Die Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (Ao-Bau) aus ...
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Rechtsanwalt Dr. Oliver Rothhaupt (Erlangen) *<br />
<strong>Die</strong> <strong>Adjudikations</strong>-<strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Bau</strong>streitigkeiten</strong><br />
(AO-<strong>Bau</strong>) <strong>aus</strong> empirischer Sicht<br />
Der nachfolgende Beitrag stellt die Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zur<br />
Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung im <strong>Bau</strong>wesen vor, die der Autor im<br />
Jahr 2008 veröffentlicht hat: „<strong>Die</strong> außergerichtliche Streitbeilegung durch<br />
Entscheidung eines neutralen Dritten - Zur Übertragbarkeit der im internationalen<br />
Anlagengeschäft etablierten Verfahren auf das private <strong>Bau</strong>recht“, Hamburg 2008.<br />
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt ca. 390 Personen der am<br />
<strong>Bau</strong>vertrag beteiligten Berufsgruppen, mithin <strong>Bau</strong>herren bzw. <strong>Bau</strong>träger, Architekten,<br />
Werkunternehmer und Rechtsanwälte befragt.<br />
Hintergrund der Personen<strong>aus</strong>wahl ist die Überzeugung des Verfassers gewesen,<br />
dass <strong>für</strong> eine Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung<br />
eines neutralen Dritten ein Zusammenwirken aller am <strong>Bau</strong> beteiligten Berufsgruppen<br />
unabdingbar ist. Folglich war auch die Einschätzung aller Beteiligten von Bedeutung.<br />
Es war nicht der Anspruch dieser Untersuchung, repräsentative Ergebnisse<br />
darzustellen. Angesichts des erfreulich hohen Rücklaufs (Rücklaufquote 51 %) war<br />
es jedoch möglich, <strong>aus</strong>sagekräftige Tendenzen und Wertungen aufzuzeigen, sowie<br />
Rückschlüsse dar<strong>aus</strong> zu ziehen.<br />
Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Erkenntnisse:<br />
* Der Autor war Syndikusanwalt bei Siemens und ist seit 2008 als selbständiger Rechtsanwalt in der<br />
Kanzlei Ann-Faigle-Kittel (Erlangen) vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig. Er ist Autor<br />
des Buches „<strong>Die</strong> außergerichtliche Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten - Zur<br />
Übertragbarkeit der im internationalen Anlagengeschäft etablierten Verfahren auf das private<br />
<strong>Bau</strong>recht“, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3488-9.
1 Grundeinstellung der befragten Personen<br />
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2<br />
<strong>Die</strong> Frage nach der grundsätzlichen Einstellung gegenüber der außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten brachte ein ebenso ein-<br />
deutiges wie <strong>für</strong> den weiteren Verlauf der Diskussion wesentliches Ergebnis.<br />
Danach stehen 96,5 % der Befragten dieser positiv gegenüber, sodass die Autoren<br />
Lembcke und Sundermeier <strong>aus</strong> meiner Sicht einen erheblichen Rückhalt mit ihrem<br />
Vorhaben genießen. Festzuhalten ist, dass es die Gruppe der Anwälte war, die, im<br />
Vergleich zu den anderen befragten Gruppen, die relativ gesehen negativste Grund-<br />
einstellung dokumentierte. Es erscheint nicht abwegig, dass diesbezüglich ein Zu-<br />
sammenhang mit derzeitigen Vergütungsmodellen besteht, wonach die Vergütung<br />
der Anwälte im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung häufig als zu niedrig,<br />
eine fundierte Behandlung der Angelegenheit nicht zulassend, angesehen wird. 1<br />
Trotz dieser Tatsache erscheinen zuvorderst dennoch keine Ansätze notwendig, um<br />
ein grundsätzliches Umdenken der am <strong>Bau</strong> beteiligten Personengruppen, im Hinblick<br />
auf die grundsätzliche Förderungswürdigkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung<br />
durch Entscheidung eines neutralen Dritten und die Einschätzung deren grundsätzli-<br />
cher Sinnhaltigkeit, zu erzielen. Eine positive Grundeinstellung scheint vielmehr<br />
schon vorhanden zu sein.<br />
2 Bedarfsanalyse<br />
<strong>Die</strong> grundsätzliche Frage nach einem Bedarf an der außergerichtlichen Streitbeile-<br />
gung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts<br />
wurde anhand der Einschätzung der Befragten in Bezug auf Verfahrenskosten, Ver-<br />
fahrensdauer und des Erhalts der Geschäftsbeziehungen bei einem Verfahren vor<br />
den ordentlichen Gerichten erörtert.<br />
Das <strong>aus</strong>sagekräftigste Ergebnis ergab sich insoweit durch die Beurteilung der Ver-<br />
fahrensdauer. <strong>Die</strong>se wurde überwiegend als „lange“ bzw. „zu lange“ eingestuft. Von<br />
den Befragten mit einer Prozesserfahrung von mindestens sechs <strong>Bau</strong>rechtsprozes-<br />
sen erachten sogar 99 % die Verfahrensdauer <strong>für</strong> lange oder zu lange.<br />
1 Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern“, S.<br />
103.
