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amtlicher teil - Niedersächsisches Kultusministerium - Niedersachsen

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SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 49AMTLICHER TEILUnterrichtsorganisationRdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 – VORIS 22410 –Bezug: a) RdErl. d. MK „Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010bis 2016/2017“ v. 21.4.2009 (SVBl. 2009 S. 137) – VORIS22410 –b) RdErl. d. MI „Warnung der Bevölkerung; Durchsagen überHör funk und Fernsehen“ v. 1.11.2010 (Nds. MBl. S. 1060)– VORIS 2110 –c) Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnenund Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) v. 14.5.2012 (Nds. GVBl. S. 106 ; SVBl. S. 360), geändertdurch Verordnung v. 2.7.2013 (Nds. GVBl. S. 204; SVBl.S. 298) – VORIS 20411 –d) Beschl. d. LReg. „Richtlinien zur gleichberechtigten und selbst -bestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestelltenMenschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst“ v.9.11.2004 – MI-15.3-03031/2.1 (Nds. MBl. S. 783) – VORIS20480 –e) RdErl. d. MK „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräumean Eigenverantwortliche Schulen“ v. 13.11.2013 (Nds. MBl.S. 919) – VORIS 22410 –1. Fünftagewoche1.1 An den Schulen findet der Unterricht in der Regel vonmontags bis freitags statt.1.2 Schulen können in Abstimmung mit dem Schulträger unddem Träger der Schülerbeförderung festlegen, dass an zweiSonnabenden im Monat in allen oder einzelnen SchulbereichenUnterricht stattfindet. Landeseinheitlich festgelegte unterrichtsfreieSonnabende gemäß Bezugserlass zu a) bleibenunberührt.2. Unterrichtszeiten2.1 Der Unterrichtsbeginn soll in der Regel nicht vor 7.30 Uhrliegen.2.2 Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt an den allgemeinbildenden Schulen grundsätzlich 45 Minuten.2.3 Die Gesamtdauer der Pausen soll bei fünf hintereinanderliegenden Unterrichtsstunden mindestens 40 Minuten, beisechs oder mehr Stunden mindestens 50 Minuten betragen.An Ganztagsschulen soll zusätzlich eine Mittagspause vonmindestens 45 Minuten vorgesehen werden.2.4 Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittageist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei derPlanung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.2.5 Die Unterrichtszeiten sind mit dem Träger der Schülerbeförderungabzustimmen. Vor der Festlegung der Unterrichtszeitensind die zuständigen Eltern- und Schülervertretungenrechtzeitig zu hören.2.6 Bei der Abstimmung von Unterrichtszeiten und Fahrplänenist zwischen den pädagogischen Erfordernissen, der Belastungsfähigkeitder Schülerinnen und Schüler und den Belangender Schülerbeförderung abzuwägen.2.7 Eine Staffelung der Unterrichtszeiten nach Unterrichtsstundenoder Fahrtzeiten des Verkehrsmittels kann wesentlichzu einer sparsamen und dennoch leistungsfähigen Organisa -tion der Schülerbeförderung beitragen. Entsprechenden Wünschender Träger der Schülerbeförderung ist bei der Festlegungder Unterrichtszeiten zu folgen, wenn damit die Wirtschaftlichkeitder Schülerbeförderung deutlich verbessert wird,die Belastung der Schülerinnen und Schüler zumutbar bleibtund keine wesentlichen pädagogischen Erfordernisse unbe -rücksichtigt bleiben. Lehnt ein Schulelternrat die geplanteStaffelung ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.2.8 Der Unterrichtsbeginn kann zum Zwecke der Staffelungder Anfangszeiten bis auf 7.30 Uhr vorgezogen werden. Beider Festlegung des Unterrichtsbeginns ist ebenso wie bei derFestlegung des Unterrichtsendes auf die Schulwegzeiten (ein -schließlich der Wartezeiten) Rücksicht zu nehmen.3. ElternsprechtageElternsprechtage sollen außerhalb der Unterrichtsstundendurch geführt werden.4. Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungenwie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser,Sturm und hohe Temperaturen (Hitzefrei)4.1 Bei Witterungsverhältnissen, bei denen Schülerinnen undSchüler die Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichenoder verlassen können, kann die NiedersächsischeLandesschulbehörde anordnen, dass ganz oder <strong>teil</strong>weise keinUnterricht stattfindet. Die Niedersächsische Landesschulbe -hörde kann die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise undkreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.4.2 Die Entscheidung ist unverzüglich in geeigneter Weiseüber die Medien (z. B. Hörfunk, das Fernsehen und / oder dasInternet) bekannt zu geben. Der Bezugserlass zu b) ist anzuwenden.4.3 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern desPrimarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumut -bare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnissebefürchten, können ihre Kinder auch dannfür einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterrichtabholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.4.4 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extremeWitterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegendeGefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimwegerwarten lassen, so entscheidet die Schulleiterin oder derSchulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts.4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichsund des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterinoder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn derUnterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblichbeeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltungnicht sinnvoll erscheinen.4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist derTräger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zusetzen.


50 AMTLICHER TEIL SVBl 2/20144.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schülersind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen undSchülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zurSchule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden.Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sindSchülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen.Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schülernur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigtennach Hause entlassen werden.4.9 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildendenSchule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildenderaus ihrem Ausbildungsverhältnis.4.10 Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfallsnicht er<strong>teil</strong>t werden können, sind als Minderzeitenim Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu c) zuberücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraftwährend der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisungder Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u. a. AufsichtsundBetreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grund -schule) wahrnimmt.4.11 Bei schwerbehinderten Lehrkräften sind die Bestimmungendes Bezugserlasses zu d), insbesondere Nr. 10.2, zu beachten.5. EntscheidungsspielräumeFür folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 aAbs. 3 Nr. 1 <strong>Niedersächsisches</strong> Schulgesetz über die Inanspruch -nahme der Entscheidungsspielräume entscheiden:– Nr. 1 „Fünftagewoche“– Nr. 2.2 „Dauer der Unterrichtsstunden“ und– Nr. 2.7 und 2.8 „Staffelung der Unterrichtszeiten“.6. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 1.2.2014 in Kraft und mit Ablauf des31.1.2019 außer Kraft.Bezeichnung und Siegelführungder Schulen(Abdruck aus Nds. MBl. Nr. 1/2014, S. 9)RdErl. d. MK v. 11.12.2013 - 16-01405/1 – VORIS 11410 –Bezug: a) RdErl. v. 12.4.2006 (Nds. MBl. S. 249, SVBl. S. 213), geändertdurch RdErl. v. 18.9.2008 (Nds. MBl. S. 1048, SVBl. S. 428)– VORIS 11410 –b) RdErl. d. StK v. 25.5.2007 (Nds. MBl. S. 410), zuletzt geändertdurch RdErl. v. 19.8.2013 (Nds. MBl. S. 594) – VORIS 11410 –1. Bezeichnung der öffentlichen Schulen1.1 Die Bezeichnung der allgemein bildenden Schulen bestehtaus der Bezeichnung der Schulform gemäß § 5 Abs. 2Nr. 1 <strong>Niedersächsisches</strong> Schulgesetz und dem Namen der Gemeindeoder des Orts<strong>teil</strong>s. Wenn mehrere Schulformen organisatorischzu einer Schule zusammengefasst worden sind,werden alle Schulformen in die Bezeichnung aufgenommen.Die Bezeichnung der berufsbildenden Schulen besteht aus denWorten „Berufsbildende Schule” oder, wenn an einer Schulemehrere Schulformen der berufsbildenden Schulen geführtwerden, „Berufsbildende Schulen” und dem Namen der kommunalenGebietskörperschaft, die Schulträger ist.Wenn der Schulträger der Schule nach § 107 NSchG einenNamen gegeben hat, kann der Name in die Bezeichnung aufgenommenwerden. Erforderlichenfalls kann die Bezeichnungein weiteres Unterscheidungsmerkmal enthalten.Die Internatsgymnasien in der Trägerschaft des Landes <strong>Niedersachsen</strong>führen die Bezeichnungen– <strong>Niedersächsisches</strong> Internatsgymnasium Bad Harzburg,– <strong>Niedersächsisches</strong> Internatsgymnasium Bad Bederkesa,– <strong>Niedersächsisches</strong> Internatsgymnasium Esens.1.2 Die Bezeichnung ist im Schriftverkehr und in den Zeugnissenzu verwenden. Durch eine Schulbehörde genehmigteZusatzbezeichnungen (wie z. B. Europaschule in <strong>Niedersachsen</strong>)dürfen zusätzlich verwendet werden.Die allgemein bildenden Schulen dürfen außerdem zusätzlichHinweise auf eine besondere Organisation gemäß § 23 NSchGverwenden.Die Förderschulen dürfen zusätzlich den Förderschwerpunktoder die Förderschwerpunkte der Förderschule verwenden.Die berufsbildenden Schulen dürfen zusätzlich Hinweise aufdie an der Schule geführten Schulformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2NSchG), deren Fachrichtungen und Berufsfelder verwenden.2. Siegelführung der Schulen2.1 Nach den in <strong>Niedersachsen</strong> geltenden Bestimmungenüber Landessymbole führen das kleine Landessiegel– die öffentlichen Schulen; sie dürfen das Siegel nur instaatlichen Angelegenheiten und nur im hoheitlichen Bereichverwenden;– die anerkannten Ersatzschulen bei der Versetzung vonSchülerinnen und Schülern, bei der Abhaltung von Prüfungenund bei der Verleihung von Berechtigungen (§ 148NSchG); sie dürfen das Siegel nur bei den Schulformenund Fachrichtungen verwenden, für die nach § 148 NSchGdie Anerkennung ausgesprochen worden ist.Alle übrigen Schulen dürfen kein Landessiegel führen.2.2 Die im kleinen Landessiegel zu führende Bezeichnung deröffentlichen Schulen richtet sich nach Nummer 1.1, die deranerkannten Ersatzschulen richtet sich grundsätzlich nachNummer 1.1, ggf. i. V. m. dem Genehmigungsbescheid.Bei anerkannten Ersatzschulen ist die Siegelumschrift mit demZusatz „Anerkannte Ersatzschule” zu versehen.2.3 Zur Führung des kleinen Landessiegels ist grundsätzlichdie Leiterin oder der Leiter der Schule berechtigt. Die Ermächtigungeiner oder eines anderen Angehörigen der Schule zurFührung des kleinen Landessiegels kann von der Leiterin oderdem Leiter der Schule nur schriftlich er<strong>teil</strong>t werden.Die Landessiegel sind unter Verschluss zu halten.2.4 Die Beschaffung der von den Schulen zu führenden kleinenLandessiegel ist Sache der Schulträger.


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 512.5 Die zur Anfertigung von Landessiegeln befugten Firmenund die von diesen zu beachtenden Regelungen sind aus demBezugserlass zu b i. V. m. den vom Niedersächsischen Landesarchiverlassenen und auf dessen Internetseite (www.nla.niedersachsen.de)veröffentlichten verbindlichen Anordnungenzu ersehen.Das kleine Landessiegel kann als Prägesiegel, Siegelmarkeoder Farbdruckstempel verwendet werden. Es kann auch maschinelleingedruckt oder aufgedruckt werden.Soweit eine Schule das kleine Landessiegel regelmäßig ingrößerer Zahl auf Formblättern anzubringen hat, auf denender dafür vorgesehene Raum nicht ausreicht, und dadurchwesentliche Bestand<strong>teil</strong>e des Formblattes unleserlich werdenkönnten, darf die Schule dafür ein kleines Landessiegel mit einemDurchmesser von weniger als 3,5 cm führen, sofern dasWappen und die Umschrift erkennbar sind.Soweit mehr als ein kleines Landessiegel mit der gleichen Beschriftunghergestellt wird, müssen sämtliche gleichartigenLandessiegel zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinenfortlaufenden arabischen Ziffer versehen werden. Diese nummeriertenLandessiegel sind von der Schule in einer Liste zuerfassen und nur gegen Empfangsbekenntnis an die zur Füh -rung des kleinen Landessiegels ermächtigten Bedienstetenauszuhändigen.2.6 Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 NArchG vom 25.5.1993(Nds. GVBI. S. 129), geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 5.11.2004 (Nds. GVBI. S. 402) gehören Siegel zum „Schrift-gut”, das dem zuständigen Staatsarchiv im Originalzustandzur Übernahme anzubieten ist. Übernimmt das Staatsarchivdie von der Schule eingezogenen Landessiegel nicht, sind dieseunverzüglich unbrauchbar zu machen.3. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des31.12.2019 außer Kraft.Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außerKraft.Ergänzende Bestimmungen zur Verordnungüber die Abschlüsse im Sekundarbereich Ider allgemein bildenden Schuleneinschließlich der Freien Waldorfschulen(EB-AVO-Sek I)RdErl. d. MK vom 9.1.2014 – 32-83211 – VORIS 22410 –Bezug: RdErl. v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, ber. S. 55), zuletzt geändertdurch RdErl. v. 10.5.2012 (SVBl. S. 352) – VORIS 22410 –Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 9.1.2014 wie folgtgeändert:1. Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:Das Ergebnis und die erreichte Punktzahl des mündlichenPrüfungs<strong>teil</strong>s in der ersten Fremdsprache werden jederSchülerin bzw. jedem Schüler im Anschluss an die Prüfungmitge<strong>teil</strong>t.2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:Es wird die folgende Nummer 5.3 angefügt:5.3 Die in der mündlichen Prüfung in der ersten Fremdspracheerreichte Punktzahl wird mit der Punktzahl derKlausur in der ersten Fremdsprache addiert. Die Summebeider bildet die Grundlage zur Ermittlung der Prüfungsleistungin der ersten Fremdsprache.3. Anlage 1 (zu Nr. 6.9.2) wird wie folgt geändert:a) Im letzten Satz wird die Zahl 30 durch die Zahl 40 ersetzt.b) Die Tabelle wird durch folgende Tabelle ersetzt:Note 1 2 3 4 5 6Punkte 40 - 35 34 - 27 26 - 19 18 - 12 11 -4 3-04. Anlage 1.3 erhält folgende Fassung:


52 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014Anlage 1.3Protokoll und Bewertungsbogen für die Überprüfung der Kompetenz SprechenPrüfling:Datum, Uhrzeit:Prüferin / Prüfer:Klasse:Protokollantin / Protokollant:A. Protokollantin / Protokollant1. Kommunikatives HandelnBemerkungen:0 1 2 3 4 52. Sprachliche Flexibilität und Kohärenz / Kohäsion0 1 2 3 4 53. Wortschatz0 1 2 3 4 54. Aussprache, Betonung, Satzmelodie0 1 2 3 4 5B. Prüferin / Prüfer5. Gesamteindruck0 1 2 3 4 5A. 1. – 4. ………. / 20 PunktenB. 5. ………. P. x 4 = ………. / 20 PunktenSumme A + B: _______ / 40 PunktenNOTE: __________________________Unterschrift Protokollantin / ProtokollantUnterschrift Prüferin / Prüfer


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 53Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräumean EigenverantwortlicheSchulen(Abdruck aus Nds. MBl. S. 919)RdErl. d. MK v. 13.11.2013 — 31-80 009 — VORIS 22410 —Bezug: a) RdErl. v. 1.8.2012 (SVBl. S. 404) — VORIS 22410 —b) RdErl. v. 27.4.2010 (SVBl. S. 173; S. 257), geändert durchRdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 220) — VORIS 22410 —c) RdErl. v. 27.4.2010 (SVBl. S. 182), geändert durch RdErl. v.9.4.2013 (SVBl. S. 221) — VORIS 22410 —d) RdErl. v. 7.7.2011 (SVBl. S. 257; 2012 S. 268), geändert durchRdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 221) — VORIS 22410 —e) RdErl. v. 16.12.2011 (SVBl. 2012 S. 129; S. 223), geändertdurch RdErl v. 9.4.2013 (SVBl. S. 221) — VORIS 22410 —f) RdErl. v. 4.5.2010 (SVBl. S. 191), zuletzt geändert durch RdErl.v. 26.6.2013 (SVBl. S. 298) — VORIS 22410 —g) RdErl. v. 4.5.2010 (SVBl. S. 196), zuletzt geändert durch RdErl.v. 26.6.2013 (SVBl. S. 300) — VORIS 22410 —h) RdErl. v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), geändert durch RdErl. v.9.4.2013 (SVBl. S. 222) — VORIS 22410 —i) RdErl. v. 7.7.2011 (SVBl. S. 268), zuletzt geändert durch RdErl.v. 7.5.2013 (SVBl. S. 219) — VORIS 22410 —j) RdErl. v. 1.10.2011 (SVBl. S. 359), geändert durch RdErl. v.9.4.2013 (SVBl. S. 223) — VORIS 22410 —k) RdErl. v. 10.2.2012 (SVBl. S. 161) — VORIS 22410 —l) RdErl. v. 10.2.2012 (SVBl. S. 160) — VORIS 22410 —m) RdErl. v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266) — VORIS 22410 —n) RdErl. v. 9.6.2007 (SVBl. S. 241), geändert durch RdErl. v.8.7.2009 (SVBl. S. 333) — VORIS 22410 —1. Nach § 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen derstaatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschrifteneigenverantwortlich in Planung, Durchführungund Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrerLeitung, Organisation und Verwaltung.Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgenderweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und inwelchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oderdie Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Will sievon der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr eingeräumtenEntscheidungsspielräume ganz oder <strong>teil</strong>weise zu nutzen, danntreten schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlass -regelungen.Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräumetrifft nach § 38 a Abs. 3 Nummer 1NSchG der Schulvorstand. Die Ausgestaltung der Regelungsgegenständeder eingeräumten Entscheidungsspielräume fälltdann je nach Regelungsgegenstand in die nach den §§ 32 ff.NSchG geregelten Entscheidungszuständigkeiten (Lehrkraft,Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterinoder Schulleiter).2. Für folgende Regelungen wird der Schule die Inanspruch -nahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt. Die Regelungender Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräumean die Stelle der Vorgabe.2.1 Die Arbeit in der Grundschule (siehe Bezugserlass zu a)2.1.1 Nummer 3.2 Satz 2 (Gegenstände der Zusammenarbeitmit den Tageseinrichtungen für Kinder),2.1.2 Nummer 7.1 Satz 1 Halbsatz 1 (Zeitpunkt der Informationder Erziehungsberechtigten über das Verfahren der Schul -laufbahnempfehlung).2.2 Die Arbeit in der Hauptschule (siehe Bezugserlass zu b)2.2.1 Anlage zu Nummer 3 (Stundentafel) mit der Maßgabe,dass die Schule in eigener Verantwortung über die Ver<strong>teil</strong>ungder einzelnen Fach- oder Fachbereichsstunden auf die Schuljahrgängeentscheiden kann, wobei die Summe der Fach- bzw.Fachbereichsstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 9 sowie dieGesamtsumme von 149 Pflicht- und Wahlpflichtstunden eingehaltenwerden muss; die Pflichtstundener<strong>teil</strong>ung im 10. Schul -jahrgang bleibt hiervon unberührt,2.2.2 Nummer 3.1 Sätze 1 und 2 (Epochale Anordnung desUnterrichts),2.2.3 Nummer 3.6 Abs. 1, 3 und 4 (Lehrereinsatz),2.2.4 Nummer 3.8 (Verfügungsstunden), mit der Maßgabe,dass zusätzliche Lehrerstunden nicht beansprucht werdenkönnen,2.2.5 Nummer 6.5 Abs. 1 und Nummer 6.6 Abs. 1 (schriftlicheLernkontrollen) mit der Maßgabe, dass in den FächernDeutsch, Englisch und Mathematik mindestens zwei schriftlicheLernkontrollen pro Schulhalbjahr nach Entscheidung derFachkonferenz geschrieben werden und die Schule entscheidet,ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere,z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zupräsentierende Formen von Lernkontrolle verlangt werden,2.2.6 Nummer 7.1 Satz 2 (Dienstbesprechungen),2.2.7 Nummer 8.4.1 (Informationsveranstaltungen), mit derMaßgabe, dass von den vorgegebenen Zeitpunkten der Informationsveranstaltungenabgewichen werden kann.2.3 Die Arbeit in der Realschule (siehe Bezugserlass zu c)2.3.1 Anlage zu Nummer 3 (Stundentafel) mit der Maßgabe,dass die Schule in eigener Verantwortung über die Ver<strong>teil</strong>ungder einzelnen Fach- oder Fachbereichsstunden auf die Schuljahrgängeentscheiden kann, wobei die Summe der Fach- bzw.Fachbereichsstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sowiedie Gesamtsumme von 179 Pflicht- und Wahlpflichtstundeneingehalten werden muss,2.3.2 Nummer 3.3 Abs. 3 (Wahlpflichtkurse) mit der Maßgabe,dass statt zweier jeweils zweistündiger Wahlpflichtkurseein vierstündiger Wahlpflichtkurs eingerichtet werden kann,2.3.3 Nummer 3.6 (Einsatz der Lehrkräfte),2.3.4 Nummer 3.8 Satz 2 Halbsatz 1 (Verfügungsstunde inden Schuljahrgängen 6 bis 9),2.3.5 Nummer 4.12 Abs. 1 Satz 2 (Umfang von Projektunterricht),2.3.6 Nummer 6.5 Abs. 1 (schriftliche Lernkontrollen) mit derMaßgabe, dass in den Fächern Deutsch, Mathematik und inden Fremdsprachen mindestens zwei schriftliche Lernkontrollenpro Schulhalbjahr nach Entscheidung der Fachkonferenzgeschrieben werden,2.3.7 Nummer 6.6 Satz 1 (schriftliche Lernkontrollen) mit derMaßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheidenkann, ob in einem Fach nach Nummer 6.5 Abs. 1 weitereschriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierendeund mündlich zu präsentierende Formen von


54 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014Lernkontrolle verlangt werden und nach Nummer 6.5 Abs. 2eine schriftliche Lernkontrolle durch eine andere Form derLernkontrolle ersetzt wird,2.3.8 Nummer 7.1 Abs. 2 (Dienstbesprechungen),2.3.9 Nummer 8.3.1 (Informationsveranstaltungen), mit derMaß gabe, dass von den vorgegebenen Zeitpunkten der Informationsveranstaltungenabgewichen werden kann.2.4 Die Arbeit in der Oberschule (siehe Bezugserlass zu d)2.4.1 Nummer 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),2.4.2 Nummer 3.2.7 Satz 1 (Epochale Anordnung des Unterrichts),2.4.3 Nummer 3.2.12 (Berufsbildende Maßnahmen),2.4.4 Nummer 7.5 und 7.6 (Lernkontrollen),2.4.5 Nummer 8.1 Abs. 2 (Dienstbesprechungen).2.5 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums(siehe Bezugserlass zu e)2.5.1 Nummer 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass dieSchule in eigener Verantwortung nach Nummer 3.7.1 die Ver<strong>teil</strong>ungder einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgängenach den Stundentafeln 1 und 2 (Anlagen 1und 2) vornehmenkann,2.5.2 Nummer 3.7.2 Sätze 2 und 3 (Stundentafel freie Unterrichts-und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),2.5.3 Nummer 3.7.3 (Einsatz der Lehrkräfte),2.5.4 Nummer 3.7.4 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen6 bis 10),2.5.5 Nummer 3.7.5 (Epochalunterricht),2.5.6 Nummer 4.11 Satz 2 (Umfang von Projektunterricht),2.5.7 Nummer 5.5.3 (wahlfreier Unterricht),2.5.8 Nummern 6.4 und 6.7 (schriftliche Lernkontrollen) mitder Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheidenkann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fachmindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahrgeschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fachweitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zudokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen vonLernkontrollen verlangt werden,2.5.9 Nummer 7.2 Abs. 1 (Zusammenarbeit mit Grundschulen)und2.5.10 Nummer 8.4 (Informationsveranstaltungen).2.6 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der KooperativenGesamtschule (siehe Bezugserlass zu f)2.6.1 Nummern 3.1.1 und 3.1.2 (Stundentafeln) mit der Maß -gabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nummer3.2.1 die Ver<strong>teil</strong>ung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgängevornehmen kann,2.6.2 Nummer 3.2.4 (Einsatz der Lehrkräfte),2.6.3 Nummer 3.2.5 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im5. Schuljahrgang),2.6.4 Nummer 3.2.6 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen6 bis 10),2.6.5 Nummer 3.2.7 (Freiarbeit),2.6.6 Nummer 3.2.8 (Epochalunterricht),2.6.7 Nummer 4.7 Satz 1 Halbsatz 2 (Umfang von Projektunterricht),2.6.8 Nummer 6.4 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe,dass die Schule in eigener Verantwortung entscheidenkann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestenszwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einemzweistündigen Fach mit Ausnahme des Faches Sportmindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Schulhalbjahrund in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eineoder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung derFachkonferenz geschrieben werden und außerdem darüber, obin einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B.fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierendeFormen von Lernkontrollen verlangt werden,2.6.9 Nummer 7.2 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen)und2.6.10 Nummer 8.4 (Informationsveranstaltungen).2.7 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IntegriertenGesamtschule (siehe Bezugserlass zu g)2.7.1 Nummer 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass dieSchule in eigener Verantwortung nach Nummer 3.2.1 die Ver<strong>teil</strong>ungder einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgängevornehmen kann,2.7.2 Nummer 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),2.7.3 Nummer 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im5. Schuljahrgang),2.7.4 Nummer 3.2.5 (fächerübergreifender oder fächerverbindenderUnterricht),2.7.5 Nummer 3.2.6 (Epochalunterricht),2.7.6 Nummer 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen6 bis 10),2.7.7 Nummer 3.2.8 (Freiarbeit),2.7.8 Nummern 6.4, 6.5 und 6.7 (schriftliche Lernkontrollen)mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortungentscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigenFach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahrgeschrieben werden und außerdem darüber, ob in einemFach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktischzu dokumentierende und mündlich zu präsentierendeFormen von Lernkontrollen verlangt werden,2.7.9 Nummer 7.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und2.7.10 Nummer 8.4 (Informationsveranstaltungen).2.8 Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen(siehe Bezugserlass zu h)2.8.1 Nummer 4 Satz 1 (Ankündigung schriftlicher Arbeiten),2.8.2 Nummer 6 Satz 1 (Korrekturzeiten)2.8.3 Nummer 7 (Bewertung schriftlicher Arbeiten) soweitdort das Verbot von Zwischennoten anzuwenden ist,2.8.4 Nummer 9 Satz 2 (Gelegenheit zu einer Ersatzleistung).2.9 Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen (siehe Bezugserlass zu i)


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 55Nummern 3.1, 3.3 und 3.6 (Bildung von Klassen) mit derMaßgabe, dass zusätzliche Ressourcen nicht bereitgestelltwerden und der Pflichtunterricht nach Stundentafel sichergestelltist.2.10 Bestimmungen für den Schulsport (siehe Bezugserlass zu j)2.10.1 Nummer 2 (Befreiung vom Sportunterricht),2.10.2 Nummer 3.5 (Sportfeste und Wettkämpfe in derSchule).2.11 Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oderpädagogischer Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien undKollegs (siehe Bezugserlass zu k)Abschnitte I, II und III (Aufgabenbeschreibung).2.12 Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Ober -studienrätinnen und Oberstudienräte an Gymnasien, Abendgymnasienund Kollegs (siehe Bezugserlass zu l)Abschnitt I (Aufgabenbeschreibung).2.13 Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen (sieheBezugserlass zu m).3. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablaufdes 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass zu n tritt mitAblauf des 31.12.2013 außer Kraft.Besondere Beur<strong>teil</strong>ungsrichtlinie für diedienstliche Beur<strong>teil</strong>ung der Beschäftigtenim Geschäftsbereich des Niedersächsischen<strong>Kultusministerium</strong>s (Bes. BRL MK)RdErl. d. MK vom 16.12.2013 - 13.3-03002 – VORIS 20400 –Bezug: a) Beschl. d. LReg v. 6.9.2011 (Nds. MBl. S. 616) – VORIS 20400 –b) Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011 (Nds. MBl. 2012S. 74) – VORIS 20411 –c) RdErl. d. MK v. 6.2.2012 (SVBl. S. 158) – VORIS 20411 –Gemäß Nr. 2.4 des Bezugsbeschlusses zu a) wird für den Geschäftsbereichdes Niedersächsischen <strong>Kultusministerium</strong>s (MK)ergänzend die nachstehende Besondere Beur<strong>teil</strong>ungsrichtlinieerlassen:1. GeltungsbereichDiese Richtlinie gilt für die dienstliche Beur<strong>teil</strong>ung der Beschäftigtendes MK, der Niedersächsischen Landesschulbehörde(NLSchB), des Niedersächsischen Landesinstituts für schulischeQualitätsentwicklung (NLQ) und der Studienseminarefür Lehrämter.Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinie sind die Beamtinnenund Beamten sowie die Tarifbeschäftigten der zuvor genanntenBehörden.2. Regelbeur<strong>teil</strong>ung2.1 Beur<strong>teil</strong>ungsturnusDie Beschäftigten sind alle drei Jahre zu einem vom MK zubestimmenden Stichtag zu beur<strong>teil</strong>en (Nr. 3 Abs. 1 S. 1 des Be -zugsbeschlusses zu a).2.2 Beur<strong>teil</strong>ungsstichtageDie Regelbeur<strong>teil</strong>ungen sinda) für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1zum 1.11.2014,b) für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2,erstes Einstiegsamt, sowie vergleichbare Tarifbeschäftigtezum 1.9.2014 undc) für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2,zweites Einstiegsamt, sowie vergleichbare Tarifbeschäf -tigte zum 1.11.2013zu erstellen.2.3 Erweiterung des PersonenkreisesAuf der Grundlage von Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) des Bezugsbeschlusseszu a) werden folgende in der NLSchB tätigeTarifbeschäftigte in den Turnus der Regelbeur<strong>teil</strong>ung nach 2.2a) einbezogen:a) Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 8,b) Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 5 und 6 mit einerabgeschlossenen Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestelltensowiec) Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 5 und 6 mit erfolgreichbestandener Angestelltenprüfung I.3. Anlassbeur<strong>teil</strong>ung außerschulisch tätiger Lehrkräfte3.1 Beur<strong>teil</strong>ung bei Beendigung einer AbordnungLehrkräfte werden nach einer mindestens sechsmonatigenTätigkeit, die mehr als die Hälfte der jeweiligen regelmäßigenArbeitszeit umfasst, bei Beendigung der Abordnung auf Antragdienstlich beur<strong>teil</strong>t.3.2 Beur<strong>teil</strong>ung bei Bewerbungen um einen Dienstpostenoder Arbeitsplatz an einer SchuleDie Beur<strong>teil</strong>ung der Lehrkräfte, die sich um einen Dienstpostenoder Arbeitsplatz an einer Schule bewerben, richtet sichnach dem Bezugserlass zu b) und dem Bezugserlass zu c), sofernsie zum Zeitpunkt der Beur<strong>teil</strong>ung weniger als sechs Monateaußerschulisch tätig sind.4. Beur<strong>teil</strong>ungsinhaltRegel- und Anlassbeur<strong>teil</strong>ung bestehen grundsätzlich aus derBewertung der gezeigten Leistungen und der davon getrenntenBefähigungseinschätzung. Diese sind nach den Vorgabendes Bezugsbeschlusses zu a) zu erstellen.5. Beur<strong>teil</strong>ungsverfahren5.1 Regelbeur<strong>teil</strong>ung(1) Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Erstellung derRegelbeur<strong>teil</strong>ung wird auf Nr. 9.3 des Bezugsbeschlusses zu a)verwiesen.(2) Für die am Beur<strong>teil</strong>ungsstichtag seit weniger als sechsMonaten abgeordneten Beschäftigten ist die Beur<strong>teil</strong>ung vonder unmittelbar vor der Abordnung zuständigen Beur<strong>teil</strong>erinbzw. von dem zuvor zuständigen Beur<strong>teil</strong>er zu erstellen.(3) Für die am Beur<strong>teil</strong>ungsstichtag seit mehr als sechs Monatenabgeordneten Beschäftigten, deren Abordnungszeit dieHälfte des Beur<strong>teil</strong>ungszeitraums noch nicht überschrittenhat, ist die Beur<strong>teil</strong>ung von der zuvor zuständigen Beur<strong>teil</strong>erinbzw. von dem zuvor zuständigen Beur<strong>teil</strong>er zu erstellen; einBeur<strong>teil</strong>ungsbeitrag nach Nr. 9.5 Abs. 2 des Bezugsbeschlusses


