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Inhalt 157<br />

Inhalt<br />

159_Editorial<br />

160_Interview<br />

164_Juristischer Artikel<br />

178_Neue Erlasse<br />

182_Mitteilungen Obergericht<br />

183_Mitteilungen Vorstand<br />

198_In eigener Sache<br />

200_Neue Literatur<br />

202_Rollender Kalender<br />

208_Impressum<br />

von Redaktorin Andrea Lanz Müller<br />

– Interview mit Herrn Reto Kuster<br />

Dr. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte;<br />

Bratschi Wiederkehr & Buob,<br />

Bern<br />

– Die Praxis der Anwaltskammer<br />

des Kantons Bern 2009<br />

von Andrea Werner-Schmidt,<br />

Rechtsanwältin, Sekretärin der<br />

Anwaltskammer des Kantons Bern<br />

– Informationen über die neuen<br />

kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />

zum Opferhilfegesetz<br />

Henriette Kämpf, Fürsprecherin,<br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

des Kantons Bern (GEF), Sozialamt,<br />

Opferhilfe<br />

– Anwendbares Verfahrensrecht<br />

– Procédure applicable<br />

– Informationen aus dem Vorstand<br />

– Informations du Comité de l’AAB<br />

– Aktennotiz zum Austausch zwischen<br />

BAV/DJB und dem Sozialamt GEF<br />

betreffend Opferhilfe<br />

– Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und<br />

Richter (VBR)<br />

Association des juges bernois (AJB)<br />

Protokollnotiz über die Aussprache<br />

BAV/VBR vom 10.06.2010<br />

– Kostennote<br />

– Note de frais<br />

– Warnung vor neuer Betrügermasche<br />

– Hot-Line 2010<br />

– Neue Redaktorin<br />

– Baugesetz des Kantons Bern;<br />

Zaugg/Ludwig<br />

– Kommentierte Textausgabe zur<br />

Schweizerischen Strafprozessordnung;<br />

Goldschmid/Maurer/Sollberger


Editorial 159<br />

Editorial<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen<br />

Die Tage werden kürzer, die Schatten<br />

länger und die Bäume bunter.<br />

In der Herbstausgabe erscheint traditionell<br />

die Zusammenfassung der<br />

Praxis der Anwaltskammer aus dem<br />

vergangenen Jahr. Frau Andrea Werner-Schmidt,<br />

Sekretärin der Anwaltskammer<br />

des Kantons Bern, hat sie<br />

wiederum für uns zusammengefasst.<br />

Die Anwaltskammer musste erfreulicherweise<br />

weniger Disziplinarverfahren<br />

erledigen <strong>als</strong> in den letzten<br />

beiden Jahren. Sie befasste sich<br />

erstm<strong>als</strong> mit der Frage, ob einem<br />

Gesuchsteller die Berufshaftpflichtversicherung<br />

eines Anwalts bekannt<br />

zu geben sei. Dies wurde mit Blick<br />

auf den Schutzzweck von Art. 12 lit. f<br />

BGFA bejaht. Im übrigen beurteilte<br />

die Anwaltskammer u. a. Fälle betreffend<br />

Verletzung der Pflicht zur beförderlichen<br />

Mandatsführung, der<br />

Mandatsniederlegung zur Unzeit, der<br />

ungebührlichen Behandlung der Gegenpartei,<br />

der Interessenkollission<br />

und der getrennten Aufbewahrung<br />

der anvertrauten Vermögenswerte.<br />

Von zwei diesjährigen Aussprachen<br />

des BAV mit dem VBR einerseits und<br />

mit dem Sozialamt der GEF anderseits<br />

liegen die Protokolle vor.<br />

Dem VBR ist es ein Anliegen, dass<br />

Terminabsprachen auch während<br />

der Ferienabwesenheit von Anwälten<br />

möglich sind und die Anwälte konsequent<br />

die Honorar-/Kostennote an<br />

die Verhandlung mitbringen.<br />

In diesem Zusammenhang sei auf die<br />

Berechnungshilfe für die Kostennoten<br />

nach PKV hingewiesen, die allen<br />

BAV-Mitgliedern auf der Webseite<br />

zur Verfügung steht.<br />

Die KOHV (kantonale Opferhilfeverordnung)<br />

ist seit 1. Juli 2010 in Kraft.<br />

Frau Fürsprecherin Henriette Kämpf<br />

hat die wichtigsten Informationen über<br />

die neuen kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />

zum OHG zusammengefasst.<br />

Ich wünsche Ihnen farbenfrohe<br />

Herbsttage.<br />

Andrea Lanz Müller, Redaktorin<br />

Auf den 1.1.11 ändert bekanntlich der<br />

Norm<strong>als</strong>atz der Mehrwertsteuer von<br />

7,6% auf 8%. Herr Kollege Reto Kuster<br />

gibt im Interview wertvolle Informationen<br />

und praktische Tipps für<br />

Anwälte und Anwältinnen zur ganzen<br />

Problematik.


in dubio 4_10 Interview 160<br />

Interview mit Herrn Reto Kuster<br />

Dr. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte;<br />

Bratschi Wiederkehr & Buob,<br />

Bern<br />

bearbeitet von Kollege Andreas Wasserfallen<br />

Wie verlief Ihr beruflicher Werdegang?<br />

Welches sind heute Ihre beruflichen<br />

Tätigkeitsgebiete?<br />

Ich arbeitete während 6 Jahren in<br />

der Rechtsabteilung der kantonalen<br />

Steuerverwaltung. Danach wechselte<br />

ich zu einer internationalen tätigen<br />

Treuhandgesellschaft, wo ich 5 Jahre<br />

in der Steuerberatung vor allem für<br />

Unternehmen tätig war. Vor 10 Jahren<br />

trat ich in die Advokatur über. Das Tätigkeitsfeld<br />

wurde ergänzt um Transaktionen<br />

von und mit Unternehmen,<br />

die oft nicht steuerlich motiviert sind,<br />

die aber immer steuerliche Probleme<br />

bieten.<br />

Welche Änderungen gibt es in der<br />

Mehrwertsteuergesetzgebung auf den<br />

1. Januar 2011? Ist die Umsetzung<br />

anders geregelt <strong>als</strong> bei früheren<br />

Satzerhöhungen?<br />

Der Norm<strong>als</strong>atz wird von 7,6% auf<br />

8,0% erhöht. Die Satzänderung knüpft<br />

an den Zeitpunkt der Leistungserbringung<br />

an. Im Gegensatz zu früheren<br />

Satzerhöhungen spielen dieses Mal<br />

administrative Einschränkungen und<br />

formelle Vorgaben keine Rolle.<br />

Welche Übergangsfristen sind vorgesehen?<br />

Wie lange kann zu den alten<br />

MWSt-Sätzen abgerechnet werden?<br />

Übergangsfristen gibt es grundsätzlich<br />

keine. Die Steuerpflichtigen sind<br />

frei, eine Abrechnung zu jedem späteren<br />

Zeitpunkt zum alten Steuersatz<br />

vornehmen, wenn die Leistung unter<br />

dem alten Steuersatz erbracht worden<br />

ist. Wurden die Leistungen unter<br />

altem und unter neuem Steuersatz<br />

erbracht, sind die Leistungen in der<br />

Rechnung aufzuteilen. Der Steuerverwaltung<br />

ist es wichtig, dass in<br />

den Leistungserfassungssystemen die<br />

Leistungen abgegrenzt werden. Dies<br />

empfiehlt sich auch deshalb, um<br />

bei einer Überprüfung die in der<br />

Rechnung vorgenommene Aufteilung<br />

nachweisen zu können.<br />

Was empfehlen Sie betreffend Kostenvorschüssen?<br />

Ab wann ist nach<br />

dem höheren Satz abzurechnen?<br />

Die Verwaltung weist darauf hin, dass<br />

Kostenvorschüsse bereits heute<br />

nach dem neuen Satz abgerechnet<br />

werden können, wenn bekannt ist,<br />

dass die Leistung erst nach der Satzerhöhung<br />

erbracht wird. Eine Pflicht<br />

dazu besteht jedoch nicht. Kostenvorschüsse<br />

dürfen <strong>als</strong>o bis zum Ende<br />

des Jahres mit dem alten Steuersatz<br />

abgerechnet werden, selbst wenn<br />

sie für Leistungen bestimmt sind,<br />

die erst im folgenden Jahr erbracht


Interview 161<br />

werden. Es empfiehlt sich jedoch<br />

auch nicht, noch vor Ende Jahr besonders<br />

viele oder besonders hohe<br />

Kostenvorschüsse einzuverlangen.<br />

Wer will schon freiwillig übertrieben<br />

grosse Beträge zu früh abrechnen?<br />

M. E. sollte an der bewährten Praxis<br />

festgehalten werden, Kostenverschüsse<br />

so weit zu verlangen, <strong>als</strong> es<br />

der Anwalt <strong>als</strong> kommerziell geboten<br />

erachtet.<br />

Empfehlen Sie, bei amtlichen und<br />

privaten Mandaten – soweit überhaupt<br />

möglich – auf Ende Jahr Zwischenabrechnungen<br />

vorzunehmen? Was ist<br />

vorzukehren, wenn dies nicht möglich<br />

ist? Wie ist bei Streitwertfällen<br />

vorzugehen?<br />

Was für die Kostenvorschüsse gilt, ist<br />

m. E. auch für die Abrechnung richtig.<br />

Den Abrechnungszeitpunkt sollte sich<br />

ein Anwalt nicht von der Steuerverwaltung<br />

vorschreiben lassen. Bei der<br />

Abrechnung ist dann jedoch korrekt<br />

abzugrenzen. Soweit die Leistungen<br />

unter dem alten Steuersatz erbracht<br />

wurden, ist zum alten Satz abzurechnen,<br />

soweit unter dem neuen Steuersatz,<br />

zum neuen Steuersatz. Die Vorschüsse<br />

sind den Mandaten zu jenen<br />

Steuersätzen gutzuschreiben, zu denen<br />

sie abgerechnet wurden. Damit<br />

wird im Zeitpunkt der Abrechnung die<br />

korrekte Aufteilung vorgenommen<br />

und die allfällige f<strong>als</strong>che Aufteilung im<br />

Zeitpunkt des Kostenvorschusses auf<br />

diesem Wege korrigiert.


in dubio 4_10 Interview 162<br />

Die Aufteilungskriterien können unterschiedlich<br />

sein, in Streitwertfällen<br />

sind sie bestimmt schwieriger zu bestimmen<br />

und so unterschiedlich wie<br />

die Praxen an den verschiedenen Gerichten.<br />

Kriterien können die geleisteten<br />

Stunden oder die Höhe des<br />

Anspruchs bei einer fiktiven Mandatsbeendigung<br />

Ende Jahr sein. Es<br />

empfiehlt sich, die vorgenommene<br />

Aufteilung zu dokumentieren, um im<br />

Überprüfungsfall die Rationalität<br />

nachweisen zu können.<br />

Für die Abrechnung zu zwei unterschiedlichen<br />

Steuersätzen wurde ein<br />

neues Formular erarbeitet, welches<br />

dies zulässt. Das neue Formular wird<br />

den Steuerpflichtigen im 3. Quartal<br />

2010 erstm<strong>als</strong> zugestellt.<br />

Was müssen Anwältinnen und Anwälte<br />

beachten, welche nach dem<br />

Saldosteuersatz abrechnen?<br />

Für Anwälte, die nach dem Saldosteuersatz<br />

abrechnen, stellt sich die<br />

Situation bei der Rechnungsstellung<br />

nicht anders dar, <strong>als</strong> für Steuerpflichtige,<br />

die zum Norm<strong>als</strong>atz abrechnen.<br />

Sie weisen in den Rechnungen<br />

bekanntlich den Norm<strong>als</strong>atz aus<br />

und haben das gleiche Problem der<br />

Abgrenzung und der Gutschrift von<br />

Kostenvorschüssen in der Rechnung.<br />

Der Unterschied zeigt sich einzig bei<br />

der Mehrwertsteuerabrechnung. Der<br />

Steuersatz steigt per 1.1. 2011 von<br />

6,4% auf 6,7%.<br />

Soweit den Kunden die Leistung zum<br />

neuen Steuersatz verrechnet werden,<br />

müssen die Umsätze zum neuen<br />

Saldosteuersatz abgerechnet werden.<br />

Soweit den Kunden die Leistungen<br />

noch zum alten Satz in Rechnung<br />

gestellt werden, können sie zum<br />

alten Saldosteuersatz abgerechnet<br />

werden. Dazu erhalten auch Saldosteuerpflichtige<br />

ein neues Formular,<br />

welches die Abrechnung zu zwei unterschiedlichen<br />

Sätzen zulässt.<br />

Unabhängig von der Satzerhöhung:<br />

Auf was ist bei den MWSt-Belegen zu<br />

achten, damit sie MWSt-konform sind?<br />

Gibt es diesbezüglich Änderungen?<br />

Die strengen Formvorschriften für<br />

Belege, sollen sie zum Vorsteuerabzug<br />

dienen, wurden gelockert. Der<br />

Beweis für die Berechtigung zum<br />

Vorsteuerabzug kann auch dadurch<br />

erbracht werden, dass die Zahlung<br />

der Vorsteuer nachgewiesen wird.<br />

Das Leben wird einem Steuerpflichtigen<br />

aber weiterhin erheblich erleichtert,<br />

wenn er für eine klare Beleg-<br />

Lage sorgt.<br />

Was ist zu beachten bei einer Rechnung<br />

in den EU-Raum oder ins übrige<br />

Ausland?<br />

Für Leistungen eines Anwalts gilt<br />

grundsätzlich das Empfängerortsprinzip.<br />

Hat der Mandant seinen Sitz<br />

oder Wohnsitz im Ausland, so ist die<br />

Mehrwertsteuer nicht geschuldet.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob der<br />

Sitz oder Wohnsitz des Mandanten im<br />

EU-Raum oder im übrigen Ausland<br />

liegt. Bei Leistungen im Zusammenhang<br />

mit Liegenschaften, die in der<br />

Schweiz gelegen sind, wie die Vermittlung<br />

und Verwaltung ist die<br />

Mehrwertsteuer abzurechnen nach<br />

dem Prinzip des Orts der gelegenen<br />

Sache.<br />

in dubio dankt Ihnen bestens für das<br />

Gespräch.


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 164<br />

Die Praxis der Anwaltskammer<br />

des Kantons Bern 2009<br />

von Andrea Werner-Schmidt, Rechtsanwältin, Sekretärin der<br />

Anwaltskammer des Kantons Bern<br />

1. Allgemeines<br />

Im 2009 konnte die Anwaltskammer 22 Disziplinarverfahren (2008 und 2007 je<br />

31) und 16 Entbindungsgesuche (2008: 16 und 2007: 15) erledigen.<br />

Ein Gesuch erscheint besonders erwähnenswert. Ein Gesuchsteller ersuchte<br />

um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung eines Anwalts 1 . Die Anwaltskammer<br />

hiess das ungewöhnliche Gesuch aus folgenden Gründen gut:<br />

Gemäss Art. 12 lit. f BGFA haben Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

abzuschliessen.<br />

Art. 12 lit. f BGFA liegt die Annahme zugrunde, dass das persönliche Haftungssubstrat<br />

des Anwalts in der Regel nicht genügt, um Schadenersatzansprüche<br />

von Klienten zu decken. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

abzuschliessen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden<br />

Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich<br />

in Anspruch genommen werden kann 2 .<br />

Der geschädigte Klient kann nur den haftpflichtigen Anwalt selbst, nicht aber<br />

dessen Haftpflichtversicherung belangen. Der Versicherung gegenüber besitzt<br />

er kein direktes Forderungsrecht. Daran ändert Art. 12 lit. f BGFA nichts.<br />

Art. 60 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherer aber, die Entschädigung nicht<br />

dem Versicherungsnehmer, sondern direkt dem Geschädigten auszuzahlen 3 .<br />

In der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dürfte<br />

die Pflicht mit enthalten sein, sich im Schadenfall so zu verhalten, dass der<br />

Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

aller Haftpflichtversicherer müssen die Anwälte beispielsweise<br />

Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen könnten, dem<br />

Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />

Carron weist im Rahmen der Kommentierung zu Art. 60 Abs. 1 VVG darauf hin,<br />

dass die Rechtsprechung zu Art. 60 VVG ein Recht des geschädigten Dritten<br />

abgeleitet hat, über den Inhalt der Police informiert zu werden 4 .<br />

1<br />

AWK 09 83.<br />

2<br />

FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 129<br />

zu Art. 12 BGFA.<br />

3<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 134 zu Art. 12 BGFA.<br />

4<br />

CARRON in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,<br />

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, N. 19 zu Art. 60 VVG; vgl.<br />

auch Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten,<br />

Fünfte Sammlung, 1922-1926, Nr. 294, S. 588.


Juristischer Artikel 165<br />

Art. 60 Abs. 1 VVG räumt dem Geschädigten kein direktes Forderungsrecht gegenüber<br />

der Haftpflichtversicherung ein. Doch wird ihm durch diese Vorschrift<br />

ein gesetzliches Pfandrecht am Befreiungsanspruch der versicherten Person<br />

gewährt. Das Pfandrecht entsteht von Gesetzes wegen. Es bedarf keiner Willenserklärung<br />

und der Geschädigte braucht nicht zu wissen, ob der Versicherte<br />

haftpflichtversichert ist 5 .<br />

Der Geschädigte hat ein Recht, über den Inhalt der Police informiert zu werden.<br />

Gemäss den allgemeinen Vorschriften über das Forderungspfandrecht darf der<br />

Versicherer nur mit Zustimmung des Geschädigten an die versicherte Person<br />

zahlen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Versicherer Kenntnis vom Pfandrecht<br />

des Geschädigten hat 6 .<br />

Der Schutzzweck des Art. 12 lit. f BGFA ist klar: Die Bestimmung dient vorab<br />

dem Schutz des rechtsuchenden Publikums bzw. dessen Vermögen. Sie soll<br />

nämlich sicherstellen, dass der Anwalt im Haftungsfalle erfolgreich in Anspruch<br />

genommen werden kann. Die Geschädigte, hier die Gesuchstellerin,<br />

kann jedoch ihr gesetzliches Pfandrecht, welches ihr nach Art. 60 VVG zusteht,<br />

nur geltend machen, wenn ihr die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts<br />

bekannt ist. Wenn die betroffene Anwältin die Haftpflichtversicherung nicht selber<br />

bekannt gibt, hat die Geschädigte keine Möglichkeit, an diese Daten heranzukommen.<br />

Ihr würde daher das Recht auf Geltendmachung des gesetzlichen<br />

Pfandrechts nach Art. 60 VVG verweigert. Zudem würde der Schutzzweck von<br />

Art. 12 lit. f BGFA vereitelt, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hat, den<br />

Schaden selber bei der Versicherung geltend zu machen, falls die Anwältin den<br />

Schaden nicht anmeldet, bzw. die Daten nicht herausgibt.<br />

2. Disziplinaraufsicht<br />

Im Rahmen der Disziplinaraufsicht über die praktizierenden Anwältinnen und<br />

Anwälte wurde in 9% aller im Jahre 2009 erledigten Disziplinarverfahren eine<br />

Sanktion verhängt. In 77% der Fälle wurde kein Disziplinarverfahren eröffnet,<br />

weil offensichtlich keine Berufsregelverletzung des angezeigten Anwalts vorlag.<br />

Ein Verfahren wurde gegenstandlos. Die übrigen Disziplinarverfahren (ausmachend<br />

9%) wurden von der Anwaltskammer aufgehoben.<br />

Generalklausel (Art. 12 lit. a BGFA)<br />

– Fürsprecher X vertrat A. in einem Ehescheidungsverfahren. Mitte März 2008<br />

stellte er ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch. Der auf Ende Mai<br />

2008 angesetzte Aussöhnungsversuch wurde nicht durchgeführt. Erst nach<br />

den Sommerferien kamen die Anwälte überein, auf einen erneuten Aussöhnungsversuch<br />

zu verzichten und Konventionsverhandlungen zu führen.<br />

Es gab keine Hinweise in den Akten, dass Fürsprecher X. in der Zwischenzeit<br />

Vorkehrungen getroffen hätte. Mitte September 2008 sprach A. in der Kanzlei<br />

5<br />

LUTERBACHER, Die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes in: Haftpflicht des<br />

Rechtsanwaltes, Tagung der Winterthur Versicherungen vom 20. September 2006, S. 197.<br />

6<br />

LUTERBACHER, a.a.O., S. 198.


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 166<br />

vor und erkundigte über den Stand des Verfahrens. Aufgrund der Stellungnahme<br />

von Fürsprecher X. musste darauf geschlossen werden, dass A. nicht<br />

das erste Mal in der Kanzlei aufgetaucht war. Es ist nicht bekannt, ob Fürsprecher<br />

X. nach der Intervention von A. mit dem Gegenanwalt einen Termin<br />

abgemacht hat.<br />

Nach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht dem Anwalt,<br />

den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen. Da der Arbeitsanfall<br />

in einer Anwaltspraxis jedoch stark variiert, muss der Klient gewisse<br />

Verzögerungen tolerieren, solange sie keine Rechtsnachteile zur Folge<br />

haben. Disziplinarrechtlich relevant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht<br />

zur beförderlichen Mandatsführung, wie sie beispielsweise vorliegt, wenn<br />

ein Anwalt nach erfolgter Sühneverhandlung mit der Einreichung der Klageschrift<br />

mehr <strong>als</strong> zwei Jahre zuwartet. Ein Verstoss gegen die Pflicht, den<br />

Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft aufzuüben, liegt auch vor, wenn<br />

der Anwalt völlig passiv bleibt, indem er beispielsweise mehrfach Schreiben,<br />

Anfragen oder Mahnungen des Klienten nicht beantwortet 7 .<br />

Fürsprecher X. war während einer Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten<br />

untätig. Eine solche wäre <strong>als</strong> unproblematisch zu bezeichnen, wenn sich die<br />

Klientin in dieser Zeit selber nicht oder nicht sehr engagiert um eine Beschleunigung<br />

des Verfahrens bemüht hätte. Im vorliegenden Fall war dies<br />

aber offensichtlich anders. Die Klientin ist selber nicht untätig geblieben. Sie<br />

hat sich unbestrittenermassen wiederholt persönlich in die Kanzlei von Fürsprecher<br />

X. begeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Sache für<br />

sie dringlich war und sie sich wünschte, ihr Anwalt würde aktiv werden.<br />

Unter diesen Umständen liegt trotz der relativ kurzen Zeit des Untätigbleibens<br />

eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor.<br />

Für diese – nicht schwerwiegende Verfehlung – erschien der Kammer eine<br />

Verwarnung die angemessene Sanktion 8 .<br />

– B. erstattete Anzeige gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter Fürsprecher<br />

Z und warf ihm unter anderem vor, er habe das Mandat zu Unzeit niedergelegt<br />

und keine Strafanzeige gegen C. eingereicht, obwohl ihm dies von der<br />

Gerichtspräsidentin so empfohlen worden sei. Der Mandatsvertrag zwischen<br />

Anwalt und Klient ist ein Auftragsverhältnis. Die Beendigung eines solchen<br />

richtet sich nach Art. 404 OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

könnte der Anwalt das Mandat daher jederzeit niederlegen. Die Pflicht zur<br />

sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gebietet jedoch,<br />

bei der Kündigung des Auftragsverhältnisses auf die Interessen des<br />

Klienten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere die Niederlegung eines Prozessmandates<br />

zu Unzeit ohne triftige Gründe und die missbräuchliche und<br />

trölerhafte Niederlegung des Anwaltsmandates erweisen sich daher <strong>als</strong> Verstoss<br />

gegen Art. 12 lit. a BGFA 9 .<br />

7<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 BGFA.<br />

8<br />

AWK 09 11.<br />

9<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 12 BGFA.


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 168<br />

Im zu beurteilenden Fall gab es keinerlei Hinweise darauf, dass das Mandat<br />

zu Unzeit niedergelegt worden wäre. Die dringenden Vorkehren wurden<br />

getroffen. Zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung war – soweit für die<br />

Anwaltskammer ersichtlich – kein Prozessmandat vorhanden und keine<br />

dringenden Arbeiten zu erledigen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde das<br />

Vorliegen von Berufsregelverletzungen verneint.<br />

Zum Vorwurf, Fürsprecher Z. habe keine Strafanzeige eingereicht, hielt die<br />

Anwaltskammer fest, der Anwalt müsse das ihm übertragene Mandat sorgfältig,<br />

fachgemäss und genau führen und die Interessen der Klientschaft in<br />

jeder Hinsicht wahren. Die Pflicht zur unbedingten Interessenwahrung gilt<br />

jedoch nicht schrankenlos. Der Anwalt soll seine Tätigkeit nur insoweit auf<br />

das vom Auftraggeber gewünschte oder angestrebte Ziel ausrichten, <strong>als</strong> dies<br />

aufgrund der eigenen Beurteilung überhaupt möglich und mit der eigenen<br />

Rechtsauffassung vereinbar ist. Der Anwalt ist nicht das willenlose Werkzeug<br />

des Mandanten. Der Anwalt schuldet dem Klienten Treue und Beistand,<br />

nicht aber Gefolgschaft 10 . Fürsprecher Z. hat sich über den allenfalls zur<br />

Strafanzeige führenden Sachverhalt orientiert und kam zum Schluss, eine<br />

solche sei nicht zu empfehlen. Dieses Vorgehen war berufsrechtlich nicht zu<br />

beanstanden 11 .<br />

– E. und F. warfen dem Gegenanwalt Fürsprecher Y. vor, er habe sie ungebührlich<br />

behandelt und damit gegen die Berufspflichten verstossen. Fürsprecher<br />

Y. schrieb, sein Klient sei nicht gewillt, sich auf der von E. und F. gewählten<br />

primitiven Ebene auseinander zu setzen. Art. 12 lit. i BGFA schützt– zumindest<br />

in gewissem Mass – auch die Gegenpartei. Der Anwalt darf ihr gegenüber<br />

zu keinen von der Rechtsordnung missbilligten Mitteln greifen. Der<br />

Anwalt soll auch im direkten Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben<br />

und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende<br />

Äusserungen verzichten. Die blosse Verletzung des gebotenen Anstands<br />

bleibt disziplinarrechtlich grundsätzlich irrelevant. Im Kontakt mit Gegenparteien<br />

hat sich der Anwalt aber stets so zu verhalten, dass das Vertrauen<br />

in seine Person und die Anwaltschaft insgesamt gewährleistet bleibt. Die<br />

Grenze zwischen erlaubten und unzulässigen Äusserungen lässt sich nicht<br />

immer leicht ziehen. Provokationen rechtfertigen eine scharfe Antwort.<br />

Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen bleiben aber in<br />

jedem Fall untersagt 12 .<br />

Man soll von einem Anwalt verlangen dürfen, er habe dazu beizutragen, dass<br />

Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden.<br />

Der Anwalt sollte daher soweit <strong>als</strong> möglich auf emotionalisierende Erklärungen<br />

verzichten. Sachlichkeit ist das Kennzeichen professioneller Arbeit. Eine<br />

klare Grenzziehung zwischen sachlichem und unsachlichem Verhalten ist<br />

nicht möglich. Das Gebot der Sachlichkeit ist daher berufsrechtlich kaum je<br />

10<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 12 BGFA.<br />

11<br />

AWK 09 107.<br />

12<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 49 zu Art. 12 BGFA.


Juristischer Artikel 169<br />

relevant. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA wird man aber vom<br />

Anwalt fordern dürfen, Gegnern und Dritten sachlich, objektiv und mit einem<br />

gewissen Verständnis zu begegnen. Er darf zwar energisch auftreten und<br />

sich scharf ausdrücken, nicht aber den Gegner oder Dritte unnötig verletzen,<br />

d.h. keine Aussagen machen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos<br />

sind und nur die Gegenpartei demütigen sollen. Beleidigungen mittels Anzüglichkeiten,<br />

die nicht zur Sache gehören und unnötig ehrverletzende Äusserungen<br />

gegenüber Gegnern und Dritten sind zu unterlassen 13 . Man darf<br />

vom Anwalt keine besondere Zurückhaltung fordern, wenn der Klient – was<br />

in der Praxis oft vorkommt – ein energisches Vorgehen verlangt. Man wird<br />

ihm aber untersagen dürfen, aus blosser Streitlust entbehrliche, vor allem<br />

unnötig verletzende Massnahmen zu ergreifen. Das Kriterium für das Vorliegen<br />

einer Berufspflichtverletzung ist <strong>als</strong>o weniger eine wie auch immer<br />

geartete Fairness <strong>als</strong> vielmehr die Sinnlosigkeit bestimmter Handlungen,<br />

die blosse Schikane. Verpönt können daher grundsätzlich nur Massnahmen<br />

sein, die dem Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise<br />

schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen. Solange<br />

die vom Anwalt getroffenen Massnahmen demgegenüber der Erreichung<br />

des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und sowohl das Ziel selbst <strong>als</strong> auch<br />

die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich<br />

irrelevant, auch wenn sich die Gegenpartei unfair behandelt fühlt 14 .<br />

Die Äusserung von Fürsprecher Z. im Schreiben an E. und F. vermochte zwar<br />

den gebotenen Anstand verletzen, jedoch wurde die Schwelle für eine Berufsregelverletzung<br />

nicht überschritten 15 .<br />

Interessenkollision (Art. 12 lit. c BGFA)<br />

– Die G. AG und H. AG, vertreten durch Fürsprecher A., warfen Fürsprecher<br />

und Notar W. folgendes vor: Er habe für sie zwei Kaufverträge betreffend<br />

Stockwerkeinheiten in der Überbauung U verurkundet. Es habe für sie die<br />

Möglichkeit bestanden, mittels Handwerkerleistungen einen Teil des Kaufpreises<br />

zu verrechnen. Die G. AG und die H. AG seien <strong>als</strong>dann <strong>als</strong> Handwerker<br />

tätig geworden. Da die Generalunternehmerin O. AG, die die Überbauung<br />

realisiert habe in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, habe deren Verwaltungsrat<br />

Q. der G. AG und der H. AG geraten auf einen grossen Teil ihrer<br />

Forderungen zu verzichten. In der Folge habe eine Sitzung stattgefunden, an<br />

welcher die G. AG, die H. AG, deren Anwalt, Fürsprecher A, die Generalunternehmerin<br />

O. AG, die Verkäuferin der Stockwerkeinheiten, Y. AG, Q. und Fürsprecher<br />

und Notar W. teilgenommen hätten. Q. habe anlässlich dieser Sitzung<br />

erklärt, Fürsprecher und Notar W. vertrete ihn persönlich und die ihm<br />

gehörenden Unternehmen Y. AG und O. AG. Fürsprecher und Notar W. habe<br />

diese Tatsache in seinem Schreiben an Fürsprecher A. bestätigt. Nachdem<br />

Fürsprecher A. Fürsprecher und Notar W. aufgefordert habe, sein Mandat<br />

13<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 50 zu Art. 12 BGFA.<br />

14<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 50 zu Art. 12 BGFA.<br />

15<br />

AWK 09 108.


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 170<br />

niederzulegen, habe letzterer geantwortet, er habe kein Mandat innegehabt,<br />

sondern habe den Parteien nur ein sich aus seiner Erfahrung ergebendes<br />

Vorgehen vorschlagen wollen.<br />

Demgegenüber machte Fürsprecher und Notar W. geltend, er sei <strong>als</strong> Notar<br />

beauftragt gewesen und sei von Anfang an für die Verurkundung der Geschäfte<br />

betreffend die Überbauung beauftragt gewesen. Er habe die Parteien<br />

stets darauf hingewiesen, dass er nur <strong>als</strong> Notar für alle Parteien beratend<br />

tätig sein könne. Es sei ihm klar und bewusst, dass er bei Geschäften, in<br />

welchen er <strong>als</strong> Notar auftrete, nie eine Partei gegen die andere vertreten<br />

dürfe. In der angezeigten Sache habe er seine Tätigkeit im Rahmen seiner<br />

nebenberuflichen Notariatstätigkeit <strong>als</strong> mediativ verstanden. Er räumte ein,<br />

dass seine Mitteilung an die verschiedenen Handwerker bezüglich Mandatierung<br />

in diesem Punkt vielleicht zu wenig präzis gewesen sei, dass aber<br />

aus der Umschreibung des Inhaltes des Mandates mit ein bisschen gutem<br />

Willen die Positionierung des Angezeigten unschwer erkennbar gewesen<br />

wäre.<br />

Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen<br />

seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder<br />

privat in Beziehung steht, zu meiden. Nach Art. 12 SSR beraten, vertreten<br />

oder verteidigen Rechtsanwälte nicht mehr <strong>als</strong> einen Mandanten in der gleichen<br />

Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht<br />

oder droht. Nach Art. 13 SSR dürfen Rechtsanwälte ein Mandat nicht annehmen,<br />

wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der<br />

von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder Kenntnis<br />

der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen<br />

würde.<br />

Bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Parteien in derselben Sache<br />

muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer Interessenkollision<br />

zumindest konkret bestehen, um die Doppelvertretung unzulässig<br />

erscheinen zu lassen. Die bloss abstrakte Möglichkeit eines allenfalls<br />

später einmal auftretenden Interessenkonflikts ist solange kein Hindernis,<br />

<strong>als</strong> die Interessen der mehreren Mandanten tatsächlich deckungsgleich<br />

sind 16 .<br />

Im Rahmen ihrer Berufstätigkeit haben auch die Notarinnen und Notare<br />

nicht nur eine dem Anwaltsgeheimnis analoge, durch Art. 321 StGB strafrechtlich<br />

geschützte Geheimhaltungspflicht (Art. 36 NG). Sie haben zudem<br />

die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig<br />

und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG). Als Urkundsperson wird<br />

der beurkundende Notar deshalb zum «juristischen Vertrauensobmann» der<br />

Vertragsparteien und blockiert sich damit gegenüber diesen Vertragsparteien<br />

<strong>als</strong> Anwalt, soweit den Gegenstand der Beurkundung betreffend; dies allein<br />

schon deshalb, weil er allen Beteiligten in einem prozessualen Verfahren<br />

16<br />

BGE 134 II 108 E. 4.


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 172<br />

gleichermassen <strong>als</strong> unabhängiger Zeuge zur Verfügung stehen muss 17 . Als<br />

Beteiligte haben alle Personen zu gelten, die durch die Beurkundung unmittelbar<br />

betroffen sind 18 . Die Anwaltskammer hat deshalb in ständiger Praxis<br />

stets festgehalten, dass bei Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben,<br />

eine verpönte Interessenkollision auch hinsichtlich von Notariatsgeschäften<br />

vorliegen könne. Das Bundesgericht hat diese Auslegung von Art. 12 lit. c<br />

BGFA <strong>als</strong> bundesrechtskonform bestätigt 19 .<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob Art. 12 lit. c BGFA und/oder Art. 13 SSR verletzt<br />

sind, ist somit entscheidend, ob im erneuten Tätigwerden im Zusammenhang<br />

mit einem ehemaligen Mandat die Gefahr einer Verletzung der<br />

gegenüber früheren Klienten bestehenden Treue- und Verschwiegenheitspflicht<br />

liegt. Dies schliesst keineswegs jedes erneute Tätigwerden aus. So ist<br />

es selbstverständlich zulässig, den gleichen Mandanten wieder zu vertreten,<br />

wenn sich in der im Rahmen des früheren Mandates behandelten Angelegenheit<br />

erneut Handlungsbedarf ergibt. Bestand die frühere Rolle in einer<br />

Mediation oder neutralen Rechtsberatung für mehrere Beteiligte, schliesst<br />

Art. 12 lit. c BGFA nicht aus, in gleicher Funktion erneut tätig zu werden.<br />

Unzulässig ist diesfalls einzig die einseitige Interessenwahrung eines oder<br />

mehrerer früherer Mandanten gegen den oder die übrigen; die einseitige<br />

Beratung einzelner früherer Mandanten im gleichen Zusammenhang erscheint<br />

zumindest <strong>als</strong> sehr heikel, sofern nicht die Interessen aller Beteiligten<br />

erkennbar gleichgerichtet sind.<br />

Im vorliegenden Fall divergierten die Interessen der Beteiligten (Verkäufer,<br />

Käufer und Werkunternehmer) offensichtlich und von Anfang an. Einziger<br />

gemeinsamer Nenner war höchstens, den finanziellen Schaden allseitig<br />

möglichst gering zu halten. Bei dieser Ausgangslage hätte eine allfällige<br />

Vermittlerrolle des zuvor <strong>als</strong> Notar für alle Vertragsparteien tätig gewesenen<br />

Disziplinarbeklagten durch einen dahin lautenden Auftrag aller Beteiligten<br />

getragen sein müssen. Hätten sich alle Vertragsparteien damit einverstanden<br />

erklärt und ihm ein entsprechendes Mandat erteilt, wäre die darauf gestützte<br />

Tätigkeit <strong>als</strong> Vermittler unbedenklich gewesen.<br />

Die Anwaltskammer ging aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon aus,<br />

dass Fürsprecher und Notar W. ein Mandat von Q. und dessen Aktiengesellschaften<br />

zur Regelung der Angelegenheit angenommen hat. Ihm war daher<br />

zumindest vorzuwerfen, den übrigen Beteiligten, d.h. den Adressaten seiner<br />

beiden Schreiben, seine Rolle nicht in der Weise, wie er sie verstanden haben<br />

wollte, kommuniziert zu haben. Im ersten Schreiben wies er darauf hin, dass<br />

er von Q., der O. AG und der Y. AG mandatiert worden sei.<br />

17<br />

vgl. RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz 988 ff. insb. 1013 m.w.H.; idem bereits MAR­<br />

TI, Bernisches Notariatsrecht, Kommentar zum NG vom 31. Januar 1909, Bern 1964, N 7 zu<br />

Art. 21.<br />

18<br />

RUF, a.a.O. Rz 994.<br />

19<br />

BGE 2C_407/2008 vom 23.10.2008, E. 3.3.


Juristischer Artikel 173<br />

Dies erscheint ohne weitere Erläuterung <strong>als</strong> Verhaltensweise eines unilateral<br />

beauftragten Interessenvertreters. Die Adressaten, die gegenüber den<br />

Auftraggebern rechtliche Ansprüche geltend machten, waren somit – auch<br />

wenn diese Ansprüche nicht grundsätzlich bestritten schienen – aus ihrer<br />

Sicht potentielle Gegenparteien. Das Ziel, eine gütliche Einigung zu erzielen,<br />

ist auch einem klassischen Anwaltsmandat inhärent und entsprechendes<br />

Bemühen stellt (vorbehältlich entgegenstehender Interessen des Klienten)<br />

sogar eine berufliche Sorgfaltspflicht des Anwalts dar (vgl. Art. 9 SSR).<br />

Korrekterweise hätte der Disziplinarbeklagte nach dem oben Ausgeführten<br />

seine weiteren involvierten ehemaligen Notariatsklienten anfragen müssen,<br />

ob sie mit dem skizzierten Vorgehen und insb. mit seiner Rolle <strong>als</strong> Vermittler<br />

einverstanden seien. Stattdessen stellte er sie vor die vollendete Tatsache,<br />

dass er nun in der umschriebenen Weise tätig werde.<br />

Dessen ungeachtet führte der Disziplinarbeklagte seine Tätigkeit zunächst<br />

weiter und liess den Adressaten erste konkrete Lösungsvorschläge zukommen,<br />

ohne mit diesen bzw. ihren Interessenvertretern vorweg Klarheit bezüglich<br />

seiner Beauftragung geschaffen zu haben. Immerhin ist dem zweiten<br />

Schreiben dann wenigstens die Präzisierung zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte<br />

sein Mandat nicht <strong>als</strong> gegen die Käufer von Wohneinheiten<br />

gerichtet verstehe, sondern dass er bloss versuche, beiden Seiten ein sich<br />

aus seiner Sicht und Erfahrung heraus ergebendes Vorgehen vorzuschlagen.<br />

Aus anwaltsrechtlicher Sicht war festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte<br />

zwar in einer Weise tätig geworden ist, die zumindest den Anschein erweckte,<br />

gegen Art. 12 lit. c BGFA und Art.12/13 SSR zu verstossen. Er hatte indessen<br />

seine Aufgabe selber von Anfang an ausschliesslich so verstanden, unter<br />

den Beteiligten eine gütliche Einigung zu finden. Intern wollte er dem Klienten<br />

auch klar kommuniziert haben, dass er keine einseitige Interessenwahrung<br />

gegen die Bauhandwerker/Käufer mit offenen Werklohnforderungen<br />

übernehme, und der Klient schien dies akzeptiert zu haben. Eine tatsächliche<br />

Verletzung der Interessen der übrigen ehemaligen Klienten war soweit<br />

erkennbar nicht erfolgt und Fürsprecher und Notar W. liess sich auch keine<br />

dahingehende konkrete Absicht oder auch bloss die Eventualabsicht, einen<br />

Treue- oder Geheimnisverrat zu begehen, nachweisen. Unter diesen Umständen<br />

erschien die Ausfällung einer Disziplinarsanktion in Anwendung von<br />

Art. 17 BGFA <strong>als</strong> unangemessen 20 .<br />

Getrennte Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte (Art. 12 lit. h BGFA)<br />

– Fürsprecher T. vertrat C. und die ihm zu 100% gehörende D. AG. Er stellte<br />

sowohl C. <strong>als</strong> auch der D. AG regelmässig Rechnungen. Fürsprecher T. führte<br />

in seiner Stellungnahme selber aus, C. habe sich beschwert über die Verrechnung<br />

seines Honoraranspruches gegenüber C. und der D. AG mit einer<br />

Forderung von C. (Zahlung einer Versicherung).<br />

Nach Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte<br />

getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Der Anwalt muss in<br />

20<br />

AWK 09 28.


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 174<br />

der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d.h. innert<br />

kürzester Frist, herauszugeben. Die Pflicht, die anvertrauten Vermögenswerte<br />

auf ein entsprechendes Begehren des Klienten hin sofort herauszugeben,<br />

steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. In Lehre und<br />

Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass sich eine Verrechnung mit<br />

eigenen Forderungen «unter dem Gesichtspunkt der an den Berufstand gestellten<br />

strengen Anforderungen» <strong>als</strong> Verstoss gegen die Berufsregeln erweisen<br />

kann, wenn der Anwalt «auf Grund seiner Kenntnis der Vermögenslage<br />

des Klienten bei sorgfältiger Prüfung annehmen muss, dass diesem<br />

durch eine Verrechnung Mittel entzogen werden, die er für den laufenden<br />

Unterhalt benötigt» 21 .<br />

Die Verrechnung von gegenseitigen Geldforderungen war somit grundsätzlich<br />

zulässig. Es war vorliegend zu unterscheiden zwischen den Forderungen<br />

gegenüber C. direkt und denjenigen gegenüber der D. AG. Die Verrechnung<br />

mit Forderungen, die dem Angezeigten gegenüber dem Anzeiger persönlich<br />

zustehen war ohne weiteres zulässig, da es sich um gegenseitige Forderungen<br />

handelte. Zudem wurde durch den Anzeiger nicht geltend gemacht, dass<br />

ihm dadurch Mittel entzogen worden seien, die er für den laufenden Unterhalt<br />

benötigt. Dies war im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die Anwaltskammer<br />

zum Schluss kam, dass die Verrechnung der Forderungen von<br />

Fürsprecher T. mit denjenigen von C. persönlich zulässig war. Anders war die<br />

Rechtslage bei den Forderungen gegenüber der D. AG. Es handelte sich<br />

nicht um gegenseitige Forderungen, weshalb die Verrechnung unzulässig<br />

war. Da es sich jedoch um einen sehr geringen Betrag handelte (rund<br />

Fr. 200.00 zu den zulässigerweise verrechneten Honoraransprüchen über<br />

Fr. 36 000.00) erschien eine Eröffnung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen<br />

nicht <strong>als</strong> angebracht. Zudem waren die Ausführungen Fürsprecher<br />

T. glaubhaft, wonach er C. mehrm<strong>als</strong> die Rückerstattung des fraglichen Betrages<br />

angeboten hatte und in der Zwischenzeit verrechenbare Honoraransprüche<br />

entstanden waren 22 .<br />

3. Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Art. 37 ff. KAG)<br />

Die im Jahr 2009 behandelten Gesuche wurden – wie bereits im 2008 – ausnahmslos<br />

im Hinblick auf die Geltendmachung ausstehender Honorarforderungen<br />

gestellt. Den Gesuchen wurde im Rahmen der Interessenabwägung<br />

immer entsprochen.<br />

Bei der Prüfung des Gesuchs um Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht<br />

von Fürsprecher K. stellte sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />

überhaupt vorlag, da er – nach Ansicht des Klienten U. – in rein<br />

treuhänderischer Funktion tätig gewesen sei.<br />

21<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 156 zu Art. 12 BGFA.<br />

22<br />

AWK 08 109


in dubio 4_10 Juristischer Artikel 176<br />

Es stellte sich zunächst die Frage, für welche Tätigkeiten eines Anwalts die<br />

Berufsregeln des BGFA gelten. Kaum ein Anwalt ist ausnahmslos forensisch<br />

tätig. Ob das BGFA und seine Berufsregeln auch für die Beratungstätigkeit der<br />

Anwälte Anwendung finden, ist allein aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht von<br />

vornherein klar. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die registrierten<br />

Anwälte auch für ihre Berufstätigkeit ausserhalb des Monopolbereiches<br />

direkt den Berufsregeln des BGFA unterstehen, und zwar ausschliesslich. Wer<br />

die Schweigepflicht auf die forensische Tätigkeit der Anwälte beschränken<br />

möchte, verkennt die rechtsstaatliche Bedeutung der Rechtsberatung. Fachmännische<br />

Beratung ist für den Zugang zum Recht ebenso unverzichtbar wie<br />

die Vertretung im Prozess. Dem Rechtsuchenden müssen aus Gründen der<br />

Rechtsstaatlichkeit auch für die Rechtsberatung Anwälte zur Verfügung stehen,<br />

die an die Berufsregeln gebunden sind, zumal aus jedem Beratungsmandat<br />

ein Prozessmandat werden kann 23 .<br />

Anwälte können sich auch in Bereichen betätigen, die nur noch entfernt oder<br />

nichts mehr mit einer Rechtsdienstleistung zu tun haben. Für solche Tätigkeiten<br />

ist die ausreichende Legitimation der Berufsregeln und der staatlichen<br />

Aufsicht nicht ohne Weiteres gegeben. Damit stellt sich die Frage, ob das Berufsrecht<br />

und die staatliche Aufsicht auch für solche anderen Tätigkeiten gelten<br />

soll, wenn sie von einem Anwalt ausgeübt werden 24 . In der Schweiz hat sich<br />

die Vorstellung durchgesetzt, dass das Berufsrecht nur auf die sog. anwaltstypische<br />

Tätigkeit anzuwenden ist, nicht jedoch auf die Tätigkeiten, die der<br />

Anwalt ausserhalb dieses Bereiches ausübt 25 . Die primäre Legitimation der<br />

anwaltlichen Berufsregeln ist die Sicherstellung des Zugangs zum Recht. Der<br />

Zugang zum Recht muss sich deshalb <strong>als</strong> Abgrenzungskriterium für die Anwendung<br />

der Berufsregeln auf verschiedene Tätigkeiten der Anwälte aufdrängen.<br />

Wer den Zugang zum Recht sucht, muss die Möglichkeit haben, einen Anwalt<br />

beizuziehen, der an die Berufsregeln gebunden ist 26 . Der Klient, der<br />

Rechtsberatung verlangt, sucht den Zugang zum Recht. Rechtsberatung durch<br />

den Anwalt rechtfertigt die Anwendung des Berufsrechts immer. Sie gehört zu<br />

den typischen Anwaltstätigkeiten 27 . Dem BGFA unterliegen damit unter anderem:<br />

– Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung: Der Klient will sich Zugang zum<br />

Recht verschaffen, das die Anwendung der Berufsregeln rechtfertigt.<br />

Rechtsberatung umfasst beispielsweise die Vertragsplanung und –redaktion,<br />

die Statutenredaktion, die Beratung und Vertretung bei gesellschaftsrechtlichen<br />

Umstrukturierungen oder Steuerberatungen 28 ;<br />

23<br />

SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, N.<br />

322.<br />

24<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 326.<br />

25<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 327.<br />

26<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 330.<br />

27<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 331.<br />

28<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 338.


Juristischer Artikel 177<br />

– Aktivitäten im Zusammenhang mit anwaltsspezifischer Tätigkeit: Bei den meisten<br />

Mandaten dient nicht jede einzelne Tätigkeit und Verrichtung des Anwalts<br />

dem Zugang zum Recht. Entscheidend ist indessen, ob der Klient mit dem<br />

Mandat insgesamt den Zugang zum Recht sucht. Wenn dies der Fall ist, fallen<br />

sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Mandats unter das Berufsrecht, auch<br />

solche, die <strong>als</strong> isolierte Aufträge vom Berufsrecht ausgeschlossen wären 29 .<br />

Rein kaufmännische Tätigkeiten, wie reine Vermögensverwaltung, reines Depotgeschäft<br />

und reine Verwaltung von Gesellschaften unterliegen dem BGFA<br />

nicht und sind damit von den Berufsregeln ausgenommen 30 .<br />

Aus der Honorarnote von Fürsprecher K. war ersichtlich, dass er bei diversen<br />

aktienrechtlichen Transaktionen, insbesondere bei der Entwicklung des Aktionärsbindungsvertrags,<br />

mitgewirkt hat. Diese Tätigkeit war unzweifelhaft <strong>als</strong><br />

Rechtsberatung zu qualifizieren. Unbestrittenermassen nahm Fürsprecher K.<br />

für seine Klienten auch treuhänderische Tätigkeiten wahr. Dies konnte jedoch<br />

nicht entscheidend sein für die Geltung der Berufsregeln, denn diese kommen<br />

auch zur Anwendung, wenn nur ein Teil der Tätigkeiten anwaltstypische waren.<br />

Da ein Teil der Tätigkeiten von Fürsprecher K. anwaltstypisch waren, kommen<br />

die Berufsregeln des BGFA zur Anwendung. Damit unterstand er auch der anwaltlichen<br />

Schweigepflicht, weshalb er sich für die gerichtliche Geltend machung<br />

des Honorarguthabens von dieser entbinden zu lassen hatte. Die Anwaltskammer<br />

trat daher auf das Gesuch ein. Dieses wurde im Übrigen gutgeheissen, da<br />

die Gesuchsgegner keine höherwertigen Interessen geltend machten, welche<br />

das Interesse von Fürsprecher K. an der Offenbarung überwogen 31 .<br />

4. Anwaltsregister<br />

Im Jahre 2009 wurden 58 Anwälte neu ins kantonale Anwaltsregister eingetragen<br />

(wovon eine Wiedereintragung). Ein Eintragungsgesuch wurde aus folgendem<br />

Grund abgewiesen: Nach Art. 8 Abs. 2 BGFA können sich Anwältinnen und<br />

Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind,<br />

ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben<br />

a bis c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf<br />

Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks<br />

beschränkt. Die Gesuchstellerin ist bei einer Gewerkschaft angestellt. Gemäss<br />

Lehre und Rechtsprechung geht Gewerkschaften jedoch das Kriterium der Gemeinnützigkeit<br />

im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA ab, weshalb die Gesuchstellerin<br />

nicht ins Anwaltsregister eingetragen werden konnte 32 .<br />

Zudem wurden die Partner zweier Anwaltsaktiengesellschaften ins Register<br />

eingetragen. 43 Anwälte (wovon eine Löschung von Amtes wegen infolge Todes)<br />

wurden wieder aus dem Register gelöscht. Das bernische Anwaltsregister<br />

enthielt damit Ende 2009 fünfzehn Eintragungen mehr <strong>als</strong> noch Anfang Jahr,<br />

d.h. insgesamt 821.<br />

29<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 345.<br />

30<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 352.<br />

31<br />

AWK 09 33.<br />

32<br />

AWK 09 8.


in dubio 4_10 Neue Erlasse 178<br />

Informationen über die neuen<br />

kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />

zum Opferhilfegesetz<br />

Henriette Kämpf, Fürsprecherin, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des<br />

Kantons Bern (GEF), Sozialamt, Opferhilfe<br />

Am 1. Juli 2010 sind die neuen kantonalen Ausführungsbestimmungen zum<br />

Opferhilfegesetz (OHG) 1 in Kraft getreten. Ziel der Neuerung war, die in verschiedenen<br />

Erlassen zu findenden Bestimmungen in einem Gesetz zusammen<br />

zu fassen und der richtigen Normstufe zuzuweisen. Im Einführungsgesetz zum<br />

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) 2 finden wir die<br />

Bestimmungen über das Angebot an Beratungsstellen, deren Voraussetzungen<br />

für einen Leistungsvertrag sowie das Angebot an Opferhilfeleistungen. In der<br />

Kantonalen Opferhilfeverordnung (KOHV) 3 wird der Umfang der Leistungen der<br />

Soforthilfe und der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, welcher bisher<br />

durch Richtlinien festgelegt worden ist, geregelt. Eine umfassende Änderung<br />

der bisherigen Praxis wurde nicht vorgesehen.<br />

Die wichtigsten Änderungen im EG OHG<br />

Die Aufgaben der Beratungsstellen und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

werden klar getrennt. Für die Beratung und Soforthilfe sind die Beratungsstellen,<br />

für die Gesuche um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter die<br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion zuständig (Art. 7 und 8 EG OHG). Das Gesetz<br />

schafft zudem die rechtliche Grundlage für das Instrument der Leistungsverträge,<br />

welche die Zusammenarbeit zwischen der GEF und den Beratungsstellen<br />

regeln (Art. 3 bis 5 EG OHG).<br />

Die wichtigsten Änderungen in der KOHV<br />

Entsprechend den revidierten SVK-Empfehlungen 4 werden die Leistungen der<br />

Soforthilfe leicht ausgedehnt. Für die juristische Soforthilfe werden wie bisher<br />

4 Stunden vorgesehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c). Bei der Bemessung des Stundenansatzes<br />

für die juristische Hilfe wird nicht mehr unterschieden zwischen Soforthilfe<br />

und längerfristige Hilfe Dritter. Dieser beträgt für beide Leistungsarten<br />

Fr. 230.– pro Stunde (Art. 4 Abs. 3 KOHV). Mit Inkraftsetzen des revidierten Arti­<br />

1 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)<br />

2 EG OHG; BSG 326.1<br />

3 KOHV; BSG 326.111<br />

4 Empfehlungen der schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz vom<br />

21. Januar 2010 (SVK-OHG; www.opferhilfe-schweiz.ch)


in dubio 4_10 Neue Erlasse 180<br />

kels 42 des Kantonalen Anwaltgesetzes (KAG 5 ) sowie der sich darauf stützenden<br />

Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte<br />

(EAV) wird der darin vorgesehene Stundenansatz auch für Anwältinnen<br />

und Anwälte, welche Opfer vertreten, zur Anwendung kommen. 6 Das bisherige<br />

Recht gilt für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem 1. Juli 2010<br />

eingereicht worden sind (Art. 8 KOHV).<br />

Rekapitulation<br />

Eine umfassendere Änderung für die Praxis erfolgte mit der Totalrevision des<br />

Opferhilfegesetzes sowie der dazugehörigen Verordnung, welche per 1. Januar<br />

2009 in Kraft getreten sind.<br />

Als Rekapitulation hier die wichtigsten Änderungen:<br />

– Bessere Abgrenzung zwischen längerfristiger Hilfe und Entschädigung,<br />

– Verzicht auf Entschädigung und Genugtuung bei Straftaten im Ausland,<br />

– Höchstbetrag für Genugtuung,<br />

– Die Festsetzung der Beträge der Genugtuung richtet sich nach einer degressiven<br />

Skala, welche von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig<br />

ist, 7<br />

– Keine Zinsen für Entschädigung und Genugtuung,<br />

– Längere Verwirkungsfristen bei Genugtuung und Entschädigung,<br />

– Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse nach ELG. 8<br />

Anders <strong>als</strong> bei der Soforthilfe und der Genugtuung, welche unabhängig von den<br />

finanziellen Verhältnissen des Opfers gewährt werden, sind bei den Kostenbeiträgen<br />

für längerfristige Hilfe Dritter (z. B. Anwaltskosten) und bei der Entschädigung<br />

die finanziellen Verhältnisse des Opfers massgebend für die Ermittlung<br />

des Anspruchs. Die GEF legt diesen gestützt auf die Detailblätter der aktuellsten<br />

definitiven Steuerveranlagung, welche zusammen mit einem Gesuch einzureichen<br />

ist, fest. Mit Hilfe der Berechnungstabelle auf der Internetseite der<br />

GEF 9 kann dem Opfer mitgeteilt werden, wie hoch ungefähr der Prozentsatz<br />

der Anwaltskosten ist, welcher voraussichtlich durch die GEF übernommen<br />

werden wird.<br />

Ein ausführlicher Beitrag mit den wichtigsten Auswirkungen der Revision auf<br />

die finanzielle Opferhilfe im Kanton Bern erfolgte im in dubio 1/9. Weitere Informationen<br />

und Hilfsmittel, wie Gesuchs- und Berichtsfomulare, finden sich auf<br />

der Internetseite der GEF unter www.gef.be./soziales/opferhilfe.<br />

Bern, 2. September 2010<br />

5 BSG 168.11<br />

6 Vortrag zur Kantonalen Opferhilfeverordnung zu Art. 4 Abs. 3<br />

7 Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes S. 7226<br />

8 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen-<br />

und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.3)<br />

9 www.gef.be.ch/soziales/opferhilfe (deutsche Fassung wird per Mitte September, französische<br />

Version per Mitte Oktober 2010 aufgeschaltet)


in dubio 4_10 Mitteilungen Obergericht 182<br />

Anwendbares Verfahrensrecht bei<br />

Weiterziehungen von Entscheiden<br />

einer bernischen Verwaltungsjustizbehörde<br />

an den Appellationshof<br />

(Weiterziehungsverfahren gemäss<br />

dem Gesetz betreffend die Einführung<br />

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />

[EG ZGB, BSG 211.1])<br />

Die Zivilabteilung des Obergerichtes<br />

des Kantons Bern hat anlässlich ihrer<br />

Sitzung vom 8. Juli 2010 beschlossen,<br />

dass ab sofort bei denjenigen<br />

Weiter erziehungsverfahren<br />

das VRPG zur Anwendung gelangt,<br />

bei denen eine Verwaltungsjustizbehörde<br />

Vorinstanz ist.<br />

Die Regelung gemäss Kreisschreiben<br />

Nr. 23 der Zivilabteilung des Obergerichts<br />

(Behandlung der Weiterziehung<br />

<strong>als</strong> Appellation im ordentlichen Verfahren)<br />

findet nur noch dann Anwendung,<br />

wenn es sich bei der Vorinstanz<br />

um ein Zivilgericht handelt.<br />

Procédure applicable en cas de<br />

recours auprès de la Cour d’appel<br />

contre des décisions rendues par<br />

une autorité de justice administrative<br />

bernoise (recours au sens de la<br />

loi sur l’introduction du Code civil<br />

suisse [LiCCS, RSB 211.1])<br />

La Section civile de la Cour suprême<br />

du canton de Berne a décidé, lors de<br />

sa séance du 8 juillet 2010, que désormais,<br />

les procédures de recours<br />

dans lesquelles l’instance précédente<br />

est une autorité de justice administrative<br />

doivent être traitées selon<br />

la LPJA.<br />

Partant, la circulaire n° 23 de la Section<br />

civile de la Cour suprême (qui<br />

prévoit que la procédure applicable<br />

est en principe celle de l’appel ordinaire)<br />

ne s’applique plus que lorsque<br />

le jugement entrepris a été rendu par<br />

le juge civil.


Mitteilungen Vorstand 183<br />

Informationen<br />

aus dem<br />

Vorstand<br />

Der Vorstand hat sich anlässlich der<br />

Retraite und anlässlich seiner Sitzung<br />

vom 17. August 2010 hauptsächlich<br />

mit Folgendem befasst:<br />

Lobbying<br />

Der Vorstand beabsichtigt, seine Organisation<br />

für Stellungnahmen zu<br />

künftigen Gesetzgebungsverfahren<br />

zu verbessern. Zu diesem Zweck<br />

wurde anlässlich der August-Sitzung<br />

die Frage, wie der SAV für Vernehmlassungen<br />

zu eidgenössischen Gesetzesvorlagen<br />

organisiert ist, mit<br />

dem Präsidenten des SAV und dessen<br />

Gener<strong>als</strong>ekretär diskutiert.<br />

Bildung von Fachgruppen<br />

Der Vorstand hat anlässlich der diesjährigen<br />

Retraite entschieden, Fachgruppen<br />

zu schaffen. Ziel der Fachgruppen<br />

ist einerseits eine von<br />

Spezialisten organisierte Weiterbildung,<br />

welche sich an kleinere Gruppen<br />

interessierter Mit glieder wendet.<br />

Andererseits wird angestrebt, das<br />

Spezialwissen aus den Fachgruppen<br />

zur besseren Interessenvertretung,<br />

insbesondere im Zusammenhang<br />

mit künftigen Gesetzgebungsverfahren,<br />

zu verwenden.<br />

Anwalt der ersten Stunde<br />

Der Vorstand bereitet zusammen mit<br />

der Generalprokuratur den Aufbau<br />

der Infrastruktur für den Anwalt/die<br />

Anwältin der ersten Stunde vor.<br />

Jürg Friedli, Präsident BAV


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 184<br />

Informations du comité<br />

A l’occasion de sa retraite et de sa séance du 17 août 2010, le comité a essentiellement<br />

traité les objets suivants :<br />

Lobbying<br />

Le comité entend améliorer son organisation en vue des futures procédures de<br />

consultation relatives au processus législatif. Pour ce faire, il a procédé à un<br />

échange de vues avec le président et le secrétaire général de la FSA à la séance<br />

d’août, échange à l’occasion duquel l’organisation de la FSA pour les consultations<br />

fédérales a été présentée.<br />

Constitution de groupes de branches<br />

A la retraite 2010, le comité a décidé de constituer des groupes de branches. Le<br />

but des groupes de branches est, d’une part, d’offrir une formation continue<br />

organisée par des spécialistes et destinée à de petits groupes de membres intéressés.<br />

D’autre part, on espère mettre ainsi à profit les connaissances spécifiques<br />

des groupes de branches pour une meilleure défense de nos intérêts,<br />

notamment en rapport avec le processus législatif.<br />

Avocat de la première heure<br />

En collaboration avec le Parquet général, le comité prépare l’élaboration de<br />

l’infrastructure pour l’avocat de la première heure.<br />

Jürg Friedli, le président de l’AAB


Mitteilungen Vorstand 185<br />

Aktennotiz zum Austausch zwischen<br />

BAV/DJB und dem Sozialamt GEF<br />

betreffend Opferhilfe<br />

vom 21. Juni 2010<br />

Anwesende:<br />

BAV: Herr Friedli, Präsident, Frau Bachmann, Sekretariat<br />

DJB: Frau Sabine Schmutz<br />

SOA: Frau Unteregger, Vorsteherin, Herr Gattlen, Leiter Abteilung Stab/Opferhilfe,<br />

Frau Kämpf, Opferhilfe<br />

Entschuldigt: Frau Pfister, Frau Rebmann<br />

Das Protokoll wird vom Sozialamt GEF (Henriette Kämpf) erstellt.<br />

1. Mandatsvergabe/FachanwältInnen<br />

Auch dieses Jahr wurde wieder eine Umfrage zur Mandatsvergabe/Mandatsverteilung<br />

der Beratungsstellen durchgeführt. Diese ergab das folgende Ergebnis:<br />

Mandatsvergabe<br />

2009 insgesamt<br />

Berücksichtigte<br />

AnwältInnen<br />

Anzahl Vorstellungsgespräche<br />

Berücksichtigte<br />

neue AnwältInnen<br />

376<br />

davon BOH/SAV:<br />

202<br />

133<br />

davon BOH/SAV:<br />

62<br />

14<br />

davon BOH/SAV:<br />

4<br />

12<br />

davon BOH/SAV:<br />

2<br />

Nach Auskunft der Beratungsstellen ist der Titel «Fachanwalt» nicht Bedingung,<br />

dass ein Mandat vergeben wird.<br />

2. Fallmenge/Statistik der GEF<br />

Im Jahr 2009 wurden 297 Gesuche eingereicht, im Jahr 2008 waren es 465 Gesuche.<br />

Die Abnahme erklärt sich einerseits dadurch, dass per Ende 2008<br />

50 Gesuche eingereicht worden sind (bisheriges Recht) und andererseits dadurch,<br />

dass der administrative Aufwand unter dem revidierten OHG für die<br />

Opfer zugenommen hat, und sie so eher auf ein Gesuch verzichten.<br />

Bis Mitte 2010 ist im Vergleich zum Vorjahr wieder eine Zunahme zu verzeichnen.<br />

3. Behandlungsdauer der Gesuch<br />

Die Bearbeitungsfrist der Genugtuungs- und Entschädigungsgesuche konnte<br />

weiter gesenkt werden. Zwei Drittel der Gesuche konnte innerhalb von 6 Monaten<br />

bearbeitet werden. Seitens der Anwaltschaft wurde dieser Umstand positiv<br />

zur Kenntnis genommen.


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 186<br />

Im Jahr 2009 ergingen 168 Verfügungen. 8 wurden angefochten, 3 wurden abgewiesen,<br />

4 sind noch hängig und 1 wurde gutgeheissen.<br />

In der GEF/Opferhilfe wurde eine Aufräumaktion gestartet. Bei Fällen, wo seit<br />

über 3 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, werden die Anwälte<br />

und Anwältinnen angefragt, ob der Fall abgeschlossen werden kann.<br />

Herr Friedli und Frau Schmutz haben Verständnis und unterstützen die Aktion.<br />

4. Information über EG OHG 1 und KOHV 2 /Entschädigung von AnwältInnen<br />

Das Gesetz wurde am 2. September 2009 ohne Gegenstimme vom Grossrat<br />

verabschiedet. Es wird zusammen mit der Verordnung per 1. Juli 2010 in Kraft<br />

treten.<br />

Die Verordnung wurde am 28. April 2010 vom Regierungsrat verabschiedet. Die<br />

wichtigsten Änderungen sind eine leichte Anpassung der Soforthilfe, keine Unterscheidung<br />

mehr zwischen dem Tarif bei der Soforthilfe und der längerfristigen<br />

Hilfe Dritter für Anwalts- und Psychotherapiekosten und die Anpassung<br />

der Tarife für AnwältInnen und PsychotherapeutInnen.<br />

Die Bestimmungen in den Richtlinien zu den Anwalts- und Psychotherapiekosten<br />

wurden auf Verordnungsstufe transferiert. Die Richtlinien werden per<br />

1. Juli 2010 ausser Kraft gesetzt.<br />

Die Entschädigung für juristische Hilfe wird sich nach den Bestimmungen für<br />

amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen gemäss Anwaltsgesetzgebung<br />

richten. Da diese Revision nicht, wie einmal vorgesehen, spätestens gleichzeitig<br />

mit dem EG OHG und der KOHV in Kraft treten wird, sieht die KOHV für<br />

diese Übergangszeit weiterhin einen Stundenansatz von höchstens Fr. 230.–<br />

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor.<br />

Die GEF wird im nächsten in dubio und im Blatt der DJB über die Neuerungen<br />

informieren.<br />

5. Koordination GEF/OpferanwältInnen bei der Geltendmachung der an die<br />

GEF subrogierten Forderungen gegenüber der Täterschaft<br />

Es handelt sich beispielsweise um Kosten für einen Frauenhausaufenthalt, für<br />

Psychotherapie, für Übersetzungskosten oder für Transport- und Sicherheit,<br />

welche die GEF schon vor Abschluss des Strafverfahrens ausbezahlt hat. Da<br />

Anwaltskosten in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens ausbezahlt<br />

werden, sind diese weniger betroffen.<br />

Die GEF macht ihre Forderung im Strafverfahren geltend, wenn verschiedene<br />

Voraussetzungen erfüllt sind (Opfer hat sich <strong>als</strong> Privatklägerschaft konstituiert,<br />

die geleisteten Zahlungen belaufen sich auf mindestens Fr. 3000.–, keine schützenswerten<br />

Interessen des Opfers sprechen dagegen).<br />

In den Kostengutsprachen weist die GEF jeweils darauf hin, dass der Kanton<br />

sich vorbehalte, im Strafverfahren die Forderungen geltend zu machen und<br />

1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, BSG<br />

326.1)<br />

2 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV, BSG 326.111)


www.auberge-lasauge.ch<br />

dass die Anwaltschaft die GEF betreffend<br />

Verfahrensstand auf dem<br />

Laufenden halten soll.<br />

Bisher hat sich der Kanton in maximal<br />

5 Fällen <strong>als</strong> Privatkläger konstituiert<br />

und die Forderungen geltend<br />

gemacht. Er wurde vom Erscheinen<br />

dispensiert und es mussten keine<br />

fürs Opfer schützenswerte Unterlagen<br />

geliefert werden, um die Forderung<br />

zu belegen.<br />

Wenn die Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, macht die GEF schriftlich bei<br />

der Leitung des Strafverfahrens die<br />

Forderungen des Kantons geltend.<br />

Herr Friedli rät der GEF, sich die Geltendmachung<br />

der zivilrechtlichen<br />

Ansprüche so früh <strong>als</strong> möglich bei<br />

der Verfahrensleitung vorzubehalten,<br />

damit die GEF über den Verfahrensstand<br />

informiert wird.<br />

6. Auswirkungen der Berücksichtigung<br />

der anrechenbaren<br />

Einnahmen nach ELG bei der<br />

längerfristigen Hilfe Dritter<br />

(Art. 16 OHG)<br />

In der Praxis erhalten die meisten<br />

Opfer nach Berücksichtigung ihrer<br />

finanziellen Verhältnisse, wenn die<br />

anderen Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, den vollen Anspruch auf die<br />

Kostenbeiträge. Die Opfer müssen<br />

jedoch neu die definitive Steuerveranlagung<br />

mit den Detailblättern einreichen,<br />

da die finanziellen Verhältnisse<br />

genau eruiert werden müssen.<br />

Per ca. Ende Juli wird auf der neuen<br />

Internetseite des Kantons eine Excel-<br />

Tabelle aufgeschaltet, womit relativ<br />

leicht eruiert werden kann, welchen<br />

Anspruch das Opfer hat. (Siehe auch<br />

vorne Ziffer 2)


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 188<br />

7. Grundlage der Bemessung der Genugtuungsverfügungen nach<br />

revidiertem Recht/Verhältnis zu zivilrechtlichen Genugtuungen<br />

Die Genugtuung wird neu durch Höchstbeträge beschränkt: 70 000.– und<br />

35 000.– bei Angehörigen. Die Festsetzung richtet sich nach einer degressiven<br />

Skala, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Es ist<br />

kein Plafond, der nicht überschritten werden darf, sondern der Höchstbetrag<br />

einer degressiven Skala, der für die schwersten Verletzungen (Tetraplegie) vorbehalten<br />

bleibt. Es handelt sich nun ganz klar um ein von der zivilrechtlichen<br />

Rechtsprechung separates System. Die Bemessung der Genugtuung der Opferhilfe<br />

liegt deutlich unter derjenigen des Zivilrechts.<br />

Bei den Genugtuungsverfügungen nach revidiertem Recht stützt sich die GEF<br />

auf folgende Grundlagen:<br />

– Botschaft zum revidierten OHG (Bandbreiten).<br />

– Leitfaden des Bundesamtes für Justiz.<br />

– Bisherige Praxis der GEF<br />

– Unterste Grenze Fr. 300.–<br />

Der bisherige Höchstbetrag für eine opferhilferechtliche Genugtuung lag ungefähr<br />

bei Fr. 100 000.–. Die GEF geht nun davon aus, dass die Beträge nach neuem<br />

Recht ungefähr um einen Drittel tiefer sind. (100 000.– auf 70 000.–)<br />

Die GEF versucht, soweit möglich, die Verfügungen einigermassen nachvollziehbar<br />

zu machen. Es werden noch altrechtliche Vergleichsfälle aufgeführt.<br />

Dabei ist auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu<br />

achten.<br />

Anwaltschaft: Für die Opfer ist es immer schwierig zu verstehen, dass die von<br />

der Opferhilfe zugesprochene Genugtuung tiefer liegt, <strong>als</strong> die vom Gericht.<br />

Eine schweizerische Sammlung der Genugtuungsverfügungen gibt es zur Zeit<br />

nicht. Es wurde in der Schweizerischen Verbindungskonferenz diskutiert.<br />

Varia<br />

Die Anwesenden sind damit einverstanden, dass das Protokoll (oder Teile davon)<br />

im in dubio publiziert wird.<br />

Die nächste Sitzung findet am 4. Mai 2011 um 14.00 Uhr statt. Die Sitzung wird<br />

vom BAV organisiert.


