muttersberg Seilbahn GmbH für die zu errich-<br />
tenden Gebäude ob diesen Liegenschaften ein Baurecht einräumen. Hin-sichtlich<br />
der Kaufverträge der Silvretta Nova Bergbahnen AG bezüglich der Lie-<br />
genschaften Gst.Nr. 3149/4 (neu), 3149/6 (neu) und 3146/1 gelten die Vorkaufs-<br />
rechte der Gemeinde Nüziders bzw. der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> nicht. Sollte die Teilung der
- 28 -<br />
Liegenschaft Gst.Nrn. 3149/4 (neu) und 3149/6 (neu) in der vorgesehenen Form<br />
nicht möglich sein, verpflichten sich die Parteien zur Vertragsanpassung.<br />
VIII.<br />
Vorkehrungen:<br />
Die Parteien vereinbaren zur Sicherung der Umsetzung des Projektes „Muttersberg neu“<br />
folgende Vorkehrungen:<br />
8.1 Der Rahmenvertrag und die Ausführungsverträge sind unwiderruflich unkündbar,<br />
es sei denn, der einzelne Vertrag sieht ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit<br />
vor.<br />
8.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern die vertraglichen Pflichten nicht<br />
durch sie selbst (entsprechend Zusicherung V. sowie I.) erfüllt werden können, da-<br />
für Sorge zu tragen, dass Dritte diese erfüllen (Verschaffungspflicht).<br />
8.3 Vorkaufsrecht hinsichtlich folgender Liegenschaften zugunsten des Veräußerers:<br />
a) Liegenschaften entsprechend Anlage ./C<br />
b) Liegenschaften entsprechend Anlage ./D<br />
8.4 Garantie der Silvretta Nova Bergbahnen AG zur Betriebspflicht der Muttersberg<br />
Seilbahn GmbH.<br />
8.5 Wiederkaufsrechte:<br />
a) Wiederkaufsfall:<br />
Der Wiederkaufsfall tritt dann ein, wenn der Betrieb der Muttersberg Seil-<br />
bahn GmbH faktisch 1 Jahr eingestellt ist.
- 29 -<br />
b) Liegenschaften, die mit dem Wiederkaufsrecht belastet werden:<br />
� GB 90002 <strong>Bludenz</strong>: GST-NR 3514/14 (neu)<br />
� GB 90002 <strong>Bludenz</strong>: GST-NR 3568/1 (neu)<br />
� GB 90014 Nüziders: sämtliche Bergliegenschaften, welche von der<br />
Seilbahn Muttersberg GmbH von der Gemeinde Nüziders käuflich<br />
erworben werden, mit Ausnahme der GST-NR 3149/4 (neu) und<br />
3149/6 (neu) – Bergstationsbereich.<br />
c) Wiederkaufsentgelt:<br />
Berechnungsgrundlage für das Wiederkaufsentgelt ist bei den Talliegenschaf-<br />
ten ein Betrag von ................................................................. EUR 3,00/m²<br />
unbebaute Bergliegenschaft ................................................... EUR 0,70/m²<br />
sowie bei den Miteigentumsanteilen<br />
hinsichtlich EZ 1674 .............................................................. EUR 145.345,00<br />
Diese Beträge sind wertgesichert auf der Basis VPI 1996 = 100, beginnend<br />
mit dem Monat März 2002.<br />
d) Die Wiederkaufsrechte sind zu verbüchern.<br />
8.6 Absichtserklärung:<br />
Die Silvretta Nova Bergbahnen AG erklärt, dass die Bereitschaft besteht, in Ver-<br />
kaufsverhandlungen mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders hinsichtlich<br />
der Veräußerung der Muttersberg Seilbahn zu treten, sollte (nach Ablauf der<br />
20-jährigen Betriebspflicht) die Silvretta Nova Bergbahnen AG sich entschließen,<br />
den Betrieb einzustellen. Festgehalten wird, dass es sich hierbei lediglich um eine<br />
unverbindliche Absichtserklärung handelt.<br />
IX.<br />
Rechtsfolgen:
- 30 -<br />
In den Phasen (Pkt. III.) des Projekt „Muttersberg neu“ können Umstände eintreten, die<br />
seine Realisierung endgültig zum Scheitern bringen oder die Aufrechterhaltung des Be-<br />
triebes durch die Muttersberg Seilbahn GmbH wirtschaftlich (nachvollziehbar) unzumutbar<br />
machen.<br />
Daran werden folgende Rechtsfolgen geknüpft:<br />
9.1 In Phase 1:<br />
9.2 In Phase 2:<br />
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass bei Unterfertigung des gegen-<br />
ständlichen Vertrages die Nachweise nach 1.2 (Zif. 1., 2., 3) bereits erbracht<br />
sind oder erbracht werden können und die Unterfertigungen nach 1.2 (Zif 4<br />
und 5) zusammen mit dem Rahmenvertrag erfolgen, sodass die Verpflich-<br />
tungen der Phase 1 erfüllt sind.<br />
Behördenbewilligungen werden nicht erteilt:<br />
a) Begleichung sämtlicher Vorlaufskosten (Behördenverfahren, Berater-<br />
kosten udgl.) durch die Muttersberg Seilbahn GmbH<br />
b) Rückabtretung der Gesellschaftsanteile der Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH an den Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg<br />
c) Beendigung der atypischen stillen Beteiligung durch außerordentliche<br />
Kündigung entsprechend Anlage ./I<br />
9.3 In Phase 3, 4 und 5:<br />
Die Inbetriebnahme ist erfolgt und die Muttersberg Seilbahn GmbH kommt ihrer<br />
Betriebspflicht nicht nach. Aufgrund der Verpflichtung der Silvretta Bergbahnen<br />