56 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014zu a) ist bei der am Beur<strong>teil</strong>ungsstichtag zuständigen Behördeanzufordern und in die Beur<strong>teil</strong>ung einzubeziehen.(4) Für die am Beur<strong>teil</strong>ungsstichtag seit mehr als der Hälftedes Beur<strong>teil</strong>ungszeitraums abgeordneten Beschäftigten ist dieBeur<strong>teil</strong>ung von der am Beur<strong>teil</strong>ungsstichtag zuständigen Be -hörde anzufordern. Die zuvor zuständige Beur<strong>teil</strong>erin bzw. derzuvor zuständige Beur<strong>teil</strong>er erstellt einen Beur<strong>teil</strong>ungsbeitrag,der in die Beur<strong>teil</strong>ung einzubeziehen ist.(5) Bei einer Abordnung mit mehr als der Hälfte der jeweiligenregelmäßigen Arbeitszeit ist die Behörde für die Beur<strong>teil</strong>ungzuständig, bei der die oder der Beschäftigte überwiegendtätig ist. Ein Beur<strong>teil</strong>ungsbeitrag ist bei der anderen Behördeanzufordern und in die Beur<strong>teil</strong>ung einzubeziehen.5.2 Anlassbeur<strong>teil</strong>ung außerschulisch tätiger LehrkräfteDie Behörde, an die die Lehrkraft abgeordnet ist, erstellt diedienstliche Beur<strong>teil</strong>ung.5.3 Erst- und Zweitbeur<strong>teil</strong>erinnen und -beur<strong>teil</strong>er(1) Für die Leiterin oder den Leiter der NLSchB und des NLQist Erstbeur<strong>teil</strong>erin bzw. Erstbeur<strong>teil</strong>er die Staatssekretärin bzw.der Staatssekretär des MK.(2) Die NLSchB und das NLQ werden ermächtigt, die ErstundZweitbeur<strong>teil</strong>erinnen bzw. Erst- und Zweitbeur<strong>teil</strong>er fürihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festzulegen.(3) Für die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare fürLehrämter sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreterist Erstbeur<strong>teil</strong>erin oder Erstbeur<strong>teil</strong>er die für Studienseminarefür Lehrämter zuständige Fachdezernentin bzw. der für Studienseminarezuständige Fachdezernent der NLSchB. Erstbeur<strong>teil</strong>erinoder Erstbeur<strong>teil</strong>er sollen nicht zugleich die Zweitbeur<strong>teil</strong>ungerstellen. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminarefür Lehrämter erstellen für die Beur<strong>teil</strong>ung der stän digenVertreterinnen und Vertreter einen Beur<strong>teil</strong>ungsbeitrag, der indie Beur<strong>teil</strong>ung einzubeziehen ist.5.4 Beur<strong>teil</strong>ung der Leiterinnen und Leiter der Studienseminarefür Lehrämter sowie deren ständige Vertreterinnen oderVertreterDie Erstbeur<strong>teil</strong>erin oder der Erstbeur<strong>teil</strong>er der Leiterinnenund Leiter der Studienseminare für Lehrämter sowie derenständige Vertreterinnen oder Vertreter nimmt für die Beur<strong>teil</strong>ungbei einer Unterrichtshospitation und Beratung einerLehr kraft im Vorbereitungsdienst sowie bei der Begutachtungder Leitung und Durchführung einer Dienstbesprechung mitden Ausbildenden des Studienseminars durch die zu Beur<strong>teil</strong>endeoder den zu Beur<strong>teil</strong>enden <strong>teil</strong>. Die Zuständigkeit derBeur<strong>teil</strong>ungskommission nach Nr. 9.2 des Bezugsbeschlusseszu a) bleibt unberührt.6. Ausnahmen von der Zweitbeur<strong>teil</strong>ungVon der Zweitbeur<strong>teil</strong>ung sind ausgenommen:a) die Leiterin oder der Leiter der NLSchB und des NLQ sowieb) Beschäftigte, deren Beur<strong>teil</strong>ung von der Leiterin oderdem Leiter einer Behörde erstellt wird.7. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des31.12.2017 außer Kraft. Der nicht veröffentlichte Erlass d. MKv. 21.2.2008 - 13-03002/1 wird mit Ablauf des 31.12.2013aufgehoben.Verfahren zur Übertragung von besonderenFunktionen an Studienseminaren fürLehrämterRdErl. d. MK v. 1.2.2014 – 35-84130/5 – VORIS 20411 –Bezug: a) Beschluss d. LReg „Dienstliche Beur<strong>teil</strong>ung der Beschäftigtenim unmittelbaren Landesdienst“ vom 6.9.2011 (Nds. MBl.S. 616) – VORIS 20400 –b) RdErl. d. MK „Besondere Beur<strong>teil</strong>ungsrichtlinie für die dienstlicheBeur<strong>teil</strong>ung der Beschäftigten im Geschäftsbereich desNiedersächsischen <strong>Kultusministerium</strong>s“ vom 16.12.2013(SVBl. 2014 S. 55) – VORIS 20400 –c) Gem. RdErl. d. MK u. MS „Dienstliche Beur<strong>teil</strong>ung der Lehrkräfte“vom 20.12.2011 (Nds. MBl. S. 74, SVBl. S. 115) – VORIS20411 –d) RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren undZuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beur<strong>teil</strong>ungender Lehrkräfte“ vom 6.2.2012 (SVBl. S. 158) – VORIS 20411 –e) Beschluss d. LReg „Dienstrechtliche Befugnisse“ vom 14.7.2009(Nds. MBl. S. 742) – VORIS 20400 –f) Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstrechtliche Befugnisse undsonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse” vom21.7.2011 (Nds. MBl. S. 529, SVBl. S. 309) – VORIS 20400 –g) RdErl. d. MK „Beauftragung von Lehrkräften als Leiterinnenund Leiter von fachdidaktischen und pädagogischen Seminarenan den Studienseminaren der Lehrämter (Funktion mitStellenzulage)“ vom 1.2.2012 (SVBl. S. 159) – VORIS 20411 –1. GeltungsbereichDer RdErl. regelt die Verfahren zur Übertragung von besonderenFunktionen an Studienseminaren für Lehrämter. BesondereFunktionen an Studienseminaren sinda) das Amt der Oberstudiendirektorin oder des Oberstudiendirektorsals Leiterin oder Leiter eines Studienseminars fürdas Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildendenSchulen (BesGr. A 16 NBesO),b) das Amt der Studiendirektorin oder des Studiendirektorsals die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter derLeiterin oder des Leiters eines Studienseminars für dasLehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildendenSchulen (BesGr. A 15 + Z NBesO),c) das Amt der Seminarrektorin oder des Seminarrektors alsLeiterin oder Leiter eines Studienseminars für die Lehrämteran Grund-, Haupt- und Realschulen und für das Lehramtfür Sonderpädagogik (BesGr. A 15 NBesO),d) das Amt der Seminarkonrektorin oder des Seminarkonrektorsals die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreterder Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars fürdie Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und fürdas Lehramt für Sonderpädagogik (BesGr. A 14 + Z NBesO),e) das Amt der Studiendirektorin oder des Studiendirektorsals Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren fürdas Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildendenSchulen (BesGr. A 15 BBesO) undf) die Leitung eines fachdidaktischen oder pädagogischenSeminars durch eine Lehrkraft.


