als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband
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in dubio 4_10 Juristischer Artikel 164<br />
Die Praxis der Anwaltskammer<br />
des Kantons Bern 2009<br />
von Andrea Werner-Schmidt, Rechtsanwältin, Sekretärin der<br />
Anwaltskammer des Kantons Bern<br />
1. Allgemeines<br />
Im 2009 konnte die Anwaltskammer 22 Disziplinarverfahren (2008 und 2007 je<br />
31) und 16 Entbindungsgesuche (2008: 16 und 2007: 15) erledigen.<br />
Ein Gesuch erscheint besonders erwähnenswert. Ein Gesuchsteller ersuchte<br />
um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung eines Anwalts 1 . Die Anwaltskammer<br />
hiess das ungewöhnliche Gesuch aus folgenden Gründen gut:<br />
Gemäss Art. 12 lit. f BGFA haben Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
abzuschliessen.<br />
Art. 12 lit. f BGFA liegt die Annahme zugrunde, dass das persönliche Haftungssubstrat<br />
des Anwalts in der Regel nicht genügt, um Schadenersatzansprüche<br />
von Klienten zu decken. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
abzuschliessen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden<br />
Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich<br />
in Anspruch genommen werden kann 2 .<br />
Der geschädigte Klient kann nur den haftpflichtigen Anwalt selbst, nicht aber<br />
dessen Haftpflichtversicherung belangen. Der Versicherung gegenüber besitzt<br />
er kein direktes Forderungsrecht. Daran ändert Art. 12 lit. f BGFA nichts.<br />
Art. 60 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherer aber, die Entschädigung nicht<br />
dem Versicherungsnehmer, sondern direkt dem Geschädigten auszuzahlen 3 .<br />
In der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dürfte<br />
die Pflicht mit enthalten sein, sich im Schadenfall so zu verhalten, dass der<br />
Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
aller Haftpflichtversicherer müssen die Anwälte beispielsweise<br />
Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen könnten, dem<br />
Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />
Carron weist im Rahmen der Kommentierung zu Art. 60 Abs. 1 VVG darauf hin,<br />
dass die Rechtsprechung zu Art. 60 VVG ein Recht des geschädigten Dritten<br />
abgeleitet hat, über den Inhalt der Police informiert zu werden 4 .<br />
1<br />
AWK 09 83.<br />
2<br />
FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 129<br />
zu Art. 12 BGFA.<br />
3<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 134 zu Art. 12 BGFA.<br />
4<br />
CARRON in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,<br />
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, N. 19 zu Art. 60 VVG; vgl.<br />
auch Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten,<br />
Fünfte Sammlung, 1922-1926, Nr. 294, S. 588.