AG hat diese die Betriebspflicht für die Seilbahn, das Restaurant als auch die zu-<br />
sätzlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen zu übernehmen. Die Vertrags-
- 31 -<br />
parteien kommen überein, dass die Silvretta Bergbahnen AG ihre subsidiäre Be-<br />
triebspflicht durch Begründung eines Pachtverhältnisses erfüllen wird.<br />
9.4 In Phase 6:<br />
Mit Eintritt der Phase 6 erlöschen sämtliche Pflichten der Silvretta Nova Berg-<br />
bahnen AG gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, der Gemeinde Nüziders als auch dem<br />
Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg gegenüber.<br />
X.<br />
Sonstiges:<br />
10.1 Soweit die Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag und den Ausführungsverträgen<br />
nicht ohnehin Kraft gesetzlicher Bestimmung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger<br />
übergehen, ist jede Vertragspartei verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesen<br />
Verträgen an ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.<br />
10.2 Schiedsvereinbarung:<br />
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verlet-<br />
zung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlich-<br />
tungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (in der jeweils geltenden<br />
Form) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern<br />
endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Es ist österreichi-<br />
sches materielles Recht anzuwenden.<br />
10.3 Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages ver-<br />
bundenen Kosten, Gebühren und Stempel, einschließlich der Kosten der Errichtung<br />
und Durchführung der Ausführungsverträge werden von der Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH getragen.<br />
10.4 Mitteilungen:
- 32 -<br />
Alle Mitteilungen, die aufgrund dieses Vertrages erforderlich sind, sind schriftlich<br />
abzufassen. Sie sind persönlich zu überbringen. Sie können auch per Telefax oder<br />
per Post (eingeschrieben) an die entsprechend nachstehend angeführten Adressen<br />
(oder Telefaxnummern) oder an eine andere von den Parteien in Hinkunft mitgeteil-<br />
te Adresse (oder Telefaxnummer) versandt werden:<br />
Weiters wird über Antrag des Bürgermeisters in der <strong>Stadt</strong>vertretung mehrheitlich mit 30<br />
Stimmen (3 Gegenstimmen: Peter Schneider, Erwin Sperger und Elmar Sturm) beschlos-<br />
sen, nachstehende Liegenschaften der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bzw. des Öffentlichen Gutes, Straßen<br />
und Wege, an die Muttersberg Seilbahn GmbH zu veräußern:<br />
Gst.Nr. 3514/14 mit 728 m² à EUR 3,-- (= EUR 2.184,--)<br />
Gst.Nr. 3514/15 mit 60 m² à EUR 3,-- (= EUR 180,--)<br />
Gst.Nr. 3568/1 mit 2.026 m² à EUR 3,-- (= EUR 6.078,--)<br />
Gst.Nr. 3146/1 mit 4.669 m² à EUR 0,70 (= EUR 3.268,30)<br />
Die entsprechenden Dienstbarkeitsrechte (Leitungsrechte und Holzbringungsrecht) ent-<br />
sprechend Punkt 7.4 d) des Rahmenvertrages werden seitens der Muttersberg Seilbahn<br />
GmbH eingeräumt.<br />
Weiters wird über Antrag des Bürgermeisters in der <strong>Stadt</strong>vertretung mehrheitlich mit<br />
29 Stimmen (4 Gegenstimmen: Peter Schneider, Erwin Sperger, Elmar Sturm und Heike<br />
Brüstle) beschlossen, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> stehende Liegenschaft Gst.Nr.<br />
3570/1 um EUR 3,-- pro m², Gesamt somit EUR 3.345,--, an die Silvretta Nova Bergbah-<br />
nen AG zu verkaufen.<br />
Weiters wird über Antrag des Bürgermeisters in der <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig beschlos-<br />
sen, zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Muttersberg Seilbahn GmbH Dienstbarkeitsver-<br />
träge betreffend die Gst.Nrn. 3568/1, 3569, 3571/5, 3571/1, 482/4 und 3146/1 über die<br />
Errichtung, Betreibung, Instandhaltung und Erneuerung von Seilförderungsanlagen und<br />
das Bau- und Bestockungsverbot entsprechend den Verträgen Ia (1, 4, 6, 7) und V (9, 21)<br />
vom 14.03.2002 abzuschließen:
- 33 -<br />
b) In der <strong>Stadt</strong>vertretung wird mehrheitlich mit 29 Stimmen (4 Gegenstimmen: Peter<br />
Zu 5:<br />
Schneider, Erwin Sperger, Elmar Sturm und Heike Brüstle) beschlossen, den <strong>Stadt</strong>rat<br />
zu ermächtigen, eventuelle Ergänzungen oder Änderungen des Rahmenvertrages und<br />
der Ausführungsverträge zu beschließen und es werden die Vertreter der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
im Gemeindeverband ermächtigt, die entsprechenden Ausführungsverträge, die im<br />
Rahmenvertrag angeführt sind, zu beschließen.<br />
A l l f ä l l i g e s<br />
Keine Wortmeldung.<br />
Ende der Sitzung um 19.30 Uhr<br />
Geschlossen und gefertigt: