als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband
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in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 192<br />
Hanspeter Messer orientiert, dass es einen entsprechenden Zeitplan gibt, welcher<br />
durch den Obergerichtsschreiber (F. Kohler) <strong>als</strong> Projektleiter erstellt worden<br />
ist und à jour gehalten wird. Er wird den Obergerichtsschreiber ersuchen,<br />
den BAV über diesen Zeitplan ins Bild zu setzen. Diesem Plan kann auch entnommen<br />
werden, wann das Obergericht die personelle Zuteilung der Richter<br />
auf die Regionalgerichte vornehmen wird.<br />
Für die Region Emmental-Oberaargau orientiert Jürg Bähler, dass es bis zum<br />
vorgesehenen Bezug des neuen Gerichtsgebäudes in der ersten Hälfte 2012<br />
vorläufig bei drei Gerichtsstandorten bleiben wird. Es sind aber noch nicht alle<br />
organisatorischen Fragen beantwortet. Zur Zeit diskutiert man, ob z. B. der Posteingang<br />
zentralisiert und die Fälle danach gemäss den bisherigen Zuständigkeiten<br />
an die regionalen Standorte zugewiesen werden sollen.<br />
Anastasia Falkner gibt bekannt, dass nur die neue Staatsanwaltschaft, die<br />
neue Jugendanwaltschaft, die Strafgerichte der Region Bern-Mittelland und<br />
das kantonale Zwangsmassnahmengericht im Amthaus an der Hodlerstrasse<br />
verbleiben werden. Das WSG kommt an die Speichergasse, das Zivilgericht und<br />
die regionale Schlichtungsbehörde an die Effingerstrasse.<br />
5. VBR-Richtlinien auf der Homepage des BAV<br />
Anastasia Falkner stellt fest, dass die Strafzumessungsrichtlinien des VBR auf<br />
der Homepage des BAV öffentlich zugänglich sind. Sie erinnert daran, dass<br />
vereinbart war, dass die Richtlinien in einem geschützten Bereich nur von den<br />
Mitgliedern des BAV eingesehen werden können.<br />
Jürg Friedli orientiert, dass der BAV den geschützten Member-Bereich auf seiner<br />
Homepage aus Praktikabilitätsgründen abgeschafft hat, und dass die<br />
Richtlinien deshalb vereinbarungswidrig öffentlich zugänglich geworden sind.<br />
Von Seiten BAV wird die Frage aufgeworfen, warum es für den VBR problematisch<br />
sei, wenn jedermann/-frau die Richtlinien einsehen kann.<br />
Von Seiten VBR wird ausgeführt,<br />
– dass die Richtlinien von Laien fälschlicherweise <strong>als</strong> verbindlich verstanden<br />
werden könnten,<br />
– dass eine Veröffentlichung den Anspruch erhebt, immer à jour zu sein, was<br />
eine laufende Aktualisierung für den BAV erfordern würde<br />
– und dass die nach Inkrafttreten des neuen AT StGB revidierten Richtlinien<br />
innerhalb des VBR teilweise umstritten sind, sodass die einheitliche Anwendung<br />
nicht mehr in dem Ausmass gewährleistet ist, wie früher.<br />
Anastasia Falkner erklärt, dass die Veröffentlichung der Richtlinien durch einen<br />
Beschluss der VBR-Mitgliederversammlung genehmigt werden müsste, der<br />
BAV <strong>als</strong>o damit rechnen muss, dass der VBR an der ursprünglichen Vereinbarung<br />
festhält.<br />
6. Anträge auf Verschiebung der HV<br />
Anastasia Falkner deponiert ein Anliegen aus dem Gerichtkreis VIII Bern-Laupen,<br />
wonach es immer wieder vorkomme, dass eine bereits angesetzte Verhandlung<br />
verschoben werden müsse, weil sich eine angeschuldigte Person in<br />
letzter Minute anwaltlich vertreten lasse oder einen Anwaltswechsel vorneh