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Die Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (Ao-Bau) aus ...

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Rechtsanwalt Dr. Oliver Rothhaupt (Erlangen) *<br />

<strong>Die</strong> <strong>Adjudikations</strong>-<strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Bau</strong>streitigkeiten</strong><br />

(AO-<strong>Bau</strong>) <strong>aus</strong> empirischer Sicht<br />

Der nachfolgende Beitrag stellt die Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zur<br />

Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung im <strong>Bau</strong>wesen vor, die der Autor im<br />

Jahr 2008 veröffentlicht hat: „<strong>Die</strong> außergerichtliche Streitbeilegung durch<br />

Entscheidung eines neutralen Dritten - Zur Übertragbarkeit der im internationalen<br />

Anlagengeschäft etablierten Verfahren auf das private <strong>Bau</strong>recht“, Hamburg 2008.<br />

Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt ca. 390 Personen der am<br />

<strong>Bau</strong>vertrag beteiligten Berufsgruppen, mithin <strong>Bau</strong>herren bzw. <strong>Bau</strong>träger, Architekten,<br />

Werkunternehmer und Rechtsanwälte befragt.<br />

Hintergrund der Personen<strong>aus</strong>wahl ist die Überzeugung des Verfassers gewesen,<br />

dass <strong>für</strong> eine Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung<br />

eines neutralen Dritten ein Zusammenwirken aller am <strong>Bau</strong> beteiligten Berufsgruppen<br />

unabdingbar ist. Folglich war auch die Einschätzung aller Beteiligten von Bedeutung.<br />

Es war nicht der Anspruch dieser Untersuchung, repräsentative Ergebnisse<br />

darzustellen. Angesichts des erfreulich hohen Rücklaufs (Rücklaufquote 51 %) war<br />

es jedoch möglich, <strong>aus</strong>sagekräftige Tendenzen und Wertungen aufzuzeigen, sowie<br />

Rückschlüsse dar<strong>aus</strong> zu ziehen.<br />

Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Erkenntnisse:<br />

* Der Autor war Syndikusanwalt bei Siemens und ist seit 2008 als selbständiger Rechtsanwalt in der<br />

Kanzlei Ann-Faigle-Kittel (Erlangen) vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig. Er ist Autor<br />

des Buches „<strong>Die</strong> außergerichtliche Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten - Zur<br />

Übertragbarkeit der im internationalen Anlagengeschäft etablierten Verfahren auf das private<br />

<strong>Bau</strong>recht“, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3488-9.


1 Grundeinstellung der befragten Personen<br />

© 2009 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Frage nach der grundsätzlichen Einstellung gegenüber der außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten brachte ein ebenso ein-<br />

deutiges wie <strong>für</strong> den weiteren Verlauf der Diskussion wesentliches Ergebnis.<br />

Danach stehen 96,5 % der Befragten dieser positiv gegenüber, sodass die Autoren<br />

Lembcke und Sundermeier <strong>aus</strong> meiner Sicht einen erheblichen Rückhalt mit ihrem<br />

Vorhaben genießen. Festzuhalten ist, dass es die Gruppe der Anwälte war, die, im<br />

Vergleich zu den anderen befragten Gruppen, die relativ gesehen negativste Grund-<br />

einstellung dokumentierte. Es erscheint nicht abwegig, dass diesbezüglich ein Zu-<br />

sammenhang mit derzeitigen Vergütungsmodellen besteht, wonach die Vergütung<br />

der Anwälte im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung häufig als zu niedrig,<br />

eine fundierte Behandlung der Angelegenheit nicht zulassend, angesehen wird. 1<br />

Trotz dieser Tatsache erscheinen zuvorderst dennoch keine Ansätze notwendig, um<br />

ein grundsätzliches Umdenken der am <strong>Bau</strong> beteiligten Personengruppen, im Hinblick<br />

auf die grundsätzliche Förderungswürdigkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung<br />

durch Entscheidung eines neutralen Dritten und die Einschätzung deren grundsätzli-<br />

cher Sinnhaltigkeit, zu erzielen. Eine positive Grundeinstellung scheint vielmehr<br />

schon vorhanden zu sein.<br />

2 Bedarfsanalyse<br />

<strong>Die</strong> grundsätzliche Frage nach einem Bedarf an der außergerichtlichen Streitbeile-<br />

gung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts<br />

wurde anhand der Einschätzung der Befragten in Bezug auf Verfahrenskosten, Ver-<br />

fahrensdauer und des Erhalts der Geschäftsbeziehungen bei einem Verfahren vor<br />

den ordentlichen Gerichten erörtert.<br />

Das <strong>aus</strong>sagekräftigste Ergebnis ergab sich insoweit durch die Beurteilung der Ver-<br />

fahrensdauer. <strong>Die</strong>se wurde überwiegend als „lange“ bzw. „zu lange“ eingestuft. Von<br />

den Befragten mit einer Prozesserfahrung von mindestens sechs <strong>Bau</strong>rechtsprozes-<br />

sen erachten sogar 99 % die Verfahrensdauer <strong>für</strong> lange oder zu lange.<br />

1 Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern“, S.<br />

103.


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3<br />

Kritisch, wenn auch nicht mit gleicher Eindeutigkeit wie die Verfahrensdauer, werden<br />

auch die anfallenden Verfahrenskosten beurteilt. Circa zwei Drittel der Befragten ga-<br />

ben an, dass diese „hoch“ bzw. „zu hoch“ seien, während ein Drittel der Befragten<br />

diese <strong>für</strong> „niedrig“ bzw. „angemessen“ hielt. Ein etwas klareres Bild ergibt sich hin-<br />

sichtlich dieser Einschätzung noch, wenn man sich vor Augen führt, dass Anwälte<br />

nicht die Kostenträger sind. Insofern verwundert es auch nicht, dass von diesen le-<br />

diglich 54 % angaben, dass die Kosten „hoch“ bzw. „zu hoch“ seien - letztlich verdie-<br />

nen die Anwälte an langen Auseinandersetzungen.<br />

Hinsichtlich des Erhalts der Geschäftsbeziehungen ergab sich tendenziell ebenfalls<br />

eine eher kritische Einschätzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wiederum ist au-<br />

genfällig, dass es die Gruppe der Anwälte ist, die mit lediglich 50 % der Befragten der<br />

Aussage, dass rechtliche Streitigkeiten die Gefahr der Beschädigung der Geschäfts-<br />

beziehung zur anderen Partei in sich bergen, am wenigsten zustimmt. <strong>Die</strong>se können<br />

jedoch nach Ende des Prozesses nicht zwingend den weiteren Verlauf der Ge-<br />

schäftsbeziehungen der Mandanten beurteilen, weil nach Abschluss des Prozesses<br />

häufig der Kontakt zum Mandanten endet.<br />

Am negativsten wurde bei der Befragung somit die Verfahrensdauer der Prozesse<br />

vor den ordentlichen Gerichten bewertet. Jedoch werden überwiegend auch die Ver-<br />

fahrenskosten und der Erhalt der Geschäftsbeziehungen zur anderen Partei als kri-<br />

tisch betrachtet.<br />

<strong>Die</strong>se Einschätzung der Befragten deckt sich im Ergebnis mit einer im Jahr 2004 er-<br />

hobenen Evaluierung im Rahmen eines Modellversuchs a.be.r. in Nürnberg. In dem<br />

veröffentlichten Abschlussbericht 2 wird <strong>aus</strong>geführt, dass nach Berichten von Richtern<br />

und Rechtsanwälten <strong>Bau</strong>rechtsprozesse häufig einen besonders hohen Zeit- und<br />

Kostenaufwand verursachen. Ihr Ergebnis werde oft als unbefriedigend empfunden,<br />

weil ein erst Jahre nach dem <strong>Bau</strong> ergehendes Urteil die faktisch bestehenden Prob-<br />

leme nicht lösen könne und nicht selten wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Ver-<br />

tragspartners wertlos sei. Weiter wird <strong>aus</strong>geführt, dass diese Aspekte, aber auch<br />

schon die große Zahl und der oft erhebliche Umfang von <strong>Bau</strong>prozessen, es geraten<br />

2 Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern“, S.<br />

82.


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4<br />

erscheinen lassen, in diesem Bereich ganz besonders nach Möglichkeiten außerge-<br />

richtlicher Streitbeilegung zu suchen.<br />

Im Ergebnis lässt sich somit die Frage nach dem Bedarf an einer Alternative zur or-<br />

dentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts aufgrund der gefunde-<br />

nen Ergebnisse mit einem eindeutigen „Ja“ beantworten. <strong>Die</strong> <strong>Adjudikations</strong>-<strong>Ordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong><strong>Bau</strong>streitigkeiten</strong> (AO-<strong>Bau</strong>) folgt daher mit ihrer Intention diesem Trend.<br />

3 Zu beachtende relevante Rahmenbedingungen im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>-<br />

rechts<br />

3.1 Rechtliche oder technische Fragestellungen entscheidend?<br />

Circa zwei Drittel der Befragten gaben an, dass das private <strong>Bau</strong>recht einen Bereich<br />

darstellt, in dem sich der Streit zwischen den Parteien in der Regel <strong>aus</strong> einer techni-<br />

schen Fragestellung ergibt, wohingegen 23 % angaben, dass es sich in der Regel<br />

um eine rechtliche Fragestellung handelt.<br />

Das <strong>Bau</strong>recht stellt typischerweise einen Bereich dar, in dem technische Beurteilun-<br />

gen darüber entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, wer diesen zu verantwor-<br />

ten hat und in welcher Höhe gegebenenfalls Schäden entstanden sind. Sind diese<br />

tatsächlichen technischen Fragen geklärt, ist die rechtliche Subsumtion unter eine<br />

Anspruchsgrundlage oftmals nicht mehr vom eigentlichen Streit der Parteien erfasst.<br />

<strong>Die</strong>s ist auch der Grund da<strong>für</strong>, dass im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts oftmals der<br />

Ausgang des Prozesses von der Einschätzung eines Sachverständigen abhängt und<br />

die Einholung dessen Gutachten die Verfahrensdauer in die Länge zieht.<br />

Natürlich sind aber daneben auch Fälle denkbar, in denen sich der Rechtsstreit <strong>aus</strong><br />

einer rein rechtlichen Fragestellung ergibt, doch dürften diese, angesichts eben ge-<br />

nannter Argumente, eher die Ausnahme sein.<br />

Oftmals werden jedoch rechtliche Fragestellungen mit technischen Fragestellungen<br />

einhergehen. Eine völlige Lösung der Streitentscheidung von einer juristischen Fach-<br />

kompetenz erscheint somit nicht angezeigt. <strong>Die</strong>s auch insbesondere vor dem Hinter-<br />

grund, dass juristische Fähigkeiten hinsichtlich eines geordneten Verfahrens und der<br />

damit verbundenen erhöhten Akzeptanz der Entscheidung zwingend notwendig er-<br />

scheinen. Auf der anderen Seite bedarf es, ob der zu erzielenden Ergebnisse, in der


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5<br />

Regel einer <strong>aus</strong>geprägten technischen Kompetenz des zur Entscheidung berufenen<br />

Dritten.<br />

<strong>Die</strong>s zeigt, dass juristische und technische Kompetenzen des Dritten <strong>für</strong> die Ent-<br />

scheidungsfindung unerlässlich sind. <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> sieht daher folgerichtig in ihrer<br />

Konzeption grundsätzlich einen Einzeladjudikator vor, der sich weiteren Sachvers-<br />

tand durch die Expertise eines Dritten (Experten) einholen kann. Der Adjudikator<br />

kann bereits so <strong>aus</strong>gewählt werden, dass er eine große Überschneidung seiner<br />

Fachkompetenz mit dem dann zu lösenden Konflikt gewährleistet. So wird das Ver-<br />

fahren überwiegend ohne weitere Experten <strong>aus</strong>kommen können.<br />

3.2 Einlegung von Rechtsmitteln<br />

Bei der Frage, ob in der Regel gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt<br />

wurden, gaben rund zwei Drittel der Befragten an, dass dies „selten“ bzw. „nie oder<br />

fast nie“ der Fall sei. Relativiert wird dieses Ergebnis allerdings durch die differenzier-<br />

te Betrachtung der Antworten nach Berufsgruppe und Prozesserfahrung. Fast die<br />

Hälfte der befragten Anwälte (die Gruppe mit der meisten Prozesserfahrung) gab an,<br />

dass häufig Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt wurden.<br />

Das Ergebnis darf jedoch nicht dazu verleiten, Überlegungen dahingehend anzustel-<br />

len, dass Entscheidungen des neutralen Dritten einer Art Instanzenzug unterworfen<br />

werden können. Es ist nicht erkennbar, wie dies im außergerichtlichen Bereich denk-<br />

bar sein könnte, da der zur Entscheidung berufene Dritte gerade keine Instanz dar-<br />

stellt und dies auch nicht soll, sodass dessen Entscheidung auch nicht durch eine<br />

höhere „Instanz“ überprüft werden kann. Außerdem ist es doch gerade die Verfah-<br />

rensdauer, die bei Prozessen vor den ordentlichen Gerichten als problematisch be-<br />

wertet wird. Ein rasches, außergerichtliches Verfahren ließe sich nur schwer erzielen,<br />

wenn gegen Entscheidungen des Dritten wiederum langwierige Anfechtungsmöglich-<br />

keiten im außergerichtlichen Bereich gegeben wären.<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass im außergerichtlichen Bereich die Entscheidung des neutralen<br />

Dritten nicht durch eine höhere Instanz überprüft werden kann, stellt jedoch kein<br />

Problem dar, weil der gesamte Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung als<br />

echte Alternative bzw. Ergänzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit anzusehen ist und<br />

nicht als deren Ersatz. Soweit <strong>aus</strong> rechtsstaatlichen Gründen ein Vorgehen gegen


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6<br />

die Entscheidung des neutralen Dritten möglich sein muss, genügt hier<strong>für</strong> die Mög-<br />

lichkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, innerhalb derer dann auch wie-<br />

der ein Instanzenzug eröffnet ist. <strong>Die</strong> Regelungen der AO-<strong>Bau</strong> lassen hier sogar eine<br />

vollständige gerichtliche Überprüfung der <strong>Adjudikations</strong>-Entscheidung zu, obwohl<br />

dies gesetzlich nicht zwingend geboten scheint, wie § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB zeigt.<br />

3.3 Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

<strong>Die</strong> Befriedigung des Gläubigers hängt nach Einschätzung der Befragten meist nicht<br />

von der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ab.<br />

Selbst bei einer anderen Einschätzung wäre es <strong>aus</strong> Sicht des Verfassers verfehlt,<br />

Entscheidungen des Dritten zu einer Vollstreckungsfähigkeit zu verhelfen. Im Gegen-<br />

satz z.B. zur Schiedsgerichtsbarkeit ist der Ansatz der von der AO-<strong>Bau</strong> erfassten<br />

Verfahren <strong>aus</strong>schließlich im außergerichtlichen Bereich zu finden.<br />

<strong>Die</strong> Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Praxis wird nach Über-<br />

zeugung des Verfassers in hohem Maße von deren Transparenz und Schärfe in Ab-<br />

grenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit abhängen.<br />

Folgerichtig haben die Verfasser der AO-<strong>Bau</strong> als Rechtsinstitut das Schiedsgutach-<br />

tenrecht gewählt.<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung und Vollstreckungsmaßnahmen schließen sich<br />

nach hier vertretener Auffassung, zumindest ohne Umwege über die ordentliche Ge-<br />

richtsbarkeit, schon begrifflich <strong>aus</strong>. Dabei wird nicht übersehen, dass hierdurch unbe-<br />

friedigende Zustände hervorgerufen werden können. So besteht <strong>für</strong> eine Partei zu-<br />

gegebenermaßen die Gefahr einer positiven, unter Umständen gar verbindlichen,<br />

Entscheidung, ohne dar<strong>aus</strong> unmittelbar, ohne Einschaltung der Gerichte, Befriedi-<br />

gung erlangen zu können.<br />

Der Ansatz, um diese Situation zu verhindern, sollte jedoch nicht darin liegen, außer-<br />

gerichtliche Streitbeilegungsverfahren mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu verbin-<br />

den. <strong>Die</strong>ses führt nämlich wiederum zu den wenig erquicklichen Formalisierungen,<br />

wie wir diese in der Schiedsgerichtsbarkeit erleben. Vielmehr hat eine sorgfältige<br />

Abwägung zu erfolgen, ob der jeweilige Konflikt in seiner konkreten Ausgestaltung


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7<br />

einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren durch Entscheidung eines neut-<br />

ralen Dritten sinnvoll zugänglich ist.<br />

Wie bereits erwähnt, wird die außergerichtliche Streitbeilegung durch Entscheidung<br />

eines neutralen Dritten nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung der ordentlichen Ge-<br />

richtsbarkeit betrachtet. Ob ein Konflikt der außergerichtlichen Streitbeilegung sinn-<br />

voll zugänglich ist, hängt neben seinem Gegenstand in erster Linie auch von dem<br />

Verhalten der Beteiligten ab. Werden Ansprüche böswillig oder mangels Leistungs-<br />

fähigkeit oder Leistungswilligkeit nicht befriedigt, so stellt die außergerichtliche Streit-<br />

beilegung ihrer Natur nach - sie ist und soll ein freiwilliges Verfahren bleiben - kein<br />

geeignetes Instrumentarium <strong>für</strong> eine Konfliktlösung zur Verfügung. Hier ist und bleibt<br />

es die Aufgabe der Justiz eine schnelle Titulierung und Vollstreckungsmöglichkeit zu<br />

schaffen. 3 Aus diesen Gründen erscheint auch sehr zweifelhaft, ob Adjudikation ge-<br />

setzlich vorgeschrieben werden sollte.<br />

3.4 Vertragsgrundlagen<br />

Grundlage eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens kann neben einer<br />

zwingenden gesetzlichen Vorgabe (wie durch § 15a EGZPO und das BaySchlG ge-<br />

schehen) in erster Linie eine entsprechende Parteivereinbarung sein.<br />

Nach hier vertretener Ansicht sollte von einer obligatorischen außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung Abstand genommen werden. Eine abstrakte gesetzliche Vorgabe<br />

kann nicht in <strong>aus</strong>reichendem Maße eine Vorprüfung der Eignung des konkreten Fal-<br />

les <strong>für</strong> ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren gewährleisten. <strong>Die</strong>se Vorprü-<br />

fung ist aber <strong>für</strong> die Erfolgs<strong>aus</strong>sichten und somit die Akzeptanz der außergerichtli-<br />

chen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten von höchster Wich-<br />

tigkeit. 4 Es ist zu bedenken, dass sich die Parteien im außergerichtlichen, also freiwil-<br />

ligen, Bereich der Streitbeilegung befinden. Ein gesetzlich angeordneter Zwang ist<br />

nach Ansicht des Verfassers hier das falsche Signal. Grundlage eines außergerichtli-<br />

3 Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern“, S.<br />

103.<br />

4 Rothhaupt, E. IV.2.3.


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8<br />

chen Streitbeilegungsverfahrens sollte von daher stets die autonome Vertragsabrede<br />

der Parteien sein.<br />

Wie die Umfrage bezüglich der Vertragsgrundlagen im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>-<br />

rechts ergab, werden in den überwiegenden Fällen vor Beginn der Arbeiten schriftli-<br />

che Verträge unterzeichnet. Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> die Einfügung einer entsprechen-<br />

den Vertragskl<strong>aus</strong>el kann somit der jeweilige <strong>Bau</strong>vertrag sein. <strong>Die</strong> Tatsache, dass in<br />

der Regel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Partei mit <strong>Bau</strong>ablaufstörun-<br />

gen rechnet, steht der Berücksichtigung einer entsprechenden Kl<strong>aus</strong>el nicht entge-<br />

gen. Mit der Vereinbarung von Gerichtsständen werden in der Regel auch schon zu<br />

Beginn eines Vertragsverhältnisses Regelungen <strong>für</strong> den Fall eines Rechtsstreits ge-<br />

troffen, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend von <strong>Bau</strong>ablaufstörungen <strong>aus</strong>ge-<br />

gangen wird. <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> könnte daher von Anbeginn durch einen Verweis in den<br />

<strong>Bau</strong>vertrag einbezogen werden.<br />

Hinsichtlich der Art der schriftlichen Verträge ergab die Umfrage, dass vorwiegend<br />

(etwa in zwei Drittel der Fälle) Musterverträge verwendet werden. Eine Aufnahme<br />

entsprechender Kl<strong>aus</strong>eln in verbreitete Musterverträge hätte somit, vorbehaltlich ei-<br />

ner unterstellten Wirksamkeit 5 , neben der Wirkung im konkreten Fall eine, gar nicht<br />

hoch genug einzuschätzende, Signalwirkung <strong>für</strong> eine Etablierung der außergerichtli-<br />

chen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten in der <strong>Bau</strong>praxis.<br />

Auch <strong>für</strong> Fälle, in denen der <strong>Bau</strong>vertrag individuell <strong>aus</strong>gearbeitet wird, ergibt sich<br />

durch die Existenz entsprechender Kl<strong>aus</strong>eln in Musterverträgen eine mittelbare Aus-<br />

wirkung. Nicht nur <strong>für</strong> den Fall, dass die konkreten Vertragsentwürfe von Nichtjuristen<br />

<strong>aus</strong>gearbeitet werden, kann nämlich davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass bei der Ent-<br />

wurfsgestaltung zumindest eine gewisse Orientierung an Musterverträgen vorge-<br />

nommen wird. Es ist dem <strong>Bau</strong>wesen daher zu wünschen, dass sich ein gemeinsa-<br />

mes Muster zur Adjudikation entsprechend der AO-<strong>Bau</strong> etabliert, welches alle im<br />

<strong>Bau</strong>recht aktiven Institutionen empfehlen.<br />

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die verwendeten Verträge in der Regel <strong>aus</strong> dem<br />

Bereich der Architekten stammen. Selbst die Berufsgruppe der <strong>Bau</strong>herren/<strong>Bau</strong>träger<br />

wurde häufiger genannt als die der Anwälte. Es zeigt sich einmal mehr, dass das<br />

Thema der außergerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts<br />

5 Rothhaupt, C. I. 6.


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9<br />

kein rein juristisches Thema darstellt, sondern vielmehr gleichermaßen ein baurecht-<br />

liches wie bautechnisches, dessen Etablierung in der Praxis die Einbeziehung und<br />

Überzeugung aller am <strong>Bau</strong> beteiligten Personengruppen bedarf. Wesentlich ist die-<br />

ser Aspekt somit auch <strong>für</strong> die Frage einer effizienten Kommunikations- und Informati-<br />

onsstrategie. Es reicht hier keinesfalls, diese auf Anwälte und andere juristische Be-<br />

rufsgruppen zu beschränken. Nicht zuletzt den Architekten kommen Aufklärungs-<br />

pflichten über außergerichtliche Streitbeilegung gegenüber ihren Auftraggebern zu.<br />

4 Bekanntheit<br />

<strong>Die</strong> Mehrheit der befragten Personen (über 80 %) gab an, dass ihr bewusst sei, dass<br />

Streitigkeiten auch außergerichtlich durch Entscheidung eines neutralen Dritten bei-<br />

gelegt werden können.<br />

Es scheint also, als sei durch diverse Aufklärungsarbeit in der Vergangenheit ein Zu-<br />

stand erreicht worden, in dem das abstrakte Bewusstsein <strong>für</strong> die Möglichkeit der au-<br />

ßergerichtlichen Streitbeilegung sensibilisiert worden ist. <strong>Die</strong> Rechtsanwaltschaft<br />

stellt dabei diejenige Berufsgruppe dar, bei der diese Kenntnis am klarsten <strong>aus</strong>ge-<br />

prägt ist (96 %). Angesichts der eben diskutierten Situation, dass <strong>Bau</strong>verträge in ers-<br />

ter Linie <strong>aus</strong> dem Bereich der Architekten stammen und die außergerichtliche Streit-<br />

beilegung kein rein juristisches Thema darstellt, erscheint, wenn überhaupt, ein ge-<br />

wisser Informationsbedarf vor allem <strong>für</strong> die anderen Berufsgruppen vorhanden zu<br />

sein. <strong>Die</strong>ser sollte im <strong>Bau</strong>wesen künftig durch die Institutionen gemeinsam intensi-<br />

viert werden.<br />

Weit weniger bekannt ist hingegen, woher Informationen über die außergerichtliche<br />

Streitbeilegung erlangt werden können. Es lässt sich festhalten, dass zwar die abs-<br />

trakte Bekanntheit der außergerichtlichen Streitbeilegung durch<strong>aus</strong> gegeben ist, je-<br />

doch konkret Bedarf besteht, Aufklärungsarbeit hinsichtlich geeigneter Informations-<br />

quellen zu leisten. Grundvor<strong>aus</strong>setzung hier<strong>für</strong> ist der Ausbau bzw. die Weiterent-<br />

wicklung eines funktionierenden Systems außergerichtlicher Streitbeilegung durch<br />

Entscheidung eines neutralen Dritten, weil entsprechende Informationen ohne nach-<br />

haltige Umsetzungskompetenzen schließlich keinen Sinn machen. In diesem Zu-<br />

sammenhang könnte der Deutsche <strong>Bau</strong>gerichtstag e.V. als Dachverband im <strong>Bau</strong>we-


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10<br />

sen dieser Verantwortung gerecht werden und eine allgemeine Informationsstelle<br />

etablieren.<br />

5 Abfrage relevanter Verfahrensmerkmale<br />

5.1 Neutralität des Entscheidungsträgers<br />

Zunächst ergab die Abfrage relevanter Merkmale ein eindeutiges Bild, was die Frage<br />

angeht, wer zur Entscheidung berufen sein sollte. Danach gaben fast alle Befragten<br />

an, dass dies ein neutraler Dritter sein sollte, wohingegen nur etwa jeder Fünfte an-<br />

gab, dies solle ein Vertreter des Auftragnehmers oder des Auftraggebers sein.<br />

In der Tat liegt die Gefahr der Parteinähe bei einem Interessenvertreter einer der<br />

Parteien auf der Hand und es stellt sich die Frage, ob hiermit der Etablierung der au-<br />

ßergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Be-<br />

reich des privaten <strong>Bau</strong>rechts gedient wird.<br />

Hinsichtlich des Merkmals der Neutralität erscheint es nicht unproblematisch, wenn<br />

der am <strong>Bau</strong> beteiligte Architekt die Rolle des neutralen Dritten übernimmt. Es sind<br />

Fallkonstellationen denkbar, in denen neben den eigentlichen am Streit beteiligten<br />

Parteien - seien es zwei Werkunternehmer und/oder Werkunternehmer und <strong>Bau</strong>herr -<br />

der Architekt wegen eines Planungs- oder Überwachungsfehlers <strong>für</strong> einen Mangel<br />

haftet. In dieser Situation scheint durch ihn die Neutralität gefährdet, weil eine Aus-<br />

wirkung der getroffenen Entscheidung auf seine Haftungssituation möglich ist. Folge-<br />

richtig sieht die AO-<strong>Bau</strong> einen unabhängigen und unparteilichen Adjudikator vor.<br />

5.2 Anzahl der Entscheidungsträger<br />

<strong>Die</strong> Einbeziehung von Vertretern des Auftragnehmers und des Auftraggebers käme<br />

dann wieder in Betracht, wenn mehrere Personen zur Entscheidung berufen sind.<br />

<strong>Die</strong> diesbezügliche Befragung ergab schließlich auch ein relativ indifferentes Bild. In<br />

etwa die Hälfte der Befragten gab an, dass zur Entscheidung eine Person berufen<br />

sein sollte. Unwesentlich weniger gaben hingegen an, dass mehrere Personen die<br />

Entscheidung treffen sollten. Denkbar wäre demnach, neben der Möglichkeit, mehre-<br />

re neutrale Dritte zu bestimmen, dass ein neutraler Dritter zusammen mit je einem


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11<br />

Vertreter des Auftragnehmers und des Auftraggebers zur Entscheidung berufen sind.<br />

Grundsätzlich ist bei der Bestellung mehrerer Personen aber daran zu denken, dass<br />

dies in der Regel mit einer Erhöhung der Verfahrenskosten einhergeht, sodass mit<br />

der AO-<strong>Bau</strong> <strong>für</strong> das Gros der Konflikte ein Einzeladjudikator einer effizienten Vorge-<br />

hensweise entsprechen dürfte.<br />

5.3 Beauftragungszeitpunkt des Dritten<br />

Hinsichtlich des Einsetzungszeitpunktes des Dritten wurde überwiegend (ca. 80 %)<br />

die Ansicht vertreten, dass dieser erst nach Entstehen der Streitigkeit eingesetzt<br />

werden sollte. Der schon eben erwähnte vermeintliche Vorteil, dass der Dritte schon<br />

ab Beginn des <strong>Bau</strong>vorhabens beteiligt ist und somit die Umstände der <strong>Bau</strong>abwick-<br />

lung von Beginn an kennt, wird offenbar von den weit überwiegenden Befragten nicht<br />

in erheblichem Maße als solcher angesehen.<br />

Wiederum ist festzuhalten, dass eine Beauftragung des neutralen Dritten von Anfang<br />

an mit erhöhten Kosten verbunden ist. Es besteht in diesem Fall sogar theoretisch<br />

die Möglichkeit, dass ein Dritter von Beginn an in das <strong>Bau</strong>vorhaben eingebunden ist<br />

und mangels <strong>Bau</strong>ablaufstörungen dessen Funktion als außergerichtlicher Streitent-<br />

scheidender gar nicht benötigt wird.<br />

<strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> überlässt den Zeitpunkt der Benennung den Parteien, sodass meines<br />

Erachtens richtigerweise maximale Flexibilität gewährleistet ist.<br />

5.4 Bindungswirkung der Entscheidung / Unterwerfungsbereitschaft<br />

Drei Viertel der Befragten gaben an, dass durch den Dritten eine verbindliche Ent-<br />

scheidung getroffen werden sollte. Auffallend ist, dass die Anzahl derer, die eine ver-<br />

bindliche Entscheidung be<strong>für</strong>worten, mit abnehmender Bindungswirkung geringer<br />

wurde (eine Ausnahme hiervon bildeten nur die Architekten). So gaben noch ca.<br />

15 % an, es solle eine unverbindliche Entscheidung getroffen werden, während nur<br />

ca. 10 % angaben, es sollten lediglich Einschätzungen abgegeben werden. Darüber<br />

hin<strong>aus</strong> ist auffällig, dass die Überzeugung von der Notwendigkeit einer Bindungswir-<br />

kung der Entscheidung mit zunehmender Prozesserfahrung zunimmt.


