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die Publikation des BAVin dubio– Interview mit Herrn Prof. Bernard Rolli,Fürsprecher und Honorarprofessor, Präsidentdes Verwaltungsgerichts des Kantons Bern/Interview avec le Prof. Bernard Rolli, avocat etprofesseur honoraire, Président du Tribunaladministratif du canton de Berne– Juristischer Artikel: Sprechstunde ZPO/StPO:2. Instanz. Ein Bericht von Tobias Herrenund Andrea Schneeberger1_13


Inhalt 1Inhalt3_Editorial4_Interview14_Juristischer Artikel24_Mitteilungen Vorstand37_Mitteilungen Behörden38_In eigener Sache39_Neue Literatur41_Rollender Kalender48_Impressumvon Redaktorin Andrea Lanz Müller– Interview mit Prof. Bernard Rolli, Fürsprecher undHonorarprofessor, Präsident des Verwaltungsgerichtsdes Kantons Bern/– Interview avec le Prof. Bernard Rolli, avocat et professeurhonoraire, Président du Tribunal administratifdu canton de Berne– Sprechstunde ZPO/StPO: 2. InstanzEin Bericht von Tobias Herren und AndreaSchneeberger– Informationen aus dem Vorstand– Informations du comité– Aktennotiz betreffend Aussprache zwischen Vertreterndes Verwaltungsgerichts und Vertretern aus dem VorstandBAV vom 24. Oktober 2012– Fachgruppen BAV– Groupes de branches AAB– Abschaffung von Art. 25 SSR/Anwaltsdoppel/Empfehlung BAV– Gruppe junger Anwälte des BAVNews, Vor- und Rückblick– Hot-Line – Werbung in eigener Sache– Anwaltstage 2013– Provisorische Anpassung der VBRS-Strafzumessungsrichtlinienan Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG für die Staatsanwaltschaftdes Kantons Bern– Jahresabonnements-Beitrag 2013 für Nichtmitglieder– Jahres-Inhaltsverzeichnis 2012– Schweizerische Zivilprozessordnung von CiprianoAlvarez, Bernhard Berger, Isabelle Berger, JürgenBrönnimann, Alfred Bühler, Daniel Emch, Nina J. Frei,Balz Gross, Andreas Güngerich, Christoph Hurni,Franz Kellerhals, Laurent Killias, Alexander Markus,Mario Marti, James T. Peter, David Rüetschi, SvenRüetschi, Annette Spycher, Martin H. Sterchi, AdrianWalpen, Fridolin Walther, Daniel Wehrli, Simon Zingg,Roger Zuber– Schweizerisches Privatrecht IV/1 Erbrecht Band 1 vonStephan Wolf, Gian Sandro Genna


Editorial 3EditorialLiebe Kolleginnen und KollegenAnlässlich des letzten ausserordentlichenAnwaltstages wurde unterdem Titel «Praxis der zweiten Instanz»ein praktischer Erfahrungsaustauschmit Vertretern des Obergerichtsund des Handelsgerichtsdes Kantons Bern durchgeführt. HerrKollege Tobias Herren und Frau KolleginAndrea Schneeberger habensich freundlicherweise bereit erklärt,eine Zusammenfassung der diskutierenPunkte zu erstellen, damitauch diejenigen Kolleginnen undKollegen vom Austausch profitierenkönnen, welche am Anlass selbernicht dabei sein konnten.Herr Prof. Dr. Bernard Rolli, Präsidentdes Verwaltungsgerichts des KantonsBern, nimmt im Interview zu den Veränderungenam Verwaltungsgerichtder letzten Jahre und zur Neuausrichtungder BVR/JAB Stellung.Das Protokoll der Aussprache desBAV mit dem Verwaltungsgericht desKantons Bern vom 24. Oktober 2012liegt vor.Der Entscheid des Zürcher Obergerichts,in welchem sich dieses in einemobiter dictum negativ zur Frageder Zustellung von Doppeln von Eingabenan die Gegenanwaltschaftäus serte, hat den Vorstand des BAVveranlasst, bei der Anwaltsaufsichtsbehördedes Kantons Bern Abklärungenzu treffen und vor diesem Hintergrundeine Empfehlung an dieVerbandmitglieder abzugeben. DieseEmpfehlung wird in dieser Ausgabepubliziert in der Hoffnung, dass auchweiterhin – zumindest in unseremKanton – der Kollegialität nachgelebtwird.Andrea Lanz Müller, Redaktorin


in dubio 5_12 Interview 4Interview mit Prof. Bernard Rolli,Fürsprecher und Honorarprofessor,Präsident des Verwaltungsgerichtsdes Kantons Bernbearbeitet von Kollegin Andrea Lanz MüllerWie ist Ihr beruflicher Werdegang?Nachdem ich das bernische Fürsprecherpatenterworben hatte, habe ichzuerst im Bundesamt für Justiz imDienst für Verfahrensfragen gearbeitet.Anschliessend habe ich zum Zentraldienstfür Beschwerden an denBundesrat gewechselt, wo meineAufgabe war, Beschwerdeverfahrenzu instruieren und Entscheide zuhandendes Bundesrats vorzubereiten.Im Wesentlichen war ich mit derBearbeitung der zweisprachigenDossiers befasst. 1987 wurde ichzum Ersatzrichter und 1988 zum vollamtlichenRichter an das Verwaltungsgerichtgewählt. Seither bin ichauch Mitglied der Anwalts- undNotariatsprüfungskommission. 1991wurde ich als Nachfolger von ProfessorWalter Ryser mit einem Lehrauftragan der Universität Bern betraut,wo ich den angehenden bernischenFürsprecherinnen und Fürsprechernfranzösischer Muttersprache abwechselndbernisches Verwaltungsrechtund bernisches Steuerrechtlehre. In diesem Kontext haben ProfessorWalter Ryser und ich in denJahren 1994 und 2002 die dritte undvierte Auflagen des Précis de droitfiscal suisse verfasst. Nach einerersten Amtsperiode als Präsidentdes Verwaltungsgerichts des KantonsBern von 1998 bis 2000 habe ichgegenwärtig und noch bis Ende 2013zum zweiten Mal das Amt des Verwaltungsgerichtspräsidenteninne. Indieser Funktion bin ich seit dem Inkrafttretender bernischen Justizreformim Jahr 2011 gleichzeitig Mitgliedder Justizleitung.Sie sind nun seit 1988 am Verwaltungsgericht.Welches sind aus IhrerSicht die markantesten Veränderungen?Im Bereich der Justizorganisationwaren die grössten Veränderungensicher mit dem Inkrafttreten der Justizreformvon 2011 zu verzeichnen,mit der die institutionelle Unabhängigkeitder Justiz gestärkt und insbesonderedie Justizleitung geschaffenwurde. Seit 2011 stehen zudem dieSteuerrekurskommission, die Rekurskommissionfür Massnahmengegenüber Fahrzeugführerinnen undFahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommissionund die Bodenverbesserungskommissionunterder Aufsicht des Verwaltungsgerichts.Der ganze Reformprozess istnoch längst nicht abgeschlossen, erwird auch in den kommenden Jahrennoch viel Aufmerksamkeit erfordern.Eine eigenständige Justizadministrationbedeutet unzweifelhaft eine


in dubio 1_13 Interview 6Chance für die Justiz, sich unabhängige,effiziente und wirkungsvolleStrukturen zu geben. Sie stellt aberauch eine grosse Herausforderungdar, verfügen doch Richterinnen undRichter sowie Staatsanwältinnen undStaatsanwälte in Führungs- und betriebswirtschaftlichenFragen sowiehinsichtlich des politischen Umfeldsoft nur über beschränkte Erfahrungenund Kenntnisse. Ich hoffe aber,dass die in die Reform investierte Zeitund Energie zu einem für alle Beteiligtenpositiven Ergebnis führen wird.Was das Verwaltungsgericht selbstbetrifft, diese nun über hundertjährigeInstitution, sind die einschneidenstenVeränderungen seit 1988 dieEinführung der Generalklausel fürdie Zuständigkeit des Gerichts imJahr 1990 und die Umsetzung derRechtsweggarantie im Jahr 2009.Diese Reformen sowie die explosionsartigeZunahme der Beschwerdeeingängeerforderten eine massiveAufstockung der Zahl der Richterinnenund Richter sowie der Gerichtsschreiberinnenund Gerichtsschreiberam Verwaltungsgericht. Beimeinem Eintritt 1988 verfügte dasVerwaltungsgericht über 8 vollamtlicheRichterinnen und Richter sowieüber 9 Gerichtsschreiberinnen undGerichtsschreiber. Heute, 2013, zähltdas Verwaltungsgericht 18,5 Richterstellenverteilt auf 20 Richterinnenund Richter sowie rund 35 Gerichtsschreiberstellenverteilt auf über40 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.Wenn man das administrativePersonal hinzurechnet,stellt man fest, dass sich der Personalbestanddes Verwaltungsgerichtsin den vergangenen 25 Jahren praktischverdreifacht hat. Die Koordinationder Rechtsprechung und die Leitungeiner solchen Organisationstellen immer wichtiger werdendeAufgaben dar.In der täglichen Arbeit einer Richterinoder eines Richters ist meines Erachtensdie fast vollständige Informatisierungder Arbeit die markantesteVeränderung. Der praktisch unbeschränkteZugriff auf die verschiedenstenDatenbanken hat die Arbeitsweisenicht nur der Anwältinnen undAnwälte, sondern auch der Richterinnenund Richter ganz massgeblichverändert. Ohne diese Entwicklung inFrage stellen zu wollen (das Verwaltungsgerichtist im Übrigen mit seinemEntscheid, seine Urteile ebenfallsauf dem Internet zu publizieren,ebenfalls daran, seinen Beitrag an dieInformationsflut zu leisten), bedaureich ein wenig, dass sie die Tendenzverstärkt, sich an Stelle der eigenenAnalyse und Reflexion auf die Recherchedes bereits Gedachten und Entschiedenenzu beschränken.Sie sind Mitglied der BVR-Redaktion.Die BVR soll modernisiert werden –inwiefern?Die BVR muss der Entwicklung derphysischen und elektronischen Verfügbarkeitder Daten Rechnung tragen.Ihre Neuausrichtung muss imZusammenhang mit dem Entscheidder bernischen Justiz und damit auchdes Verwaltungsgerichts gesehenwerden, dass künftig sämtliche Urteileim Internet publiziert werden sollen.In ihrer bisherigen Form hätte die BVRin Konkurrenz zu den anderen Fachzeitschriftenund zum Internet dauerhaftwohl nur geringe Überlebenschancen.Mit Blick auf die heutigeInformationsflut erscheint es zudemwichtig, über eine bernische Plattformzu verfügen, die es erlaubt, einerseits


