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als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

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Juristischer Artikel 177<br />

– Aktivitäten im Zusammenhang mit anwaltsspezifischer Tätigkeit: Bei den meisten<br />

Mandaten dient nicht jede einzelne Tätigkeit und Verrichtung des Anwalts<br />

dem Zugang zum Recht. Entscheidend ist indessen, ob der Klient mit dem<br />

Mandat insgesamt den Zugang zum Recht sucht. Wenn dies der Fall ist, fallen<br />

sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Mandats unter das Berufsrecht, auch<br />

solche, die <strong>als</strong> isolierte Aufträge vom Berufsrecht ausgeschlossen wären 29 .<br />

Rein kaufmännische Tätigkeiten, wie reine Vermögensverwaltung, reines Depotgeschäft<br />

und reine Verwaltung von Gesellschaften unterliegen dem BGFA<br />

nicht und sind damit von den Berufsregeln ausgenommen 30 .<br />

Aus der Honorarnote von Fürsprecher K. war ersichtlich, dass er bei diversen<br />

aktienrechtlichen Transaktionen, insbesondere bei der Entwicklung des Aktionärsbindungsvertrags,<br />

mitgewirkt hat. Diese Tätigkeit war unzweifelhaft <strong>als</strong><br />

Rechtsberatung zu qualifizieren. Unbestrittenermassen nahm Fürsprecher K.<br />

für seine Klienten auch treuhänderische Tätigkeiten wahr. Dies konnte jedoch<br />

nicht entscheidend sein für die Geltung der Berufsregeln, denn diese kommen<br />

auch zur Anwendung, wenn nur ein Teil der Tätigkeiten anwaltstypische waren.<br />

Da ein Teil der Tätigkeiten von Fürsprecher K. anwaltstypisch waren, kommen<br />

die Berufsregeln des BGFA zur Anwendung. Damit unterstand er auch der anwaltlichen<br />

Schweigepflicht, weshalb er sich für die gerichtliche Geltend machung<br />

des Honorarguthabens von dieser entbinden zu lassen hatte. Die Anwaltskammer<br />

trat daher auf das Gesuch ein. Dieses wurde im Übrigen gutgeheissen, da<br />

die Gesuchsgegner keine höherwertigen Interessen geltend machten, welche<br />

das Interesse von Fürsprecher K. an der Offenbarung überwogen 31 .<br />

4. Anwaltsregister<br />

Im Jahre 2009 wurden 58 Anwälte neu ins kantonale Anwaltsregister eingetragen<br />

(wovon eine Wiedereintragung). Ein Eintragungsgesuch wurde aus folgendem<br />

Grund abgewiesen: Nach Art. 8 Abs. 2 BGFA können sich Anwältinnen und<br />

Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind,<br />

ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben<br />

a bis c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf<br />

Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks<br />

beschränkt. Die Gesuchstellerin ist bei einer Gewerkschaft angestellt. Gemäss<br />

Lehre und Rechtsprechung geht Gewerkschaften jedoch das Kriterium der Gemeinnützigkeit<br />

im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA ab, weshalb die Gesuchstellerin<br />

nicht ins Anwaltsregister eingetragen werden konnte 32 .<br />

Zudem wurden die Partner zweier Anwaltsaktiengesellschaften ins Register<br />

eingetragen. 43 Anwälte (wovon eine Löschung von Amtes wegen infolge Todes)<br />

wurden wieder aus dem Register gelöscht. Das bernische Anwaltsregister<br />

enthielt damit Ende 2009 fünfzehn Eintragungen mehr <strong>als</strong> noch Anfang Jahr,<br />

d.h. insgesamt 821.<br />

29<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 345.<br />

30<br />

SCHILLER, a.a.O., N. 352.<br />

31<br />

AWK 09 33.<br />

32<br />

AWK 09 8.

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