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12<br />

<strong>Die</strong> Ergebnisse zeigten, dass die Verfahrensdauer bei Prozessen vor der ordentli-<br />

chen Gerichtsbarkeit am kritischsten eingestuft wurde. Vor diesem Hintergrund ist<br />

nach Ansicht des Verfassers auch die Beantwortung der Frage nach der Bindungs-<br />

wirkung zu beurteilen. Wenn sich die Parteien nicht einigen können und einen Dritten<br />

mit der Entscheidung des Streitstoffs beauftragen, so soll dessen Ergebnis grund-<br />

sätzlich auch Geltung beanspruchen. Ansonsten wäre eine weitere Verzögerung der<br />

Streitbeilegung zu be<strong>für</strong>chten. Insoweit sieht die AO-<strong>Bau</strong> richtiger Weise eine bin-<br />

dende Entscheidung vor.<br />

Zweierlei ist jedoch dabei zu bedenken. Eine Verbindlichkeit der Entscheidung im<br />

Sinne einer Vollstreckbarkeit ist nach hier vertretener Ansicht 6 mit der Natur der au-<br />

ßergerichtlichen Streitbeilegung nicht in Einklang zu bringen. Erstrebenswert kann<br />

allenfalls eine Bindung in dem Sinne sein, dass die Gerichte inhaltlich an die Ent-<br />

scheidung des Dritten gebunden sind, so wie dies in den Grenzen der offenbaren<br />

Unrichtigkeit bei dem Schiedsgutachten der Fall ist - so die Entscheidung nach der<br />

AO-<strong>Bau</strong> im gerichtlichen Vollstreckungsprozess.<br />

Zum anderen ist es durch<strong>aus</strong> möglich, dass auch nicht bindende Entscheidungen zu<br />

einer endgültigen Beilegung des Konfliktes führen können. <strong>Die</strong> unterlegene Partei<br />

wird sich nämlich die Frage stellen, ob es ihr gelingen wird, den Richter von ihren<br />

Argumenten zu überzeugen, wenn ihr dies zuvor bei dem Dritten nicht gelungen ist.<br />

<strong>Die</strong>s führt zu einer sog. faktischen Bindungswirkung einer nicht verbindlichen Ent-<br />

scheidung. 7 Zumindest in den Fällen, in denen es den Parteien tatsächlich um die<br />

sachliche Klärung von Streitfragen geht, ist eine solche faktische Bindungswirkung<br />

denkbar. <strong>Die</strong>se hängt jedoch maßgeblich von der Kompetenz des Schiedsgutach-<br />

ters, der Qualität seines Votums und vor allen Dingen der Einschätzungsfähigkeit der<br />

Parteien ab. 8 Der Adjudikator kann nach der AO-<strong>Bau</strong> auch eine nicht bindende Emp-<br />

fehlung abgeben, sodass die Parteien auf dieser Grundlage eine endgültige Verein-<br />

barung treffen können.<br />

In den Fällen, in denen es einer Partei nicht um die sachliche Klärung von Streitfra-<br />

gen, sondern um eine reine Verzögerungstaktik geht, kann hingegen auch keine fak-<br />

6 Rothhaupt, E.IV.1.3.3.<br />

7 Stubbe, SchiedsVZ 2006, 154.<br />

8 Stubbe, SchiedsVZ 2006, 154.


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tische Bindungswirkung entstehen. In diesen Fällen ist aber unabhängig von der<br />

Frage der Bindungswirkung der gesamte Bereich der außergerichtlichen Streitbeile-<br />

gung nicht geeignet. 9<br />

5.5 Umfang der Entscheidung<br />

Was den Umfang der Entscheidung anbetrifft, so haben sich in etwa zwei Drittel der<br />

Befragten da<strong>für</strong> <strong>aus</strong>gesprochen, dass der ganze Rechtsstreit zur Entscheidung ge-<br />

stellt wird, wohingegen etwa ein Drittel lediglich einzelne rechtliche oder tatsächliche<br />

Umstände als Entscheidungsgegenstand bevorzugt.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung eines ganzen Rechtsstreits erfordert in der Regel sowohl eine fun-<br />

dierte juristische als auch eine fundierte technische Auseinandersetzung mit dem<br />

Fall. Der Umfang der Entscheidung wirkt sich regelmäßig auf die zeitliche Inan-<br />

spruchnahme des oder der Dritten <strong>aus</strong>, was wiederum, angenommen es ist nicht al-<br />

lein der Streitwert maßgebend, zu einer Erhöhung der Kosten des oder der Dritten<br />

führt. Es kann davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass die beteiligten Kostenträger diese<br />

so gering wie möglich halten wollen. Ausgenommen von dieser Annahme sind allen-<br />

falls die Anwälte, 10 weil diese nicht Kostenträger sind, vielmehr ihrerseits grundsätz-<br />

lich als neutrale Dritte in Betracht kommen.<br />

Daher ist nach Ansicht des Verfassers die Beantwortung dieser Frage, vor dem Hin-<br />

tergrund einer be<strong>für</strong>chteten Verfahrensverzögerung zu sehen. Es scheint, als sei den<br />

Befragten daran gelegen, den Streit einer endgültigen Klärung zuzuführen.<br />

<strong>Die</strong>se lässt sich in einer Vielzahl von Fällen aber auch mit der Klärung einzelner Um-<br />

stände erreichen, weil nur diese vom Streit umfasst sind und beispielsweise über die<br />

Rechtsfolgen wieder Einigkeit besteht. 11 Dann bedarf es hierüber jedoch auch keiner<br />

Entscheidung durch einen neutralen Dritten.<br />

Nur dort, wo sich der Streit nicht lediglich auf einzelne tatsächliche oder rechtliche<br />

Umstände erstreckt, kann daher die Frage nach dem Entscheidungsumfang nach<br />

9 Rothhaupt, E.IV.1.3.3.<br />

10 Siehe insoweit auch die nach Berufsgruppen differenzierten Antworten von Frage 13 e<br />

oben, Rothhaupt, E.III.4.2.5. und im Anhang.<br />

11 Rothhaupt, E.IV.1.3.1.


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hier vertretener Ansicht sinnvoll aufgeworfen werden. In diesem Fall sprechen dann<br />

aber in der Tat verfahrensökonomische Gründe da<strong>für</strong>, den ganzen Rechtsstreit einer<br />

Entscheidung zuzuführen. Daher sieht die AO-<strong>Bau</strong> in dieser Hinsicht zutreffend keine<br />