Interview 7die grundlegenden Entscheide hervorzuhebenund andererseits wichtigejuristische Themen aufzugreifen undzu diskutieren. Die Trägerschaft derBVR hat deshalb ein neues Publikationskonzeptentwickelt; ein sanft modernisiertesErscheinungsbild markiertdiese Neuausrichtung derZeitschrift. Die BVR ist seit diesemJahr das offizielle Publikationsorganfür die Leitentscheide des Verwaltungsgerichts.Einzig die wichtigenEntscheide des Verwaltungsgerichts,des Regierungsrats und allenfalls andererkantonal letztinstanzlicher Behördenwerden im Volltext abgedruckt.Über die Rechtspflegetätigkeit untererverwaltungsinterner oder -externerInstanzen wird in periodischen Rechtsprechungsberichtenmit Verweisenauf die allfällige elektronische Publikationorientiert. Die BVR beabsichtigtauch, vermehrt gezielt Abhandlungenzu Themen zu publizieren, die für dieRechtspraxis von breitem Interessesind. Schliesslich runden neue Rubrikendas Angebot ab, wie Besprechungenvon Leitentscheiden des Verwaltungsgerichtsdurch Experten,Informa tionen, die für die Verwaltungs-(justiz)praxis von Interesse sind, Hinweiseauf ausgewählte juristische Literatursowie Berichte zu zentralengesetzgeberischen Neuerungen.Anfügen lässt sich, dass im Lauf desFrühjahrs auch die Website der BVR(www.bvr.ch oder www.ejab.ch) einerVerjüngungskur unterzogen wird, umsie für die neuen Herausforderungenfit zu machen.Aus welchen Rechtsgebieten wird inder BVR publiziert?Die BVR wird Entscheide und andereBeiträge aus dem gesamten Bereichdes öffentlichen Rechts publizieren,inklusive Sozialversicherungsrechtsowie weiteres Verwaltungsrecht desBundes, soweit dieses durch denKanton vollzogen wird. Zwar werdenwie gesagt nur die kantonal letztinstanzlichenEntscheide (Verwaltungsgericht,Regierungsrat und anderekantonal letztinstanzliche Behörden)im Volltext publiziert; die übrigenBeiträge können sich aber durchausauf die Praxis anderer Behörden(auch unterer Instanzen) oder auf andereBereiche des öffentlichenRechts beziehen. Das Hauptaugenmerkwird aber auf dem öffentlichenkantonalen Recht liegen, eingeschlossendas Verfahrensrecht.Was ändert sich bei der Publikationvon Entscheiden?Hauptsächliche Änderung ist, dassdie BVR seit diesem Jahr das offiziellePublikationsorgan für die Leitentscheidedes Verwaltungsgerichts ist.Dieser offizielle Aspekt der Entscheidpublikationging der Zeitschriftbisher ab. Die in der BVR zu publizierendenEntscheide werden von denerweiterten Abteilungskonferenzendes jeweiligen Fachbereichs (Verwaltungsrechtoder Sozialversicherungsrecht)ausgewählt und bildendie Praxis ab. Die Publikation erfolgt,wenn das Urteil rechtskräftig ist. Eshandelt sich also um eine gezielteAuswahl an Entscheiden aus der Gesamtheitder vom Verwaltungsgerichtgefällten und bald auch im Internetpublizierten Urteile.Werden künftig alle Verwaltungsgerichtsentscheideim Internet publiziert?Auf der Website des Verwaltungsgerichtswerden demnächst sämtlicheUrteile des Gerichts publiziert mit


in dubio 1_13 Interview 8Ausnahme der einfachen formellenEntscheide, die ohne jedes weitereInteresse sind. Sie werden allerdingsweder über eine Regeste noch übereine Zusammenfassung verfügen.Die Urteile werden im Volltext, anonymisiertund ohne jegliche Kommentierungaufgeschaltet. DiesePublikation wird kurz nach der Urteilseröffnungan die Parteien erfolgen,also ungeachtet dessen, ob einUrteil angefochten wird.Was passiert, wenn ein Verwaltungsgerichtsentscheidangefochten wird?Sobald wir von einer Beschwerde andas Bundesgericht Kenntnis erhalten,wird dies beim entsprechendenEntscheid im Internet vermerkt.Liegt das Bundesgerichtsurteil vor,wird beim Verwaltungsgerichtsentscheidauf unserer Website ein Hinweisauf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrensaufgenommen.Wie unterscheidet der Anwalt dieLeitentscheide von den übrigen Entscheiden?Sämtliche Leitentscheide des Verwaltungsgerichtswerden in der BVR publiziertund mit einer Regeste versehen,welche die wesentlichen Rechtsaussagenunter Angabe der massgeblichenGesetzesbestimmun gen enthält;diese Entscheide werden auch indexiertfür das Gesetzes- und Schlagwortregister.Die übrigen Entscheidewerden ohne weiteren Kommentar imInternet publiziert werden. Die BVRdürfte sich in der Advokatur dementsprechendwohl künftig als wichtigesHilfsmittel erweisen.Haben Sie einen Wunsch an die Anwaltschaft?Ich hoffe, dass das neue Publikationskonzeptbei der Anwaltschaftauf ein positives Echo stösst. Auf jedenFall ist sowohl das Verwaltungsgerichtals auch die Trägerschaft derBVR offen für Bemerkungen oderAnregungen in Sachen Urteilspublikation aus den Reihen des BAV.In dubio dankt Ihnen für das Interviewbestens.


Interview 9Interview avec le Prof. BernardRolli, avocat et professeurhonoraire, Président du Tribunaladministratif du canton de Bernerecueilli par M me Andrea Lanz MüllerQuel est votre parcours professionnel?Après l’obtention du brevet d’avocatbernois, j’ai tout d’abord travaillé auservice de procédure de l’Office fédéralde la justice. Par la suite, je suispassé au service central des recoursau Conseil fédéral, où j’étais chargéd’instruire les recours de sa compétenceet de préparer les projets dedécision à son intention. J’étais plusparticulièrement saisi des dossiersbilingues. En 1987, j’ai été élu jugesuppléant au Tribunal administratifet en 1988 juge permanent. Dèscette année, j’ai été membre descommissions des examens d’avocatet de notaire. En 1991, j’ai succédé auProf. Walter Ryser et repris sa chargede cours à l’Université de Berne oùj’enseigne désormais alternativementle droit administratif bernois etle droit fiscal bernois aux futurs avocatsfrancophones. C’est dans cecadre qu’en 1994 et 2002, le Prof.Walter Ryser et moi avons rédigé lestroisième et quatrième éditions duPrécis de droit fiscal suisse. Aprèsune première période de présidencedu Tribunal administratif du cantonde Berne de 1998 à 2000, j’assumeactuellement une seconde fois cemandat jusqu’à fin 2013. Depuis2011, date de l’entrée en vigueur dela réforme de la justice bernoise, jesuis de ce fait également membre dela Direction de la magistrature.Vous êtes au Tribunal administratifdepuis 1988. Quels sont pour vous leschangements les plus importants?Sur le plan de l’organisation judiciaireen général, le plus grand changementrésulte certainement de laréforme entrée en vigueur en 2011qui a débouché sur une plus largeautonomie de la justice et, notamment,sur la création de la directionde la magistrature. Depuis 2011, leTribunal administratif assume égalementla surveillance de la Commissiondes recours en matière fiscale,de la Commission des recours enmatière de circulation routière, de laCommission d’estimation en matièred’expropriation et de la Commissiondes améliorations foncières. Ce processusn’est de loin pas encore terminéet nécessitera encore beaucoupd’attention dans les prochainesannées. L’introduction d’une gestionautonome de la justice représenteincontestablement une chance pourcette dernière de se doter de structuresindépendantes et efficaces.Elle est toutefois également un défi,dans la mesure où les magistrats nesont pas formés et n’ont souvent pas


in dubio 1_13 Interview 10d’expérience dans le domaine de lagestion et de la politique. J’espèreque le temps et l’énergie consacrés àcette révision déboucheront sur unrésultat satisfaisant pour tous lesintéressés.S’agissant plus précisément du Tribunaladministratif, cette autoritédésormais plus que centenaire, leschangements les plus marquantsdepuis 1988 ont sans doute été toutd’abord l’introduction de la clausegénérale de compétence du Tribunaladministratif en 1990, puis l’introductiongénéralisée de la garantie del’accès au juge en 2009. Ces réformeset l’explosion du nombre desaffaires ont nécessité une augmentationimportante des juges, greffierset greffières du Tribunal administratif.A mes débuts en 1988, le Tribunaladministratif et le Tribunal des assurancescomptaient 8 juges permanentset 9 greffiers. En 2013, le Tribunaladministratif, dans sonensemble, compte 18,5 postes dejuges répartis sur 20 personnes etprès de 35 postes de greffiers etgreffières répartis sur plus de 40personnes. En y ajoutant le personneladministratif, on constate quel’effectif du Tribunal a pratiquementtriplé en 25 ans. La coordination de lajurisprudence et la gestion d’unetelle organisation représentent destâches toujours plus importantes.Sur le plan du travail quotidien dejuge, l’évolution principale à mesyeux consiste dans l’évolution desoutils informatiques. L’accès pratiquementillimité aux différentesbanques de données a certainementchangé la méthode de travail, nonseulement de l’avocat, mais égalementdu juge. Sans vouloir remettreen question cette évolution (le Tribunaladministratif est d’ailleurs enpasse de contribuer lui-même àcette inflation d’informations), je déploreun peu qu’elle ait eu pourconséquence de renforcer la tendanceà la recherche du précédent,au détriment de la réflexion et del’analyse.Vous êtes membre de la rédaction dela JAB. La JAB va être modernisée –dans quelle mesure?La JAB se devait de suivre l’évolutiondes supports physiques et électroniquesde données. Cette modernisationdoit être appréciée en relationavec la volonté de la justice bernoiseet, donc, du Tribunal administratif, depublier ses jugements sur internet.Dans son ancienne mouture, la JABn’aurait eu que peu de chances desurvivre durablement à la concurrencedes autres revues et d’internet.En outre, dans ce flux d’informations,il paraît important de disposerd’une plateforme bernoise permettant,d’une part, de mettre en exergueles jugements importants et, d’autrepart, d’aborder et de discuter desquestions juridiques importantessous d’autres formes. L’associationde la JAB a donc adopté un nouveauconcept de publication, le tout dansun nouvel habit marquant cette évolution.Désormais la JAB sera l’organeofficiel de publication des jugementsimportants du Tribunaladministratif. Seuls les jugements etdécisions importants du Tribunal administratif,du Conseil-exécutif etd’éventuelles autres autorités statuanten dernière instance cantonaleseront publiés dans leur texte original.Les jugements et décisions desautorités inférieures, internes ou externesà l’administration, feront


