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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t<br />

über die am Donnerstag, den 21. März 2002, um 18.00 Uhr, im Gemeindehaus in NÜZI-<br />

DERS (Seminarraum) stattgefundene öffentliche 11. Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

BLUDENZ.<br />

Anwesende:<br />

Der Vorsitzende: Bürgermeister Dr. Othmar KRAFT<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Josef KATZENMAYER<br />

Heinz-Peter RITTER<br />

Ingeborg NAIER<br />

Dr. Thomas LINS<br />

Raimund BERTSCH<br />

Mag. Elmar BUDA<br />

Johann Georg SEEBERGER<br />

Alexander PLAKOLM<br />

Alexander GEBHART<br />

Gunnar WITTING<br />

DI Günther PIRCHER<br />

Christine FRÖHLICH<br />

Walter HÄMMERLE<br />

Kurt DREHER<br />

Josef GASSNER<br />

Peter OSTI<br />

Wolfgang WEISS<br />

Engelbert UTTENTHALER<br />

Erwin SPERGER<br />

Bernd KAMMERLANDER<br />

Richard FÖGER<br />

Die Ersatzmitglieder: Edmund JENNY<br />

Mag. Erwin FENKART


Entschuldigt:<br />

- 2 -<br />

Hermann NEYER<br />

Rainer SANDHOLZER<br />

Arthur TAGWERKER<br />

Helmut TSCHANN<br />

Werner STENECH<br />

Heike BRÜSTLE<br />

Elmar STURM<br />

Peter SCHNEIDER<br />

Joachim WEIXLBAUMER<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertreter: Alfons FEUERSTEIN<br />

Josef GATT<br />

Andrea TRATTER<br />

Gerhard KRUMP<br />

Dieter KOHLER<br />

Rudolf ZEIF<br />

Norbert LORÜNSER<br />

Mag. Karin FRITZ<br />

Oliver GRIESSER<br />

Dr. Fritz MILLER<br />

DI Dr. Bernd ANGERER<br />

Die Ersatzmitglieder: Silvia COMPLOJ<br />

Kurt MUTHER<br />

Monika BAUR<br />

Ingeborg WALCH<br />

Ing. Thomas MALLIN<br />

Franz BURTSCHER<br />

Markus FEUERSTEIN<br />

Ramona SUPPAN<br />

Helmut PECORARO<br />

Martin BITSCHNAU<br />

Lambert KAPFERER<br />

Mag. Peter SPANNRING


- 3 -<br />

LAbg. Olga PIRCHER<br />

Günter BURTSCHER<br />

Petra GASPERI<br />

Gustav FILE<br />

Mag. Albin ARZBERGER<br />

Der Schriftführer: Dr. Erwin KOSITZ.<br />

Vor Eingang in die Tagesordnung legen <strong>Stadt</strong>vertreter Alexander GEBHART und Ersatz-<br />

<strong>Stadt</strong>vertreter Rainer SANDHOLZER vor dem Bürgermeister das Gelöbnis gemäß § 37<br />

GG ab.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg;<br />

Änderung des Beteiligungsschlüssels –<br />

Satzungsänderung<br />

2. Muttersberg neu;<br />

Vereinbarung über die Aufteilung der Abgabenerträge mit der Gemeinde Nüziders<br />

3. Kanalerweiterung Muttersberg, Nüziders;<br />

Dienstbarkeitseinräumung<br />

4. Übernahme der Muttersberg Seilbahn durch die SILVRETTA NOVA<br />

Bergbahnen AG;<br />

a) Abschluss des Rahmenvertrages;<br />

b) Ermächtigung an den <strong>Stadt</strong>rat und die Vertreter der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> im<br />

Gemeindeverband zum Abschluss der Ausführungsverträge;<br />

5. Allfälliges.<br />

Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß eingeladenen <strong>Stadt</strong>-<br />

vertretung fest und erklärt die Sitzung für eröffnet; anwesend sind 22 <strong>Stadt</strong>vertreter und<br />

11 Ersatzmitglieder.


Zu 1.:<br />

- 4 -<br />

Berichte, Anträge und Beschlüsse :<br />

Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg;<br />

Änderung des Beteiligungsschlüssels –<br />

Satzungsänderung<br />

Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung beträgt das Beteiligungsverhältnis am Gemeindeverband<br />

70 % <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und 30 % Gemeinde Nüziders.<br />

Aufgrund der Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>vertretung <strong>Bludenz</strong> und der Gemeindevertretung Nüzi-<br />

ders vom 20.07.2001 ergibt sich für den Beitrag in Höhe von S 35 Mio. an die Silvretta<br />

Nova Bergbahnen AG eine Aufteilung von 60 % <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und 40 % Gemeinde Nüzi-<br />

ders. Dieser Schlüssel soll nunmehr beginnend mit dem Rechnungsjahr 2002 auch auf den<br />

Gemeindeverband angewendet werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, dass der § 10 Abs. 1 der Satzung des Gemein-<br />

deverbandes dahingehend abgeändert wird, dass das Beteiligungsverhältnis beginnend mit<br />

dem Rechnungsjahr 2002 nunmehr wie folgt lautet:<br />

Zu 2.:<br />

<strong>Stadt</strong> BLUDENZ 60 %<br />

Gemeinde NÜZIDERS 40 %.<br />

Muttersberg neu;<br />

Vereinbarung über die Aufteilung der Abgabenerträge mit der<br />

Gemeinde Nüziders<br />

Bürgermeister Dr. Othmar Kraft berichtet, dass am Montag, den 25. Februar 2002 Bür-<br />

germeister Eugen Zech mitgeteilt hat, die Gemeindevertretung von Nüziders habe am ver-<br />

gangenen Donnerstag, den 21. Februar 2002 zwar einen Kostenbeitragsschlüssel im Aus-<br />

maß von 60 : 40 zu Lasten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> beschlossen, nicht jedoch einen Steuer- und


- 5 -<br />

Ertragsschlüssel im gleichen Verhältnis. Die Gemeindevertreter der Gemeinde Nüziders<br />

hätten zu bedenken gegeben, dass bei der Ertragsaufteilung ein solcher Schlüssel nicht<br />

gerechtfertigt sei. Die Gemeinde Nüziders würde am gesamten Projekt „Muttersberg neu“<br />

durch die Einbringung der Liegenschaften am Muttersberg, durch die Errichtung einer<br />

Straße und Verlegung eines Kanales weit mehr einbringen, als die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>. In der<br />

von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vorgelegten Vereinbarung betreffend die Erschließung des Mutters-<br />

berges sei außerdem die Talstation mit den genannten Liegenschaften nicht einbezogen.<br />

Seitens der Gemeinde Nüziders müsse darauf bestanden werden, dass hinsichtlich der Er-<br />

träge und Gebühren die Liegenschaften am Talboden der Seilbahnstation und auch jene am<br />

Muttersberg eingeschlossen werden müssen. Außerdem müsse die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die Erträ-<br />

ge aus Abgaben und Steuern hinsichtlich der Braugaststätte Fohrenburg (Sudhaus) mit ein-<br />

bringen, da dieses Lokal von der Silvretta Nova AG als ein Basisbetrieb für den „Mutters-<br />

berg neu“ gekauft worden sei. Wie Herr Heinrich Sandrell immer wieder betont habe, wür-<br />

de die Basisrestauration im Sudhaus gebaut werden.<br />

Bürgermeister Dr. Othmar Kraft teilte Herrn Bürgermeister Eugen Zech mit, dass die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong> ebenfalls Grundstücke einbringt, Steinschlagschutzverbauten erstellt und ver-<br />

pflichtet sei, die Parkplätze bei der Talstation mit Ausnahme der Asphaltdecke zu errich-<br />

ten. Das Sudhaus habe jedenfalls schon vor dem Projekt Bestand gehabt und habe direkt<br />

mit der Muttersbergseilbahn nichts zu tun. Bei der Wegerrichtung auf den Muttersberg<br />

haben die Interessenten ihre Beiträge zu bezahlen. Auch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ist dort mitbe-<br />

teiligt. Bürgermeister Dr. Othmar Kraft hat mitgeteilt, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> auf einen<br />