Beschränkungen vor.<br />

6 Bedeutung der Verfahrenskosten, der Verfahrensdauer, des Erhalts der Ge-<br />

schäftsbeziehungen und der technischen Fachkompetenz des Dritten<br />

<strong>Die</strong> Abfrage der Bedeutung der Verfahrenskosten, der Verfahrensdauer und des Er-<br />

halts der Geschäftsbeziehungen ergab zunächst ein relativ klares Bild. Alle genann-<br />

ten Kriterien sind <strong>für</strong> die Mehrzahl der Befragten (stets ca. drei Viertel oder mehr) von<br />

Bedeutung.<br />

Dabei ist festzuhalten, dass der Verfahrensdauer die größte Bedeutung beigemes-<br />

sen wird. Mehr als 95 % der Befragten gaben an, dass der Verfahrensdauer eine<br />

gewichtige oder entscheidende Bedeutung zukommt. <strong>Die</strong> Verfahrenskosten wurden<br />

als das Kriterium angesehen, welchem die zweithöchste Bedeutung beigemessen<br />

wurde, gefolgt vom Erhalt der Geschäftsbeziehungen zur anderen Partei. Hinsichtlich<br />

letztgenannten Kriteriums beinhaltet die AO-<strong>Bau</strong> eine Mediationskl<strong>aus</strong>el, sodass mit<br />

diesem Verfahren eine die Geschäftsbeziehungen erhaltende Konfliktbewältigung<br />

möglich wird.<br />

In Zusammenschau mit den Ergebnissen ist somit die Verfahrensdauer, gefolgt von<br />

den Verfahrenskosten und dem Erhalt der Geschäftsbeziehungen, dasjenige der drei<br />

abgefragten Kriterien, auf welches bei der Förderung der außergerichtlichen Streit-<br />

beilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten das Hauptaugenmerk gerichtet<br />

werden sollte.<br />

Im Hinblick auf die Notwendigkeit spezifischer Kompetenzen erachtet die deutliche<br />

Mehrzahl der Befragten die technische Fachkompetenz als gen<strong>aus</strong>o wichtig wie die<br />

rechtliche.<br />

7 Unterwerfungsbereitschaft<br />

In Bezug auf die Unterwerfungsbereitschaft ergab sich ein, <strong>aus</strong> Sicht des Verfassers,<br />

nachvollziehbares Bild. <strong>Die</strong> überwiegende Mehrheit gab an, sich einer Entscheidung


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des Dritten zu unterwerfen, wenn diese nicht offensichtlich unrichtig ist. Damit ent-<br />

sprechen die meisten Antworten der Einschätzung der Rechtsprechung zum<br />

Schiedsgutachten. <strong>Die</strong>ses ist grundsätzlich verbindlich, jedoch eben nur innerhalb<br />

der Grenzen der offenbaren Unrichtigkeit. 12 <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> sieht <strong>für</strong> den Zeitraum vor<br />

Fertigstellung eine weitergehende Bindungswirkung vor (§ 319 Abs. 2 BGB). Aller-<br />

dings ist der Adjudikator gegenüber den Parteien verpflichtet eine Entscheidung nach<br />

billigem Ermessen zu treffen, sodass zumindest ähnliche Grenzen der Verbindlichkeit<br />

gesetzt werden.<br />

<strong>Die</strong>se Grenzen der Verbindlichkeit gilt es, auf den gesamten Bereich der außerge-<br />

richtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten zu übertragen.<br />

Selbst eine zwischen den Parteien vereinbarte, verbindliche Entscheidung des Drit-<br />

ten muss in irgendeiner Form angreifbar sein, wenn diese offensichtlich falsch ist. <strong>Die</strong><br />

außergerichtliche Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten darf<br />

nicht zu einem Rechtsmissbrauch oder zu offenkundig falschen Ergebnissen führen.<br />

<strong>Die</strong>s würde eine Förderung der Etablierung in der Praxis, nicht nur im Bereich des<br />

privaten <strong>Bau</strong>rechts, geradezu konterkarieren.<br />

8 Gründe <strong>für</strong> die mangelnde Durchsetzung<br />

Vorab sei festgehalten, dass einige der in der Befragung genannten Gründe Rück-<br />

schlüsse auf eine effiziente Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch<br />

Entscheidung eines neutralen Dritten zulassen, wohingegen andere zwar zutreffend<br />

sein mögen, jedoch keinen Ansatz <strong>für</strong> eine solche Förderung bieten. Wo beispiels-<br />

weise das Machtwort des Richters entscheidend ist, taktische Aspekte der Parteien<br />

maßgebend sind oder Streitsucht vorherrschend ist, bildet die außergerichtliche<br />

Streitbeilegung kein probates Mittel. Hier bedarf es der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

mit ihren Möglichkeiten der Titulierung und Zwangsvollstreckung.<br />

Dass am häufigsten die Unbekanntheit als Ursache <strong>für</strong> die mangelnde Praxisdurch-<br />

setzung genannt wurde, überrascht auf den ersten Blick. Denn das abstrakte Be-<br />

wusstsein der Existenz der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung<br />

eines neutralen Dritten scheint großteils vorhanden zu sein, wie die Ergebnisse zei-<br />

12 Rothhaupt, C.I.5.


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gen. Daher liegt es nahe, dass die genannten Antworten im Sinne einer fehlenden<br />

Kenntnis konkreter Abläufe und konkreter Herangehensweisen an die außergerichtli-<br />

che Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten zu verstehen sind.<br />

<strong>Die</strong>ser Aspekt scheint auch durch die Angaben fehlender Praxiswerte, bestehender<br />

Unsicherheiten und eines fehlenden Angebotes auf dem Markt angedeutet zu wer-<br />

den.<br />

Das mangelnde Vertrauen in den zur Entscheidung berufenen Dritten ist ein Aspekt,<br />

der sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ernst genommen werden<br />

muss, weil von diesem maßgebend die Akzeptanz der Entscheidung und somit der<br />

gesamten außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen<br />

Dritten abhängt. <strong>Die</strong> vermeintliche größere Kompetenz des Gerichts zielt in eine ähn-<br />

liche Richtung.<br />

<strong>Die</strong> Einbeziehung der Anwälte in den Prozess der Etablierung der außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten wird angesichts der Ver-<br />

trauensstellung, die ihnen im Falle eines Rechtsstreits zukommt, von großer Bedeu-<br />

tung sein. Ihrer Einschätzung in Bezug auf die sinnvollste weitere Vorgehensweise<br />

im Falle eines Streits wird nach allgemeiner Erfahrung von den Parteien viel Bedeu-<br />

tung beigemessen, sodass deren Überzeugung von der Alternative der außergericht-<br />

lichen Streitbeilegung <strong>für</strong> die Etablierung einen wichtigen Eckpfeiler darstellen wird.<br />