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 572. Ausschreibung und Bewerbung2.1. Die Stellen der Leiterinnen oder der Leiter der Studienseminareund der ständigen Vertreterinnen oder der ständigenVertreter der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare(Nr.1 Buchstaben a bis d) werden nach dem Musterin den allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungenfür öffentliche Schulen im Schulverwaltungsblattausgeschrieben. Die jeweils zuständigen Personalvertretungen,die jeweils zuständige Hauptvertrauenspersonbzw. Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschenauf der Ebene des Niedersächsischen <strong>Kultusministerium</strong>s(MK) oder der Niedersächsischen Landesschulbehörde(NLSchB) und die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragteauf der Ebene des MK oder der NLSchB sindüber die beabsichtigte Ausschreibung rechtzeitig durchVorlage des Ausschreibungsentwurfs zu unterrichten.Sofern es sich um Stellen der Wertigkeit ab BesGr. A 15aufwärts handelt, ist vor der Ausschreibung die Zustimmungdes Ausschusses für Haushalt und Finanzen desNiedersächsischen Landtages zur Wiederbesetzung derStelle einzuholen. Anderenfalls ist die Ausschreibung mitdem Hinweis „vorbehaltlich der Freigabe des Ausschussesfür Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages“zu veröffentlichen.2.2. Die Ausschreibung der Stellen der Fachleiterinnen undder Fachleiter an Studienseminaren (Nr.1 Buchstabe e)erfolgt auf Vorschlag der NLSchB in Abstimmung mitdem MK im Schulverwaltungsblatt. Die jeweils zuständigenPersonalvertretungen, die jeweils zuständige Hauptvertrauenspersonbzw. Vertrauensperson für schwerbehinderteMenschen auf der Ebene des MK oder derNLSchB und die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragteauf der Ebene des MK oder der NLSchB sind überdie beabsichtigte Ausschreibung rechtzeitig durch Vorlagedes Ausschreibungsentwurfs zu unterrichten. Bei einerUmwidmung oder Verlagerung der Stelle ist die Ausschreibungzu begründen.2.3. Die Ausschreibung der besonderen Funktionen nach Nr. 1Buchstabe f erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder desLeiters des Studienseminars, für das die Beauftragung erfolgensoll, durch die NLSchB im Einvernehmen mit demMK. Der Bezirkspersonalrat, die Bezirksvertrauenspersonfür schwerbehinderte Menschen bei der NLSchB und diezuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB sindüber die beabsichtigte Ausschreibung rechtzeitig durchVorlage des Ausschreibungsentwurfs zu unterrichten. DieAusschreibung erfolgt durch dreiwöchigen Aushang inden Schulen der entsprechenden Schulform im Zuständigkeitsbereichder Regionalab<strong>teil</strong>ung der NLSchB sowieim Extranet (Schulinfo <strong>Niedersachsen</strong>) der NLSchB. Einentsprechender Hinweis hierzu erfolgt in den allgemeinenAusführungen zu Stellenausschreibungen für öffentlicheSchulen im Schulverwaltungsblatt.2.4. Bewerbungen auf Stellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis esind auf dem Dienstweg an die jeweilige Regionalab<strong>teil</strong>ungder NLSchB zu richten. Abweichend davon sind Bewerbungenum Funktionen nach Nr. 1 Buchstabe f aufdem Dienstweg an das Studienseminar zu richten undzeitgleich nachrichtlich der NLSchB zuzuleiten.Die NLSchB überprüft in allen Fällen die Bewerbungsfähigkeitder Bewerberinnen und Bewerber und unterrichtetdie zuständige Gleichstellungsbeauftragte überdie Bewerberlage; hinsichtlich der Stellen nach Nr. 1Buchstaben a bis e wird auf § 11 Abs. 2 NGG hingewiesen.Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellteMenschen unter den Bewerberinnen und Bewerbern sind,ist hierüber umgehend die zuständige Vertrauenspersonfür schwerbehinderte Menschen zu unterrichten.3. Auswahlverfahren für die Besetzung der Stellen nachNr. 1 Buchstaben a bis eDie Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Besetzung derStellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis e wird auf der Grundlageeiner dienstlichen Beur<strong>teil</strong>ung und, soweit erforderlich, einesAssessmentverfahrens getroffen. Erforderlich ist ein Assess -mentverfahren insbesondere in den Fällen, in denen die Bewerberinnenund Bewerber nach verschiedenen Beur<strong>teil</strong>ungsrichtlinienbeur<strong>teil</strong>t worden sind. Die Entscheidung, ob ein Assessmentverfahrenerforderlich ist, trifft jeweils die oder derin Nr. 3.2.1 genannte Vorsitzende der jeweiligen Auswahlkommissionunter Berücksichtigung der Bewerberlage und derdienstlichen Beur<strong>teil</strong>ung; über die Entscheidung sind die jeweilszuständige Gleichstellungsbeauftragte und, soweitschwer behinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen unterden Bewerberinnen und Bewerbern sind, die jeweils zuständigeVertrauensperson für schwerbehinderte Menschen zu informieren.3.1. Dienstliche Beur<strong>teil</strong>ungFür die Bewerberinnen und Bewerber sind dienstlicheBeur<strong>teil</strong>ungen einzuholen. Für die Erstellung der dienst -lichen Beur<strong>teil</strong>ungen gelten folgende Regelungen:3.1.1. Bewerberinnen und Bewerber, die als Lehrkräfte an denallgemein bildenden oder den berufsbildenden Schulentätig sind, erhalten eine dienstliche Anlassbeur<strong>teil</strong>ungauf der Grundlage der Bezugserlasse zu c und d.3.1.2. Bewerberinnen und Bewerber, die in Verwaltungsdienststellenim Geschäftsbereich des MK (MK, NLSchB,NLQ, Studienseminare) tätig sind, erhalten eine dienstlicheBeur<strong>teil</strong>ung auf der Grundlage des Bezugsbeschlusseszu a und des Bezugserlasses zu b.3.2. AssessmentverfahrenSoweit erforderlich, wird mit den Bewerberinnen undBewerbern ein Assessmentverfahren durchgeführt.3.2.1. AuswahlkommissionDas Assessmentverfahren wird von einer Auswahlkommissiondurchgeführt.a) Auswahlkommission zur Besetzung der Stellen nachBesGr. A 16 NBesO (Nr. 1 Buchstabe a):Der Kommission für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1Buchstabe a gehören folgende stimmberechtigte Mitgliederan:aa) die Leiterin oder der Leiter der für die Ausbildungder Lehrkräfte zuständigen Ab<strong>teil</strong>ung des MK jeweilsals Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission,bb) die Leiterin oder der Leiter des Referats für AusundFortbildung im MK,cc) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferatesdes MK,


58 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014dd) die oder der für das Lehramt zuständige Fachreferentinoder Fachreferent des Referats für Aus- und Fortbildungim MK undee) die Leiterin oder der Leiter der NLSchBoder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterinoder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderungnur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnenoder Mitarbeiter vertreten lassen.b) Auswahlkommission zur Besetzung der Stellen nachBesGr. A 15 + Z NBesO (Nr. 1 Buchstabe b), BesGr.A 15 NBesO (Nr. 1 Buchstabe c), BesGr. A 14 + ZNBesO (Nr. 1 Buchstabe d):Der Kommission für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1Buchstaben b bis d gehören folgende stimmberechtigteMitglieder an:aa) die Leiterin oder der Leiter der NLSchB jeweils als Vorsitzendeoder Vorsitzender der Kommission undbb) die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständigeDezernentin oder zuständige Dezernent derNLSchBoder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterinoder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderungnur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnenoder Mitarbeiter vertreten lassen.In den Fällen von Nr. 1 Buchstaben b und d nimmt die Leiterinoder der Leiter des Studienseminars, in dem die Stellebesetzt werden soll, als weiteres stimmberechtigtes Mitglied<strong>teil</strong>.c) Auswahlkommission zur Besetzung der Stellen derFach leiterinnen und Fachleiter nach BesGr. A 15 BBesO(Nr. 1 Buchstabe e):Der Kommission für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1Buchstabe e gehören folgende stimmberechtigte Mitgliederan:aa) die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständigeDezernentin oder zuständige Dezernent derNLSchB jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzender derKommission undbb) die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, indem die Stelle besetzt werden solloder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterinoder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderungnur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnenoder Mitarbeiter vertreten lassen.3.2.2. TeilnahmerechteIn den jeweiligen Kommissionen erhalten folgende PersonenTeilnahmerechte ohne Stimmrecht:Auswahlkommission nach Nr. 3.2.1 Buchstabe a:– die Gleichstellungsbeauftrage des MK und– die Hauptvertrauensperson für schwerbehinderte Menschenbeim MK, sofern sich schwerbehinderte oder ihnengleichgestellte Menschen beworben haben.Auswahlkommissionen nach Nr. 3.2.1 Buchstabe b:– die Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB und– die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Menschenbei der NLSchB, sofern sich schwerbehinderte oderihnen gleichgestellte Menschen beworben haben.Auswahlkommission nach Nr. 3.2.1. Buchstabe c:– eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkspersonalrates,– die für den Schulbereich zuständige Gleichstellungsbeauftragteder NLSchB und– die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigteim niedersächsischen Schuldienst, sofern sichschwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschenbeworben haben.3.2.3. DurchführungDie Auswahlkommission führt mit den Bewerberinnen undBewerbern ein Assessmentverfahren durch. Alle Mitglieder derAuswahlkommission und die Personen, die nach Nr. 3.2.2 andem Gespräch <strong>teil</strong>nehmen, sind vom bisherigen Werdegangder Bewerberinnen und Bewerber und den Rangstufen ihrerdienstlichen Beur<strong>teil</strong>ung rechtzeitig zu informieren.Vor Beginn des Assessmentverfahrens sind den Mitgliedernder Auswahlkommission und den Personen, die nach Nr. 3.2.2an dem Gespräch <strong>teil</strong>nehmen, die Aufgabenstellungen und dererwartete Antworthorizont mitzu<strong>teil</strong>en.Im Assessmentverfahren werden insbesondere Kenntnisse überStrukturen, Rechtsgrundlagen und Kompetenzorientierung inder Lehrerausbildung (1. und 2. Phase) überprüft. Die Aufgabenstellungensind grundsätzlich einzeln sowie in der Gruppemündlich zu bearbeiten. Elemente des Assessmentverfahrenssollen ein stellenbezogenes Gespräch, ein Fallbeispiel, einstandardisiertes Interview, eine Teamübung sowie bei mehrals zwei Bewerberinnen und Bewerbern eine Gruppenübungsein. Das dabei zu überprüfende Anforderungs- und Befähigungsprofilumfasst vor allem die Kompetenzbereichea) Leitungs- und Führungskompetenz, sofern es sich umein Auswahlverfahren zur Besetzung der Stellen nachNr. 1 Buchstaben a bis d handelt,b) Fachkompetenz,c) Sozialkompetenz,d) Beratungskompetenz sowiee) Methodenkompetenz.Im Rahmen des Assessmentverfahrens bewertet jedes Kommissionsmitglieddie von der Bewerberin oder dem Bewerberinsgesamt gezeigten Leistungen mit einer Note auf der Notenskalavon 1 bis 5, die wie folgt definiert sind:1 = hervorragend geeignet2 = gut geeignet3 = geeignet4 = noch geeignet5 = nicht geeignetDie oder der Vorsitzende der Kommission ermittelt auf derGrundlage der Einzelnoten für jede Bewerberin und jeden Bewerbereine Durchschnittsnote des Assessmentverfahrens. Ergebensich bei der Errechnung der Durchschnittsnote Dezimalstellen,so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen;es wird nicht gerundet.