Kostenschlüssel von 60 : 40 nach wie vor bestehe. Einem Gespräch zwischen den Gemein-<br />

deräten von Nüziders und der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> sei nichts entgegen zu setzen. Es müsse in die-<br />

sem Gespräch klar gelegt werden, weshalb ein solcher Schlüssel auch gerechtfertigt sei.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, mit der Gemeinde Nüziders die folgende


abzuschließen:<br />

- 6 -<br />

V E R E I N B A R U N G<br />

betreffend die Erschließung des MUTTERSBERGS<br />

und die Aufteilung der Abgabenerträge<br />

§ 1<br />

Erschließungsgebiet<br />

Das Erschließungsgebiet besteht aus den Liegenschaften innerhalb des Hoheits-<br />

gebietes der zwei Gemeinden am Muttersberg und ist in der Planurkunde des Bauamtes<br />

<strong>Bludenz</strong>, Projekt Nr. 0.1/47-10, Plan Nr. 2010 vom 26.02.2002, die einen integrierenden<br />

Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, näher beschrieben. Im Hinblick auf die Grenzlage<br />

des Gebietes haben die zwei Gemeinden einvernehmlich die in der Präambel beschriebe-<br />

nen Maßnahmen getroffen oder vereinbart, ohne die eine zukunftssichere und bedarfsge-<br />

rechte Erschließung des Muttersbergs unterbliebe.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sind verpflichtet, die Erreichung der in<br />

der Präambel genannten Ziele aktiv zu fördern. Insbesondere haben die zwei Gemeinden<br />

auch im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, so weit es mit den gesetzlichen Vorschrif-<br />

ten vereinbar ist, diese Ziele zu bewirken, Anträge zu stellen und Hoheitsakte zu setzen.<br />

§ 3<br />

Vereinbarung über die Verteilung der Abgabenerträge<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sind verpflichtet und berechtigt, an allen<br />

gemeindlichen Abgabenerträgen, die von Betrieben (ausgenommen „Madeisa-Stüble“)<br />

oder Tätigkeiten auf der gegenständlichen Fläche erzielt werden, ausgenommen Interes-<br />

sentenbeiträge und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen im Ausmaß


- 7 -<br />

der Kostendeckung* ) , teilzunehmen und die entsprechenden Anteile bis Ende Februar je-<br />

des Folgejahres angewiesen zu erhalten.<br />

Der gesamte, in beiden Gemeinden erzielte Abgabenertrag wird zwischen der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders derart aufgeteilt, dass auf die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> 60 von<br />

100 und auf die Gemeinde Nüziders 40 von 100 entfallen.<br />

_______________<br />

*) Erklärung zur Kostendeckung:<br />

Zu 3.:<br />

Rücklagen, die für die entsprechenden Einrichtungen wie Wasser, Kanal und Abfall verwendet werden,<br />

sind nicht aufzuteilen, nur solche Rücklagen, die dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden.<br />

Kanalerweiterung Muttersberg, Nüziders;<br />

Dienstbarkeitseinräumung<br />

Die Gemeinde Nüziders beabsichtigt den Ortskanal in den Bereich Muttersberg zu erwei-<br />

tern. Um dieses Projekt realisieren zu können, ist es erforderlich, einen Teil der Gst.Nr.<br />

3146/1, GB Nüziders, zur Verlegung einer ca. 40 m langen Rohrleitung bzw. zum Einbau<br />

von Schächten in Anspruch zu nehmen. Auf der gegenständlichen Liegenschaft ist im<br />

Rahmen der Neuerrichtung der Muttersberg Seilbahn u.a. die Errichtung der Bergstation<br />

bzw. des Bergrestaurants geplant. Die Gst.Nr. 3146/1, GB <strong>Bludenz</strong>, soll in weiterer Folge<br />

an den neuen Seilbahnbetreiber veräußert werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung beschließt einstimmig, mit der Gemeinde Nüziders einen Dienstbar-<br />

keitsvertrag bezüglich der unentgeltlichen Inanspruchnahme der Gst.Nr. 3146/1, GB Nüzi-<br />

ders, gemäß Projekt der Firma M&G Ingenieure zur Errichtung des Ortskanals auf dem<br />

Muttersberg abzuschließen.


Zu 4.:<br />

- 8 -<br />

Übernahme der Muttersberg Seilbahn durch die SILVRETTA NOVA<br />

Bergbahnen AG;<br />

a) Abschluss des Rahmenvertrages;<br />

b) Ermächtigung an den <strong>Stadt</strong>rat und die Vertreter der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

im Gemeindeverband zum Abschluss der Ausführungsverträge<br />

Basierend auf dem Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom 22. November 2001, Punkt 10.,<br />

wurde vom Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg, <strong>Bludenz</strong>-Nüziders, die<br />

„Muttersberg Seilbahn GmbH“ gegründet und mit 01. Dezember 2001 zu FN 216343b im<br />

Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen. Mittels Sacheinlagevertrag vom<br />

20. Dezember 2001 wurde der Betrieb der Muttersberg Seilbahn vom Gemeindeverband an<br />

die Muttersberg Seilbahn GmbH übertragen.<br />

Das weitere „Prozedere“ soll nunmehr in einem Rahmenvertrag abgeschlossen zwischen<br />

dem Gemeindeverband, der Silvretta Nova Bergbahnen AG, der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der<br />

Gemeinde Nüziders festgelegt werden, wobei die wesentlichen Vertragsbestandsteile fol-<br />

gende sind:<br />

1. Zur Sicherung des Betriebes der Muttersberg Seilbahn für die Dauer von 20 Jahren<br />

ab erster Inbetriebnahme sind die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders bereit,<br />

folgende Leistungen zu erbringen:<br />

a) Leistung eines Beitrages in Höhe von EUR 2.543.550,-- (ATS 35 Mio.);<br />

b) Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften des Gemeindeverbandes<br />

Personenseilbahn Muttersberg (Berg- und Talstation – Gst.Nrn. 3570/4 und .2187<br />

in EZ 1845, GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, und Gst.Nrn. 3146/2 und .605 in EZ 1011, GB<br />

90014 Nüziders);<br />

c) Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (GB


- 9 -<br />

90002 <strong>Bludenz</strong>: Gst.Nrn. 3514/14 (neu), 3514/15 (neu), 3570/1, 3568/1 (neu) und<br />

3146/1 in EZ 219, GB 90014 Nüziders (der Kaufpreis für die Talliegenschaften be-<br />

trägt EUR 3,-- pro m², für die unbebauten Bergliegenschaften EUR 0,70 pro m²);<br />

d) Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften der Gemeinde Nüziders<br />

(GB 90014 Nüziders: Gst.Nrn. 3149/4 (neu – Bergstation), 3149/6 (neu – Berg-<br />

stationsbereich), 3149/5 (neu – Bergstationsbereich), jeweils gebildet aus Gst.Nrn.<br />

3149/1 bzw. 3160/4 und .351/1 B-LNR 23 mit 446/958-Anteilen, mit welchen un-<br />

trennbar Wohnungseigentum an W1 verbunden ist).<br />

2. Darüber hinaus verpflichten sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders zu fol-<br />

genden Nebenleistungen:<br />

a) NÜZIDERS: Zufahrt auf den Muttersberg und Nutzungsrechte im Zusammenhang<br />

damit sowie die Errichtung des Abwasserkanales;<br />

b) BLUDENZ: Errichtung der Parkplätze (bei der Talstation), der Zufahrtsstraße und<br />

Einräumung von Geh- und Fahrrechten, Errichtung und Instandhaltung einer Stein-<br />

schlagschutzverbauung und eines Schutzdammes (soweit behördlicherseits vorge-<br />

schrieben) und Begründung entsprechender Dienstbarkeitsrechte;<br />

c) NÜZIDERS und BLUDENZ: Konkurrenzverbot und Werbemaßnahmen.<br />

3. Der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders werden folgende Rechte eingeräumt:<br />

a) Errichtung der Muttersberg Seilbahn (Einseil-Umlaufbahn mit Achtergondeln) samt<br />