Interview 11quant à eux l’objet de comptes renduspériodiques, avec renvoi à uneéventuelle publication électronique.La JAB entend également étendre lapublication d’études plus ciblées etprésentant un large intérêt. Enfin, denouvelles rubriques viendront étofferl’offre, comme des commentairesdes jugements importants du Tribunaladministratif par des expertsconfirmés, des informations des autoritésde justice administrative, desprésentations d’ouvrage de doctrineou encore des études ou des présentationsde nouveautés sur le plan législatif.Il faut encore ajouter que le site internet(www.bvr.ch ou www.ejab.ch)subira lui aussi ce printemps un bainde jouvence lui permettant de répondreaux nouvelles attentes.Quels domaines juridiques serontconcernés par les publications dansla JAB?La JAB publiera les jugements et sesautres contributions dans l’ensembledu droit public, y compris en droit desassurances sociales, ainsi que dansles domaines de droit administratiffédéral dont l’exécution est confiéeaux cantons. Si seuls les jugementset décisions de dernière instancecantonale (Tribunal administratif,Conseil-exécutif, ou autres autoritésstatuant en dernière instance cantonale)seront publiés dans leur texteoriginal, les autres contributions(aperçus de jurisprudence, article defond, commentaires, etc.) pourrontse référer à la pratique d’autres autorités(même inférieures) ou àd’autres domaines du droit public,avec toutefois un accent principal surle droit public cantonal, y compris ledroit de procédure.Quels sont les changements dans lapublication des jugements?La principale évolution dans la publicationdes jugements du Tribunalest que désormais, la JAB constitueral’organe officiel de publicationdes jugements importants du Tribunaladministratif. Ce côté officiel faisaitjusqu’ici défaut. Les jugementsqui seront publiés dans la JAB aurontété choisis à cet effet par lesconférences élargies de juges danschacun des domaines concernés(droit administratif général et droitdes assurances sociales) et refléterontla pratique du Tribunal. Cettepublication n’interviendra qu’unefois le jugement entré en force. Ils’agira donc d’une sélection cibléeparmi les jugements qui seront prochainementpresque tous publiéssur internet par le Tribunal administratif.Tous les jugements du Tribunal administratifseront-ils publiés à l’avenirsur internet?Les jugements du Tribunal administratifseront prochainement tous publiéssur le site internet du Tribunaladministratif, à l’exception dessimples jugements formels sans intérêt.Ils ne seront toutefois pas munisde chapeaux ou de résumés. Lesjugements seront publiés dans leurtexte original et complet, sous formeanonyme et sans autres commentaires.Cette publication interviendrapeu de temps après la notificationdu jugement aux parties, sansattendre un éventuel recours à sonencontre.Que se passera-t-il si un jugementdu Tribunal administratif fait l’objetd’un recours?


in dubio 1_13 Interview 12Sitôt que nous aurons connaissanced’un recours au Tribunal fédéral, unemention sera faite en regard du jugementpublié sur internet. Le résultatde l’arrêt du Tribunal fédéral seraensuite indiqué dès réception de celui-ci.Comment l’avocat peut-il distinguerun jugement important des autresjugements?Les jugements importants du Tribunaladministratif seront publiés dansla JAB, munis de chapeaux mentionnantles principales questions juridiquesabordées et les dispositionslégales concernées; ces jugementsseront également indexés en fonctiond’un registre de lois et de motsclés.Les autres jugements ne serontpubliés que sur internet, sans autrescommentaires. La JAB devrait dèslors à l’avenir s’avérer comme uninstrument très utile dans l’exercicedu barreau.Avez-vous un voeu à l’adresse desmembres du barreau?J’espère que le nouveau concept depublication de la JAB trouvera un bonécho au sein du barreau. En les cas,tant le Tribunal administratif quel’Association BVR-JAB sont ouverts àtoute remarque ou suggestion provenantde l’AAB et concernant la publicationdes jugements.In dubio vous remercie vivement pourcette interview.


in dubio 1_13 Juristischer Artikel 14Sprechstunde ZPO/StPO: 2. InstanzEin Bericht von Tobias Herren und Andrea Schneeberger 1Anlässlich des ausserordentlichen Anwaltstages vom 20. September 2012 wurdeunter dem Titel «Praxis der zweiten Instanz» ein praktischer Erfahrungsaustauschmit Vertretern des Obergerichts und des Handelsgerichts durchgeführt.Die beiden Referenten informierten über ihre Erfahrungen mit der neuenschweizerischen Zivilprozessordnung, äusserten Anliegen, nahmen ihrerseitsAnliegen der Anwaltschaft zur Kenntnis und gaben hilfreiche Hinweise mit aufden Weg.Das Diskussionspanel setzte sich wie folgt zusammen:– Daniel Bähler, Vizepräsident der Zivilabteilung des Obergerichts desKantons Bern– Georges Greiner, Präsident des Handelsgerichts des Kantons Bern– Moderation: Dominik Gasser, Rechtsanwalt 2 , Vorstand BAVIm Folgenden wird – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über die diskutiertenPunkte rapportiert. Es handelt sich hierbei um eine sinngemässe Wiedergabedes Gesagten der Podiumsrunde. Dabei gilt es zu beachten: Die Referentenäusserten sich frei – ohne Bindungswirkung für sie selber oder für die Justizbehörden.Die Veranstaltung war als «forensischer Stammtisch» konzipiert.Vor diesem Hintergrund verzichtet die Autorenschaft auf eine persönliche Stellungnahmezu den angesprochenen Punkten.1. Rechtsmittelverfahren vor zweiter Instanz (Daniel Bähler)A. BerufungArt. 316 ZPO überlasse es der Rechtsmittelinstanz, eine Verhandlung durchzuführenoder aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Bestimmung habe bei derUmsetzung zu Unsicherheiten geführt, da das Gesetz alles offen lasse. Es könnejedoch gesagt werden, dass sich die Tendenz gezeigt habe, mehrheitlichaufgrund der Akten zu entscheiden, weil erstens in erster Instanz bereits einBeweisverfahren stattgefunden habe und zweitens, weil die Begründungen derParteien auf den Verhandlungstisch gelegt worden seien. Es komme aber dennochvor, dass Verhandlungen durchgeführt würden; jedes Mitglied des Obergerichtshabe da seine eigene Praxis. Für Daniel Bähler komme eine Verhandlungbei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Betracht: Erstens, wenn imkonkreten Fall noch die Möglichkeit bestehe, dass ein Vergleich zustande kommenkönnte; zweitens in sehr umfangreichen Fällen, in welchen es schwierigsei, allein aufgrund der Akten die Schwerpunkte herauszuarbeiten. Da sei manals Richter jeweils froh, wenn es eine Verhandlung gebe, an welcher die Anwäl-1 Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Bratschi Wiederkehr & Buob, Bern.2 Partner bei Bratschi Wiederkehr & Buob, Bern.


Juristischer Artikel 15te die Argumente im Kern vortragen müssten. Es komme aber auch vor, dassman die Parteien angefragt habe, ob die Durchführung einer Verhandlung gewünschtsei oder nicht.Neu sei der Austausch von Rechtsschriften. In der Regel werde kein zweiterSchriftenwechsel durchgeführt, denn wenn eine Replik und Duplik verlangtwürden, führe dies meist dazu, dass letztlich die gleichen Argumente mehrfachvorgebracht würden. Anders liege der Fall jedoch bei einer Anschlussberufung,wo eine eigene Begründung abgegeben werden müsse 3 . Insgesamt stehe dasObergericht dem Replikrecht, welches sich aufgrund der EMRK auch vor denSchweizer Gerichten «eingenistet» habe, skeptisch gegenüber. Das Obergerichtlese zwar die Repliken, erachte diese aber oftmals als überflüssig. DieFormulierung, dass die Parteien umgehend Stellung nehmen können, sei so zuverstehen, dass bei kleineren Fällen ca. 10 Tage damit gemeint seien, bei grösserenFällen eine entsprechend längere Dauer. Es habe auch schon Fälle gegeben,wo man gegenüber den Anwälten erläutert habe, wie «umgehend» zuverstehen sei. Nach Ansicht von Herrn Bähler gelte bei einer solchen nicht klarfestgelegten und nicht auf der ZPO beruhenden Frist kein Fristenstillstand.Bei der Berufung in summarischen Verfahren werde grundsätzlich keine Verhandlungdurchgeführt. Es falle auf, dass bei vorsorglichen Massnahmen oftdie aufschiebende Wirkung beantragt, diese dann aber nicht richtig begründetwerde. Gegen vorsorgliche Massnahmen habe die Berufung grundsätzlich keineaufschiebende Wirkung – wenn man eine Ausnahme von diesem Grundsatzwolle, so müsse diese begründet werden. Die aufschiebende Wirkung einer Berufungsei in diesen Fällen eine Ausnahme und solle nicht zur Regel werden.B. BeschwerdeIm Beschwerdeverfahren steche in der Praxis besonders das Novenverbot vonArt. 326 ZPO hervor, dessen Akzeptanz nicht nur bei Laien, sondern auch beiAnwälten sehr gering sei. Im Beschwerdeverfahren sei die Kognition des Obergerichtsjedoch beschränkt auf unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlichunrichtige Feststellung des Sachverhalts. Eine Ausnahme vom Novenverbotwerde in der Regel einzig bei Verfahren zur Beantragung derunentgeltlichen Rechtspflege gemacht, wenn sich aus den neuen Tatsachenund Beweismitteln ergebe, dass die Voraussetzungen für die unentgeltlicheRechtspflege zweifelsfrei erfüllt seien (bspw. Nachreichen der Sozialhilfebestätigung).C. KonkursbeschwerdeverfahrenEs habe einige Zeit gedauert, bis eine Praxis für die Umsetzung des Zusammenspielsvon Art. 174 Abs. 1 SchKG mit den neuen Bestimmungen der ZPOgefunden werden konnte, weil Art. 174 SchKG eine vom Novenverbot abweichendeRegelung beinhalte. So könne die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnungaufheben, wenn die Forderung mit sämtlichen Zinsen und Kosten, ein-3 Vgl. dazu BGE 138 III 568


in dubio 1_13 Juristischer Artikel 16schliesslich des vom Gläubiger geleisteten Konkurskostenvorschusseswährend der Beschwerdefrist, getilgt werden – ein Fall, der in der Praxis sehrhäufig vorkomme.Bei der Zahlungsfähigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 174 Abs. 2 ZPO pflegtendie bernischen Gerichte eine grosszügigere Handhabung als beispielsweise dieZürcher Gerichte, indem akzeptiert werde, dass Unterlagen, welche nach Ablaufder Beschwerdefrist noch nachgereicht werden, zugelassen würden, sofernin der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei. Diese Praxis gelte allerdingsstark eingeschränkt und es werde vom Obergericht jeweils auf dasGesamtbild des Schuldners abgestellt. So genüge es beispielsweise nicht, nurdie betreffende Schuld zu bezahlen, da sich die Zahlungsfähigkeitsprüfung aufdie gesamte Situation des Schuldners erstrecke. Im Anwendungsbereich vonArt. 174 Abs. 2 SchKG gelte der Untersuchungsgrundsatz nicht.D. EinzelfragenDaniel Bähler beantwortete schliesslich einzelne Fragen aus dem Publikumwie etwa:– Der standardmässig angefügte Zusatz bei Verfügungen des Obergerichts inRechtsmittelverfahren, wonach allfällige Stellungnahmen unverzüglicheinzureichen seien, beruhe auf Vorgaben der EMRK. Es sei prüfenswert, obdieser Zusatz künftig nicht weggelassen werden könne, um keine unnötigenWeiterungen zu provozieren.Nachtrag: Die Zivilabteilung des Obergerichts hat inzwischen beschlossen,den Hinweis auf das Replikrecht wegzulassen, wenn die berechtigte Parteianwaltlich vertreten ist. Der Zivilrechtsausschuss des VBRS empfiehlt denRegionalgerichten, diese Praxis ebenfalls zu verfolgen.– Grundsätzlich werde es begrüsst, wenn die Parteien um die Durchführungeiner mündlichen Verhandlung bei einer Berufung ersuchten. In der Praxisfänden in rund einem Drittel der Berufungsverfahren mündliche Verhandlungenstatt.– Von einer offiziellen Redezeitbeschränkung habe man bisher am Obergerichtabgesehen. In Extremfällen seien aber schon einzelfallweise Zeitbeschränkungenerteilt worden.– Grundsätzlich würden in zweiter Instanz die gleichen Regeln gelten wiein erster Instanz, was die Abgabe einer schriftlichen Fassung des Parteivortragesbetreffe. Herr Bähler habe es bisher bei bernischen Anwältennoch nicht erlebt, dass ihm ein Parteivortrag schriftlich abgegebenworden sei.2. Handelsgerichtsbarkeit (Georges Greiner)1. Materielle Wahrheit in der neuen ZPOIm Zivilprozess gelte die Verhandlungsmaxime, soweit der Gesetzgeber nicht ineinzelnen Bereichen den Untersuchungsgrundsatz statuiert. Dies sei unter derÄgide der bernischen Zivilprozessordnung so gewesen und gelte nun auch unterder neuen eidgenössischen Prozessordnung.Korrekturmöglichkeiten habe es bzw. gebe es unter den beiden Regimes.


in dubio 1_13 Juristischer Artikel 18Im Kanton Bern sei dies recht weitgehend geregelt gewesen. Die Realisierungder materiellen Wahrheit sei ein wichtiges Anliegen, welches über die damaligenArt. 89 ZPO BE (der Richter kann jederzeit von Amtes wegen die Einvernahmevon Parteien anordnen und die ihm nötig scheinenden Beweisverfügungentreffen) sowie Art. 214 ZPO BE (der Richter kann Beweismittel heranziehen,welche von den Parteien nicht angerufen sind) sichergestellt worden sei.Seit 2011 seien die Interventionsmöglichkeiten des Gerichts eher beschränkter.Gemäss Art. 153 ZPO könne der Richter nur noch dann von Amtes wegen Beweiserheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erheblicheZweifel bestünden. Vorab, aber nicht nur, dürfte an die Konstellation gedachtsein, dass die anwesende Partei in Säumnisverfahren keine absolute«carte blanche» besitze.An die Realisierung der materiellen Wahrheit habe der Gesetzgeber wohl auchbei Art. 181 Abs. 1 und 183 Abs. 1 ZPO gedacht, wonach das Gericht einen Augenscheinoder ein Gutachten immer auch von Amtes wegen anordnen könne.Weiter sei die allgemeine richterliche Aufklärungspflicht nicht zu vergessen.2. Konkurs der Beklagten AG während des ProzessesIn der Regel würden die Konkursverfahren mangels Aktiven in Anwendung vonArt. 230 SchKG eingestellt.Dies habe zur Folge, dass die Stellung der Schuldnerin als Partei wieder auflebeund das Verfahren eigentlich wieder aufgenommen werden müsste, da eineLöschung der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolge.Neu gelte nun aber seit 1. Januar 2012 die Bestimmung von Art. 159 Abs. 5HaRegVO, wonach das Handelsregisteramt die Löschung von Amtes wegen anordnet,wenn bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innertdrei Monaten nach der Publikation der Einstellung im SHAB kein begründeterEinspruch erhoben worden ist, oder im Falle eines Einzelunternehmensder Geschäftsbetrieb aufgehört hat.Ohne jeweils anderslautende Anträge der Parteien werde das Handelsgerichtin Zukunft den Ablauf der drei Monate nach Publikation der Einstellung abwarten.Nach erfolgter Löschung der Gesellschaft im Handelsregister werde dasVerfahren gegenstandslos und könne als erledigt abgeschrieben werden.3. Zuständigkeit für die Behandlung von Organisationsmängeln juristischerPersonenIn Anlehnung an ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar2011, welches seinerseits auf verschiedene Bundesgerichtsentscheideverweist (LF 110011-0) werde bei der AG zur Bestimmung des Streitwerts nichtzuletzt aus Praktikabilitätsgründen auf das Aktienkapital abgestellt. Die Zuständigkeitdes Handelsgerichts für die Verfahren nach Art. 731b OR sei damitoffensichtlich.Während Zürich für die Festlegung des Streitwerts bei einer GmbH auf denUmsatz abstellt, stützen die Berner der Einfachheit halber auf das Stammkapitalab. Beträgt dieses mindestens CHF 30 000.–, werde die Zuständigkeit desHandelsgerichts bejaht. Dies sei zwar mit dem Nachteil verbunden, dass sich


Juristischer Artikel 19mit den regionalen Gerichten hier eine geteilte Zuständigkeit ergebe; bislangseien jedoch keine Anstände sichtbar.Die formell korrekte Lösung, den aktuellen Jahresumsatz oder den Wert derGesellschaft per Gutachten eruieren zu lassen, erscheine unökonomisch;ebenso sei zu berücksichtigen, dass es sich in den meisten Fällen um die Beseitigungvon sogenannten Registerleichen handle.4. Gerichtskostenvorschüsse bei sehr grossen StreitwertenSelbstverständlich gelte auch hier das Verfahrenskostendekret. Wenn derStreitwert sich in den Mehrmillionenbereich erstrecke, ergebe sich zumindestbei der ordentlichen Gebühr des Handelsgerichts und bald auch bei der Minimalgebührein gewisses Spannungsfeld zum Äquivalenzprinzip. Das Handelsgerichtentscheide bestmöglich im Einzelfall.Bei Beträgen von über CHF 100 000.– Gerichtskostenvorschuss schliesst GeorgesGreiner auch nicht aus, dass ein erster Teil umgehend zu leisten sei unddie zweite Tranche erst nach den ersten Parteivorträgen und dem Scheiternallfälliger Vergleichsverhandlungen eingefordert werde. Eine eigentliche Praxisgebe es in Bern im Gegensatz zu Zürich nicht.


in dubio 1_13 Juristischer Artikel 205. Das Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, Zuständigkeit bei Bank-, Versicherungs-Miet-, Arbeits- und SchKG-SachenSchon bald werde es bezüglich dessen Umfang Klarheit geben, da ein Fall deszürcherischen Handelsgerichts (Vermögensverwaltungsbereich) an das Bundesgerichtweitergezogen worden sei.Georges Greiner vertritt die Ansicht und wagt die Prognose, dass de lege lataauch sogenannte «Konsumentenstreitigkeiten» wie Bankkunde gegen Bank,Versicherungskunde gegen Versicherung, Treuhandkunde gegen Revisionsgesellschaftüber Art. 6 Abs. 3 ZPO beim Handelsgericht anhängig gemacht werdenkönnten, wenn die übrigen Voraussetzungen (geschäftliche Tätigkeit einerPartei, Beschwerdefähigkeit) gegeben seien; eine eigentliche handelsrechtlicheStreitigkeit werde – leider – nicht verlangt.Betreffend Mietrecht (soweit nicht Art. 243 ZPO ohnehin das vereinfachte Verfahrenvorsehe, welches für das Handelsgericht nicht gelte) und Arbeitsrechtsei er schon etwas skeptischer; dies scheine ihm eben gerade keine Kernkompetenzdes Handelsgerichts im herkömmlichen Sinn zu sein; der Mehrwert derin den Spruchkörper integrierten Fachkunde müsse hier im Vergleich zu deneinschlägigen Fachgerichten erst gefunden werden.Bei den SchKG-Sachen werde im Einzelfall zu entscheiden sein, ob es sinnvollsei, eine Schenkungspauliana (Art. 286 SchKG) etwa oder die Klage auf Aufhebungoder Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG) mit der besonderenSachkunde des Handelsgerichts zu begründen, was eigentlich wegleitend seinmüsste.6. Parteikostenverlegung bei der vorsorglichen BeweisführungDie ZPO enthalte keine besondere Regelung zur Frage der Kostenverteilung imVerfahren der vorsorglichen Beweisführung, es werde einzig auf die Bestimmungenüber die vorsorgliche Massnahme verwiesen (Art. 158 Abs. 2 ZPO).Prozessgegenstand in solchen Verfahren sei einzig die Frage der Abnahme einesBeweises und nicht etwa dessen Würdigung, sodass die Regeln betreffendObsiegen bzw. Unterliegen gemäss Art.106 ZPO schwierig übertragbar seien.Zudem gebe Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Gericht die Möglichkeit, über die Prozesskostenvorsorglicher Massnahmen mit der Hauptsache zu entscheiden.Ein bundesgerichtlicher Entscheid zu dieser Frage fehle noch; die Lehre befürwortepraktisch einhellig, dass der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragenhabe, sei sich aber betreffend der Parteientschädigung nicht einig.Das Handelsgericht auferlege in ständiger Praxis die Gerichtskosten der Gesuchstellerschaftund spreche keine Parteientschädigungen. Differenzierungenblieben insbesondere dann vorbehalten, wenn die Gesuchsgegnerschaftdie Ablehnung der Beweisabnahme erfolglos beantragt habe oder selber imgleichen Verfahren mehr als blosse Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen gestellthabe; im letzten Fall habe sie ebenfalls die entsprechenden Gerichtskosten(Entscheidgebühr und Kosten der Beweisführung) zu tragen.Eine definitive Kostenerledigung könne im Hauptprozess, vereinbarungshalberoder in einem separaten Prozess erfolgen.