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 593.3. AuswahlvorschlagDie jeweilige Auswahlkommission legt auf der Basis der dienst -lichen Beur<strong>teil</strong>ungen und der Durchschnittsnote des Assess -mentverfahrens einen Auswahlvorschlag vor.3.4. AuswahlentscheidungDie Zuständigkeit für die Entscheidung über den Auswahlvorschlagrichtet sich nach dem Bezugsbeschluss zu e und demBezugserlass zu f. Die Be<strong>teil</strong>igungsrechte der Interessenvertretungennach dem Nds. Personalvertretungsgesetz und demSozialgesetzbuch IX sowie der Gleichstellungsbeauftragtennach dem NGG sind zu beachten.4. Verfahren für die Beauftragung von Lehrkräften nachNr. 1 Buchstabe fVor der Beauftragung einer Lehrkraft nach Nr. 1 Buchstabe fist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Grundlage des Auswahlverfahrensist eine Eignungsüberprüfung.4.1. Verfahrensbestand<strong>teil</strong>e dieser Eignungsüberprüfung sind:a) eine zu er<strong>teil</strong>ende Unterrichtsstunde der Bewerberinoder des Bewerbers; beim Lehramt an Gymnasien solldie zu er<strong>teil</strong>ende Unterrichtsstunde im SekundarbereichII erfolgen,b) eine Beratung einer Lehrkraft, in der Regel einer Lehrkraftim Vorbereitungsdienst (LiVD), mit deren Einverständnisdurch die Bewerberin oder den Bewerbernach einer von der Lehrkraft zuvor er<strong>teil</strong>ten Unterrichtsstundeundc) ein strukturiertes Auswahlgespräch.4.2. An den in Nr. 4.1 genannten Verfahrensbestand<strong>teil</strong>ennehmen <strong>teil</strong>:a) die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars undb) eine Leiterin oder ein Leiter eines pädagogischen Seminarsoder eine Leiterin oder ein Leiter eines fachdidaktischenSeminars; diese oder dieser wird von derLeiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt.Zur Wahrung der Qualität der Lehrerausbildung und derGleich wertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterienbei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann dieoder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständige Dezernentinoder zuständige Dezernent der NLSchB an demAus wahlverfahren <strong>teil</strong>nehmen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Bewerberin odereines Bewerbers kann bei dem Unterrichtsbesuch nach Nr. 4.1Buchstabe a als Zuhörerin oder Zuhörer anwesend sein.Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkspersonalrats, dieBezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigteim Niedersächsischen Schuldienst und die für den Schulbereichzuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB sindberechtigt, an dem strukturierten Auswahlgespräch ohneStimmrecht <strong>teil</strong>zunehmen. Der Bezirkspersonalrat kann sichdabei von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalratsdes Studienseminars vertreten lassen.4.3. Im strukturierten Auswahlgespräch werden insbesondereKenntnisse über Strukturen, Rechtsgrundlagen und Kompetenzorientierungin der Lehrerausbildung (1. und 2. Phase)überprüft. Das dabei zu überprüfende Anforderungs- und Befähigungsprofilumfasst vor allem die Kompetenzbereichea) Fachkompetenz,b) Sozialkompetenz,c) Beratungskompetenz sowied) Methodenkompetenz.4.4. Der Auswahlvorschlag wird auf der Grundlage von Bewertungender Bestand<strong>teil</strong>e nach Nr. 4.1 Buchstaben a bis cdurch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars erstellt.Dabei sind schriftliche Bewertungsbeiträge der nach Nr.4.2 Buchstabe b bestimmten Person mit zu berücksichtigen.Sofern die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständigeDezernentin oder zuständige Dezernent der NLSchB<strong>teil</strong>nimmt, nimmt sie oder er auch durch einen schriftlichenBewertungsbeitrag Stellung.4.5. Die erbrachten Teilleistungen nach Nr. 4.1 Buchstaben abis c werden dabei jeweils mit einer Note auf der Notenskalavon 1 bis 5 bewertet, die wie folgt definiert sind:1 = hervorragend geeignet2 = gut geeignet3 = geeignet4 = noch geeignet5 = nicht geeignet.Auf der Grundlage der Einzelnoten wird eine Durchschnittsnotefür jede Bewerberin und jeden Bewerber ermittelt und ineinem Eignungsbericht zusammengefasst. Ergeben sich beider Bildung der Durchschnittsnote mehr als eine Nachkommastelle,so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen;es wird nicht gerundet.4.6. Die NLSchB entscheidet abschließend über den Auswahlvorschlag.Die Be<strong>teil</strong>igungsrechte der Interessenvertretungennach dem Nds. Personalvertretungsgesetz und demSozialgesetzbuch IX sowie der Gleichstellungsbeauftragtennach dem NGG sind dabei zu beachten.4.7. Der Eignungsbericht ist der Lehrkraft zur Kenntnis zu gebenund zur Personalakte zu nehmen. Sofern die Eignungnicht festgestellt werden konnte, behält diese Feststellung beiweiteren Bewerbungen 18 Monate lang ihre Gültigkeit. Beieiner Bewerbung nach Ablauf der 18 Monate ist jeweils dasvollständige Eignungsüberprüfungsverfahren zu durchlaufen.Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die im Auswahlverfahrennicht berücksichtigt werden konnten und weiterhin aneinem Einsatz in der Ausbildung interessiert sind, können sichinnerhalb von 18 Monaten nach erfolgter Auswahlentscheidungauf weitere Ausschreibungen hin bewerben; eine erneuteTeilnahme an der Eignungsüberprüfung nach Nr. 4.1 findetin diesen Fällen nicht statt.4.8. Die Beauftragung erfolgt durch die NLSchB. Die Leiterinnenund Leiter der fachdidaktischen und pädagogischen Seminarean den Studienseminaren für Lehrämter erhalten eineunbefristete Beauftragung. Alle Beauftragungen sind unterWiderrufsvorbehalt zu er<strong>teil</strong>en.4.9. Wenn befristete Beauftragungen von Leiterinnen undLeitern der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare anden Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien oder fürdas Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Inkrafttretendieses Erlasses auslaufen, werden diese Funktionen erneutausgeschrieben. Bewirbt sich um diese Funktion eine Lehrkraft,die mit der Wahrnehmung dieser Funktion zuvor befri-


60 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014stet beauftragt war, kann auf die Verfahrensbestand<strong>teil</strong>e nachNr. 4.1 Buchstaben a und b verzichtet werden, wenn sie jeweilseinzige Bewerberin oder einziger Bewerber ist.5. InkrafttretenDieser RdErl. tritt am 1.2.2014 in Kraft und mit Ablauf des31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass zu g tritt mit Ablaufdes 31.1.2014 außer Kraft.Erhebung der Schuldaten an allgemeinbildenden Schulen zum2. Schulhalbjahr 2013/2014Bek. d. MK v. 9.1.2014 - 15-50 301Bezug: Bek. d. MK vom 10.5.2012 (SVBl. S. 360)Die Bezugs be kanntmachung wird wie folgt geändert:Die Erhebung zur Unterrichtsversorgung mit Lehrerverzeichnisund Schulstatistik zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2013 /2014 am Stichtag 4.2.2014 wird ausgesetzt.EU-Programm für allgemeine und beruflicheBildung, Jugend und Sport (ERASMUS+):Fördermaßnahmen im Schulbereich(COMENIUS)Hier: Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2014/2015Bek. d. MK v. 18.12.2013 – 44-46520 / E+-PDie Europäische Kommission hat die Aufforderung zur Einreichungvon Vorschlägen 2014 im Rahmen des neuen EU-Programmsfür allgemeine und berufliche Bildung, Jugend undSport (ERASMUS+) veröffentlicht (Amtsblatt der EuropäischenUnion, C 362/62 vom 12.12.2013). Informationen zum ProgrammERASMUS+ 2014 - 2020 einschließlich Leitfaden sindunter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/index_en.htm.Detaillierte Informationen für deutsche Antragstellerinnenund Antragsteller finden sich ebenso wie weitere aktuelle undhilfreiche Hinweise auf der Homepage der Nationalen Agenturfür EU-Programme im Schulbereich in Deutschland, demPädagogischen Austauschdienst in Bonn (PAD), unter folgenderAdresse: http://www.kmk-pad.org/index.php?id=1857.Mit dem Programm ERASMUS+ sind Inhalte und Strukturender Förderung grundlegend neu geregelt worden, die sichauch auf den Schulbereich (COMENIUS) auswirken. So sindEinzelförderungen im Bereich der Lehrerfortbildung (Key Action1: Förderung von Lernmobilitäten) nicht mehr möglich.Diese müssen von der Schule unter Vorlage eines EuropeanDevelopment Plan als Institution beantragt werden. Es gibtnur noch einen Antragstermin pro Jahr. Schulpartnerschaftenund Regio-Projekte (Key Action 2: strategische Partnerschaften)sind künftig auf die politischen Strategien und Agendender EU (Europa 2020, ET 2020) auszurichten. Darüber hinaussind für beide Bereiche grundlegende Änderungen für dieBeantragung der Zuschüsse selbst und für die Antragseinreichungzu beachten.Mit der o. a. Aufforderung hat die EU-Kommission die europaweitgeltenden Antragstermine für die einzelnen Förderbereichebekannt gegeben:– KA 1: Förderung von Lernmobilitäten 17.3.2014COMENIUS-Lehrerfortbildung– KA 2: Strategische Partnerschaften 30.4.2014COMENIUS-Schulpartnerschaften, COMENIUS-Regio,große strategische PartnerschaftenSchulen haben eine elektronische Kopie ihrer Anträge (KA 1und / oder KA 2) bei der zuständigen Regionalab<strong>teil</strong>ung derNiedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) vorzulegen.Antragstellende Ein richtungen zu COMENIUS-Regio werdengebeten, entsprechend zu verfahren.Schulen, die beabsichtigen, die Förderung eines Projekts zurCOMENIUS-Lehrerfortbildung und / oder im Rahmen einerCOMENIUS-Schulpartnerschaft zu beantragen, wird dringendempfohlen, sich rechtzeitig vor der Antragstellung beratenzu lassen. Sofern nicht bereits erfolgt, sollte eine Kontaktaufnahmemit der zuständigen Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartnerin der NLSchB umgehend erfolgen. AntragstellendeEinrichtungen zu COMENIUS-Regio können dieses Angebotebenfalls nutzen.Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Bezirkensind:Herr WoitheNLSchB, Regionalab<strong>teil</strong>ung BraunschweigWilhelmstraße 62 - 69, 38100 BraunschweigTel.: 0531 4843363E-Mail: tobias.woithe@nlschb.niedersachsen.deFrau KieslingNLSchB, Regionalab<strong>teil</strong>ung HannoverAm Waterlooplatz 11, 30169 HannoverTel.: 0511 1062459E-Mail: dagmar.kiesling@nlschb.niedersachsen.deFrau OnsteinNLSchB, Regionalab<strong>teil</strong>ung LüneburgAuf der Hude 2, 21339 LüneburgTel.: 04131 152849E-Mail: sylvia.onstein@nlschb.niedersachsen.deFrau SchepersNLSchB, Regionalab<strong>teil</strong>ung OsnabrückMühleneschweg 8, 49090 OsnabrückTel.: 0541 314466E-Mail: susanne.schepers@nlschb.niedrsachsen.deInformation und Beratung können auch über das BeratungsundUnterstützungsangebot der Niedersächsischen Landesschulbehördeunter http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu/schulenangefordert werden.Ergebnis der Wahl der Mitgliederdes 19. LandesschülerratsBek. d. MK v. 16.12.2013 – 25b - 81 502In der Zeit vom 18.11.2013 bis 4.12.2013 sind die Wahlen zum19. Landesschülerrat durchgeführt worden. Nachstehend gebeich das Ergebnis der Wahlen bekannt. Ein Sonderdruck dieserBekanntmachung ist dieser Ausgabe als Beilage beigefügt.