Bergrestaurant und touristischen Einrichtungen;<br />

b) Betriebspflicht für die Muttersberg Seilbahn auf die Dauer von 20 Jahren; diese Be-<br />

triebspflicht wird seitens der Silvretta Nova Bergbahnen AG garantiert;


- 10 -<br />

c) Vorkaufsrecht bezüglich der Liegenschaften<br />

- GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, Gst.Nrn 3514/14 (neu), 3414/15 (neu) und 3568/1 (neu);<br />

- GB 90014 Nüziders, Gst.Nr. .351/1 (B-LNR 23) mit 446/958-Anteilen, mit wel-<br />

chen untrennbar Wohnungseigentum an W1 (in EZ 1674) verbunden ist;<br />

- GB 90014 Nüziders, Gst.Nr. 3149/5;<br />

d) Wiederkaufsrechte bezüglich der Liegenschaften<br />

- GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, Gst.Nrn. 3514/14 (neu) und 3568/1 (neu);<br />

- GB 90014 Nüziders: sämtliche Bergliegenschaften, welche von der Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH von der Gemeinde Nüziders käuflich erworben werden, mit Aus-<br />

nahme der Gst.Nr. 3149/4 (neu – Seilbahn Bergstation) und 3149/6 (neu – Berg-<br />

stationsbereich).<br />

e) Absichtserklärung hinsichtlich Verkaufsverhandlungen die Muttersberg Seilbahn<br />

betreffend nach einer allfälligen Einstellung des Betriebes nach Ablauf der<br />

20-jährigen Betriebspflicht.<br />

4. Sonstige Maßnahmen:<br />

a) Die Silvretta Nova Bergbahnen AG kauft die Liegenschaft „Zoderer“ (Gst.Nr.<br />

3567 in EZ 1703, GB 90002 <strong>Bludenz</strong>), von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> die Liegenschaft<br />

Gst.Nr. 3570/1 und erwirbt die Liegenschaft „Pachner“ (Gst.Nr. 3147/2) auf dem<br />

Muttersberg.<br />

b) Die Silvretta Nova Bergbahnen AG kauft die Geschäftsanteile der Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH zu einem marktkonformen Preis und gleicht die Barmittel aus<br />

(Abtretungsvertrag).<br />

c) In weiterer Folge ist vorgesehen, dass sich der Gemeindeverband und die Sil-<br />

vretta Nova Bergbahnen AG als „atypisch stille Gesellschafter“ an der Mut-<br />

tersberg Seilbahn Gmbh voraussichtlich wie folgt beteiligen:


- 11 -<br />

Vermögenseinlage Gesellschafts-<br />

einlage (ATS Mio) beteiligung<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH (2,19) 3 %<br />

Gemeindeverband 35,-- 48 %<br />

Silvretta Nova Bergbahnen AG 35,73 49 %<br />

72,92 100 %<br />

====================<br />

Nach fünf Jahren wird die GmbH in eine AG umgewandelt, wobei die „atypisch<br />

stillen Gesellschafter“ ihre Beteiligung als Sacheinlage in die AG einbringen und<br />

dafür Inhaberaktien erhalten, die dann an die Silvretta Nova Bergbahnen AG um<br />

EUR 1,-- verkauft werden.<br />

a) In der <strong>Stadt</strong>vertretung wird mehrheitlich mit 29 Stimmen (4 Gegenstimmen: Peter<br />

Schneider, Erwin Sperger, Elmar Sturm und Heike Brüstle) beschlossen, nächste-<br />

henden Rahmenvertrag abzuschließen:<br />

Präambel:<br />

1. Die „Silvretta Nova Bergbahnen AG“ (FN 61618 s LG Feldkirch) ist ein führendes<br />

Bergbahnunternehmen in Vorarlberg mit Sitz in 6793 Gaschurn.<br />

2. Der „Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg“ ist einziger Gesellschafter<br />

der „Muttersberg Seilbahn GmbH“ (FN 216343 b, LG Feldkirch).<br />

3. Der Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg, die Silvretta Nova Bergbah-<br />

nen AG, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders fördern die Umsetzung der<br />

Errichtung einer neuen Seilbahnanlage samt Bergrestaurant und touristischer Infra-<br />

struktureinrichtungen auf den Muttersberg. Das Projekt „Muttersberg neu“ samt<br />

Zeitplan wird im einzelnen in Anlage ./A<br />

dargestellt.


- 12 -<br />

4. Mit Notariatsakt und Sacheinlagenvertrag, jeweils vom 20.12. 2001,<br />

entsprechend Anlage ./B<br />

hat der Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg seinen gesamten Betrieb<br />

„Personenseilbahn Muttersberg“ mit allen Rechten und Pflichten einschl. Liegen-<br />

schaften in die Muttersberg Seilbahn GmbH eingebracht.<br />

5. Die Verwirklichung des Projektes „Muttersberg neu“ bedarf der Einigung über die<br />

inhaltliche Gestaltung der Ausführungsverträge unter besonderer Berücksichtigung<br />

gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Aspekte. Darüber hinaus ist für die Verwirk-<br />

lichung des Projektes „Muttersberg neu“ von besonderer Bedeutung, dass alle in tat-<br />

sächlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlichen Akte, insbesondere auch ihre zeit-<br />

liche Abfolge, im einzelnen determiniert sind.<br />

6. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass der Rahmenvertrag<br />

kein Vorvertrag iSd § 936 ABGB ist, sondern der Rahmenvertrag zusammen mit den<br />

Ausführungsverträgen (unterfertigte und Entwürfe entsprechend Rahmenvertrag) die<br />

gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abschließend und bindend regelt.<br />

Unter unterfertigten Ausführungsverträgen verstehen die Vertragsparteien Ausfüh-<br />

rungsverträge, die tatsächlich unterfertigt sind, aber auch jene, die unterschriftsreif<br />

sind. Unter verbindlichen Entwürfen der Ausführungsverträge verstehen die Ver-<br />

tragsparteien jene Ausführungsverträge, hinsichtlich derer zwischen den Vertrags-<br />

parteien Einigkeit in den Hauptpunkten besteht und die lediglich in Nebenpunkten<br />

einer Ausgestaltung bedürfen.<br />

7. Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders ist wesentlich, dass die Er-<br />

schließung des Muttersberg als regionales Naherholungsgebiet der Bevölkerung er-<br />

halten bleibt. Die erheblichen jährlichen Abgänge (beispielsweise zwischen 1990<br />

und 2000 durchschnittl. rd. ATS 1,4 Mio) und die notwendigen Erneuerungsinve-<br />

stitionen der alten Bahn in Millionenhöhe, rechtfertigen den Beitrag der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz und der Gemeinde Nüziders für das Projekt „Muttersberg neu“.<br />

Dies vorausschickend, kommen die Parteien wie folgt überein:


- 13 -<br />

I.<br />

Vertragsgegenstand:<br />

1.1 Mit diesem Rahmenvertrag vereinbaren die Vertragsparteien verbindlich den Über-<br />

gang der Muttersberg Seilbahn GmbH (FN 216343 b, LG Feldkirch) aus dem Ge-<br />

sellschafterbereich des Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg und somit<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders in den Gesellschafterbereich der Sil-<br />

vretta Nova Bergbahnen AG und verpflichten sich die Parteien darüber hinaus, das<br />

Projekt „Muttersberg neu“ nach den Bedingungen und im Geiste dieses Rahmen-<br />

vertrages und der Ausführungsverträge zu verwirklichen.<br />

1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich mit Unterfertigung dieses Rahmenvertrages<br />

unwiderruflich, insbesondere zur Erbringung folgender urkundlicher Nachweise<br />

und zur Umsetzung nachstehender Rechtsakte:<br />

1. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz und die Gemeinde Nüziders hinsichtlich der erforderli-<br />

chen Kaufverträge (einschl. Dienstbarkeitsverträge) durch:<br />

a) Kaufvertrag (Dienstbarkeitsvertrag) <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> /<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH – Anlage ./C<br />

b) Kaufvertrag Gemeinde Nüziders / Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH – Anlage ./D<br />

2. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die Gemeinde<br />

Nüziders, dass Liegenschaft „Pachner“ von der Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH käuflich erworben wurde durch:<br />

c) Kaufverträge Pachner / Muttersberg Seilbahn GmbH –<br />

bzw. Muttersberg Seilbahn GmbH / Silvretta Nova<br />

Bergbahnen AG Anlagen ./E1 + E2 + E3


- 14 -<br />

3. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die Silvretta<br />

Nova Bergbahnen AG, dass die Liegenschaft „Zoderer“ und<br />

GST-NR 3570/1 (<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>) durch sie erworben wurde<br />

durch:<br />

d) Kaufvertrag „Zoderer“ und Kaufvertrag GST-NR 3570/1 Anlagen ./F1+F2<br />

4. Erbringung des urkundlichen Nachweises durch die <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz und die Gemeinde Nüziders, dass die zur Verwirklichung<br />

des Projektes „Muttersberg neu“ notwendigen Dienstbarkeits-<br />

verträge (Überfahrgenehmigungen) entsprechend den Tabellen Anlagen ./G1+G2<br />

abgeschlossen sind.<br />

5. Abschluss des Abtretungsvertrages über die Abtretung der Ge-<br />

sellschaftsanteile der Muttersberg Seilbahn GmbH (FN<br />

216343b, LG Feldkirch) an die Silvretta Nova Bergbahnen AG<br />

(FN 61618 s, LG Feldkirch) entsprechend beiliegendem ver-<br />

bindlichen Entwurf – Anlage ./H<br />

6. Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Begründung<br />

einer (atypisch) stillen Gesellschaft entsprechend beiliegendem<br />

verbindlichem Entwurf – Anlage ./I<br />

7. Beschluss der Generalversammlung der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH auf Umwandlung der Muttersberg Seilbahn GmbH in<br />

eine Aktiengesellschaft einschl. Kapitalerhöhung entsprechend<br />

beiliegendem verbindlichem Entwurf – Anlage ./J<br />

8. Abschluss des Vertrages zur Einbringung der atypisch stillen<br />

Beteiligungen in die Aktiengesellschaft gegen Einräumung von<br />

Gesellschaftsrechten (Aktien, Inhaberaktien) entsprechend bei-<br />

liegendem verbindlichen Vertragsentwurf – Anlage ./K<br />

9. Abschluss der Aktionärsvereinbarung einschl. Treuhandver-<br />

einbarung über die Hinterlegung der Aktien beim Treuhänder - Anlage ./L


- 15 -<br />

10. Abschluss eines Aktienkaufvertrages, sodass die Silvretta Nova<br />

Bergbahnen AG die Inhaberaktien des Gemeindeverbandes<br />

Personenseilbahn Muttersberg entsprechend beiliegendem<br />

verbindlichen Vertragsentwurf – Anlage ./M<br />

erwirbt.<br />

1.3 Sollten zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die Nachweise entsprechend<br />

Anlagen ./C - ./F nicht vorliegen, vereinbaren die Parteien, dass sie sich weiter-<br />

hin um die Erbringung der Nachweise bemühen und werden die Parteien im ein-<br />

zelnen eine Vereinbarung finden.<br />

1.4 Die Silvretta Nova Bergbahnen AG kann von den Vertragsparteien verlangen,<br />

dass in der in Pkt. III. angeführten zeitlichen Abfolge nachstehende Rechtsakte<br />

umgesetzt werden:<br />

� Abschluss des Abtretungsvertrages entsprechend Anlage ./H<br />

� Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsprechend Anlage ./I<br />

� Abschluss des Vertrages entsprechend Anlage ./K<br />

� Abschluss der Aktionärsvereinbarung Anlage ./L<br />

� Abschluss des Aktienkaufvertrages entsprechend Anlage ./M<br />

Die Silvretta Nova Bergbahnen AG ist insbesondere berechtigt, die Ausfertigung<br />

und Unterfertigung der entsprechenden Urkunden zu fordern. Soweit die Unter-<br />

zeichnung nicht ohnehin erfolgt, sind der Gemeindeverband Personenseilbahn<br />

Muttersberg, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders schriftlich aufzufor-<br />

dern, die rechtswirksamen Unterschriften zu leisten. Zwischen den Parteien besteht<br />

Einigkeit, dass die Unterschriften längstens binnen einer Frist von 3 Wochen nach<br />

schriftlicher Aufforderung geleistet werden müssen.<br />

1.5 Der Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg, die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die<br />

Gemeinde Nüziders können entsprechend der in Pkt. III. angeführten zeitlichen Ab-<br />

folge verlangen, dass:


- 16 -<br />

� das Projekt „Muttersberg neu“ entsprechend Anlage ./A<br />

verwirklicht wird;<br />

� der Beschluss der Generalversammlung entsprechend Anlage ./J<br />

gefasst wird.<br />

Die Silvretta Nova Bergbahnen AG verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass<br />

die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft längstens binnen einer Frist von 6 Mo-<br />

naten nach schriftlicher Aufforderung durchgeführt wird.<br />

II.<br />

Das Projekt „Muttersberg neu“ / Betriebspflicht:<br />

2.1 Die Silvretta Nova Bergbahnen AG verpflichtet sich, zu veranlassen, dass eine<br />

Personenseilbahn samt Bergrestaurant und zusätzlicher touristischer Infrastruktur-<br />

einrichtungen entsprechend Anlage ./A<br />

und in der behördlich genehmigten Form errichtet und in einwandfreiem Zustand<br />

erhalten wird.<br />

2.2 Betriebspflicht/Beitritt zur Betriebspflicht:<br />

Die Silvretta Nova Bergbahnen AG sichert als Garantie zu, dafür Sorge zu tragen,<br />

dass die Personenseilbahn Muttersberg durch die Muttersberg Seilbahn GmbH für<br />

die Dauer von 20 Jahren ab erster Inbetriebnahme der Personenseilbahn betrieben<br />

werden wird. Die Silvretta Nova Bergbahnen AG tritt sohin der Betriebspflicht der<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH bei. Grundlage für diese Verpflichtung ist, dass wäh-<br />

rend dieses Zeitraumes behördenseits auch das Bergrestaurant und die zusätzlichen<br />

touristischen Infrastruktureinrichtungen betrieben werden dürfen (ausgenommen<br />

bei Eigenverschulden).<br />

2.3 Die Leistungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders im Umfang der<br />

Bestimmungen des Rahmenvertrages als auch der Ausführungsverträge stellen den<br />

Beitrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders für das Projekt „Muttersberg<br />

neu“ zur Sicherung des Betriebes der Muttersberg Seilbahn für die Dauer von 20


- 17 -<br />

Jahren ab erster Inbetriebnahme dar. Im übrigen wird auf die Bestimmungen der<br />

Ausführungsverträge verwiesen.<br />

III.<br />

Zeitliche Abfolge:<br />

Das Projekt „Muttersberg neu“ ist in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht in nach-<br />

stehenden Phasen (zeitlich einander nachfolgend) umzusetzen:<br />

3.1 Phase 1:<br />

Bis Unterfertigung bzw. Nachweis entsprechend Pkt. 1.2 (Zif. 1 – einschl. Zif. 6)<br />

sowie Unterfertigung des gegenständlichen Rahmenvertrages<br />

3.2 Phase 2:<br />

Umsetzung des Projektes „Muttersberg neu“, sohin Behördenverfahren, tatsäch-<br />

liche Bautätigkeit bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Bergbahn<br />

3.3 Phase 3:<br />

Nach erfolgter Inbetriebnahme der Bergbahn bis zur Umwandlung der Mutters-<br />

berg Seilbahn GmbH in eine Aktiengesellschaft entsprechend Pkt. 1.2 (Zif. 7)<br />

