31.10.2013 Aufrufe

als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

in dubio 4_10 Juristischer Artikel 174<br />

der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d.h. innert<br />

kürzester Frist, herauszugeben. Die Pflicht, die anvertrauten Vermögenswerte<br />

auf ein entsprechendes Begehren des Klienten hin sofort herauszugeben,<br />

steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. In Lehre und<br />

Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass sich eine Verrechnung mit<br />

eigenen Forderungen «unter dem Gesichtspunkt der an den Berufstand gestellten<br />

strengen Anforderungen» <strong>als</strong> Verstoss gegen die Berufsregeln erweisen<br />

kann, wenn der Anwalt «auf Grund seiner Kenntnis der Vermögenslage<br />

des Klienten bei sorgfältiger Prüfung annehmen muss, dass diesem<br />

durch eine Verrechnung Mittel entzogen werden, die er für den laufenden<br />

Unterhalt benötigt» 21 .<br />

Die Verrechnung von gegenseitigen Geldforderungen war somit grundsätzlich<br />

zulässig. Es war vorliegend zu unterscheiden zwischen den Forderungen<br />

gegenüber C. direkt und denjenigen gegenüber der D. AG. Die Verrechnung<br />

mit Forderungen, die dem Angezeigten gegenüber dem Anzeiger persönlich<br />

zustehen war ohne weiteres zulässig, da es sich um gegenseitige Forderungen<br />

handelte. Zudem wurde durch den Anzeiger nicht geltend gemacht, dass<br />

ihm dadurch Mittel entzogen worden seien, die er für den laufenden Unterhalt<br />

benötigt. Dies war im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die Anwaltskammer<br />

zum Schluss kam, dass die Verrechnung der Forderungen von<br />

Fürsprecher T. mit denjenigen von C. persönlich zulässig war. Anders war die<br />

Rechtslage bei den Forderungen gegenüber der D. AG. Es handelte sich<br />

nicht um gegenseitige Forderungen, weshalb die Verrechnung unzulässig<br />

war. Da es sich jedoch um einen sehr geringen Betrag handelte (rund<br />

Fr. 200.00 zu den zulässigerweise verrechneten Honoraransprüchen über<br />

Fr. 36 000.00) erschien eine Eröffnung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen<br />

nicht <strong>als</strong> angebracht. Zudem waren die Ausführungen Fürsprecher<br />

T. glaubhaft, wonach er C. mehrm<strong>als</strong> die Rückerstattung des fraglichen Betrages<br />

angeboten hatte und in der Zwischenzeit verrechenbare Honoraransprüche<br />

entstanden waren 22 .<br />

3. Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Art. 37 ff. KAG)<br />

Die im Jahr 2009 behandelten Gesuche wurden – wie bereits im 2008 – ausnahmslos<br />

im Hinblick auf die Geltendmachung ausstehender Honorarforderungen<br />

gestellt. Den Gesuchen wurde im Rahmen der Interessenabwägung<br />

immer entsprochen.<br />

Bei der Prüfung des Gesuchs um Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht<br />

von Fürsprecher K. stellte sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />

überhaupt vorlag, da er – nach Ansicht des Klienten U. – in rein<br />

treuhänderischer Funktion tätig gewesen sei.<br />

21<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 156 zu Art. 12 BGFA.<br />

22<br />

AWK 08 109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!