in dubio 1_13 Juristischer Artikel 227. Der Nichteintretensentscheid der SchlichtungsbehördeVerschiedentlich treffe das Handelsgericht die Konstellation an, dass in handelsrechtlichenVerfahren zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wordensei.Falls ein Schlichtungsverfahren tatsächlich durchgeführt worden sei, trete dieRechtshängigkeit mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein, jedoch unterVorbehalt des Rechtsmissbrauchs.Werde nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens die dreimonatigeKlagefrist nach Erhalt der Klagebewilligung aber nicht eingehalten, werde dieRechtshängigkeit mit Einreichung der Klage beim Handelsgericht begründet.Im Normalfall sollte die Schlichtungsbehörde deren Unzuständigkeit erkennenund der Klägerseite einen Rückzug mit Wiedereinreichungsmöglichkeit gemässArt. 263 ZPO nahelegen.Ohne höchstrichterlichen Befund sei bislang die Frage, ob der Schlichtungsbehördedie Kompetenz zukommt, einen förmlichen Nichteintretensentscheid zutreffen. Ein Teil der Lehre (Honegger, Egli, Möhler) und auch Georges Greinervertreten, dass diese Möglichkeit bestehe; das Zürcher Obergericht etwa habediese Frage unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 ZPO mit der Begründung verneint,eine solche Entscheidkompetenz komme nur einem eigentlichen «Gericht»und eben nicht der Schlichtungsbehörde zu.Vielleicht wäre hier die Schaffung eines fakultativen Schlichtungsversuchs inhandelsrechtlichen Sachen eine Lösung.8. Zuständigkeit bei Rechtsschutz in klaren FällenBei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen (handelsrechtliche Streitigkeit,Streitwert etc.) habe das Handelsgericht des Kantons Bern seine sachliche Zuständigkeitgestützt auf Art. 6 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EG ZSJ bejaht. Ausnahmebestimmungenfänden sich in den verschiedenen Erlassen keine.Ebenso würde sich die Zuständigkeit mit der Argumentation herleiten lassen,dass es sich beim Rechtsschutz in klaren Fällen um ein Summarverfahrenhandle, welches gemäss Art. 12 Abs. 3 und 4 EG ZSJ auch dem Handelsgerichtzugeordnet worden sei. Mit dieser Regelung könne auch der Rechtszerplitterung(zuerst urteilt das Regionalgericht und dann bei Nichteintreten noch dasHandelsgericht) entgegengetreten werden.Allerdings dürften diese Verfahren vor Handelsgericht selten bleiben, bislanghabe das Handelsgericht 2 Fälle behandelt; im einen sei nicht eingetreten worden,der andere sei vor dem Nichteintreten zurückgezogen worden.Im Übrigen seien in den drei anderen Handelsgerichtskantonen die Handelsgerichtein der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich als zuständig erklärt worden.9. Zuständigkeit bei Widerklagen / Klagenhäufung / StreitgenossenschaftSowohl die notwendige wie auch die einfache Streitgenossenschaft (Art. 70 und71 ZPO) setze die gleiche sachliche Zuständigkeit voraus, wonach die entsprechendenVoraussetzungen von sämtlichen Streitgenossen erfüllt sein müssten.


Juristischer Artikel 23Betreffend die Widerklage sei festzuhalten, dass darauf nur eingetreten werdenkönne, wenn die Zuständigkeit auch gegeben wäre, wenn sie selbständiggeltend gemacht würde. Dass gerade bei Konnexität die Zuständigkeit ausprozessökonomischen Überlegungen trotzdem anzunehmen wäre, erachtetGeorges Greiner zwar als sinnvoll, de lege lata aber nicht als durchsetzbar. Erverweise jedoch auf die sehr interessanten Überlegungen in diesem Zusammenhangvon Kollege Berger in der letzten ZBJV.Identisch stelle sich die rechtliche Situation dar bei der Frage einer Klagenhäufungim gleichen Verfahren vor Handelsgericht, wenn eine Klage über und eineunter CHF 30 000.– liege. Alle Klagen müssten nach dem Gesetzeswortlaut dieVoraussetzungen einzeln erfüllen. Kollege Berger sehe auch in dieser Konstellationgewisse Rettungsmöglichkeiten.10. Die Absurdität der geltenden Rechtssprechung zum ReplikrechtGemäss Bundesgericht sei klar (u.a BGE 133 I 100 ff.): der Anspruch auf rechtlichesGehör umfasse das Recht der Gegenseite, von jeder dem Gericht eingereichtenStellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können;dies gelte unabhängig davon, ob diese Eingabe neue Tatsachen oder Argumenteenthalte und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermöge.Man nehme als Beispiel eine vorsorgliche Massnahme von gewisser Bedeutung.Nach Eingang der Vernehmlassung sei man seitens des Gerichts vielfach«entscheidreif». «Früher» habe man den Entscheid mit der Vernehmlassungder Gesuchstellerschaft zugestellt.Im Sinne gleich langer Spiesse werde heute der zweimalige Schriftenwechselzum Zwang, denn auch die Gesuchsgegnerschaft habe zumeist nochmals etwaszu sagen.Alsdann habe es blitzschnell zu gehen. Nach Eingang der Stellungnahme desmutmasslichen Verlierers müsse der gerichtliche Entscheid «innert Sekunden»raus. Ansonsten riskiere man mit «Tragen gegen Quittung» eine neueEingabe, wenn der Anwalt seinen Kollegen nach alter Tradition direkt belieferthabe.SchlussDominik Gasser dankt den Referenten für die Ausführungen, die offene Diskussionund die stete Dialogbereitschaft. Das gute und kollegiale Verhältnis vonGerichten und Anwaltschaft sei eine Stärke des «Gerichtsplatzes KantonBern». Gerade in der Einführungsphase der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnungsei der Dialog besonders wichtig.


in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 24Informationen aus dem VorstandAnlässlich der Januar-Sitzung befasste sich der Vorstand primär mit den folgendenThemen:Fachgruppen BAVZusätzlich zur bereits bestehenden Fachgruppe Wettbewerbsrecht und dersich im Aufbau befindenden Fachgruppe Arbeitsrecht sind neu eine FachgruppeImmaterialgüterrecht (Dr. Bettina Beck und Stefan Hubacher, Fuhrer Marbach& Partner) und eine Fachgruppe Gesellschaftsrecht/Transaktionen (Dr.Martin Moser, Bratschi Wiederkehr & Buob) ins Leben gerufen worden. DieJahresberichte der Fachgruppen werden künftig mit dem Jahresbericht desPräsidenten im «in dubio» abgedruckt werden.Verteidigungspikett und «Kollegendoppel» zwischen Mitgliedern des BAVund der StaatsanwaltschaftDer Vorstand setzte sich mit diversen Rückmeldungen von Verbandsmitgliedern,welche die Praxis diverser Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffenddie Zuteilung von amtlichen Mandaten in Strafverfahren kritisierten, auseinander.Der Vorstand wird das Gespräch mit der Generalstaatsanwaltschaftsuchen.Gleichzeitig wird der Vorstand mit der Generalstaatsanwaltschaft die bestehendeVereinbarung, wonach Anwältinnen und Anwälte und Staatsanwältinnenund Staatsanwälte sich gegenseitig mit Kopien ihrer Eingaben bedienen, vordem Hintergrund diskutieren, dass Anwältinnen und Anwälte überprüfen müssen,ob die Zustellung von «Kollegendoppel» mit den Interessen der Klientschaftvereinbar ist.Gruppe Junger Anwältinnen und AnwälteDer Anlass «Casino Royale», welcher von der Gruppe Junger Anwältinnen undAnwälte organisiert und durchgeführt wurde, war selbsttragend und belastetedas Budget des BAV nicht. Der Vorstand hat entschieden, die Gruppe JungerAnwältinnen und Anwälte für den von ihr in diesem Jahr geplanten Anlass erneutmit einer limitierten Defizitgarantie zu unterstützen. Gleichzeitig hat derVorstand entschieden, wiederum die Kosten des Apéros anlässlich des Richteressens2013, welches die Gruppe Junger Anwältinnen und Anwälte organisiert,zu übernehmen.Der Vorstand hofft, dass auch möglichst viele Richterinnen und Richter von derMöglichkeit des direkten Kontakts und des Austauschs mit den Jungen Anwältinnenund Anwälten im Rahmen eines gemütlichen Essens Gebrauch machenwerden.