3.4 Phase 4:<br />

Spätestens 5 Jahre nach Inbetriebnahme der Bergbahn, Abschluss und Umset-<br />

zung der Verträge entsprechend Pkt. 1.2 (Zif. 8, 9 und 10).<br />

3.5 Phase 5:<br />

Bis zum Ablauf der 20-jährigen Betriebspflicht ab erfolgter Inbetriebnahme der<br />

Bergbahn


3.6 Phase 6:<br />

- 18 -<br />

Nach Ablauf der 20-jährigen Betriebspflicht<br />

IV.<br />

Liegenschaften:<br />

Das Projekt „Muttersberg neu“ erfordert, dass die Muttersberg Seilbahn GmbH Eigentü-<br />

merin folgender Liegenschaften wird:<br />

4.1 Liegenschaften entsprechend Anlage ./B<br />

GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, EZ 1845, GST-NR 3570/4, GST-NR .2187<br />

GB 90014 Nüziders, EZ 1011, GST-NR 3146/2, GST-NR .605<br />

4.2 Liegenschaften entsprechend Anlage ./C<br />

GB 90014 Nüziders, EZ 219,GST-NR 3146/1<br />

GB 90002 <strong>Bludenz</strong>, Teilflächen der GST-NR 3514/13, GST-NR 3569,<br />

GST-NR 3568/1<br />

4.3 Liegenschaften entsprechend Anlage ./D<br />

GB 90014 Nüziders, GST-NR .345/1 (B-LNR 23) mit 446/958-Anteilen,<br />

mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an W 1 (in EZ 1674) verbunden ist<br />

GB 90014 Nüziders, Teilflächen der GST-NR 3149/1 und 3160/4<br />

4.4 Liegenschaft entsprechend Anlagen ./E1 + E2<br />

GB 90014 Nüziders, EZ 1943, GST-NR 3147/2<br />

V.


- 19 -<br />

Zusicherungen<br />

Vertragliche Nebenpflichten<br />

Primat des Rahmenvertrages:<br />

5.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle für die Umsetzung des Projektes „Muttersberg<br />

neu“ erforderlichen Verträge, Statuten, Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen<br />

entsprechend den Grundsätzen des gegenständlichen Rahmenvertrages und der ver-<br />

bindlichen Vertragsentwürfe in der jeweils erforderlichen Form abzuschließen und /<br />

oder zu fassen und / oder abzugeben.<br />

5.2 Die Silvretta Nova Bergbahnen AG sichert zu, alle sie treffenden vertraglichen Ver-<br />

pflichtungen zu erfüllen. Sie steht dafür ein, dass nach Übergang der Geschäftsan-<br />

teile des Gemeindeverbandes Personenseilbahn Muttersberg an der Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH (FN 216343 b, LG Feldkirch) an die Silvretta Nova Bergbahnen<br />

AG (FN 16168 s, LG Feldkirch) die Muttersberg Seilbahn GmbH weiterhin die ver-<br />

traglichen Verpflichtungen des Rahmenvertrages und der Ausführungsverträge er-<br />

füllen wird.<br />

5.3 Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sichern zu, alle sie treffenden vertrag-<br />

lichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie sichern weiters zu, dass auch durch den Ge-<br />

meindeverband Personenseilbahn Muttersberg alle vertraglichen Verpflichtungen<br />

erfüllt werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Gemeinde Nüziders und der Gemeindever-<br />

band Personenseilbahn Muttersberg bestätigen, dass die entsprechend den gesetz-<br />

lichen Bestimmungen erforderlichen Beschlüsse ihrer Organe (Genehmigung des<br />

Rahmenvertrages als auch der Ausführungsverträge) rechtswirksam gefasst wurden<br />

und werden.<br />

5.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraglichen Verpflichtungen des Rah-<br />

5.5<br />

menvertrages und der Ausführungsverträge nach besten Kräften rasch zu erfüllen<br />

bzw. die Erfüllung zu veranlassen, sodass der Zeitplan entsprechend Anlage ./A<br />

fristgerecht umgesetzt werden kann.


- 20 -<br />

5.5.1 Zwischen den Parteien besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass bei Ausle-<br />

gungsfragen der Rahmenvertrag vor den Ausführungsverträgen Vorrang genießt.<br />

5.5.2 Die vertraglichen Verpflichtungen und Nebenverpflichtungen des Rahmenvertrages<br />

als auch der Ausführungsverträge sind im einzelnen determiniert; zwangsläufig er-<br />

gibt sich jedoch, dass daneben immanente vertragliche Nebenpflichten bestehen<br />

(zB Einholung von behördlichen Genehmigungen, Antrag auf Eintragung im Fir-<br />

menbuch udgl. mehr). Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb, auch jene<br />

weiteren tatsächlichen und rechtlichen Akte rasch zu setzen oder zu veranlassen,<br />

die notwendigerweise mit der Umsetzung des Projektes „Muttersberg neu“ ver-<br />

bunden sind.<br />

5.5.3 Sollten Bestimmungen des Rahmenvertrages, der Ausführungsverträge oder der<br />

Beschlüsse der Gesellschafter ganz oder teilweise nichtig sein, verpflichten sich die<br />

Parteien, die davon betroffenen Bestimmungen und die Beschlüsse durch solche zu<br />

ersetzen, die ihrem Sinn und Zwecke nach den Grundsätzen des Rahmenvertrages<br />

entsprechen.<br />

Sollte sich die Gesetzeslage derart ändern, dass Bestimmungen des Rahmenvertra-<br />

ges, der Ausführungsverträge oder der Beschlüsse der Gesellschafter ganz oder<br />

teilweise nichtig sind oder werden, verpflichten sich die Parteien ebenfalls, diese<br />

Bestimmungen und Beschlüsse durch solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zwe-<br />

cke nach den Grundsätzen des Rahmenvertrages entsprechen.<br />

VI.<br />

Verbindliche Beilagen zum Vertrag:<br />

Nachstehend angeführte, diesem Vertrag beigefügte Unterlagen sind integrierender<br />

Bestandteil dieses Vertrages:


- Anlage ./A<br />

- Anlage ./B<br />

- Anlage ./C<br />

- Anlage ./D<br />

- Anlage ./E1+E2 +E3<br />

- Anlage ./F1+F2<br />

- Anlage ./G1+G2<br />

- Anlage ./H<br />

- Anlage ./I<br />

- Anlage ./J<br />

- Anlage ./K<br />

- Anlage ./L<br />

- Anlage .M<br />

7.1 Zufahrt auf den Muttersberg:<br />

- 21 -<br />

VII.<br />

Sonstige Nebenpflichten:<br />

a) Von der Gemeindeparzelle „Laz“ führt eine Bergstraße (nicht asphaltiert)<br />

auf den Muttersberg. Die Gemeinde Nüziders hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />

entsprechend bestehenden Plänen und behördlichen Genehmigungen die<br />

Bergstraße in Teilbereichen neu trassiert wird und eine Wegegenossenschaft<br />

gegründet wird. Die Gemeinde Nüziders hat sicherzustellen, dass die Mut-<br />

tersberg Seilbahn GmbH ein unumschränktes Geh- und Fahrrecht, mit Fahr-<br />

zeugen aller Art, eingeräumt erhält. Die Neutrassierung und Errichtung der<br />

Bergstraße hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass bereits während der Bauzeit<br />

der Bahn/des Restaurants diese Bergstraße auch von Baufahrzeugen be-<br />

fahren werden kann.<br />

b) Die Benützung der Straße ist im übrigen insoweit einzuschränken, dass le-<br />

diglich Mitglieder der Wegegenossenschaft (als auch Rettungsfahrzeuge,<br />

Feuerwehr udgl.) die Straße befahren dürfen.