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 190<br />

Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und Richter (VBR)<br />

Association des juges bernois (AJB)<br />

Protokollnotiz<br />

über die Aussprache BAV/VBR vom 10.06.2010<br />

Ort: Obergericht, Bern, 17.00 Uhr<br />

Teilnehmende:<br />

BAV: Jürg Friedli (Präsident), Véronique Bachmann, Béatrice Pfister, Annette<br />

Spycher, Martin Kindler<br />

VBR: Anastasia Falkner (Präsidentin), Hanspeter Messer, Jean-Luc Niklaus,<br />

Jürg Bähler, Roland Kerner (Sekretär/Protokollnotiz)<br />

Die Präsidentin VBR begrüsst die Anwesenden und gratuliert Jürg Friedli zur<br />

Wahl zum Präsidenten BAV.<br />

1. Feedback zu den früheren Aussprachethemen<br />

Jürg Friedli orientiert, dass er seit der letzten Aussprache wenig Rückmeldungen<br />

durch BAV-Mitglieder erhalten habe. Aus eigener Erfahrung möchte er jedoch<br />

das Thema «Pünktlichkeit beim Beginn der Gerichtsverhandlungen» i. S.<br />

eines Reminders stehen lassen. Gerade in Bagatellverfahren müsse besonders<br />

darauf geachtet werden, dass keine Wartezeiten entstehen, welche für die Klienten/Betroffenen<br />

ja immer mit Aufwand und Kostenfolgen verbunden seien.<br />

Auf Anfrage teilt Jürg Friedli mit, dass er nicht habe eruieren können, warum<br />

der vor einem Jahr vereinbarte Aufruf im in dubio zur rechtzeitigen Ein reichung<br />

der Honorarnoten durch die Anwaltschaft nicht erfolgt sei. Es wird bestimmt,<br />

dass dieser Aufruf erst im Zusammenhang mit der Information über die Änderung<br />

des KAG nachgeholt werden soll.<br />

2. Entschädigung der Staatskasse bei Freisprüchen – langer Zeitablauf<br />

Jürg Friedli orientiert, dass es bei der Auszahlung von gesprochenen Entschädigungen<br />

durch die Staatskasse mitunter zu Verzögerungen von mehreren Monaten<br />

kommt. Dies unabhängig davon, welches Gericht in welchem Gerichtskreis<br />

den Entschädigungsentscheid gefällt hat. Aus eigener Erfahrung nennt er<br />

ein Beispiel, in welchem die Honorarnote anfangs Januar eingereicht und die<br />

Entschädigung erst Mitte April ausbezahlt wurde. Demgegenüber würden die<br />

Zahlungen der JGK (z.B. für amtliche Honorare) sehr rasch ausgerichtet.<br />

Diese Problematik entzieht sich der Kenntnis der VBR-Vertreter. Anastasia<br />

Falkner erklärt, dass vom URA gesprochene (amtliche) Honorare und Entschädigungen<br />

in der Regel gleichzeitig gemeldet würden. Weiter weist sie darauf<br />

hin, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte mit der Justizreform eigene Bud­


Mitteilungen Vorstand 191<br />

gets erhalten werden und diese Zahlungen in Zukunft wohl selber vornehmen<br />

dürfen. Dies könnte zu einer Verkürzung der reklamierten Auszahlungsfristen<br />

führen.<br />

Hanspeter Messer empfiehlt dem BAV, direkt bei der Staatskasse nachzufragen,<br />

warum es zu solchen Zahlungsverzögerungen kommt. Sollte sich herausstellen,<br />

dass der Grund dafür bei der Justiz liegt, werde man selbstverständlich<br />

reagieren.<br />

3. Zustellung von Beilagen der Gegenseite vom Amtes wegen<br />

Béatrice Pfister orientiert, dass Art. 25 der Standesregeln (SAV) so auszulegen<br />

ist, dass jede Anwältin und jeder Anwalt die Gegenpartei nicht nur mit Kopien<br />

der eigentlichen Rechtsschrift oder Eingabe, sondern auch mit den dazugehörenden<br />

Beilagen zu bedienen hat. Diese Regel werde aber vor allem von<br />

ausser kantonalen Anwält/innen häufig missachtet. Auch die Gerichte würden<br />

in Bezug auf das Zustellen von eingereichten Beilagen an die Gegenpartei sehr<br />

unterschiedlich vorgehen. Die einen Gerichte würden davon ausgehen, dass die<br />

anwaltlich vertretenen Parteien sich gemäss der zitierten Standesregel gegenseitig<br />

mit den Beilagen bedient hätten. Andere Gerichte würden nachfragen, ob<br />

das tatsächlich der Fall ist, bevor sie Kopien anfertigen und zustellen. Und wieder<br />

andere würden ohne vorgängige Nachfrage ex officio alles kopieren und an<br />

die Gegenpartei weiterleiten. Hier gelte es, einen modus operandi zu finden,<br />

der diese Unsicherheiten beseitige.<br />

In der anschliessenden Diskussion einigt man sich auf folgenden Vorschlag:<br />

– Anwälte und Anwältinnen halten sich konsequent an Art. 25 der Standesregeln.<br />

– Anwälte und Anwältinnen machen in ihren Eingaben transparent, wen sie mit<br />

Kopien der Beilagen bedient haben, sodass sich die Gerichte daran orientieren<br />

können.<br />

– Die Gerichte stellen in ihren (prozessleitenden) Verfügungen fest, wie die<br />

Parteien dokumentiert sein sollten, sodass jede Partei die Möglichkeit hat,<br />

nicht erhaltene Beilagen nachzufordern.<br />

– Die Gerichte weisen vor allem ausserkantonale Anwält/innen darauf hin, dass<br />

man davon ausgehe, dass sie ihrer standesrechtlichen Verpflichtung (Art. 25)<br />

nachkommen.<br />

Beide Verbände sprechen sich dafür aus, ihren Mitgliedern diese Anliegen zu<br />

kommunizieren.<br />

Ausser Diskussion steht jedoch, dass die Gerichte sämtliche eingereichten<br />

Rechtsschriften/Eingaben der Gegenpartei mitteilen, unabhängig davon, ob<br />

sich die Parteien gegenseitig mit Kopien bedient haben oder nicht (ist z. T. gesetzliche<br />

Pflicht: ZPO Art. 224, 302 f, 340, 355, 362; StrV Art. 340).<br />

4. Organisation 2011/neue Prozessrechte<br />

Annette Spycher gibt das Bedürfnis der Anwaltschaft bekannt, besser über die<br />

laufende Umsetzung der Justizreform orientiert zu werden, insbesondere über<br />

die Standortwechsel derjenigen Gerichte, die nicht an ihren angestammten<br />

Standorten bleiben.


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 192<br />

Hanspeter Messer orientiert, dass es einen entsprechenden Zeitplan gibt, welcher<br />

durch den Obergerichtsschreiber (F. Kohler) <strong>als</strong> Projektleiter erstellt worden<br />

ist und à jour gehalten wird. Er wird den Obergerichtsschreiber ersuchen,<br />

den BAV über diesen Zeitplan ins Bild zu setzen. Diesem Plan kann auch entnommen<br />

werden, wann das Obergericht die personelle Zuteilung der Richter<br />

auf die Regionalgerichte vornehmen wird.<br />

Für die Region Emmental-Oberaargau orientiert Jürg Bähler, dass es bis zum<br />

vorgesehenen Bezug des neuen Gerichtsgebäudes in der ersten Hälfte 2012<br />

vorläufig bei drei Gerichtsstandorten bleiben wird. Es sind aber noch nicht alle<br />

organisatorischen Fragen beantwortet. Zur Zeit diskutiert man, ob z. B. der Posteingang<br />

zentralisiert und die Fälle danach gemäss den bisherigen Zuständigkeiten<br />

an die regionalen Standorte zugewiesen werden sollen.<br />

Anastasia Falkner gibt bekannt, dass nur die neue Staatsanwaltschaft, die<br />

neue Jugendanwaltschaft, die Strafgerichte der Region Bern-Mittelland und<br />

das kantonale Zwangsmassnahmengericht im Amthaus an der Hodlerstrasse<br />

verbleiben werden. Das WSG kommt an die Speichergasse, das Zivilgericht und<br />

die regionale Schlichtungsbehörde an die Effingerstrasse.<br />

5. VBR-Richtlinien auf der Homepage des BAV<br />

Anastasia Falkner stellt fest, dass die Strafzumessungsrichtlinien des VBR auf<br />

der Homepage des BAV öffentlich zugänglich sind. Sie erinnert daran, dass<br />

vereinbart war, dass die Richtlinien in einem geschützten Bereich nur von den<br />

Mitgliedern des BAV eingesehen werden können.<br />

Jürg Friedli orientiert, dass der BAV den geschützten Member-Bereich auf seiner<br />

Homepage aus Praktikabilitätsgründen abgeschafft hat, und dass die<br />

Richtlinien deshalb vereinbarungswidrig öffentlich zugänglich geworden sind.<br />

Von Seiten BAV wird die Frage aufgeworfen, warum es für den VBR problematisch<br />

sei, wenn jedermann/-frau die Richtlinien einsehen kann.<br />

Von Seiten VBR wird ausgeführt,<br />

– dass die Richtlinien von Laien fälschlicherweise <strong>als</strong> verbindlich verstanden<br />

werden könnten,<br />

– dass eine Veröffentlichung den Anspruch erhebt, immer à jour zu sein, was<br />

eine laufende Aktualisierung für den BAV erfordern würde<br />

– und dass die nach Inkrafttreten des neuen AT StGB revidierten Richtlinien<br />

innerhalb des VBR teilweise umstritten sind, sodass die einheitliche Anwendung<br />

nicht mehr in dem Ausmass gewährleistet ist, wie früher.<br />

Anastasia Falkner erklärt, dass die Veröffentlichung der Richtlinien durch einen<br />

Beschluss der VBR-Mitgliederversammlung genehmigt werden müsste, der<br />

BAV <strong>als</strong>o damit rechnen muss, dass der VBR an der ursprünglichen Vereinbarung<br />

festhält.<br />

6. Anträge auf Verschiebung der HV<br />

Anastasia Falkner deponiert ein Anliegen aus dem Gerichtkreis VIII Bern-Laupen,<br />

wonach es immer wieder vorkomme, dass eine bereits angesetzte Verhandlung<br />

verschoben werden müsse, weil sich eine angeschuldigte Person in<br />

letzter Minute anwaltlich vertreten lasse oder einen Anwaltswechsel vorneh­


Mitteilungen Vorstand 193<br />

men würde. Es stelle sich die Frage,<br />

ob die Anwaltschaft dem nicht in geeigneter<br />

Form entgegen treten könne,<br />

indem z.B. das Mandat nur dann<br />

angenommen werde, wenn auch der<br />

Termin wahrgenommen werden könne.<br />

Andernfalls das Mandat an eine/n<br />

Kollegen/in weiterzugeben sei.<br />

Von Seiten BAV wird darauf hingewiesen,<br />

dass eine solche Regelung in<br />

Konflikt mit Grundrechten kommen<br />

könnte. Da eine seriöse Parteivertretung<br />

nur nach entsprechender Vorbereitung<br />

möglich ist, kann ein Mandat<br />

nur dann kurzfristig übernommen<br />

werden, wenn das Gericht bereit ist,<br />

den Termin zu verschieben. Andernfalls<br />

müsste der Anwalt oder die Anwältin<br />

das Mandat ablehnen.<br />

Roland Kerner fügt an, dass es wohl<br />

Sache der Gerichte ist, hier eine restriktivere<br />

Verschiebungspraxis zu<br />

entwickeln, um solchen Gesuchen<br />

entgegen zu wirken.<br />

Jürg Bähler schlägt vor, in gerichtlichen<br />

Verfügungen/Mitteilungen/Vorladungen<br />

darauf hinzuweisen, dass<br />

die Einsetzung eines Anwalts oder<br />

ein Anwaltswechsel keine Gründe<br />

zur Verschiebung von Gerichtsterminen<br />

sind.<br />

Anastasia Falkner wird den Vorschlag<br />

im VBR einbringen.<br />

7. Terminabsprachen während<br />

Ferienabwesenheit<br />

Dem VBR ist es nach wie vor ein Anliegen,<br />

dass den Anwaltskanzleien<br />

die Agendakompetenz gewährt wird.<br />

Jürg Friedli orientiert, dass nach der<br />

Aussprache vor zwei Jahren ein entsprechender<br />

Aufruf im in dubio publiziert<br />

worden ist. Er stellt in Aussicht,<br />

dies <strong>als</strong> Reminder erneut zu<br />

veranlassen.


