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Download - Bernischer Anwaltsverband

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in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 32Abschaffung von Art. 25 SSR/Anwaltsdoppel/Empfehlung BAV1. Im in dubio 3/2012 (S. 183) hatte der BAV-Vorstand die Empfehlung an dieBAV-Mitglieder abgegeben, auch nach Aufhebung von Art. 25 SSR wie bisherKopien von Eingaben an Behörden und Gerichte auf dem Brief erkennbarkollegialiter an die Gegenanwaltschaft zuzustellen, jedoch ohne Beilagen.2. Im in dubio 4/2012 (S. 221) wurde auf ein Urteil des Obergerichtes des KantonsZürich hingewiesen, in welchem sich dieses in einem obiter dictumnegativ zur Frage der Zustellung von Doppeln von Eingaben an die Gegenanwaltschaftäusserte. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass der BAV-Vorstandauf die Frage des Anwaltsdoppels zurückkommen werde.3. Der BAV-Vorstand hat unterdessen weitere Abklärungen vorgenommenund hat die Frage des Anwaltsdoppels durch seine Vertreter auch der Anwaltsaufsichtsbehördedes Kantons Bern (AA) unterbreitet. Diese hat sichin ihrer November-Sitzung eingehend damit befasst und hat dabei festgehalten,dass die Zustellung von Anwaltsdoppeln gemäss bisheriger Praxisnach ihrer Auffassung keine Pflichtverletzung nach BGFA darstellt. Selbstverständlichgibt es aber nach wie vor Ausnahmefälle, in denen die Gegenanwältinund der Gegenanwalt nicht mit einem Anwaltsdoppel bedient werdensollten und eine entsprechende Zustellung eines Doppels eineVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellen könnte (z.B. bei Arrestgesuchen,Gesuche um superprovisorische Massnahmen etc.).4. Vor diesem Hintergrund gibt der BAV-Vorstand seinen Mitgliedern hiermitdie folgende Empfehlung für die Zustellung von Anwaltsdoppeln von Eingabenan Behörden und Gerichte an die Gegenanwaltschaft ab:a. Der BAV-Vorstand empfiehlt seinen Mitgliedern, auch nach der Aufhebungvon Art. 25 SSR der Gegenanwältin und dem Gegenanwalt Kopienvon Eingaben an Behörden und Gerichte zuzustellen (Anwaltsdoppel).b. In der Regel erfolgt die Zustellung des Anwaltsdoppels ohne die Beilagen.c. In jedem Fall ist in der Eingabe klar festzuhalten, ob ein Anwaltsdoppelverschickt wird und ob dies mit oder ohne Beilagen erfolgt («cc. an Gegenanwalt(ohne Beilagen)»).d. Im übrigen macht der BAV-Vorstand die Mitglieder auf die nach wie vorgültige Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft des KantonsBern und dem BAV vom 1. Mai 1998 aufmerksam. Darin wird festgehalten,dass unter den in Ziff. 2 der Vereinbarung genannten Ausnahmendie bernischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie auch die dem

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