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in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 26Informations du comitéA l’occasion de sa séance de janvier, le comité a traité essentiellement lespoints suivants:Groupes de branches AABEn complément au groupe de branche déjà constitué pour le droit de la concurrenceet de celui en formation pour le droit du travail, deux nouveaux groupess’organisent, l’un pour le droit de la propriété intellectuelle (Dr. Bettina Beck etStefan Hubacher, Fuhrer Marbach & Partner), l’autre pour le droit des sociétéset des transactions (Dr. Martin Moser, Bratschi Wiederkehr & Buob). A l’avenir,les rapports d’activité des groupes de branches seront publiés dans «in dubio»avec le rapport annuel du président.Service de piquet défense et copies d’information entre membres AAB et MinistèrepublicLe comité a examiné divers retours d’information de membres, critiquant lapratique de divers procureur(e)s en ce qui concerne l’attribution des mandatsd’office en procédure pénale. Le comité évoquera cette question avec le Parquetgénéral.En outre, le comité discutera avec le Parquet général de la convention actuellementen vigueur, selon laquelle les avocat(e)s et les procureur(e)s s’adressentmutuellement des copies de leurs écrits. Les avocat(e)s doivent désormaisvérifier que de telles copies sont compatibles avec les intérêts qu’ils défendent.Groupe des jeunes avocat(e)sLa manifestation «Casino Royale» organisée par le Groupe des jeunes avocat(e)s a couvert ses frais et n’a donc pas chargé le budget AAB. Le comité a décidéd’accorder une nouvelle garantie limitée de déficit au Groupe des jeunesavocat(e)s pour l’année en cours. De même, le comité a décidé de prendre encharge les frais de l’apéritif précédant le dîner 2013 avec les juges.Le comité espère que le juges seront nombreux à profiter de la possibilité denouer des liens directs et de procéder à des échanges avec les jeunes avocat(e)s dans le cadre d’un repas convivial.


Mitteilungen Vorstand 27Aktennotizbetreffend Aussprache zwischen Vertretern des Verwaltungsgerichts und Vertreternaus dem Vorstand BAV vom 24. Oktober 2012, Speichergasse 12, BernTeilnehmer:seitens des Verwaltungsgerichtes:– Prof. Bernard Rolli (Präsident)– Claire Meyrat Neuhaus (Abteilungspräsidentin CAF)– Walter Matti (Abteilungspräsident SVA)– Dr. Thomas Müller (Abteilungspräsident VRA)– Jürg Bloesch (Generalsekretär)seitens des BAV:– Jürg Friedli (Präsident)– Andrea Lanz (Vorstandsmitglied)– Dr. Fritz Rothenbühler (Vorstandsmitglied)– Véronique Bachmann (Sekretärin)1. Praxis bei einzelrichterlichen EntscheidenFrau Kollegin Andrea Lanz referiert darüber, dass in 2 Fällen Einzelrichternicht dieselbe Praxis angewendet haben. Dem Gericht ist dies bekannt. Aufgrundder Fallmenge (mehr als 600 einzelrichterliche Urteile pro Jahr) ist esaus Gründen der Effizienz nicht möglich zu verhindern, dass ab und zu sichwidersprechende Entscheide eröffnet werden. Grundsatzentscheide werden inder BVR publiziert und haben damit vorrangige Geltung.2. Gutacherthematik, Stand der DingeDie Gutachterthematik, gestützt auf den BGE 137 V 210, hat sich nicht in einerHäufung von Beschwerden niedergeschlagen. Mit dem BSV haben Gesprächestattgefunden. Durch das BSV wurde das IV-Rundschreiben Nr. 314 erlassen,welches sich über die Kostentragung für Gutachten äussert, welche durch dasGericht angeordnet werden müssen. Von SuisseMED@P, welche die Gutachterstellennach dem Zufallsprinzip auswählt, können die Gerichte (noch) keinenGebrauch machen.3. Anwendung der Parteikostenverordnung bei Festsetzungder ParteientschädigungDas Verwaltungsgericht wendet die gesetzlichen Grundlagen (Anwaltsgesetz/Parteikostenverordnung) an und vergütet den gebotenen Aufwand; der Rahmenbeträgt gemäss den gesetzlichen Grundlagen CHF 400.– bis CHF 11 800.–. Fürdie Fälle an und für sich gibt es keine internen Richtlinien, sondern es wirdvon der eingereichten Kostennote ausgegangen. Bei der Geltendmachung vonZuschlägen gemäss PKV muss von der Anwaltschaft ein Antrag und eine


in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 28Begründung eingereicht werden, damit diese vom Verwaltungsgericht auchgeprüft werden. Für die Anwaltschaft wichtig ist, dass grundsätzlich von deneingereichten Kostennoten ausgegangen wird und das Verwaltungsgerichtnicht leichtfertig Kürzungen vornimmt, sondern nur, wenn sich solche als notwendigerweisen. Es ist klar, dass die Kostenfestsetzung (auch Verfahrenskosten)im öffentlichen Recht aus politischen Gründen gesetzlich anders geregeltals im Zivilrecht. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung verlangt nachwie vor die Bekanntgabe der geleisteten Stunden (Art. 61 lit. g ATSG).4. VerfahrensprogrammEin Verfahrensprogramm gibt es in der Regel nicht. Für das Gericht wäre esu.U. sehr aufwändig, solche Verfahrensprogramme herauszugeben, insbesondereda es sich um eine Kollegialbehörde handelt. Das Gericht verschliesst sichjedoch nicht vor telefonischen oder schriftlichen Anfragen über den Stand desVerfahrens.5. Kurze Schilderung der Lage in den AbteilungenIn der verwaltungsrechtlichen Abteilung sind die Eingänge etwas zu rückgegangen,so dass auch die Verfahrensdauer stabil ist. Anzumerken bleibt,dass in den früheren 2 Jahren Rekordzahlen auszuweisen waren. In der sozialversicherungsrechtlichenAbteilung sind die Zahlen ähnlich wie im Vorjahr,wobei eine Abnahme in der IV und der ALV zu verzeichnen ist, jedoch eine Zunahmein der Unfallversicherung und in der AHV. In der Abteilung für französischsprachigeGeschäfte hat die Fallmenge unverhältnismässig zugenommen(um ca. 10% im Vergleich zum Vorjahr), so dass sich auch die Verfahrensdauererhöht.6. Eröffnung der Entscheide im VerwaltungsgerichtUrteile werden neu eingeschrieben eröffnet und nicht mehr mit GU. Bei derEröffnung mit GU ist es zu teilweise gravierenden Fehlleistungen der Post gekommen;manche Urteile wurden nicht oder mangelhaft eröffnet. Die Post hatdas Problem erkannt, kann aber im Moment keine Lösung anbieten. Der BAVberichtet über ähnliche Erlebnisse und wird versuchen, zusammen mit demSAV bei der Post vorstellig zu werden.7. Urteilspublikation, StandDas System der Urteilspublikation im Internet sollte per Ende Jahr aufgenommenwerden, d.h. alle Entscheide werden anonymisiert und publiziert ohneKlassifizierung. Grundsatzentscheide werden in der BVR/JAB publiziert; hierwird ein neues Konzept ausgearbeitet, welches zu gegebener Zeit bekannt gegebenwird.


Mitteilungen Vorstand 298. VariaUnter Varia erörtert der BAV die Problematik der elektronischen Eingaben. DasVerwaltungsgericht verfügt hiezu noch über keine Erfahrungen und regt an,dass Fragen und Anregungen des BAV über die Justizleitung eingebrachtwerden.Nächster Termin: 23.10.2013 (Organisation BAV)Ende der Aussprache: 18.30 Uhr.Véronique Bachmann, Sekretärin BAVKopie an: Präsident des Verwaltungsgerichts Vorstand BAV


in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 30Fachgruppen BAVDer Vorstand BAV hat bekanntlich letztes Jahr beschlossen, für die Berner Anwaltschaftsogenannte Fachgruppen einzuführen, dies in Anlehnung an Modellein anderen Kantonen (s. in dubio 5/12). In der Zwischenzeit bestehen bzw.sind folgende Fachgruppen in Entstehung:– Fachgruppe Wettbewerbsrecht unter der Leitung von Kollege Philippe Zurkinden,Prager Dreifuss AG, Bern;– Fachgruppe Arbeitsrecht unter der Leitung von Kollege Hans Roth, KrnetaGurtner, Bern;– Fachgruppe Immaterialgüterrecht unter der Leitung von Kollegin BettinaBeck und Kollege Stefan Hubacher, Fuhrer Marbach & Partner, Bern– Fachgruppe Gesellschaftsrecht / Transaktionen unter der Leitung von KollegeMartin Moser, Bratschi Wiederkehr & Buob, BernKontaktpersonen:– Dominik Gasser, Vorstand BAV, für allgemeine Fragen betreffend Fachgruppen– Die jeweilige Fachgruppenleitung für Fragen zu einer bestimmten FachgruppeGroupes de branches AABComme on le sait, le comité a décidé l’année passée d’instituer des groupes debranches pour le barreau bernois, en se fondant sur les modèles en vigueurdans d’autres cantons (voir in dubio 5/12). Dans l’intervalle, les groupes suivantsont été constitués ou sont en voie de l’être:– Groupe de branche droit de la concurrence, sous la direction de Me PhilippeZurkinden, Prager Dreifuss SA, Berne– Groupe de branche droit du travail, sous la direction de Me Hans Roth,Krneta Gurtner, Berne– Groupe de branche droit de la propriété intellectuelle, sous la direction deMes Bettina Beck et Stefan Hubacher, Fuhrer Marbach & Partner– Groupe de branche droit des sociétés et des transactions, sous la directionde Me Martin Moser, Bratschi Wiederkehr & BuobPersonnes de contact:– Généralités concernant les groupes de travail: Me Dominik Grasser,Bratschi Wiederkehr & Buob, Bern– Pour les questions spécifiques: la direction du groupe de branche concerné