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 194<br />

8. Rechtzeitiges Einreichen von Dokumenten im Scheidungsverfahren<br />

Jean-Luc Niklaus weist darauf hin, dass mit dem Wegfall der zweimonatigen<br />

Bedenkfrist im revidierten Art. 111 ZGB ein Scheidungsurteil im Verhandlungstermin<br />

möglich wird. Da ein Entscheid im Termin auch im Interesse der Parteien<br />

liegt, sollten alle notwendigen Unterlagen wo immer möglich vorgängig eingereicht<br />

werden, und nicht erst in der Verhandlung selber. Bei der Fülle der<br />

einzureichenden Unterlagen ist es nicht möglich, deren Inhalt in der Verhandlung<br />

zur Kenntnis zu nehmen und zu verarbeiten. Nur wenn die Richterin oder<br />

der Richter die Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung hat, kann die Verhandlung<br />

vorbereitet und (wo nötig) ein Konventionsvorschlag ausgearbeitet werden. Andernfalls<br />

müsste die Verhandlung abgebrochen und längeren Verzögerungen<br />

in Kauf genommen werden.<br />

Den Gerichten wäre ebenfalls gedient, wenn die amtlich eingesetzte Parteivertretung<br />

die Honorarnote an die Verhandlung mitnehmen würde, damit im<br />

Termin auch gleich die Rechtskraftbescheinigung ausgestellt werden kann, sofern<br />

die Parteien auf eine Appellation verzichten.<br />

Ebenso sollten die BVG-Berechnungen gemacht sein, dort wo sie dem Grundsatz<br />

nach unbestritten sind. Vor allem bei Scheidungen nach Art. 111 ZGB würde<br />

das Zeit sparen und böse Überraschungen vermeiden.<br />

Von Seiten BAV wird eingewendet, dass es häufig die Klientschaft ist, welche die<br />

Unterlagen trotz entsprechender Mahnung erst in letzter Minute beibringt. Dagegen<br />

ist man <strong>als</strong> Anwalt machtlos. Im Übrigen gibt es Gerichte, welche den<br />

Parteien ausdrücklich Frist bis zum Verhandlungstermin setzt. Wenn dann diese<br />

Fristen ausgeschöpft werden, darf dies nicht reklamiert werden.<br />

Betreffend Honorar-/Kostennote wird der BAV erneut einen entsprechenden<br />

Aufruf im in dubio machen.<br />

9. Varia<br />

Keine Wortmeldungen zu diesem Punkt. Ende der Aussprache um 18.25 Uhr,<br />

anschliessend gemeinsames Nachtessen in Restaurant Veranda.<br />

Bern, 14. Juni 2010<br />

Für das Protokoll: Roland Kerner


Mitteilungen Vorstand 195<br />

Kostennote<br />

Ab sofort stellt der BAV den Mitgliedern auf der Webseite www.bav-aab.ch eine<br />

Berechnungshilfe für die Kostennote nach Parteikostenverordnung zur Verfügung.<br />

Die Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, die definitive Kostennote aus dem<br />

Excel direkt in eine Word Datei zu exportieren.<br />

Der BAV hofft, seinen Mitgliedern damit ein taugliches Mittel zur Erleichterung<br />

der täglichen Arbeit zur Verfügung zu stellen.<br />

Note de frais<br />

Dès maintenant, l’AAB met à disposition de ses membres sur son site Internet<br />

www.bav-aab.ch un outil de calcul pour l’établissement des notes de frais<br />

selon l’ordonnance sur le remboursement des dépens.<br />

Les membres ont en outre la possibilité d’exporter la note de frais définitive<br />

depuis Excel directement dans un fichier Word.<br />

L’AAB espère ainsi offrir à ses membres un outil de travail destiné à faciliter le<br />

travail quotidien.<br />

Kleinere, sehr gut etablierte Anwaltskanzlei in Bern sucht per 1. Januar 2011 zur<br />

Verstärkung des Teams eine/einen<br />

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt<br />

Wir beraten unsere Kunden in wirtschaftlichen, insbesondere steuerrechtlichen, aber<br />

auch allgemein rechtlichen Fragen sowie bei Gründungen, Umstrukturierungen,<br />

Nachfolgeregelungen und Sanierungen. Für unsere Mandanten entwickeln wir effiziente<br />

Strategien und gut umsetzbare Lösungsansätze.<br />

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steuerrechtliche Fragen. Sie arbeiten engagiert, sind teamfähig, sozialkompetent und<br />

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die Kernfragen nicht aus den Augen und pflegen eine klare, verständliche<br />

Sprache.<br />

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und wir wünschen eine längerfristige Perspektive (evtl. auch <strong>als</strong> Partnerin oder Partner).<br />

Sofern Sie sich angesprochen fühlen, freuen wir uns auf Ihre vollständigen<br />

Bewerbungsunterlagen mit Foto. Diese senden Sie bitte an Beer + Krüger Rechtsanwälte,<br />

Frau Fürsprecherin Simone Gasser, Thunstrasse 24, Postfach 120, 3000 Bern 6<br />

(oder per E­Mail an simone.gasser@bkra.ch). Nähere Auskünfte erhalten Sie unter<br />

Tel. 031 350 50 90.


in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 196<br />

Warnung vor neuer Betrügermasche<br />

Eine Berner Anwaltskanzlei welche<br />

Mitglied des BAV-AAB ist, wurde<br />

kürzlich, wie sie uns mitgeteilt hat,<br />

Opfer eines internationalen Betrugsversuches.<br />

Da nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, dass die Betrüger auch gegenüber<br />

anderen Anwaltskanzleien ähnlich<br />

vorgehen werden, veröffentlichen<br />

wir hiermit diese kurze Warnung.<br />

Die Täter gingen wie folgt vor: Eine<br />

angeblich in den USA wohnhafte Frau<br />

meldete sich per E-Mail bei der Anwaltskanzlei<br />

und wollte durch einen<br />

schweizerischen Anwalt ein Guthaben<br />

aus einem «Participation Agreement»<br />

einfordern. Die Anwaltskanzlei<br />

wurde dann tätig, und nach<br />

mehreren Gesprächen und Schriftwechseln<br />

ging bei der Kanzlei ein<br />

Check aus Übersee – gezogen auf<br />

eine internationale Bank - ein. Der<br />

ausgewiesene Betrag wurde auf dem<br />

Klientengelderkonto der Kanzlei mit<br />

dem Vermerk E.V. (Eingang vorbehalten)<br />

gutgeschrieben. Kurz danach<br />

meldete sich die Frau und verlangte<br />

eine rasche Teilüberweisung auf ein<br />

Konto bei einer inländischen Bank.<br />

Die Anwaltskanzlei wartete dann<br />

aber mit der Überweisung zu und<br />

nahm zusätzliche Abklärungen vor.<br />

Dabei stiess sie dann darauf, dass ein<br />

Betrugsversuch vorlag.<br />

Das Szenario wurde von den Betrügern<br />

aber sehr überzeugend vorgetragen,<br />

und erst bei einer konkreten<br />

Überprüfung, mit welcher nicht gerechnet<br />

werden musste, flog das<br />

Ganze auf.<br />

Dr. Fritz Rothenbühler, Fürsprecher,<br />

Bern


Mitteilungen Vorstand 197<br />

bavaab<br />

<strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong><br />

Association des avocats bernois<br />

Hot-Line –<br />

Werbung in eigener Sache<br />

Juristische Artikel und die Rechtsberatungen in verschiedenen Formen erlauben<br />

dem Verband, potenziellen Klienten die Dienstleistungen seiner Mitglieder<br />

bekannt zu machen. Die telefonische Rechtsauskunft «Hot-Line» in Zusammenarbeit<br />

mit der Berner Zeitung wird von Rechtsuchenden rege benützt und<br />

entspricht damit einerseits dem Bedürfnis der Anrufer, andererseits wird<br />

durch die ganzseitige journalistische Nachbearbeitung unsere Tätigkeit einem<br />

breiten Publikum bekannt gemacht; dies auch in wenig bekannten Tätigkeitsgebieten<br />

unserer Mitglieder. Vier Experten beantworten alle zwei Monate während<br />

dreier Stunden telefonische Leserfragen zu einem aktuellen Rechtsthema.<br />

Im anschliessend erscheinenden Artikel werden diese Experten mit Bild<br />

vorgestellt.<br />

Themen der nächsten Hot-Lines (Mittwoch; Präsenz von 16.00–19.00 Uhr)<br />

24. November 2010 Familienrecht (Scheidung, Trennung, Kinderbelange)<br />

Am Vortag der «Hot-Line» haben wir die Möglichkeit, einen juristischen Artikel<br />

zu publizieren. Ein Aspekt des jeweiligen Rechtsgebietes wird anhand eines<br />

oder mehrerer lebensnaher Beispiele vorgestellt. Den Lesern werden in einer<br />

dazugehörigen Box themenbezogene Tipps, Anlaufstellen, eine Checkliste oder<br />

weiterführende Informationen geboten.<br />

Kolleginnen und Kollegen, welche an der Mitarbeit interessiert sind – Artikel<br />

und/oder «Hot-Line» – melden sich bei Frau Claudia Gerber, Fürsprecherin<br />

und Notarin, Bahnhofstrasse 6, 3400 Burgdorf, E-Mail: c.gerber@vschnell.ch<br />

Telefon: 034 427 37 37<br />

Telefax: 034 427 37 35


in dubio 4_10 In eigener Sache 198<br />

Neue Redaktorin<br />

Seit 2009 ist Fürsprecherin Andrea<br />

Lanz Müller Mitglied des Redaktionsteams<br />

in dubio. Anlässlich des<br />

Anwaltstages vom 3. Juni 2010 wurde<br />

Andrea Lanz Müller <strong>als</strong> Nachfolgerin<br />

von Kollege Jürg Friedli in den Vorstand<br />

des BAV gewählt und hat nun<br />

dessen Ressort, die Redaktion des in<br />

dubio, übernommen.<br />

Andrea Lanz Müller<br />

Persönlich<br />

– Jg 1971<br />

– Verheiratet, 3 Kinder, wohnhaft in<br />

Thun<br />

– Hobbies: Familie, Lesen,<br />

Wandern, Musik, Theater<br />

www.derronvins.ch<br />

Ausbildung<br />

– Familienmediation an der Berner<br />

Fachhochschule; Mediatorin SAV<br />

2004, Zertifikat FH 2008<br />

– Sozialversicherungs-Fachfrau mit<br />

eidg. Fachausweis 2002<br />

– Studium an der Universität Bern,<br />

Fürsprecherpatent 1998<br />

Beruflicher Werdegang<br />

– Seit 2007 Fürsprecherin in<br />

dasadvokaturbuero, Bern<br />

(www.dasadvokaturbuero.ch)<br />

– Seit 2002 Ombudsfrau für<br />

Alters- und Heimfragen<br />

– Fürsprecherin bei v.Fischer,<br />

Advokatur und Notariat, Bern<br />

(1999–2007)<br />

– Praktikum am Regierungsstatthalteramt<br />

Thun (1996)<br />

– Praktikum in einer Berner<br />

Anwaltskanzlei (1995/1996)<br />

– Praktikum am Gerichtskreis Thun<br />

(1995)


Studentin der Rechtswissenschaften sucht eine Teilzeitstelle <strong>als</strong><br />

Anwaltsassistentin<br />

20–40% im Raum Bern<br />

Meine Erfahrungen:<br />

– Kaufmännische Mitarbeiterin (Fitnesscenter)<br />

– Dreiwöchiges Vorpraktikum in einer Anwaltskanzlei<br />

– Bachelorabschluss geplant im Winter 2010/11<br />

Meine Stärken:<br />

– Selbständiges und exaktes Arbeiten<br />

– Schnelle Auffassungsgabe<br />

– Freundlich, zuverlässig und pflichtbewusst<br />

Über eine Kontaktaufnahme würde ich mich sehr freuen. Gerne lasse<br />

ich Ihnen nähere Informationen zu meiner Person zukommen.<br />

Kontakt: E­Mail: gina.bettosini@gmail.com<br />

Wir suchen per Anfang 2011 oder nach Vereinbarung eine(n)<br />

Rechtsanwältin/<br />

Rechtsanwalt<br />

in unsere Kanzlei mit Schwergewicht im Haftpflicht­, Sozialversicherungs­ und<br />

Opferhilferecht. Als kleines Team von Spezialisten freuen wir uns auf Verstärkung.<br />

Sie sind teamfähig, initiativ, flexibel und belastbar. Idealerweise haben Sie in Ihrem<br />

bisherigen Berufsleben bereits Erfahrungen in einem unserer bevorzugten<br />

Arbeitsgebiete gesammelt. Sie sind bereit, sich für Menschen mit Handicaps zu<br />

engagieren.<br />

Wir sind offen sowohl für eine Kollegin oder einen Kollegen mit einem eigenen,<br />

kleinen Klientenstamm <strong>als</strong> Partner oder Partnerin <strong>als</strong> auch für ein Mitarbeitermodell<br />

mit dem Ziel einer späteren Partnerschaft.<br />

Bitte senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen an folgende Adresse:<br />

Advokaturbüro Blindenbacher & Wyssmann, Theaterplatz 8, Postfach 208,<br />

3000 Bern 7 (www.bw­law.ch)


in dubio 4_10 Neue Literatur 200<br />

Aldo Zaugg/Peter Ludwig<br />

Baugesetz des Kantons Bern<br />

vom 9. Juni 1985 – Kommentar, Band II (Art. 53-153)<br />

598 Seiten, gebunden, CHF 189.–,<br />

ISBN 978-3-7272-9912-4, 5/2010<br />

Die zweite Auflage des bewährten, sowohl von Juristen<br />

wie auch von Laien geschätzten Kommentars von Prof.<br />

Dr. Aldo Zaugg ist 1995 erschienen. Seither hat das Gesetz<br />

und haben andere für die Raumplanung wichtige<br />

Erlasse zahlreiche Änderungen erfahren. Stark entwickelt<br />

hat sich auch die Rechtsprechung. Prof. Dr. Peter<br />

Ludwig, ehem<strong>als</strong> Präsident des Verwaltungsgerichts<br />

des Kantons Bern und langjähriger nebenamtlicher<br />

Bundesrichter, hat den Kommentar vollständig überarbeitet<br />

und auf den neuesten Stand gebracht. Mit einbezogen<br />

wurden die Nebenerlasse des Baugesetzes (wie Bauverordnung,<br />

Grundeigentümerbeitragsdekret, Baulandumlegungsdekret) sowie zahlreiche<br />

weitere Erlasse des Bundes und des Kantons, soweit sie für das Bau- und Planungsrecht<br />

relevant sind (z.B. Raumplanungsgesetz, Umweltschutzgesetz,<br />

See- und Flussufergesetz, Strassengesetz) oder das massgebliche Verfahren<br />

regeln (Verwaltungsrechtspflegegesetz, Bundesgerichtsgesetz). Behandelt<br />

werden unter anderem auch die bundesrechtlichen Bestimmungen über das<br />

Bauen ausserhalb der Bauzone, die Bezüge zur formellen Enteignung und die<br />

Praxis zur materiellen Enteignung.<br />

Der erste Band der dritten Auflage (zu den Art. 1–52 BauG, öffentliches Baurecht)<br />

ist im Jahr 2007 erschienen.


