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als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

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in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 192<br />

Hanspeter Messer orientiert, dass es einen entsprechenden Zeitplan gibt, welcher<br />

durch den Obergerichtsschreiber (F. Kohler) <strong>als</strong> Projektleiter erstellt worden<br />

ist und à jour gehalten wird. Er wird den Obergerichtsschreiber ersuchen,<br />

den BAV über diesen Zeitplan ins Bild zu setzen. Diesem Plan kann auch entnommen<br />

werden, wann das Obergericht die personelle Zuteilung der Richter<br />

auf die Regionalgerichte vornehmen wird.<br />

Für die Region Emmental-Oberaargau orientiert Jürg Bähler, dass es bis zum<br />

vorgesehenen Bezug des neuen Gerichtsgebäudes in der ersten Hälfte 2012<br />

vorläufig bei drei Gerichtsstandorten bleiben wird. Es sind aber noch nicht alle<br />

organisatorischen Fragen beantwortet. Zur Zeit diskutiert man, ob z. B. der Posteingang<br />

zentralisiert und die Fälle danach gemäss den bisherigen Zuständigkeiten<br />

an die regionalen Standorte zugewiesen werden sollen.<br />

Anastasia Falkner gibt bekannt, dass nur die neue Staatsanwaltschaft, die<br />

neue Jugendanwaltschaft, die Strafgerichte der Region Bern-Mittelland und<br />

das kantonale Zwangsmassnahmengericht im Amthaus an der Hodlerstrasse<br />

verbleiben werden. Das WSG kommt an die Speichergasse, das Zivilgericht und<br />

die regionale Schlichtungsbehörde an die Effingerstrasse.<br />

5. VBR-Richtlinien auf der Homepage des BAV<br />

Anastasia Falkner stellt fest, dass die Strafzumessungsrichtlinien des VBR auf<br />

der Homepage des BAV öffentlich zugänglich sind. Sie erinnert daran, dass<br />

vereinbart war, dass die Richtlinien in einem geschützten Bereich nur von den<br />

Mitgliedern des BAV eingesehen werden können.<br />

Jürg Friedli orientiert, dass der BAV den geschützten Member-Bereich auf seiner<br />

Homepage aus Praktikabilitätsgründen abgeschafft hat, und dass die<br />

Richtlinien deshalb vereinbarungswidrig öffentlich zugänglich geworden sind.<br />

Von Seiten BAV wird die Frage aufgeworfen, warum es für den VBR problematisch<br />

sei, wenn jedermann/-frau die Richtlinien einsehen kann.<br />

Von Seiten VBR wird ausgeführt,<br />

– dass die Richtlinien von Laien fälschlicherweise <strong>als</strong> verbindlich verstanden<br />

werden könnten,<br />

– dass eine Veröffentlichung den Anspruch erhebt, immer à jour zu sein, was<br />

eine laufende Aktualisierung für den BAV erfordern würde<br />

– und dass die nach Inkrafttreten des neuen AT StGB revidierten Richtlinien<br />

innerhalb des VBR teilweise umstritten sind, sodass die einheitliche Anwendung<br />

nicht mehr in dem Ausmass gewährleistet ist, wie früher.<br />

Anastasia Falkner erklärt, dass die Veröffentlichung der Richtlinien durch einen<br />

Beschluss der VBR-Mitgliederversammlung genehmigt werden müsste, der<br />

BAV <strong>als</strong>o damit rechnen muss, dass der VBR an der ursprünglichen Vereinbarung<br />

festhält.<br />

6. Anträge auf Verschiebung der HV<br />

Anastasia Falkner deponiert ein Anliegen aus dem Gerichtkreis VIII Bern-Laupen,<br />

wonach es immer wieder vorkomme, dass eine bereits angesetzte Verhandlung<br />

verschoben werden müsse, weil sich eine angeschuldigte Person in<br />

letzter Minute anwaltlich vertreten lasse oder einen Anwaltswechsel vorneh­

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