62 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014Schulform Mitglied ErsatzmitgliedBerufsbildende Sarah-Johanna Ruben KortlükeSchule Koelewijn BBS I LüneburgBBS LüchowMaik MarqueringBBS I EmdenSimon SelbachBBS am Schölerbergder Stadt OsnabrückEyske-Malin Vanessa BrahmsHoffmeister BBS I LeerBBS Jever des LandkreisesFriesland(1 je Regionalab<strong>teil</strong>ungder NiedersächsischenLandesschulbehörde)Schule in freier Lysander Berg Kai ButtgereitTrägerschaft Realschule Leben BonifatiusschuleLernen, Ersatzschule Oberschule in kirchderOskar Kämmer licher TrägerschaftSchule Braunschweig GöttingenKai BorsumFreies GymnasiumErsatzschuleHannoverSebastian VoigtCJD ChristophorusschuleNienburgMax Nowasadtko Marie-ChristinEichenschule BohlkenScheeßel (Gymna- Gymnasium Schulesium in freier MarienauTrägerschaft)kein Mitgliedkein ErsatzmitgliedAusländisches kein Mitglied kein ErsatzmitgliedZusatzmitglied(1 je Regionalab<strong>teil</strong>ungder NiedersächsischenLandesschulbehörde)Aydemir Mertol Tilbe ÜnalGymnasium Goethe- Realschule Lehrteschule HannoverSarah HeatherMacKenzieGymnasiumWinsen / Luhekein Mitgliedkein Ersatzmitgliedkein ErsatzmitgliedGesundheitsförderung von Schülerinnenund Schülern – ein Angebot zur Präventionund Gesundheits förderungAnfang 2011 hat das <strong>Kultusministerium</strong> die Umsetzung vonMaßnahmen zur Gesundheitsförderung von Schülerinnen undSchülern auf die Niedersächsische Landesschulbehörde übertragenund die vier Regionalbeauftragten für Prävention undGesundheitsförderung mit der Umsetzung betraut.Insgesamt elf Lehrerinnen und Lehrer wurden nach einem Bewerbungs-und Auswahlverfahren als Beraterinnen und Beraterbeauftragt und qualifiziert. In der Regionalab<strong>teil</strong>ung Osna -brück gibt es vier, in den übrigen Regionen je zwei Beraterinnenund Berater, ein weiterer Berater ist als Spezialist für dieEinrichtung und Unterstützung von Schulsanitätsdienstenlandesweit abrufbar.Dieses Angebot für Schulen ist online zu finden unter: http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu/schulen/schulentwicklung/pg.Die Seiten enthalten eine Übersicht möglicher Beratungs- undUnterstützungsangebote, die mit der Eingabemaske angefordertwerden können.Wie können Schulen von diesem Angebot profitieren?Gesundheitsförderung und Prävention an Schulen bedürfenqualitativ fundierter Beratung und hilfreicher Unterstützung.Sie müssen eingebettet sein in ein schulisches Gesamtkonzept,um zu einer „gesunden Schule für alle“ zu gelangen.Auf diesem Weg können die Beraterinnen und Berater für Gesundheitsförderungvon Schülerinnen und Schülern interessierteSchulen begleiten.Basierend auf der „Empfehlung zur Gesundheitsförderung undPrävention in der Schule“ (Beschluss der Kultusministerkonferenzvom 15.11.2012) und im Sinne des § 2 des NiedersächsischenSchulgesetzes (Bildungsauftrag der Schule) unterstützendie Beraterinnen und Berater Schulen dabei, ein individuellauf die jeweilige Schule zugeschnittenes Konzept zu erarbeiten,und begleiten bei dessen Umsetzung.Dies bedeutet kein weiteres Projekt! Es soll vielmehr dazu verhelfen,Vorhandenes im Sinne einer guten und gesunden Schulezu verknüpfen und gleichzeitig mit Ressourcen schonend umzugehen.Konkret bedeutet das:– Unterstützung bei der Auswahl und Durchführung geeigneterMaßnahmen zur Gesundheitsförderung durch– Bestandsaufnahme– Ist-Analyse– Festlegung der Ziele– Planung der Maßnahmen– Durchführung der Maßnahmen– Überprüfung der Zielerreichung– Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischerKooperationspartner– Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen denSchulenSchwerpunkt der Tätigkeit ist die Beratung der Einzelschule;es werden aber auch Fortbildungen für Schulsets und die Unterstützungbei der Bildung regionaler Netzwerke angeboten.Während ihrer Qualifizierung haben die Beraterinnen und Beraterinterne und externe Unterstützer und deren Angebotkennengelernt und arbeiten eng mit diesen zusammen.Stellvertretend seien hier z. B. „Bewegte Schule“, „Gesund LebenLernen“, „Vernetzungsstelle Schulverpflegung <strong>Niedersachsen</strong>“und die „Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen“genannt.Verknüpfungen ergeben sich auch z. B. zur Bildung für nachhaltigeEntwicklung, zum Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement,zum Sport und zur Gewaltprävention.Bei Fragen– zur Suchtprävention– zur Sexualerziehung


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 63– zur Schulverpflegung– zur Lärmverringerung– zur Bewegungsförderung– zur Gestaltung der Pausenräume– zur Verankerung von Gesundheitsförderung im Schulprogramm– zum Schulsanitätsdienst– zum Gesunden Frühstückkönnen die Beraterinnen und Berater helfen, Kooperationspartnerzu finden, und begleiten Schulen bei der Umsetzungder Maßnahmen. So hat die Schule nur eine Ansprechpartnerinbzw. einen Ansprechpartner, die oder der den gesamtenProzess moderiert und begleitet.Interessierte, die weitere Fragen zu dem Angebot haben, sprechenbitte die Koordinierenden für Prävention und Gesundheitsförderungan:Regionalab<strong>teil</strong>ung BraunschweigJutta SengpielTel.: 0531 4843248E-Mail: jutta.sengpiel@nlschb.niedersachen.deRegionalab<strong>teil</strong>ung HannoverMonika HarmsTel.: 0511 1062490E-Mail: monika.harms@nlschb.niedersachsen.deRegionalab<strong>teil</strong>ung LüneburgJens CarstensTel.: 04131 152654E-Mail: jens.carstens@nlschb.niedersachsen.deRegionalab<strong>teil</strong>ung OsnabrückStefan HühneTel.: 0441 9499818E-Mail: stefan.huehne@nlschb.niedersachsen.deDeutsch-französischer Schüleraustauschüber drei MonateZur Förderung der jeweiligen Sprache des Partnerlandes sowieder Kontakte von Schülerinnen und Schülern aus Deutschlandund Frankreich organisieren das Niedersächsische <strong>Kultusministerium</strong>,die Académie de Rouen (Haute-Normandie), die Académiede Reims (Champagne), die Académie de Toulouse(Midi-Pyrénées) sowie die Académie d’ Aix-Marseille (Bouches-du-Rhône)gemeinsam Schüleraustausche von mittlererDauer (drei Monaten) in ihren Regionen. Die Maßnahme findetals Gruppenaustausch im Rahmen des Programms „BrigitteSauzay“ des Deutsch-Französischen Jugendwerks statt.Die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer istfür <strong>Niedersachsen</strong> zunächst auf maximal 100 Jugendliche, fürdie jeweiligen französischen Zielregionen auf ca. 25 Jugendlichebegrenzt. Die be<strong>teil</strong>igten Schulbehörden ordnen in einemgemeinsamen Matching-Verfahren deutsche und französischeInteressenten zu.Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze vorhanden sind, entscheidetdas Losverfahren.Die Austauschtermine werden in gegenseitiger Abstimmungjährlich unter Berücksichtigung der Ferientermine festgelegt.Die französischen Schülerinnen und Schüler kommen imAustauschzeitraum 19.9. - 13.12.2014 nach <strong>Niedersachsen</strong>.Niedersächsische Bewerberinnen und Bewerber müssen zumvorgenannten Termin in der Lage sein, eine französische Aus -tauschschülerin bzw. einen französischen Austauschschüleraufzunehmen.Der Austauschzeitraum für niedersächsische Schülerinnenund Schüler in Frankreich ist vom 9.1.-10.4.2015.Bei diesem Schüleraustausch handelt es sich um eine Maßnahmeauf Gegenseitigkeit zwischen den entsendenden undaufnehmenden Schulen einerseits sowie den Familien der be<strong>teil</strong>igtenSchülerinnen und Schüler andererseits. Die be<strong>teil</strong>igtenSchulbehörden haben lediglich Mittlerfunktion und sindnicht Vertragspartner.Die Jugendlichen nehmen am Unterricht der Gastschulen<strong>teil</strong> (mindestens sechs Wochen) und besitzen für die Dauerdes Aufenthalts den Status von Gastschülerinnen und Gast -schülern.Die aufnehmenden Schulen beauftragen eine Lehrkraft mitder schulischen Betreuung der be<strong>teil</strong>igten Jugendlichen undstellen am Ende der Maßnahme eine Bescheinigung über Art,Umfang und Qualität der Teilnahme der Gastschülerinnen undGastschüler an Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungenaus. Ein entsprechendes Formular wird durch dasNiedersächsische <strong>Kultusministerium</strong> zur Verfügung gestellt.Die Gastfamilien gewährleisten angemessene Unterkunft /Verpflegung sowie die Betreuung der Austauschpartnerinnenund Austauschpartner. Auftretende Probleme im schulischenund persönlichen Bereich werden von den be<strong>teil</strong>igten Schulenund Familien (Erziehungsberechtigten) direkt und einvernehm -lich geregelt. Die benannten betreuenden Lehrkräfte unterstützendie Be<strong>teil</strong>igten bei den Problemlösungen.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten in der Regel ausMitteln des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW), Pro -gramm Brigitte Sauzay, einen entfernungsabhängigen Fahrtkostenzuschuss(Pauschalbetrag). Die Zuschussanträge derniedersächsischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssenspätestens am 31.10.2014 im Niedersächsischen <strong>Kultusministerium</strong>vorliegen (Anschrift siehe unten). Die Zuschüssewerden vom DFJW gegen einen entsprechenden Verwendungsnachweisnach Abschluss der Maßnahme direkt an dieAntragsteller gezahlt.Antragsverfahren:– Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler derKlasse 9 an weiterführenden Schulen, mit mindestens dreiJahren Französischunterricht und guten Sprachkenntnissen.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in derLage sein, dem Unterricht im Gastland zu folgen. Die sozialenKompetenzen müssen in einem Maße ausgeprägtsein, dass eine Integration in die Gastschule sowie in dieGastfamilie erwartet werden kann.– In der Bewerbung sind zwingend E-Mail-Adressen anzugeben,die von den Bewerberinnen und Bewerbern sowiederen Eltern regelmäßig eingesehen werden und die überden Zeitraum der Austauschmaßnahme Bestand haben.Über diese E-Mail-Adressen erfolgt die Teilnahmebestätigungsowie der Versand aller erforderlichen Unterlagen.