Neue Literatur 201<br />

Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger<br />

Kommentierte Textausgabe zur<br />

Schweizerischen Strafprozessordnung<br />

478 Seiten, broschiert, CHF 124.–,<br />

ISBN 978-3-7272-9811-0, 9/2008<br />

Die voraussichtlich am 1.1. 2011 in Kraft tretende<br />

Schweizerische Strafprozessordnung ist nicht ein völlig<br />

neues Strafprozessrecht, sondern schliesst weitgehend<br />

an bisher bekannte Verfahren und Institute an.<br />

Soweit erforderlich wurden zudem bisherige Institutionen<br />

weiterentwickelt, dies nicht zuletzt aufgrund übergeordneten<br />

Rechts, wie der Bundesverfassung, der<br />

Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Internationalen<br />

Paktes über bürgerliche und politische<br />

Rechte. Obschon das neue Gesetz bekannte Institute<br />

enthält, übernimmt es nicht eine einzige bestehende Strafprozessordnung,<br />

sondern bildet ein neues Ganzes. Damit bringt das neue Verfahrensrecht für<br />

alle Rechtsanwender teilweise erhebliche Neuerungen gegenüber dem bisher<br />

bekannten und angewandten Recht. Wer das neue Recht richtig anwenden will,<br />

muss sich deshalb vorbereiten. Das vorliegende Buch will die Anwender des<br />

künftigen Rechts dabei unterstützen, sich in die neue Materie einzuarbeiten. Es<br />

versteht sich somit <strong>als</strong> Einstieg in das neue Recht, aber weder <strong>als</strong> umfassendes<br />

Lehrbuch noch <strong>als</strong> Kommentar. Vielmehr erläutern die Autorinnen und Autoren,<br />

alle aus der Praxis stammend und meist noch in der Praxis tätig, die einzelnen<br />

Bestimmungen, weisen auf die Entstehung hin, stellen Bezüge her zu<br />

Grundsätzen und stellen in verschiedenen Bereichen auch konkrete Lösungsvorschläge<br />

vor. Da die Autorinnen und Autoren aus verschiedenen Kantonen<br />

stammen, können unterschiedliche Erfahrungen, basierend auf unterschiedlichen<br />

kantonalen Gesetzen, in die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen<br />

einfliessen. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass zwar künftig<br />

ein einheitliches Verfahrensrecht in der Schweiz gelten wird, dass aber<br />

durch die Freiheit, die das Gesetz den Kantonen bei der Gestaltung der Behördenorganisation<br />

noch bietet, zahlreiche kantonale Eigenheiten weiter bestehen<br />

werden.


in dubio 4_10 Rollender Kalender 202<br />

Rollender Kalender<br />

Oktober 2010<br />

Kursprogramm Obergericht/Kurs 4<br />

Thema Der Rechtsbeistand nach der eidgenössischen Strafprozessordnung<br />

Offen für die Mitglieder der bernischen Justiz, der Strafverfolgungsbehörden<br />

des Bundes, des BAV sowie Angehörige der<br />

Berner Polizei<br />

Kursleitung Thomas Perler, Untersuchungsrichter<br />

Referenten aus Anwaltschaft, Polizei und Justiz<br />

Dauer ½ Tag<br />

Kursort Raum Bern<br />

Kosten CHF 100.– für Mitglieder des BAV<br />

(Anmeldung siehe Seite 206 1 )<br />

B W J<br />

Weiterbildungskurse für Juristen<br />

Herbstsemester 2010<br />

Veranstalter: <strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong><br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern<br />

Thema: Der Gang zum Bundesstrafgericht: Ordentlicher<br />

Strafprozess und internationale Rechtshilfe<br />

Referenten: Prof. Dr. iur. Peter Popp<br />

PD Dr. Roy Garré<br />

Bundesstrafgericht, Strafkammer<br />

Kursdatum:<br />

Kurslokal:<br />

Donnerstag, 7. Oktober 2010, 18.15 bis ca. 20.00 Uhr<br />

Uni Bern, Hauptgebäude der Universität Bern,<br />

Hochschulstrasse 4, 2. OG Ost, Raum Nr. 201<br />

Kurskosten: Fr. 200.00<br />

Fr. 150.00 für Mitglieder des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es sowie<br />

Mitglieder des Verbandes bernischer Notare und der<br />

bernischen Justiz<br />

Anmeldung: Mittels beiliegendem Anmeldetalon bis 15. September 2010<br />

beim Sekretariat des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es.<br />

Organisation: Sekretariat BAV, Postfach 1052, 3401 Burgdorf,<br />

Tel. 034 423 11 89 Fax 034 423 11 92<br />

E-Mail: bav@solnet.ch


Rollender Kalender 203<br />

Dienstag, 12. Oktober 2010<br />

Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />

Thema Über das «Risiko Gesundheit» aus einer kriminologischen<br />

Perspektive<br />

Referentin Dr. Bettina Paul, wiss. Mitarbeiterin am Institut für Kriminologische<br />

Sozialforschung der Universität Hamburg<br />

Ort Universität Bern, Hauptgebäude HS 101<br />

Zeit 18 30 Uhr<br />

(Weitere Informationen siehe Seite 206 4 )<br />

Montag, 18. Oktober 2010<br />

Weiterbildung im Wirtschaftsrecht für Praktiker/innen (WiW)<br />

Thema Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach FMG<br />

und KG – Erfahrungen und Perspektiven aus juristischer und<br />

ökonomischer Sicht<br />

Kursleitung<br />

Referenten<br />

Kursort<br />

Zeit<br />

Kosten<br />

Verpflegung<br />

Zyklus<br />

Dr. Daniel Emch, Kellerh<strong>als</strong> Anwälte, Bern<br />

Hans-Ulrich Joss, Fürsprecher, Legal Services & Regulatory<br />

Affairs, Swisscom (Schweiz) AG<br />

Peter Ehrsam, MSc Econ., Legal Services & Regulatory Affairs,<br />

Swisscom (Schweiz) AG<br />

Haus der Universität<br />

12 00–13 30 Uhr<br />

CHF 30.– pro Veranstaltung zur Deckung der Unkosten<br />

Sandwiches/Mineralwasser (im Preis inbegriffen)<br />

5 Anlässe pro Jahr für interessierte Praktikerinnen und<br />

Praktiker (max. 70 Personen)<br />

(Anmeldung siehe Seite 206 2 )<br />

Dienstag, 26. Oktober 2010<br />

Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />

Thema Deeskalation und Polizeiarbeit<br />

Referent Dr. Stefan Blättler, Kommandant Kantonspolizei Bern<br />

Ort Universität Bern, Hauptgebäude HS 101<br />

Zeit 18 30 Uhr<br />

(Weitere Informationen siehe Seite 206 4 )


in dubio 4_10 Rollender Kalender 204<br />

Donnerstag, 11. November 2010<br />

Kursprogramm Obergericht/Kurs 5<br />

Thema Schweizerische ZPO praktisch: Wer macht was, wann und wie?<br />

Offen für die Mitglieder der bernischen Justiz und des BAV<br />

Kursleitung<br />

Referenten<br />

Dauer<br />

Kursort<br />

Kosten<br />

Hinweis<br />

Sven Rüetschi, Kammerschreiber<br />

Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt in Bern und<br />

Lehrbeauftragter<br />

Daniel Bähler, Oberrichter<br />

Dr. iur. Urs Peter Möckli, Gerichtsschreiber am Schweiz.<br />

Bundesgericht<br />

1 Tag<br />

Amthaus Bern, Assisensaal<br />

CHF 200.– für Mitglieder des BAV<br />

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Hinblick auf<br />

die Veranstaltung bereits heute höflich gebeten, Fragen zum<br />

Kurs-Thema vorgängig an folgende E-Mail-Adresse zu senden:<br />

sven.ruetschi@jgk.be.ch<br />

(Anmeldung siehe Seite 206 1 )<br />

Montag, 15. November 2010<br />

Weiterbildung im Wirtschaftsrecht für Praktiker/innen (WiW)<br />

Thema «Aktienrechtsreform – Eiserne Ration für Anwältinnen und<br />

Anwälte»<br />

Kursleitung<br />

Referenten<br />

Kursort<br />

Zeit<br />

Kosten<br />

Verpflegung<br />

Zyklus<br />

Dr. Daniel Emch, Kellerh<strong>als</strong> Anwälte, Bern<br />

Lic. iur. MBL Olivier Blanc, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim<br />

Bundesamt für Justiz und Projektleiter der Aktienrechtsrevision<br />

Dr. iur. Florian Zihler, Rechtsanwalt, LL.M.Eur., wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter beim Bundesamt für Justiz und Stv. Projektleiter<br />

der Aktienrechtsrevision<br />

Haus der Universität<br />

12 00–13 30 Uhr<br />

CHF 30.– pro Veranstaltung zur Deckung der Unkosten<br />

Sandwiches/Mineralwasser (im Preis inbegriffen)<br />

5 Anlässe pro Jahr für interessierte Praktikerinnen und<br />

Praktiker (max. 70 Personen)<br />

(Anmeldung siehe Seite 206 2 )<br />

Dienstag, 16. November 2010<br />

Einladung ins Kunstmuseum Bern<br />

(Kunst- und Begegnungsanlass mit Sonderführung und Apéritif)<br />

Thema Juristinnen* und Kunst – «vis-à-vis»<br />

Ausstellung «Lust und Laster»<br />

Zeit 17 30–19 30 Uhr<br />

Kosten CHF 35.–/25.– Mitgl. Gönnervereine Kunstmuseum<br />

Anmeldung info@kunstmuseumbern.ch<br />

* Juristen sind auch gemeint


avaab<br />

<strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong><br />

Association des avocats bernois


in dubio 4_10 Rollender Kalender 206<br />

Dienstag, 30. November 2010<br />

Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />

Thema Strafrecht, Kulturpluralismus und Gewissenskonflikte<br />

Referenten Prof. Dr. Martino Mona, LL.M. (Harvard), Institut für Strafrecht<br />

und Kriminologie, Universität Bern<br />

Dr. Tom Frischknecht, Institut für Strafrecht und Kriminologie,<br />

Universität Bern<br />

Ort Universität Bern, Hauptgebäude HS 101<br />

Zeit 18 30 Uhr<br />

(Anmeldung siehe Seite 206 4 )<br />

1<br />

Anmeldungen für Weiterbildungskurse Obergericht<br />

Sekretariat Weiterbildungskommission, Frau Annelise Fink Meier,<br />

Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Zivilabteilung, Amthaus, 3011 Bern,<br />

Tel. 031 634 32 11, Fax 031 634 32 00, E-Mail weiterbildung.og@jgk.be.ch<br />

Hinweis für Weiterbildungskurse Obergericht:<br />

Erfolgte Anmeldungen gelten <strong>als</strong> angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat<br />

der Weiter bildungskommission eine ausdrückliche Absage erfolgt (wegen zu<br />

grosser Zahl der Angemeldeten oder wegen Kursabsage).<br />

Unter der Adresse www.jgk.be.ch/site/og kann unter dem Navigationspunkt<br />

«Weiterbildung» auf das Kursprogramm des Obergerichts zugegriffen werden.<br />

2<br />

Anmeldung für Weiterbildungskurse im Wirtschaftsrecht für PraktikerInnen<br />

(WiW)<br />

Stämpfli Verlag AG, Frau Yasmine Schmid, Wölflistrasse 1,<br />

Postfach 8326, 3001 Bern, Tel. 031 300 63 15, Fax 031 300 62 12,<br />

E-Mail yasmine.schmid@staempfli.com.<br />

Anmeldungen werden bis 10 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung angenommen.<br />

Bei Überbuchung der Veranstaltungen sind die Daten des Eingangs der Anmeldungen<br />

massgebend.<br />

3<br />

Anmeldung für BWJ-Kurse<br />

Geschäftsstelle BAV, Postfach 1052, 3401 Burgdorf, Tel. 034 423 11 89,<br />

Fax 034 423 11 92, E-Mail bav@solnet.ch<br />

4<br />

Die Veranstaltungen des Berner Forums für Kriminalwissenschaften sind öffentlich<br />

und gratis. Für Tagungen wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Ergänzungen und<br />

Präzisierungen zum Veranstaltungsprogramm 2010 sowie weitere Informationen<br />

zum BFK unter www.bfk.unibe.ch.


in dubio 4_10 Impressum 208<br />

Impressum<br />

Redaktorin<br />

Andrea Lanz Müller, Fürsprecherin, Bern<br />

E-Mail lanz@dasadvokaturbuero.ch<br />

Redaktions-Sekretariat<br />

in dubio-Redaktion,<br />

c/o dasadvokaturbuero,<br />

Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7<br />

Tel. 031 320 30 60 / Fax 031 320 30 59<br />

E-Mail indubio@dasadvokaturbuero.ch<br />

Redaktionelle MitarbeiterInnen<br />

Véronique Bachmann, Fürsprecherin<br />

(Geschäftsstelle BAV)<br />

Peter Haas, Rechtsanwalt<br />

Manuela Keller-Rapold, Rechtsanwältin<br />

Martin Kindler, Fürsprecher<br />

Andreas Wasserfallen, Rechtsanwalt<br />

Abonnemente / Adressänderungen<br />

Nichtmitglieder<br />

(Mitglieder via BAV-Geschäftsstelle)<br />

Redaktions-Sekretariat in dubio,<br />

c/o dasadvokaturbuero,<br />

Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7<br />

Tel. 031 320 30 60 / Fax 031 320 30 59<br />

E-Mail indubio@dasadvokaturbuero.ch<br />

Einzelausgabe CHF 5.–<br />

Jahresabonnement CHF 25.–<br />

PC 30-634842-6<br />

Inserate<br />

Print Promotion<br />

Andreas Benz<br />

Route de la Rotte 5<br />

1787 Mur VD<br />

Tel. 026 673 25 20<br />

Fax 026 673 25 19<br />

Druck und Ausrüsten<br />

Stämpfli Publikationen AG,<br />

Wölflistrasse 1<br />

3001 Bern<br />

Tel. 031 300 66 66<br />

Fax 031 300 66 99<br />

Auflage<br />

1600 Exemplare<br />

Redaktionsschluss<br />

für Heft 4_10: 6. September 2010<br />

Erscheinen 2010<br />

März / Mai / Juli / Oktober / Dezember<br />

21. Jahrgang, Heft 4_10, Oktober 2010<br />

ISSN 1662.4211

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