7.2 Kanal:<br />

- 22 -<br />

c) Die Straße darf im Winter nicht gepflügt werden. Der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH ist das Recht einzuräumen, die Straße für touristische Zwecke (zB als<br />

Rodelbahn oder als Mountainbikestrecke) zu nutzen. Der Muttersberg Seil-<br />

bahn GmbH wird das Recht eingeräumt, in der Straße Leitungen jeglicher<br />

Art, insbesondere Stromleitungen (Licht udgl.), Wasserleitung (Beschneiung),<br />

zu verlegen und zu betreiben. Die entsprechenden Rechtseinräumungen zu-<br />

gunsten der Muttersberg Seilbahn GmbH sind von der Gemeinde Nüziders zu<br />

erwirken.<br />

d) Die Gemeinde Nüziders wird der Muttersberg Seilbahn GmbH in der Ge-<br />

meindeparzelle „Laz“ eine Liegenschaft zur Nutzung als Umkehrplatz und<br />

Parkplatz für einen Bus zur Verfügung stellen.<br />

a) Die Gemeinde Nüziders errichtet auf eigene Kosten den Kanal bis zu den Re-<br />

visionsschächten beim zu errichtenden Bergrestaurant bzw. Bergstation. Der<br />

Anschluss an das Bergrestaurant und an die Bergstation im Rahmen des<br />

Zeitplanes erfolgt auf Kosten der Muttersberg Seilbahn GmbH. Die Mutters-<br />

berg Seilbahn GmbH verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde Nüziders zur<br />

Zahlung eines Betrages<br />

von...............................................................................................EUR 14.534,00<br />

zuzügl. 10 % Ust..........................................................................EUR 1.453,40<br />

somit ............................................................................................EUR 15.987,40<br />

für die anfallenden Anschluss- und Erschließungsgebühren. Einen darüber<br />

hinausgehenden Betrag trägt die Gemeinde Nüziders.<br />

b) Festgehalten wird, dass die bestehende Talstation im Gemeindegebiet von<br />

<strong>Bludenz</strong> über einen Kanal- und Wasseranschluss bereits verfügt und die ent-<br />

sprechenden Gebühren bereits entrichtet sind, sodass die Muttersberg Seil-<br />

bahn GmbH keine darüber hinausgehende Gebühren zu tragen hat.


- 23 -<br />

7.3 Verlegung bestehender Geh- und Fahrwege:<br />

Die Liegenschaften 3146/1, 3146/2, 3147/2, 3160/4, 3149/1 und 3148 sind mit be-<br />

stehenden Geh- und Fahrwegen belastet. Die Vertragsparteien stimmen zu, dass<br />

entsprechend den betrieblichen Erfordernissen der Muttersberg Seilbahn GmbH<br />

die Geh- und Fahrwege verlegt werden und sichert die Gemeinde Nüziders zu, all-<br />

fällig notwendige Zustimmungen der Berechtigten zu erwirken. Sollten die not-<br />

wendigen Zustimmungen nicht erteilt werden, vereinbaren die Parteien, dass sie<br />

sich weiter um die Erbringung der Zustimmung bemühen und werden die Parteien<br />

im einzelnen eine Vereinbarung finden.<br />

7.4 Dienstbarkeiten udgl. im Bereich der Talstation (Zufahrtsrecht, Schutzdamm<br />

und Steinschlagschutzbauten):<br />

a) Der Bereich der Talstation, die Parkplätze wird durch die neu gebildete Zu-<br />

fahrtsstraße der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (GST-NR 3642/1 neu) erschlossen und sichert<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> zu, dass die Liegenschaften der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH bzw. der Silvretta Nova Bergbahnen AG, die im Bereich der Talstation<br />

situiert sind, das unumschränkte Geh- und Fahrrecht eingeräumt erhalten.<br />

b) Auf GST-NR 3514/13 ist die Dienstbarkeit der Errichtung und Instandhaltung<br />

von Steinschlagbauten gem. planlicher Darstellung, Forstamt der <strong>Stadt</strong> Blu-<br />

denz vom 12.09.2001, 1:1000, bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes<br />

der Personenseilbahn Muttersberg einzuräumen. Die Errichtung der Stein-<br />

schlagbauten erfolgt auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>. Darüber hinaus über-<br />

nimmt es die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, hinsichtlich der Parkplätze und der Zu-<br />

fahrtsstraße den Unterbau (somit ohne Asphaltierung) auf ihre Kosten zu er-<br />

richten.<br />

c) Weiters ist auf GST-NR 3569 die Dienstbarkeit der Errichtung und Instand-<br />

haltung eines Schutzdammes gem. planlicher Darstellung ... bis zur endgü-<br />

tigen Einstellung des Betriebes der Personenseilbahn Muttersberg einzu-


- 24 -<br />

räumen. Die Errichtung des Schutzdammes (bis zur Eröffnung der Bahn) er-<br />

folgt auf Kosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, sofern dies behördlich vorgeschrieben<br />

wird. Soweit die Errichtung eines Schutzdammes jedoch aufgrund der zu er-<br />

richtenden Talstation erforderlich ist, trägt die Kosten in diesem Umfang die<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH.<br />

d) Über Gst.Nr. 3514/14 (neu), 3514/15 (neu) und 3568/1 werden Versorgungs-<br />

leitungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> (Ortskanal <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, Überlaufleitung HBI-<br />

HBII, Wasserleitung Zone 1, LWL-50 Wasserwerk <strong>Bludenz</strong>, 10KV-Kabel<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> – Kraftwerk, Steuerkabel Wasserwerk <strong>Bludenz</strong>) geführt und<br />

werden diese im Plan des Bauamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> vom 20.03.2002 (1 zu<br />

500, gez. CFEU) dargestellt. Darüber hinaus ist ein Teil der Waldliegen-<br />

schaft Gst.Nr. 3514/13 nunmehr nur noch über Gst.Nr. 3514/14 (neu) er-<br />

reichbar. Aufgrund dieser Umstände sind zugunsten der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> ent-<br />

sprechende Dienstbarkeitsrechte (Leitungsrechte und Holzbringungsrecht)<br />

einzuräumen.<br />

e) Die Einräumung obiger Dienstbarkeiten erfolgt unentgeltlich.<br />

7.5 Dienstnehmer:<br />

Es wird festgehalten, dass keine Dienstverhältnisse bestehen.<br />

7.6 Stromversorgung:<br />

a) Ausgehend von einer Versorgungspflicht der VKW, von welcher alle Ver-<br />

tragsparteien ausgehen, ist die Stromversorgung gewährleistet.<br />

b) Die Anschlusskosten für die erforderlichen Anschlusswerte trägt die Mutters-<br />

berg Seilbahn GmbH, die auch die Kosten der Kabellegung vom bestehenden


- 25 -<br />

Stromnetz zur Bergstation und Bergrestaurant sowie die weiteren touristi-<br />

schen Einrichtungen trägt.<br />

7.7 Wasserversorgung:<br />

Eine für das Projekt vorgesehene Wasserversorgung ist in unmittelbarer Nähe des<br />

geplanten Bergrestaurants und der geplanten Bergstation vorhanden. Die Mutters-<br />

berg Seilbahn GmbH hat keine Anschlussgebühren zu tragen. Die Kosten der Er-<br />

richtung des Wasseranschlusses (Leitung vom und zum Hochbehälter Madeiser-<br />

köpfle/Bergstation und Bergrestaurant) trägt die Muttersberg Seilbahn GmbH e-<br />

benso wie entstehende Kosten, die für höhere Pumpleistungen erforderlich sind.<br />

7.8 Konkurrenzverbot:<br />

Durch die Vertragsparteien werden erhebliche Investitionen zur Errichtung der<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH, des Bergrestaurants und der übrigen touristischen<br />