64 AMTLICHER TEIL SVBl 2/2014– Bewerbungsfrist für interessierte Jugendliche ist der12.4.2014.(Später eingehende Bewerbungen können in der Regelnicht berücksichtigt werden.)– Die Auswahl der Bewerber erfolgt voraussichtlich bis EndeJuni 2014. Bei erfolgreicher Vermittlung erfolgt eine ersteBenachrichtigung auf elektronischem Wege (E-Mail).Die Anträge sind ab dem 1.2.2014 in elektronischer Form imInternet unter der Adresse http://www.echanges.nibis.de (–>elektron. Bewerbungen) zu stellen. Ein Ausdruck ist durch dieentsendende Schule im Original (mit Foto) mit schulischemGutachten und Unterschrift der Schulleitung an die folgendeAdresse einzureichen:Niedersächsische LandesschulbehördeRegionalab<strong>teil</strong>ung Osnabrück – Dezernat 4Frau Barbara LangoschMühleneschweg 849090 OsnabrückWeitere Auskünfte erhalten Sie im Niedersächsischen <strong>Kultusministerium</strong>von Herrn Ritter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover,Tel.: 0511 1207395, E-Mail: werner.ritter@mk.niedersachsen.de.Neue Kurse im Programm desNiedersächsischen Landesinstituts fürschulische Qualitätsentwicklung (NLQ)TASCHENGELDKINO –Film und Filmen in der SchuleEine berufsbegleitende Qualifizierung für Lehrerinnenund Lehrer in acht ArbeitsphasenFilm ist inzwischen selbstverständlicher Bestand<strong>teil</strong> der Unterrichtsgestaltung.Als Methode, als Inhalt oder als ästhetischesProdukt wird er immer wieder zum Gegenstand schulischerPraxis, im Unterricht, in Film-AGs und an Projekttagen.Durch die Produktion von Filmen ergeben sich unmittelbarHandlungsspielräume. Motivationen der Schülerinnen undSchüler werden aufgenommen und rücken neben der Selbsttätigkeit,der Eigenmotivation und Selbstbestimmtheit denFilm als formbaren ästhetischen Gegenstand ins Zentrum. DasFilmen selbst, die Herstellung von Filmen und deren Veröffentlichungals Erweiterung von Anwendungsmöglichkeitengilt es in der Qualifizierungsreihe TASCHENGELDKINO zu entdecken.QualifikationszieleTASCHENGELDKINO ist eine Qualifizierungsreihe, die Lehrerinnenund Lehrern filmästhetisches und filmhandwerklichesKnowhow an die Hand gibt mit dem Ziel, Kinder und Jugendlichein der Schule zu Filmproduktionen anregen, anleiten undstilsicher unterstützen zu können. Die Qualifizierung bereitetdie Teilnehmenden auch darauf vor, in ihren Schulen als Multiplikatorinoder Multiplikator und Ansprechpartnerin oderAnsprechpartner in Sachen Film und Filmemachen zur Verfügungzu stehen.ZielgruppeDie Qualifizierung zur Filmlehrerin / zum Filmlehrer wendetsich an Lehrende aller Schularten, -stufen und Fachausrichtungenmit Interesse am Film und Filmemachen und an derUmsetzung der damit verbundenen kreativen Prozesse in eigenerschulischer Praxis.TeilnahmevoraussetzungenAlle Teilnehmenden führen im Verlauf des Kurses ein Filmprojektin Eigenregie an ihrer Schule (im Unterricht oder in einerAG) durch. Für die Umsetzung dieses Projekts ist die Arbeitmit einer entsprechenden Lerngruppe im Laufe der Qualifizierungnotwendig. Die Präsentation und schriftliche Dokumentationdieser filmpraktischen Arbeit gelten als Leistungsnachweis,sind Voraussetzung für die Teilnahme und den erfolgreichenAbschluss der Qualifizierung. Die Bereitschaft, alsMu l tiplikatorin oder Multiplikator die gewonnenen Erkenntnisseund Erfahrungen an interessierte Kolleginnen und Kollegenweiterzugeben und in der Beraterdatenbank des Landes<strong>Niedersachsen</strong> als Filmlehrkraft geführt zu werden, wird vorausgesetzt.Inhalt und MethodenAbfolge und Inhalt der acht Phasen folgen professionellenProduktionsabläufen: von der Ideenfindung zum Drehbuch,über Kamera und Licht zur Postproduktion mit Soundgestaltungund Montage. Flankiert wird die Arbeit, die von denGrundlagen des filmischen Erzählens über den Dokumentarfilmzum Kurzspielfilm führt, von Filmfestivalbesuchen, Projektreflexionenund Vernetzungsangeboten.Praxisaufgaben und Beispiele stehen dabei im Zentrum derVermittlung, theoretische Aspekte treten hinzu. Didaktischeund methodische Handlungsmöglichkeiten sowie Projektreflexionenfür den Schulalltag werden gemeinsam erarbeitet.Im Dozententeam der Qualifizierungsreihe sind Filmschaffendemit langjähriger Praxiserfahrung und fachspezifischen Kom -petenzen. In der Reduzierung auf das für Schule und UnterrichtWesentliche bei gleichzeitigem Einblick in die professionelleFilmlandschaft liegt der didaktisch-methodische Kernihrer Vermittlungsarbeit.Die zwischen den Arbeitsphasen notwendigen Aufgaben zurSeminarvor- und -nachbereitung werden von den Teilnehmendenim Selbststudium bearbeitet.Termine10.–12.7.2014: Arbeitsphase 1:Erzählen in bewegten Bildern27.–29.9.2014: Arbeitsphase 2:Der Dokumentarfilm13.–15.11.2014: Arbeitsphase 3:Drehbuch - Dramaturgie - Storytelling5.–7.2.2015: Arbeitsphase 4:Kurzspielfilm - Bildgestaltung mit der Kamera29.–31.3.2015: Arbeitsphase 5:Wie Ohren sehen – Sound und Filmmusik2.–4.7.2015: Arbeitsphase 6:Die Montage bewegter Bilder17.–19.9.2015: Arbeitsphase 7:Der Trickfilm - Animation und Bewegung


SVBl 2/2014 AMTLICHER TEIL 65November 2015: Arbeitsphase 8 (in Planung): Kulturelle Filmbildungim europäischem AustauschVeranstaltungsorteWolfenbüttel, Bundesakademie für Kulturelle Bildung (Arbeits -phasen 1-7); Hannover, Standort des 13. up-and-coming Int.Film Festivals (Arbeitsphase 8)Veranstalter / KooperationspartnerBundesweites Schülerfilm- und Videozentrum Hannover e. V. |filmlehrer.de<strong>Niedersächsisches</strong> Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung(NLQ)Bundesakademie für Kulturelle Bildung WolfenbüttelGesamtkosten für die Teilnahme an der Qualifizierung:1.750,- Euro (inkl. Ü / VP, Materialkosten und Festivalpass;ex klusive Fahrtkosten)Das NLQ unterstützt Teilnehmende aus <strong>Niedersachsen</strong>.Selbstkostenan<strong>teil</strong> für Teilnehmende aus <strong>Niedersachsen</strong>:350,- Euro (inkl. Ü / VP, Materialkosten und Festivalpass;exklusive Fahrtkosten)Die Übernahme der Fahrtkosten ist schulintern zu klären.Hinweise zum ZertifikatDie Qualifizierung umfasst insgesamt 184 Stunden, je Arbeitsphase23 Stunden. Die Teilnehmenden erhalten das Zertifikat„Filmlehrer / Filmlehrerin“, wenn sie an mindestens siebender acht Veranstaltungen <strong>teil</strong>genommen, seminarbegleitendein eigenes filmpraktisches Projekt in der Schule geplant,durchgeführt und realisiert, es schriftlich reflektiert und in derachten Phase seminarintern präsentiert haben.Bewerbung:Die Bewerbung umfasst die Online-Anmeldung unter: http://www.bundesakademie.de/programm/darstellende-kuenste/do/veranstaltung_details/dk12-14/ und das Motivationsschreiben(max. eine DIN A4-Seite), zu senden an christina.guenther@bundesakademie.de.Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich. Anmeldeschlussist der 31.3.2014.Projektleitung und BeratungClaudia Wenzel, up-and-coming | filmlehrer.de, Tel.: 0511661102, E-Mail: claudia.wenzel@up-and-coming.de, www.filmlehrer.deSonja Giersberg, <strong>Niedersächsisches</strong> Landesinstitut für schulischeQualitätsentwicklung (NLQ), Tel.: 05121 1695405, E-Mail: sonja.giersberg@nlq.niedersachsen.de, www.nlq.nieder-STELLENAUSSCHREIBUNGENAllgemein1. <strong>Niedersächsisches</strong> <strong>Kultusministerium</strong>Im Niedersächsischen <strong>Kultusministerium</strong> ist zum nächstmöglichenZeitpunkt der Dienstposteneiner Bearbeiterin / eines Bearbeiters im Referat 25a(Integration durch Bildung, Kompetenzförderung,Berufsorientierung)zu besetzen.Der Dienstposten soll im Wege der Abordnung für die Dauervon drei Jahren besetzt werden.Die Besoldung während der Abordnung richtet sich nach demderzeitigen Amt der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Bewerbenkönnen sich Lehrkräfte aus dem niedersächsischen Schuldienst,die die Lehrbefähigung für ein Lehramt an allgemeinbildenden Schulen nachweisen.Die Dienstposteninhaberin bzw. der Dienstposteninhaber istzuständig für das Sachgebiet Integration durch Bildung, InterkulturelleBildung, Unterricht für Schülerinnen und Schüleranderer Herkunftssprache. Hierzu gehören neben der Zuständigkeitfür die Grundsatzangelegenheiten in diesem Handlungsfeldinsbesondere folgende Themenbereiche:– Deutsch als Zweit- und Bildungssprache,– Förderung von Mehrsprachigkeit,– Angelegenheiten der KMK,– Initiierung und Koordinierung von Vorhaben der interkulturellenBildung und zur Verbesserung der Bildungschancenvon Schülerinnen und Schülern anderer Herkunftssprache,– Stipendienangelegenheiten, Projekte mit Stiftungen undVerbänden,– Förderung der Erziehungs- und Bildungspartnerschaftenmit zugewanderten Eltern,– Globales Lernen.Gesucht wird eine verantwortungsbewusste und entscheidungsfreudigePersönlichkeit mit mehrjährigen Erfahrungen inder Schulleitung. Weitergehende Erfahrungen im Bereich derVerwaltung oder der Schulverwaltung sind von Vor<strong>teil</strong>.Die Position erfordert in besonderem Maße die Fähigkeit zukonzeptionellem Denken, zur Kommunikation, zur Kooperation1) nachzulesen auch im Internet unter http://www.mk.niedersachsen.de(-> Service -> Schulverwaltungsblatt – Stellenausschreibungen)

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