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als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

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in dubio 4_10 Juristischer Artikel 172<br />

gleichermassen <strong>als</strong> unabhängiger Zeuge zur Verfügung stehen muss 17 . Als<br />

Beteiligte haben alle Personen zu gelten, die durch die Beurkundung unmittelbar<br />

betroffen sind 18 . Die Anwaltskammer hat deshalb in ständiger Praxis<br />

stets festgehalten, dass bei Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben,<br />

eine verpönte Interessenkollision auch hinsichtlich von Notariatsgeschäften<br />

vorliegen könne. Das Bundesgericht hat diese Auslegung von Art. 12 lit. c<br />

BGFA <strong>als</strong> bundesrechtskonform bestätigt 19 .<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob Art. 12 lit. c BGFA und/oder Art. 13 SSR verletzt<br />

sind, ist somit entscheidend, ob im erneuten Tätigwerden im Zusammenhang<br />

mit einem ehemaligen Mandat die Gefahr einer Verletzung der<br />

gegenüber früheren Klienten bestehenden Treue- und Verschwiegenheitspflicht<br />

liegt. Dies schliesst keineswegs jedes erneute Tätigwerden aus. So ist<br />

es selbstverständlich zulässig, den gleichen Mandanten wieder zu vertreten,<br />

wenn sich in der im Rahmen des früheren Mandates behandelten Angelegenheit<br />

erneut Handlungsbedarf ergibt. Bestand die frühere Rolle in einer<br />

Mediation oder neutralen Rechtsberatung für mehrere Beteiligte, schliesst<br />

Art. 12 lit. c BGFA nicht aus, in gleicher Funktion erneut tätig zu werden.<br />

Unzulässig ist diesfalls einzig die einseitige Interessenwahrung eines oder<br />

mehrerer früherer Mandanten gegen den oder die übrigen; die einseitige<br />

Beratung einzelner früherer Mandanten im gleichen Zusammenhang erscheint<br />

zumindest <strong>als</strong> sehr heikel, sofern nicht die Interessen aller Beteiligten<br />

erkennbar gleichgerichtet sind.<br />

Im vorliegenden Fall divergierten die Interessen der Beteiligten (Verkäufer,<br />

Käufer und Werkunternehmer) offensichtlich und von Anfang an. Einziger<br />

gemeinsamer Nenner war höchstens, den finanziellen Schaden allseitig<br />

möglichst gering zu halten. Bei dieser Ausgangslage hätte eine allfällige<br />

Vermittlerrolle des zuvor <strong>als</strong> Notar für alle Vertragsparteien tätig gewesenen<br />

Disziplinarbeklagten durch einen dahin lautenden Auftrag aller Beteiligten<br />

getragen sein müssen. Hätten sich alle Vertragsparteien damit einverstanden<br />

erklärt und ihm ein entsprechendes Mandat erteilt, wäre die darauf gestützte<br />

Tätigkeit <strong>als</strong> Vermittler unbedenklich gewesen.<br />

Die Anwaltskammer ging aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon aus,<br />

dass Fürsprecher und Notar W. ein Mandat von Q. und dessen Aktiengesellschaften<br />

zur Regelung der Angelegenheit angenommen hat. Ihm war daher<br />

zumindest vorzuwerfen, den übrigen Beteiligten, d.h. den Adressaten seiner<br />

beiden Schreiben, seine Rolle nicht in der Weise, wie er sie verstanden haben<br />

wollte, kommuniziert zu haben. Im ersten Schreiben wies er darauf hin, dass<br />

er von Q., der O. AG und der Y. AG mandatiert worden sei.<br />

17<br />

vgl. RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz 988 ff. insb. 1013 m.w.H.; idem bereits MAR­<br />

TI, Bernisches Notariatsrecht, Kommentar zum NG vom 31. Januar 1909, Bern 1964, N 7 zu<br />

Art. 21.<br />

18<br />

RUF, a.a.O. Rz 994.<br />

19<br />

BGE 2C_407/2008 vom 23.10.2008, E. 3.3.

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