Einrichtungen am Muttersberg getätigt werden. Diese erheblichen Investitionen<br />

rechtfertigen es aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht, dass auf dem Gemeinde-<br />

gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> oder der Gemeinde Nüziders eine weitere (ähnliche, d.h.<br />

der Art nach und der Größe nach) touristische Berganlage (Seilbahn oder sonstige<br />

touristische Bergattraktion) errichtet wird. Die Folge wäre, dass bei beiden Unter-<br />

nehmen die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die<br />

Gemeinde Nüziders verpflichten sich deshalb, derartige Konkurrenzunterneh-men<br />

weder unmittelbar noch mittelbar zu unterstützen oder zu fördern. Sie ver-pflichten<br />

sich insbesondere dazu, derartigen Konkurrenzunternehmen keine Lie-genschaften<br />

zu veräußern, da dadurch ihr eigener finanzieller Beitrag, sohin ihre Investitionen,<br />

gefährdet und geradezu untergraben würde.<br />

7.9 Werbemaßnahmen, Busverbindungen udgl.:<br />

a) Der Muttersberg Seilbahn GmbH wird im Bereich des Bergrestaurants und<br />

der Bergstation und sonstiger Bahneinrichtungen Werbemaßnahmen verwirk-<br />

lichen, die sie für notwendig und zweckmäßig erachtet. Die Vertragsparteien


- 26 -<br />

werden, soweit möglich, die Muttersberg Seilbahn GmbH bei der Umsetzung<br />

unterstützen.<br />

b) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders sichern der Muttersberg Seil-<br />

bahn GmbH im üblichen Rahmen und Umfang die Einräumung unentgelt-<br />

licher Werbemöglichkeiten in Gemeindezeitungen und Standplätzen der je-<br />

weiligen Gemeinden zu.<br />

c) Darüber hinaus sagen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders der<br />

Muttersberg Seilbahn GmbH im Rahmen des ÖPNV Unterstützungen in Form<br />

von Antragstellungen durch die Gemeinden zu, welche bei der Führung von<br />

Busverbindungen aus beiden Gemeinden zur Talstation der Muttersbergbahn<br />

aber auch ins Skigebiet der Silvretta Nova Bergbahnen AG in St. Gallen-<br />

kirch/Gaschurn vorgesehen sind.<br />

d) Der bestehende Halbstundentakt des <strong>Stadt</strong>busses ist beizubehalten. Nachdem<br />

hierüber (Werbemaßnahmen/ÖPNV) noch ein entsprechendes Gesamtkonzept<br />

auszuarbeiten ist, werden die Regelungen in einem eigenen Vertrag getroffen<br />

werden.<br />

7.10 Wanderwegenetz:<br />

a) Die Gemeinde Nüziders wird in dem Umfang, in dem sie Halterin des Wan-<br />

derwegenetzes auf dem Muttersberg bleibt, weiterhin für die notwendige Er-<br />

haltung und für den entsprechenden Versicherungsschutz selbst Sorge tragen.<br />

Soweit die Muttersberg Seilbahn GmbH Eigentümerin von Liegen-schaften<br />

wird, auf denen das Wanderwegenetz verläuft, wird sie Halterin und für die<br />

notwendige Erhaltung und für den entsprechenden Versicherungs-schutz Sor-<br />

ge tragen.<br />

b) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, die Gemeinde Nüziders und die Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH werden das Vorarlberger Wanderwegekonzept einhalten, das ins-


- 27 -<br />

besondere die entsprechende Beschilderung und erforderliche Absicherungen<br />

vorsieht.<br />

7.11 Sperrstunden:<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und die Gemeinde Nüziders werden die Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH sowie den jeweiligen Betreiber der touristischen Einrichtungen, insbe-<br />

sondere jenen des Bergrestaurants, darin unterstützen, sollte ein Bedarf bestehen,<br />

dass die Betriebszeiten der Personenseilbahn des Bergrestaurants sowie der son-<br />

stigen touristischen Einrichtungen bis 02.00 Uhr in der Nacht im Rahmen des Ge-<br />

setzes eingeräumt werden.<br />

7.12 Baurecht:<br />

Die Silvretta Nova Bergbahnen AG wird der Muttersberg Seilbahn GmbH hin-<br />

sichtlich der Liegenschaft „Zoderer“ als auch hinsichtlich der Liegenschaft GST-<br />

NR 3570/1, welche jeweils im außerbücherlichen Eigentum der Silvretta Nova<br />

Bergbahnen AG stehen, ein Baurecht (Talstation) einräumen. Die Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH ist bzw. wird Eigentümerin der Liegenschaften, die die Bau-<br />

rechtsliegenschaft umschließen. Die Muttersberg Seilbahn GmbH wird der Sil-<br />

vretta Nova Bergbahnen AG die notwendigen Dienstbarkeiten zur Erschließung<br />

der Baurechtsliegenschaft einräumen. Sobald die Silvretta Nova Bergbahnen AG<br />

die Liegenschaft Pachner von der Muttersberg Seilbahn GmbH erworben haben<br />

wird (./E3), sobald die Silvretta Nova Bergbahnen AG von der Muttersberg Seil-<br />

bahn GmbH die GST-NR 3149/4 (neu) und GST-NR 3149/6 (neu) erworben haben<br />

wird, sobald die Muttersberg Seilbahn GmbH darüber hinaus auch die GST-NR<br />

3146/1 von der Muttersberg Seilbahn GmbH erworben haben wird, wird die –<br />

Silvretta Nova Bergbahnen AG der Muttersberg Seilbahn GmbH für die zu errich-<br />

tenden Gebäude ob diesen Liegenschaften ein Baurecht einräumen. Hin-sichtlich<br />

der Kaufverträge der Silvretta Nova Bergbahnen AG bezüglich der Lie-<br />

genschaften Gst.Nr. 3149/4 (neu), 3149/6 (neu) und 3146/1 gelten die Vorkaufs-<br />

rechte der Gemeinde Nüziders bzw. der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> nicht. Sollte die Teilung der


- 28 -<br />

Liegenschaft Gst.Nrn. 3149/4 (neu) und 3149/6 (neu) in der vorgesehenen Form<br />

nicht möglich sein, verpflichten sich die Parteien zur Vertragsanpassung.<br />

VIII.<br />

Vorkehrungen:<br />

Die Parteien vereinbaren zur Sicherung der Umsetzung des Projektes „Muttersberg neu“<br />

folgende Vorkehrungen:<br />

8.1 Der Rahmenvertrag und die Ausführungsverträge sind unwiderruflich unkündbar,<br />

es sei denn, der einzelne Vertrag sieht ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit<br />

vor.<br />

8.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern die vertraglichen Pflichten nicht<br />

durch sie selbst (entsprechend Zusicherung V. sowie I.) erfüllt werden können, da-<br />

für Sorge zu tragen, dass Dritte diese erfüllen (Verschaffungspflicht).<br />

8.3 Vorkaufsrecht hinsichtlich folgender Liegenschaften zugunsten des Veräußerers:<br />

a) Liegenschaften entsprechend Anlage ./C<br />

b) Liegenschaften entsprechend Anlage ./D<br />

8.4 Garantie der Silvretta Nova Bergbahnen AG zur Betriebspflicht der Muttersberg<br />

Seilbahn GmbH.<br />

8.5 Wiederkaufsrechte:<br />

a) Wiederkaufsfall:<br />

Der Wiederkaufsfall tritt dann ein, wenn der Betrieb der Muttersberg Seil-<br />

bahn GmbH faktisch 1 Jahr eingestellt ist.