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in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 32Abschaffung von Art. 25 SSR/Anwaltsdoppel/Empfehlung BAV1. Im in dubio 3/2012 (S. 183) hatte der BAV-Vorstand die Empfehlung an dieBAV-Mitglieder abgegeben, auch nach Aufhebung von Art. 25 SSR wie bisherKopien von Eingaben an Behörden und Gerichte auf dem Brief erkennbarkollegialiter an die Gegenanwaltschaft zuzustellen, jedoch ohne Beilagen.2. Im in dubio 4/2012 (S. 221) wurde auf ein Urteil des Obergerichtes des KantonsZürich hingewiesen, in welchem sich dieses in einem obiter dictumnegativ zur Frage der Zustellung von Doppeln von Eingaben an die Gegenanwaltschaftäusserte. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass der BAV-Vorstandauf die Frage des Anwaltsdoppels zurückkommen werde.3. Der BAV-Vorstand hat unterdessen weitere Abklärungen vorgenommenund hat die Frage des Anwaltsdoppels durch seine Vertreter auch der Anwaltsaufsichtsbehördedes Kantons Bern (AA) unterbreitet. Diese hat sichin ihrer November-Sitzung eingehend damit befasst und hat dabei festgehalten,dass die Zustellung von Anwaltsdoppeln gemäss bisheriger Praxisnach ihrer Auffassung keine Pflichtverletzung nach BGFA darstellt. Selbstverständlichgibt es aber nach wie vor Ausnahmefälle, in denen die Gegenanwältinund der Gegenanwalt nicht mit einem Anwaltsdoppel bedient werdensollten und eine entsprechende Zustellung eines Doppels eineVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellen könnte (z.B. bei Arrestgesuchen,Gesuche um superprovisorische Massnahmen etc.).4. Vor diesem Hintergrund gibt der BAV-Vorstand seinen Mitgliedern hiermitdie folgende Empfehlung für die Zustellung von Anwaltsdoppeln von Eingabenan Behörden und Gerichte an die Gegenanwaltschaft ab:a. Der BAV-Vorstand empfiehlt seinen Mitgliedern, auch nach der Aufhebungvon Art. 25 SSR der Gegenanwältin und dem Gegenanwalt Kopienvon Eingaben an Behörden und Gerichte zuzustellen (Anwaltsdoppel).b. In der Regel erfolgt die Zustellung des Anwaltsdoppels ohne die Beilagen.c. In jedem Fall ist in der Eingabe klar festzuhalten, ob ein Anwaltsdoppelverschickt wird und ob dies mit oder ohne Beilagen erfolgt («cc. an Gegenanwalt(ohne Beilagen)»).d. Im übrigen macht der BAV-Vorstand die Mitglieder auf die nach wie vorgültige Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft des KantonsBern und dem BAV vom 1. Mai 1998 aufmerksam. Darin wird festgehalten,dass unter den in Ziff. 2 der Vereinbarung genannten Ausnahmendie bernischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie auch die dem


Mitteilungen Vorstand 33BAV angehörenden Anwältinnen und Anwälte sich gegenseitig sämtlicheEingaben an urteilende Gerichte zustellen, soweit sie Bestandteilder parteiöffentlichen Akten werden.5. Schliesslich weist der BAV-Vorstand darauf hin, dass die Zustellung von Anwaltsdoppelnkeine fristauslösende Wirkung hat. Die Verfahrensleitungliegt insbesondere auch in Zivilprozessen beim zuständigen Gericht, welchesmittels Verfügung und deren Eröffnung an die Parteien entsprechendeFristen ansetzt bzw. auslöst.


in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 34Gruppe junger Anwälte des BAVNews, Vor- und RückblickAuch im Jahr 2012 war die Gruppe der jungen Anwältedes BAV aktiv. Tradi tionsgemäss fanden imvergangenen Jahr wieder ein Richteressen und einSommeressen statt. Daneben trafen sich die jungenAnwältinnen und Anwälte zu diversen Stämmen.Unter anderem wurde an einem gemeinsamenStamm mit dem Forum junger Notare auchder Kontakt zu jungen Notarinnen und Notarengepflegt.Höhepunkt des GjA-Jahrs 2012 war unser erstergrosser Gala-Abend unter dem Thema «CASINOROYALE – THE NIGHT» am 19. Oktober 2012 imHotel Schweizerhof in Bern. Neben dem Gala-Dinnerwurde den Gästen auch die Gelegenheit geboten,ihr Glück an den Casino-Tischen herauszufordernund an der Tombola die Hauptpreise zugewinnen. Mit einer rauschenden Party bis in diefrühen Morgenstunden wurde der Anlass abgeschlossen.Auch das Jahr 2013 bietet den Mitgliedern der GjAwieder einige spannende und interessante Anlässe: Das Richteressen findet am14. März 2013 statt. Daneben sind weitere Anlässe wie ein Sommeressen, deralle zwei Jahre stattfindende Handwerkskurs im Herbst sowie diverse Stämmegeplant. Aufgrund der durchwegs positiven Rückmeldungen werden wir auch indiesem Jahr wieder einen Gala-Abend organisieren. Voraussichtlich findet dieseram 18. Oktober 2013 statt. Reserviert euch schon mal das Datum!Markus Gysi, Leiter der Gruppe junger Anwälte des BAV


Mitteilungen Vorstand 35bavaab<strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong>Association des avocats bernoisHot-Line –Werbung in eigener SacheJuristische Artikel und die Rechtsberatungen in verschiedenen Formen erlaubendem Verband, potentiellen Klienten die Dienstleistungen seiner Mitgliederbekannt zu machen. Die telefonische Rechtsauskunft «Hot-Line» in Zusammenarbeitmit der Berner Zeitung wird von Rechtssuchenden rege benützt undentspricht damit einerseits dem Bedürfnis der Anrufer, andererseits wirddurch die ganzseitige journalistische Nachbearbeitung unsere Tätigkeit einembreiten Publikum bekannt gemacht; dies auch in weniger bekannten Tätigkeitsgebietenunserer Mitglieder. Experten beantworten 6 Mal jährlich währenddreier Stunden telefonische Leserfragen zu einem aktuellen Rechtsthema.Im anschliessend erscheinenden Artikel werden diese Experten mit Bildvorgestellt.Themen der nächsten Hot-Lines3. April 2013, 16.00 bis 19.00 Uhr Kaufvertrag22. Mai 2013, 11.00 bis 14.00 Uhr Mietrecht21. August 2013, 16.00 bis 19.00 Uhr Arbeitsrecht18. September 2013, 11.00 bis 14.00 Uhr Nachbarschaftsrecht27. November 2013, 16.00 bis 19.00 Uhr FamilienrechtAm Vortag der Hot-Line erscheinen in der Berner Zeitung entsprechende Inserateund Hinweise. Kolleginnen und Kollegen, welche an der Mitarbeit interessiertsind, melden sich bei Frau Claudia Gerber, Fürsprecherin und Notarin,Lyssachstrasse 17, 3401 BurgdorfE-Mail: gerber@schnellgerber.chTelefon: 034 427 37 37


in dubio 1_13 Mitteilungen Vorstand 36bavaab<strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong>Association des avocats bernoisAnwaltstage 2013ordentlicher AnwaltstagDonnerstag, 30. Mai 2013ausserordentlicher AnwaltstagDonnerstag, 19. September 2013


Mitteilungen Behörden 37Provisorische Anpassung der VBRS-Strafzumessungsrichtlinien an Art. 90Abs. 3 und 4 SVG für die Staatsanwaltschaftdes Kantons BernAuf den 1. Januar 2013 sind als Teil des Verkehrssicherheitsprogramms «Viasicura» die neuen Raserbestimmungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG inKraft getreten. Da die geltenden Strafzumessungsrichtlinien des VBRS (Teil I,VIII.2.16.) nicht mehr im Einklang mit der neuen Strafdrohung für Raserdeliktevon einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG stehen,orientiert sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bis zum Erlass neuerRichtlinien durch die KSBS bzw. den VBRS an provisorischen Richtlinien. Diesewurden den BAV-Mitgliedern per Mail weitergeleitet. Sollten Sie das Mail nichterhalten haben, können die provisorischen Richtlinien bei der Geschäftsstelledes BAV erfragt werden.


in dubio 1_13 In eigener Sache 38In eigener SacheJahresabonnements-Beitrag 2013für NichtmitgliederFür Empfänger des in dubio, welche nicht Mitglieder des BAV sind,liegt dieser Ausgabe ein Einzahlungsschein für die Überweisung desJahresabonnements-Beitrages 2013 bei.Wir bitten sämtliche Nichtmitglieder um Überweisung vonFr. 25.– pro Einzelabonnement.Bitte verwenden Sie den dieser Ausgabe beiliegenden Einzahlungsscheinoder überweisen Sie den Betrag direkt auf das Postkonto desBAV Nr. 30-634842-6, lautend auf Bern. <strong>Anwaltsverband</strong>, BAV/AAB,Redaktion in dubio, 3011 Bern.Der BAV dankt allen Nichtmitgliedern für die Bezahlung des Abonnements-Beitragesbis Ende Mai 2013.Jahres-Inhaltsverzeichnis 2012Das Jahres-Inhaltsverzeichnis 2012 ist ab sofort auf der BAV-Websiteaufgeschaltet und kann direkt ausgedruckt werden (unter Publikationenin dubio Archiv). Es kann zudem beim Redaktions-Sekretariat (Adressesiehe Impressum) bestellt werden.


Neue Literatur 39Schweizerische Zivilprozessordnung1. Teil: Allgemeine Bestimmungen2. Teil: Besondere Bestimmungen4. Teil: SchlussbestimmungenCipriano Alvarez, Bernhard Berger, Isabelle Berger, Jürgen Brönnimann, Alfred Bühler, DanielEmch, Nina J. Frei, Balz Gross, Andreas Güngerich, Christoph Hurni, Franz Kellerhals, LaurentKillias, Alexander Markus, Mario Marti, James T. Peter, David Rüetschi, Sven Rüetschi, AnnetteSpycher, Martin H. Sterchi, Adrian Walpen, Fridolin Walther, Daniel Wehrli, Simon Zingg, RogerZuberDezember 2012, ca. CHF 1090.–, Subskriptionspreis bis 31. Dezember 2012:Ca. CHF 980.–, Berner Kommentar BK, ca. 3200 Seiten, 2 Bände, gebunden,978-3-7272-3363-0Der angekündigte Band ergänzt die bisher erschienenen Kommentare undnimmt auf aktuelle Erkenntnisse Bezug: Insbesondere ist das neueste, in denletzten zwei Jahren ergangene umfangreiche Schrifttum zum vereinheitlichtenZivilprozess verarbeitet und erste publizierte Entscheide zum neuen Gesetz sowieöffentlich gemachte Erfahrungsberichte aus der Praxis sind mitberücksichtigt.Der Berner Kommentar stellt damit den Übergang zu nächsten Auflagenvon Kommentierungen der ersten Stunde, die spätestens dann erforderlichsein werden, wenn sich eine bundesgerichtliche Praxis zum neuen Zivilprozessrechtgebildet hat, dar. Die vorliegende Ausgabe beschränkt sich auf dieAuseinandersetzung mit dem nunmehr bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechtvor staatlichen Gerichten. Die Kommentierung der Binnenschiedsgerichtsbarkeitwird in einer separaten Lieferung erfolgen.


