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Polizei<br />

Polizeimusik Steiermark<br />

spielte in Kaindorf<br />

Die Polizeimusik Steiermark unter der Leitung von GI Johann Ploder (links außen)<br />

Zur 130-Jahr-Feier der Polizeiinspektion<br />

Kaindorf erfüllte sich der KaindorferPolizeiinspektionskommandant<br />

Franz Summer einen Wunsch.<br />

Die Polizeimusik Steiermark spielte<br />

am 10. September 2011 ein Festkonzert<br />

anlässlich des Kaindorfer Jubiläums.<br />

Neben Landtagsabgeordnetem<br />

Wolfgang Böhmer, Bezirkshauptmann<br />

Max Wiesenhofer, Bezirkspolizeikommandant<br />

Martin Spitzer und Bürger-<br />

Reinhard Summerer mit der Polizeimusik bei der Uraufführung seiner Komposition.<br />

meister Fritz Loidl, die Grußworte an<br />

die Festgäste richteten, waren auch<br />

viele Prominente aus Politik und von<br />

der Polizei zum ausverkauften Konzert<br />

gekommen.<br />

Höhepunkt des Konzertes war sicherlich<br />

die Uraufführung des eigens für<br />

diese Feierlichkeit komponierten<br />

Werkes von Reinhard Summerer, der<br />

selbst als Solist mit der Polizeimusik<br />

spielte.<br />

Begräbniskosten<br />

als außergewöhnliche<br />

Belastung<br />

Als außergewöhnlichen Belastungen<br />

können Ausgaben bei der<br />

Einkommensteuererklärung bzw.<br />

Arbeitnehmerveranlagung geltend<br />

gemacht werden, die die Kriterien<br />

der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit<br />

und wesentliche Beeinträchtigung<br />

der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit erfüllen.<br />

Begräbniskosten und die Kosten<br />

für die Errichtung eines Grabmals<br />

stellen dann außergewöhnliche Belastungen<br />

dar, wenn kein ausreichender<br />

Nachlass zur Deckung der<br />

Kosten vorhanden ist. Die steuerliche<br />

Geltendmachung von Aufwendungen<br />

für Begräbniskosten und<br />

Grabmalerrichtung ist jeweils mit<br />

Euro 4.000 begrenzt.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat<br />

nun bestätigt, dass auch Kosten für<br />

einen einfachen „Leichenschmaus“<br />

als Begräbniskosten abzugsfähig<br />

sind. Die Voraussetzungen für eine<br />

außergewöhnliche Belastung sind<br />

auch für die Blumengestecke, Kränze<br />

und die Beileidsdanksagungen<br />

gegeben. Nicht absetzbar sind hingegen<br />

Kosten der Trauerkleidung.<br />

Die absetzbaren Begräbniskosten<br />

und Kosten für die Errichtung eines<br />

Grabmals sind noch um einen einkommensabhängigen<br />

Selbstbehalt<br />

zu kürzen.<br />

Für nähere Informationen:<br />

Kohl & Schützenhöfer<br />

Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.<br />

Baumschulgasse 5<br />

8230 Hartberg<br />

Tel.Nr.: 03332/62515, Fax: DW 30<br />

Email: office@kohl-schuetzenhoefer.at<br />

Oktober 2011 <strong>19</strong><br />

<strong>19</strong>

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