- 29 -<br />

b) Liegenschaften, die mit dem Wiederkaufsrecht belastet werden:<br />

� GB 90002 <strong>Bludenz</strong>: GST-NR 3514/14 (neu)<br />

� GB 90002 <strong>Bludenz</strong>: GST-NR 3568/1 (neu)<br />

� GB 90014 Nüziders: sämtliche Bergliegenschaften, welche von der<br />

Seilbahn Muttersberg GmbH von der Gemeinde Nüziders käuflich<br />

erworben werden, mit Ausnahme der GST-NR 3149/4 (neu) und<br />

3149/6 (neu) – Bergstationsbereich.<br />

c) Wiederkaufsentgelt:<br />

Berechnungsgrundlage für das Wiederkaufsentgelt ist bei den Talliegenschaf-<br />

ten ein Betrag von ................................................................. EUR 3,00/m²<br />

unbebaute Bergliegenschaft ................................................... EUR 0,70/m²<br />

sowie bei den Miteigentumsanteilen<br />

hinsichtlich EZ 1674 .............................................................. EUR 145.345,00<br />

Diese Beträge sind wertgesichert auf der Basis VPI 1996 = 100, beginnend<br />

mit dem Monat März 2002.<br />

d) Die Wiederkaufsrechte sind zu verbüchern.<br />

8.6 Absichtserklärung:<br />

Die Silvretta Nova Bergbahnen AG erklärt, dass die Bereitschaft besteht, in Ver-<br />

kaufsverhandlungen mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Gemeinde Nüziders hinsichtlich<br />

der Veräußerung der Muttersberg Seilbahn zu treten, sollte (nach Ablauf der<br />

20-jährigen Betriebspflicht) die Silvretta Nova Bergbahnen AG sich entschließen,<br />

den Betrieb einzustellen. Festgehalten wird, dass es sich hierbei lediglich um eine<br />

unverbindliche Absichtserklärung handelt.<br />

IX.<br />

Rechtsfolgen:


- 30 -<br />

In den Phasen (Pkt. III.) des Projekt „Muttersberg neu“ können Umstände eintreten, die<br />

seine Realisierung endgültig zum Scheitern bringen oder die Aufrechterhaltung des Be-<br />

triebes durch die Muttersberg Seilbahn GmbH wirtschaftlich (nachvollziehbar) unzumutbar<br />

machen.<br />

Daran werden folgende Rechtsfolgen geknüpft:<br />

9.1 In Phase 1:<br />

9.2 In Phase 2:<br />

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass bei Unterfertigung des gegen-<br />

ständlichen Vertrages die Nachweise nach 1.2 (Zif. 1., 2., 3) bereits erbracht<br />

sind oder erbracht werden können und die Unterfertigungen nach 1.2 (Zif 4<br />

und 5) zusammen mit dem Rahmenvertrag erfolgen, sodass die Verpflich-<br />

tungen der Phase 1 erfüllt sind.<br />

Behördenbewilligungen werden nicht erteilt:<br />

a) Begleichung sämtlicher Vorlaufskosten (Behördenverfahren, Berater-<br />

kosten udgl.) durch die Muttersberg Seilbahn GmbH<br />

b) Rückabtretung der Gesellschaftsanteile der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH an den Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg<br />

c) Beendigung der atypischen stillen Beteiligung durch außerordentliche<br />

Kündigung entsprechend Anlage ./I<br />

9.3 In Phase 3, 4 und 5:<br />

Die Inbetriebnahme ist erfolgt und die Muttersberg Seilbahn GmbH kommt ihrer<br />

Betriebspflicht nicht nach. Aufgrund der Verpflichtung der Silvretta Bergbahnen<br />

AG hat diese die Betriebspflicht für die Seilbahn, das Restaurant als auch die zu-<br />

sätzlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen zu übernehmen. Die Vertrags-


- 31 -<br />

parteien kommen überein, dass die Silvretta Bergbahnen AG ihre subsidiäre Be-<br />

triebspflicht durch Begründung eines Pachtverhältnisses erfüllen wird.<br />

9.4 In Phase 6:<br />

Mit Eintritt der Phase 6 erlöschen sämtliche Pflichten der Silvretta Nova Berg-<br />

bahnen AG gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong>, der Gemeinde Nüziders als auch dem<br />

Gemeindeverband Personenseilbahn Muttersberg gegenüber.<br />

X.<br />

Sonstiges:<br />

10.1 Soweit die Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag und den Ausführungsverträgen<br />

nicht ohnehin Kraft gesetzlicher Bestimmung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger<br />

übergehen, ist jede Vertragspartei verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesen<br />

Verträgen an ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.<br />

10.2 Schiedsvereinbarung:<br />

Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verlet-<br />

zung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlich-<br />

tungsordnung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (in der jeweils geltenden<br />

Form) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern<br />

endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Es ist österreichi-<br />

sches materielles Recht anzuwenden.<br />

10.3 Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages ver-<br />

bundenen Kosten, Gebühren und Stempel, einschließlich der Kosten der Errichtung<br />

und Durchführung der Ausführungsverträge werden von der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH getragen.<br />

10.4 Mitteilungen:


- 32 -<br />

Alle Mitteilungen, die aufgrund dieses Vertrages erforderlich sind, sind schriftlich<br />

abzufassen. Sie sind persönlich zu überbringen. Sie können auch per Telefax oder<br />

per Post (eingeschrieben) an die entsprechend nachstehend angeführten Adressen<br />

(oder Telefaxnummern) oder an eine andere von den Parteien in Hinkunft mitgeteil-<br />

te Adresse (oder Telefaxnummer) versandt werden:<br />

Weiters wird über Antrag des Bürgermeisters in der <strong>Stadt</strong>vertretung mehrheitlich mit 30<br />

Stimmen (3 Gegenstimmen: Peter Schneider, Erwin Sperger und Elmar Sturm) beschlos-<br />

sen, nachstehende Liegenschaften der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> bzw. des Öffentlichen Gutes, Straßen<br />

und Wege, an die Muttersberg Seilbahn GmbH zu veräußern:<br />

Gst.Nr. 3514/14 mit 728 m² à EUR 3,-- (= EUR 2.184,--)<br />

Gst.Nr. 3514/15 mit 60 m² à EUR 3,-- (= EUR 180,--)<br />

Gst.Nr. 3568/1 mit 2.026 m² à EUR 3,-- (= EUR 6.078,--)<br />

Gst.Nr. 3146/1 mit 4.669 m² à EUR 0,70 (= EUR 3.268,30)<br />

Die entsprechenden Dienstbarkeitsrechte (Leitungsrechte und Holzbringungsrecht) ent-<br />

sprechend Punkt 7.4 d) des Rahmenvertrages werden seitens der Muttersberg Seilbahn<br />

GmbH eingeräumt.<br />

Weiters wird über Antrag des Bürgermeisters in der <strong>Stadt</strong>vertretung mehrheitlich mit<br />

29 Stimmen (4 Gegenstimmen: Peter Schneider, Erwin Sperger, Elmar Sturm und Heike<br />

Brüstle) beschlossen, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> stehende Liegenschaft Gst.Nr.<br />

3570/1 um EUR 3,-- pro m², Gesamt somit EUR 3.345,--, an die Silvretta Nova Bergbah-<br />

nen AG zu verkaufen.<br />

Weiters wird über Antrag des Bürgermeisters in der <strong>Stadt</strong>vertretung einstimmig beschlos-<br />

sen, zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> und der Muttersberg Seilbahn GmbH Dienstbarkeitsver-<br />

träge betreffend die Gst.Nrn. 3568/1, 3569, 3571/5, 3571/1, 482/4 und 3146/1 über die<br />

Errichtung, Betreibung, Instandhaltung und Erneuerung von Seilförderungsanlagen und<br />

das Bau- und Bestockungsverbot entsprechend den Verträgen Ia (1, 4, 6, 7) und V (9, 21)<br />

vom 14.03.2002 abzuschließen:


- 33 -<br />

b) In der <strong>Stadt</strong>vertretung wird mehrheitlich mit 29 Stimmen (4 Gegenstimmen: Peter<br />

Zu 5:<br />

Schneider, Erwin Sperger, Elmar Sturm und Heike Brüstle) beschlossen, den <strong>Stadt</strong>rat<br />

zu ermächtigen, eventuelle Ergänzungen oder Änderungen des Rahmenvertrages und<br />

der Ausführungsverträge zu beschließen und es werden die Vertreter der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />

im Gemeindeverband ermächtigt, die entsprechenden Ausführungsverträge, die im<br />

Rahmenvertrag angeführt sind, zu beschließen.<br />

A l l f ä l l i g e s<br />

Keine Wortmeldung.<br />

Ende der Sitzung um 19.30 Uhr<br />

Geschlossen und gefertigt:

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