in dubio 1_13 Neue Literatur 40Schweizerisches Privatrecht IV/1Erbrecht Band 1Stephan Wolf, Gian Sandro GennaNovember 2012, CHF 278.–Helbing Lichtenhahn Verlag, 1. Auflage, 600 Seiten,gebunden, 978-3-7190-2775-9Das Erbrecht gilt gemeinhin als konstantes und eher statischesRechtsgebiet, das seit dem Inkrafttreten desSchweizerischen Zivilgesetzbuches vor 100 Jahren vergleichsweisewenig Revisionen erfahren hat. Dennoch habenGesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaftseither in verschiedenen Bereichen teilweise nicht unbedeutendeÄnderungen herbeigeführt. Aufgrund des demographischen Wandelswechseln schon heute in der Schweiz jährlich Vermögenswerte in der Höhe vonzweistelligen Milliardenbeträgen durch Erbgang ihre Rechtsträger. Ein entsprechendhoher Stellenwert kommt dem Erbrecht im Rechtsalltag zu.Mit dem vorliegenden Band, der im Rahmen des renommierten Handbuchs«Schweizerisches Privatrecht» erscheint, liegt der erste Teil einer vollständigneuen, systematischen Darstellung des Erbrechts vor, die in der Lehre und derPraxis von Anwälten, Notaren und Gerichten neben den Kommentierungen einenbedeutsamen Platz einnehmen wird. Die Ausführungen folgen im Wesentlichender bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die für die Praxis von überragenderBedeutung ist, sowie der herrschenden Lehre. Ergänzend werden, woangezeigt, auch bestehende wissenschaftliche Kontroversen dargestellt undschaffen so die Grundlagen für das Verständnis eines nicht immer einfachenRechtsgebiets.


Rollender Kalender 41Rollender KalenderMittwoch, 29. Mai 2013Weiterbildungsprogramm ObergerichtThema: Baurechtsverfahren – Der praktische Umgang mit einerunendlichen, kostspieligen und ungeliebten AngelegenheitOffen für Mitglieder der bernischen Justiz, der Kantonspolizeisowie für die Mitglieder des BAVKursleitung: Danièle Wüthrich-Meyer, Oberrichterin, Vizepräsidentindes Handelsgerichts des Kantons BernIris Kämpfen, Gerichtsschreiberin am ObergerichtReferierende: Hubert Stöckli, Prof. Dr., MCL, Direktor des Instituts fürBaurecht, Universität FreiburgMax Uhlmann, Rechtsanwalt und Philipp Straub, Dr. iur.,Rechtsanwalt, BielGeorges Greiner, Oberrichter, Präsident des Handelsgerichtsdes Kantons BernHansjürg Steiner, ehemaliger Präsident des Handelsgerichtsdes Kantons BernPeter Flükiger, Architekt, dipl. Immobilientreuhänder,OberburgErnst Meyer, eidg. dipl. Baumeister, HeimenschwandDauer: 1 TagKursort: Amthaus BernKosten: CHF 200.–(Anmeldung siehe Seite 44 1 )Dienstag, 26. März 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Zur Produktion von Wissen in VerfassungsschutzbehördenReferent Prof. Dr. phil. Werner Schiffauer, Professor für VergleichendeKultur- und Sozialanthropologie an der Europa-UniversitätViadrinaOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )


in dubio 1_13 Rollender Kalender 42Dienstag, 16. April 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Neues aus der forensischen Bildgebung: Hat die Obduktionausgedient?Referent Prof. Dr. med. Christian Jackowski, MBA, Direktor des Institutsfür Rechtsmedizin (IRM) der Universität BernOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )Dienstag, 21. Mai 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Zunehmende Punitivität und ihre Folgen - eine Betrachtunganhand deutscher BefundeReferent Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Franz Streng, Professor für Strafrecht undKrimino-logie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-NürnbergOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )Dienstag, 24. September 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Die nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2StGBReferent Oberrichterin Dr. iur. Marianne Heer-Hensler, Obergericht desKantons LuzernOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )Dienstag, 8. Oktober 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Die Behandlung schizophrener RechtsbrecherReferent Dr. med. et Dipl. Psych. Dorothee Klecha, Fachärztin für Psychiatrieund Psychotherapie FMH, Chefärztin a.i. des ForensischPsychiatrischen Dienstes FPD der Universität BernOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )


Rollender Kalender 43Dienstag, 22. Oktober 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Delinquenz- und Entwicklungsverläufe von Jugendstrafgefangenen:Ergebnisse einer 15-Jahre-LängsschnittstudieReferent Prof. Dr. phil. Daniela Hosser, Technische Universität Braunschweig,Leiterin der Abteilung für Entwicklungs-, Persönlichkeits-und Foren-sische PsychologieOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )Dienstag, 5. November 2013Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)Thema Die andere Gerechtigkeit in der eigenen Tradition. Der alt-testamentlicheGerechtigkeitsbegriff als Spannungspol zu heutigenKonzeptenReferent Prof. Dr. theol. Andreas Wagner, M.A., Universitätsprofessor fürAltes Testament am Institut für Bibelwissenschaft der theologischenFakultät der Universität BernOrt Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101Zeit 18.30 Uhr(Weitere Informationen siehe Seite 44 3 )Dienstag, 4. Dezember 2012Weiterbildungsprogramm ObergerichtThema: Die Arbeit mit der ZPO – Erfahrungen aus den KantonenOffen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie fürMitglieder des BAVKursleitung: Myriam Grütter, OberrichterinBrigitte Rickli, GerichtspräsidentinReferierende: Hans Zwahlen (Regionalgericht Bern-Mittelland),Philipp Weber (Bundesamt für Justiz)Beat Gut (Bezirksgericht Zürich)und weitereDauer: 1 TagTermin: Mittwoch, 12. Juni 2013Kursort: UniS, BernKosten: CHF 200.–(Anmeldung siehe Seite 44 1 )


in dubio 1_13 Rollender Kalender 441Anmeldungen für Weiterbildungskurse ObergerichtSekretariat Weiterbildungskommission, Frau Annelise Fink, RegionalgerichtBern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, Tel. 031 635 46 00,E-Mail weiterbildung.og@justice.be.chHinweis für Weiterbildungskurse Obergericht:Erfolgte Anmeldungen gelten als angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat der Weiterbildungskommissioneine ausdrückliche Absage erfolgt (wegen zu grosser Zahl der Angemeldetenoder wegen Kursabsage).2Anmeldung für BWJ-KurseGeschäftsstelle BAV, Postfach 1052, 3401 Burgdorf, Tel. 034 423 11 89, Fax 034 423 11 92,E-Mail bav@solnet.ch3Die Veranstaltungen des Berner Forums für Kriminalwissenschaften sind öffentlich und gratis.Für Tagungen wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Ergänzungen und Präzisierungen zumVeranstaltungsprogramm 2013 sowie weitere Informationen zum BFK unter www.bfk.unibe.ch.4Anmeldung für Weiterbildungskurse im Wirtschaftsrecht für PraktikerInnen (WiW)Stämpfli Verlag AG, Weiterbildung im Wirtschaftsrecht, Wölflistrasse 1, Postfach 5662,3001 Bern, Tel. 031 300 66 77, Fax 031 300 66 88, www.staempfliverlag.com.


Wir sind ein vielseitig beratend und forensisch tätigesAdvokaturbüro mit Schwergewicht im Zivilrechtin der Stadt Bern und suchen per 1. Juli 2013 odernach Vereinbarungeine Rechtsanwältin odereinen Rechtsanwaltals Mitarbeiterin / Mitarbeiter 80–100%Gerne lernen wir Sie in einem persönlichenGespräch näher kennen und erläutern Ihnen unsereVorstellungen einer Zusammenarbeit.Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit den üblichenUnterlagen an:Redaktions-Sekretariat in dubio, c/o dasadvokaturbuero,Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7,Chiffre 13_1/1NotariatspraktikumWir sind ein breit ausgerichtetes Notariats- und Advokaturbüroim Herzen der Stadt Bern und bieten einer Kandidatinoder einem Kandidaten für das bernische Notariats patent abFrühling 2013 eine sechsmonatige Notariatspraktikumsstellean. Sie lernen bei uns die gesamte Palette notariellerDienstleistungen kennen (Erb recht, Familienrecht, Sachenrecht,Kaufvertragsrecht, Gesellschaftsrecht etc.).Bewerbungen sind zu richten an:dasadvokaturbuero, Franz Müller, Notar und FürsprecherHerrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7mueller@dasadvokaturbuero.chWeitere Infos zu unserer Kanzlei finden Sie im Internet unterwww.dasadvokaturbuero.ch.Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!


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in dubio 1_13 Impressum 48ImpressumRedaktorinAndrea Lanz Müller, Fürsprecherin, BernE-Mail lanz@dasadvokaturbuero.chRedaktions-Sekretariatin dubio-Redaktion,c/o dasadvokaturbuero,Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7Tel. 031 320 30 60/Fax 031 320 30 59E-Mail indubio@dasadvokaturbuero.chRedaktionelle MitarbeiterInnenVéronique Bachmann, Fürsprecherin(Geschäftsstelle BAV)Peter Haas, RechtsanwaltManuela Rapold, RechtsanwältinMartin Kindler, FürsprecherAndreas Wasserfallen, RechtsanwaltMarc Wollmann, avocatAbonnemente/AdressänderungenNichtmitglieder(Mitglieder via BAV-Geschäftsstelle)Redaktions-Sekretariat in dubio,c/o dasadvokaturbuero,Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7Tel. 031 320 30 60/Fax 031 320 30 59E-Mail indubio@dasadvokaturbuero.chInseratePrint PromotionAndreas BenzRoute de la Rotte 51787 Mur VDTel. 026 673 25 20Fax 026 673 25 19Druck und AusrüstenStämpfli Publikationen AG,Wölflistrasse 13001 BernTel. 031 300 66 66Fax 031 300 66 99Auflage1600 ExemplareRedaktionsschlussfür Heft 2_13: 10. April 2013Erscheinen 2012März/Mai/Juli/Oktober/Dezember24. Jahrgang, Heft 1_13, März 2013ISSN 1662.4211Einzelausgabe CHF 5.–Jahresabonnement CHF 25.–PC 30-634842-6


Retouren:Redaktions-Sekretariatin dubioc/odasadvokatur bueroHerrengasse 22Postfach 6633000 Bern 7PP3000 Bern 7in dubio

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