als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband
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Juristischer Artikel 177<br />
– Aktivitäten im Zusammenhang mit anwaltsspezifischer Tätigkeit: Bei den meisten<br />
Mandaten dient nicht jede einzelne Tätigkeit und Verrichtung des Anwalts<br />
dem Zugang zum Recht. Entscheidend ist indessen, ob der Klient mit dem<br />
Mandat insgesamt den Zugang zum Recht sucht. Wenn dies der Fall ist, fallen<br />
sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Mandats unter das Berufsrecht, auch<br />
solche, die <strong>als</strong> isolierte Aufträge vom Berufsrecht ausgeschlossen wären 29 .<br />
Rein kaufmännische Tätigkeiten, wie reine Vermögensverwaltung, reines Depotgeschäft<br />
und reine Verwaltung von Gesellschaften unterliegen dem BGFA<br />
nicht und sind damit von den Berufsregeln ausgenommen 30 .<br />
Aus der Honorarnote von Fürsprecher K. war ersichtlich, dass er bei diversen<br />
aktienrechtlichen Transaktionen, insbesondere bei der Entwicklung des Aktionärsbindungsvertrags,<br />
mitgewirkt hat. Diese Tätigkeit war unzweifelhaft <strong>als</strong><br />
Rechtsberatung zu qualifizieren. Unbestrittenermassen nahm Fürsprecher K.<br />
für seine Klienten auch treuhänderische Tätigkeiten wahr. Dies konnte jedoch<br />
nicht entscheidend sein für die Geltung der Berufsregeln, denn diese kommen<br />
auch zur Anwendung, wenn nur ein Teil der Tätigkeiten anwaltstypische waren.<br />
Da ein Teil der Tätigkeiten von Fürsprecher K. anwaltstypisch waren, kommen<br />
die Berufsregeln des BGFA zur Anwendung. Damit unterstand er auch der anwaltlichen<br />
Schweigepflicht, weshalb er sich für die gerichtliche Geltend machung<br />
des Honorarguthabens von dieser entbinden zu lassen hatte. Die Anwaltskammer<br />
trat daher auf das Gesuch ein. Dieses wurde im Übrigen gutgeheissen, da<br />
die Gesuchsgegner keine höherwertigen Interessen geltend machten, welche<br />
das Interesse von Fürsprecher K. an der Offenbarung überwogen 31 .<br />
4. Anwaltsregister<br />
Im Jahre 2009 wurden 58 Anwälte neu ins kantonale Anwaltsregister eingetragen<br />
(wovon eine Wiedereintragung). Ein Eintragungsgesuch wurde aus folgendem<br />
Grund abgewiesen: Nach Art. 8 Abs. 2 BGFA können sich Anwältinnen und<br />
Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind,<br />
ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben<br />
a bis c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf<br />
Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks<br />
beschränkt. Die Gesuchstellerin ist bei einer Gewerkschaft angestellt. Gemäss<br />
Lehre und Rechtsprechung geht Gewerkschaften jedoch das Kriterium der Gemeinnützigkeit<br />
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA ab, weshalb die Gesuchstellerin<br />
nicht ins Anwaltsregister eingetragen werden konnte 32 .<br />
Zudem wurden die Partner zweier Anwaltsaktiengesellschaften ins Register<br />
eingetragen. 43 Anwälte (wovon eine Löschung von Amtes wegen infolge Todes)<br />
wurden wieder aus dem Register gelöscht. Das bernische Anwaltsregister<br />
enthielt damit Ende 2009 fünfzehn Eintragungen mehr <strong>als</strong> noch Anfang Jahr,<br />
d.h. insgesamt 821.<br />
29<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 345.<br />
30<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 352.<br />
31<br />
AWK 09 33.<br />
32<br />
AWK 09 8.