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in dubio 4_10 Juristischer Artikel 164<br />

Die Praxis der Anwaltskammer<br />

des Kantons Bern 2009<br />

von Andrea Werner-Schmidt, Rechtsanwältin, Sekretärin der<br />

Anwaltskammer des Kantons Bern<br />

1. Allgemeines<br />

Im 2009 konnte die Anwaltskammer 22 Disziplinarverfahren (2008 und 2007 je<br />

31) und 16 Entbindungsgesuche (2008: 16 und 2007: 15) erledigen.<br />

Ein Gesuch erscheint besonders erwähnenswert. Ein Gesuchsteller ersuchte<br />

um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung eines Anwalts 1 . Die Anwaltskammer<br />

hiess das ungewöhnliche Gesuch aus folgenden Gründen gut:<br />

Gemäss Art. 12 lit. f BGFA haben Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

abzuschliessen.<br />

Art. 12 lit. f BGFA liegt die Annahme zugrunde, dass das persönliche Haftungssubstrat<br />

des Anwalts in der Regel nicht genügt, um Schadenersatzansprüche<br />

von Klienten zu decken. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

abzuschliessen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden<br />

Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich<br />

in Anspruch genommen werden kann 2 .<br />

Der geschädigte Klient kann nur den haftpflichtigen Anwalt selbst, nicht aber<br />

dessen Haftpflichtversicherung belangen. Der Versicherung gegenüber besitzt<br />

er kein direktes Forderungsrecht. Daran ändert Art. 12 lit. f BGFA nichts.<br />

Art. 60 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherer aber, die Entschädigung nicht<br />

dem Versicherungsnehmer, sondern direkt dem Geschädigten auszuzahlen 3 .<br />

In der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dürfte<br />

die Pflicht mit enthalten sein, sich im Schadenfall so zu verhalten, dass der<br />

Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

aller Haftpflichtversicherer müssen die Anwälte beispielsweise<br />

Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen könnten, dem<br />

Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />

Carron weist im Rahmen der Kommentierung zu Art. 60 Abs. 1 VVG darauf hin,<br />

dass die Rechtsprechung zu Art. 60 VVG ein Recht des geschädigten Dritten<br />

abgeleitet hat, über den Inhalt der Police informiert zu werden 4 .<br />

1<br />

AWK 09 83.<br />

2<br />

FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 129<br />

zu Art. 12 BGFA.<br />

3<br />

FELLMANN, a.a.O., N. 134 zu Art. 12 BGFA.<br />

4<br />

CARRON in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,<br />

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, N. 19 zu Art. 60 VVG; vgl.<br />

auch Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten,<br />

Fünfte Sammlung, 1922-1926, Nr. 294, S. 588.

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