<strong>Die</strong> Verfahrensdauer und die Verfahrenskosten dürfen nicht Gründe <strong>für</strong> die fehlende<br />

Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung sein. Gerade diese Kriterien sind<br />

es doch, die eine Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig machen.<br />

Eine Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines<br />

neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts muss doch gerade vor dem Hin-<br />

tergrund hoher Verfahrenskosten und langer Verfahrensdauern erfolgen und ökono-<br />

mische Alternativen aufzeigen.<br />

Das Problem unzureichender Grundlagen wurde durch die Befragung aufgegriffen.<br />

Hier scheint in der Tat ein Ansatz <strong>für</strong> die Förderung der außergerichtlichen Streitbei-<br />

legung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im privaten <strong>Bau</strong>recht zu liegen,<br />

wobei, wie schon erwähnt, nach hier vertretener Ansicht keine zwingenden gesetzli-<br />

chen, sondern freiwillige vertragliche Grundlagen maßgebend sein sollten. <strong>Die</strong> AO-<br />

<strong>Bau</strong> ist deshalb <strong>aus</strong> meiner Sicht ein wesentlicher Schritt zur Etablierung der außer-<br />

gerichtlichen Streitbeilegung im <strong>Bau</strong>wesen.


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Den Aussagen, dass <strong>für</strong> eine Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung kei-<br />

ne Notwendigkeit bestünde, kann nach den Ergebnissen schlichtweg widersprochen<br />

werden.<br />

Dass komplexe Sachverhalte, die Beteiligung mehrerer Parteien und hohe Streitwer-<br />

te Gründe <strong>für</strong> eine mangelnde Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung<br />

durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts dar-<br />

stellen sollen, vermag ebenfalls nicht einzuleuchten. Vielmehr sind es doch unter an-<br />

derem gerade diese Kriterien, die einerseits einer raschen Entscheidung der Gerichte<br />

im Wege stehen und andererseits eine ökonomische Entscheidung <strong>für</strong> die Parteien<br />

so wichtig erscheinen lassen.<br />

Zwei der genannten Gründe sind <strong>aus</strong> meiner Sicht noch wesentlich <strong>für</strong> eine man-<br />

gelnde Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines<br />

neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts. Zum einen schafft ein fehlendes<br />

standardisiertes und transparentes Verfahren Unsicherheiten bei allen Beteiligten.<br />

Hier liegt zugleich mit den Verfahrensvorschriften der § 253 ff. ZPO ein großer Vorteil<br />

der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den es im Bereich der außergerichtlichen Streitbei-<br />

legung <strong>aus</strong>zugleichen gilt. <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> könnte hier als Standardmuster etabliert wer-<br />

den. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Vielzahl von Streitigkeiten im<br />

Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts mit der Einstehenspflicht der Haftpflichtversicherung<br />

einer der beteiligten Parteien verbunden ist. Solange und soweit die außergerichtli-<br />

che Streitbeilegung durch diese nicht durchgängig akzeptiert wird, scheint eine Etab-<br />

lierung der außergerichtlichen Streitbeilegung zumindest erschwert.<br />

9 Fazit<br />

1. <strong>Die</strong> ordentliche Gerichtsbarkeit wird im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts, im Hinblick<br />

auf die Verfahrenskosten, die Verfahrensdauer und den Erhalt der Geschäftsbezie-<br />

hungen, von den an einem <strong>Bau</strong>vorhaben Beteiligten überwiegend kritisch gesehen.<br />

Es besteht ein Bedarf an der Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegung durch<br />

Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts.<br />

2. <strong>Die</strong> deutliche Mehrheit der am <strong>Bau</strong> beteiligten Berufsgruppen steht der außerge-<br />

richtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des<br />

privaten <strong>Bau</strong>rechts positiv gegenüber.


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3. Eine unmittelbare Vollstreckungsfähigkeit oder eine Rechtsmittelfähigkeit der Ent-<br />

scheidung des Dritten ist nicht denkbar und auch nicht notwendig. Bei der Auswahl<br />

und Qualifizierung des oder der Dritten ist zu berücksichtigen, dass die technische<br />

Fachkompetenz neben der juristischen und persönlichen Kompetenz grundsätzlich<br />

eine überragende Bedeutung <strong>für</strong> eine sachgemäße Entscheidung und <strong>für</strong> eine Etab-<br />

lierung der Verfahren in der Praxis hat.<br />

4. <strong>Die</strong> verschiedenen ADR-Verfahren sollten den Parteien im Wesentlichen zur Ver-<br />

fügung stehen. Das im konkreten Einzelfall passende Verfahren sollte sich aber auch<br />

<strong>aus</strong> einer sinnvollen Kombination der verschiedenen Verfahren ergeben können. <strong>Die</strong><br />

AO-<strong>Bau</strong> sieht insoweit ein Hybrid <strong>aus</strong> Mediation und Adjudikation vor, wobei sowohl<br />

Mediator als auch Adjudikator schlichtend tätig werden können.<br />

5. Eine kurze Verfahrensdauer hat überragende Bedeutung <strong>für</strong> die praktische Inan-<br />

spruchnahme eines Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Ent-<br />

scheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts. Eine wichtige<br />

Bedeutung wird den Verfahrenskosten und dem Erhalt der Geschäftsbeziehung zur<br />

anderen Partei beigemessen.<br />

6. Bei der überwiegenden Mehrheit der Befragten besteht die Bereitschaft, sich der<br />

Entscheidung des Dritten zu unterwerfen, wenn diese nicht offenbar unrichtig ist.<br />

Auch an diesem Kriterium scheint sich im Ergebnis die AO-<strong>Bau</strong> messen zu lassen.<br />

Siehe Dossiers zum Thema <strong>Adjudikations</strong>-<strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Bau</strong>streitigkeiten</strong><br />

(AO-<strong>Bau</strong>)<br />

• Darstellung und Erläuterung<br />

• Verfahrensordnung (ALPHA Version: Stand 03.08.2009)

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