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als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

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Juristischer Artikel 169<br />

relevant. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA wird man aber vom<br />

Anwalt fordern dürfen, Gegnern und Dritten sachlich, objektiv und mit einem<br />

gewissen Verständnis zu begegnen. Er darf zwar energisch auftreten und<br />

sich scharf ausdrücken, nicht aber den Gegner oder Dritte unnötig verletzen,<br />

d.h. keine Aussagen machen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos<br />

sind und nur die Gegenpartei demütigen sollen. Beleidigungen mittels Anzüglichkeiten,<br />

die nicht zur Sache gehören und unnötig ehrverletzende Äusserungen<br />

gegenüber Gegnern und Dritten sind zu unterlassen 13 . Man darf<br />

vom Anwalt keine besondere Zurückhaltung fordern, wenn der Klient – was<br />

in der Praxis oft vorkommt – ein energisches Vorgehen verlangt. Man wird<br />

ihm aber untersagen dürfen, aus blosser Streitlust entbehrliche, vor allem<br />

unnötig verletzende Massnahmen zu ergreifen. Das Kriterium für das Vorliegen<br />

einer Berufspflichtverletzung ist <strong>als</strong>o weniger eine wie auch immer<br />

geartete Fairness <strong>als</strong> vielmehr die Sinnlosigkeit bestimmter Handlungen,<br />

die blosse Schikane. Verpönt können daher grundsätzlich nur Massnahmen<br />

sein, die dem Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise<br />

schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen. Solange<br />

die vom Anwalt getroffenen Massnahmen demgegenüber der Erreichung<br />

des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und sowohl das Ziel selbst <strong>als</strong> auch<br />

die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich<br />

irrelevant, auch wenn sich die Gegenpartei unfair behandelt fühlt 14 .<br />

Die Äusserung von Fürsprecher Z. im Schreiben an E. und F. vermochte zwar<br />

den gebotenen Anstand verletzen, jedoch wurde die Schwelle für eine Berufsregelverletzung<br />

nicht überschritten 15 .<br />

Interessenkollision (Art. 12 lit. c BGFA)<br />

– Die G. AG und H. AG, vertreten durch Fürsprecher A., warfen Fürsprecher<br />

und Notar W. folgendes vor: Er habe für sie zwei Kaufverträge betreffend<br />

Stockwerkeinheiten in der Überbauung U verurkundet. Es habe für sie die<br />

Möglichkeit bestanden, mittels Handwerkerleistungen einen Teil des Kaufpreises<br />

zu verrechnen. Die G. AG und die H. AG seien <strong>als</strong>dann <strong>als</strong> Handwerker<br />

tätig geworden. Da die Generalunternehmerin O. AG, die die Überbauung<br />

realisiert habe in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, habe deren Verwaltungsrat<br />

Q. der G. AG und der H. AG geraten auf einen grossen Teil ihrer<br />

Forderungen zu verzichten. In der Folge habe eine Sitzung stattgefunden, an<br />

welcher die G. AG, die H. AG, deren Anwalt, Fürsprecher A, die Generalunternehmerin<br />

O. AG, die Verkäuferin der Stockwerkeinheiten, Y. AG, Q. und Fürsprecher<br />

und Notar W. teilgenommen hätten. Q. habe anlässlich dieser Sitzung<br />

erklärt, Fürsprecher und Notar W. vertrete ihn persönlich und die ihm<br />

gehörenden Unternehmen Y. AG und O. AG. Fürsprecher und Notar W. habe<br />

diese Tatsache in seinem Schreiben an Fürsprecher A. bestätigt. Nachdem<br />

Fürsprecher A. Fürsprecher und Notar W. aufgefordert habe, sein Mandat<br />

13<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 50 zu Art. 12 BGFA.<br />

14<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 50 zu Art. 12 BGFA.<br />

15<br />

AWK 09 108.

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