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3<br />
Kritisch, wenn auch nicht mit gleicher Eindeutigkeit wie die Verfahrensdauer, werden<br />
auch die anfallenden Verfahrenskosten beurteilt. Circa zwei Drittel der Befragten ga-<br />
ben an, dass diese „hoch“ bzw. „zu hoch“ seien, während ein Drittel der Befragten<br />
diese <strong>für</strong> „niedrig“ bzw. „angemessen“ hielt. Ein etwas klareres Bild ergibt sich hin-<br />
sichtlich dieser Einschätzung noch, wenn man sich vor Augen führt, dass Anwälte<br />
nicht die Kostenträger sind. Insofern verwundert es auch nicht, dass von diesen le-<br />
diglich 54 % angaben, dass die Kosten „hoch“ bzw. „zu hoch“ seien - letztlich verdie-<br />
nen die Anwälte an langen Auseinandersetzungen.<br />
Hinsichtlich des Erhalts der Geschäftsbeziehungen ergab sich tendenziell ebenfalls<br />
eine eher kritische Einschätzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wiederum ist au-<br />
genfällig, dass es die Gruppe der Anwälte ist, die mit lediglich 50 % der Befragten der<br />
Aussage, dass rechtliche Streitigkeiten die Gefahr der Beschädigung der Geschäfts-<br />
beziehung zur anderen Partei in sich bergen, am wenigsten zustimmt. <strong>Die</strong>se können<br />
jedoch nach Ende des Prozesses nicht zwingend den weiteren Verlauf der Ge-<br />
schäftsbeziehungen der Mandanten beurteilen, weil nach Abschluss des Prozesses<br />
häufig der Kontakt zum Mandanten endet.<br />
Am negativsten wurde bei der Befragung somit die Verfahrensdauer der Prozesse<br />
vor den ordentlichen Gerichten bewertet. Jedoch werden überwiegend auch die Ver-<br />
fahrenskosten und der Erhalt der Geschäftsbeziehungen zur anderen Partei als kri-<br />
tisch betrachtet.<br />
<strong>Die</strong>se Einschätzung der Befragten deckt sich im Ergebnis mit einer im Jahr 2004 er-<br />
hobenen Evaluierung im Rahmen eines Modellversuchs a.be.r. in Nürnberg. In dem<br />
veröffentlichten Abschlussbericht 2 wird <strong>aus</strong>geführt, dass nach Berichten von Richtern<br />
und Rechtsanwälten <strong>Bau</strong>rechtsprozesse häufig einen besonders hohen Zeit- und<br />
Kostenaufwand verursachen. Ihr Ergebnis werde oft als unbefriedigend empfunden,<br />
weil ein erst Jahre nach dem <strong>Bau</strong> ergehendes Urteil die faktisch bestehenden Prob-<br />
leme nicht lösen könne und nicht selten wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Ver-<br />
tragspartners wertlos sei. Weiter wird <strong>aus</strong>geführt, dass diese Aspekte, aber auch<br />
schon die große Zahl und der oft erhebliche Umfang von <strong>Bau</strong>prozessen, es geraten<br />
2 Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern“, S.<br />
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erscheinen lassen, in diesem Bereich ganz besonders nach Möglichkeiten außerge-<br />
richtlicher Streitbeilegung zu suchen.<br />
Im Ergebnis lässt sich somit die Frage nach dem Bedarf an einer Alternative zur or-<br />
dentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts aufgrund der gefunde-<br />
nen Ergebnisse mit einem eindeutigen „Ja“ beantworten. <strong>Die</strong> <strong>Adjudikations</strong>-<strong>Ordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong><strong>Bau</strong>streitigkeiten</strong> (AO-<strong>Bau</strong>) folgt daher mit ihrer Intention diesem Trend.<br />
3 Zu beachtende relevante Rahmenbedingungen im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>-<br />
rechts<br />
3.1 Rechtliche oder technische Fragestellungen entscheidend?<br />
Circa zwei Drittel der Befragten gaben an, dass das private <strong>Bau</strong>recht einen Bereich<br />
darstellt, in dem sich der Streit zwischen den Parteien in der Regel <strong>aus</strong> einer techni-<br />
schen Fragestellung ergibt, wohingegen 23 % angaben, dass es sich in der Regel<br />
um eine rechtliche Fragestellung handelt.<br />
Das <strong>Bau</strong>recht stellt typischerweise einen Bereich dar, in dem technische Beurteilun-<br />
gen darüber entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, wer diesen zu verantwor-<br />
ten hat und in welcher Höhe gegebenenfalls Schäden entstanden sind. Sind diese<br />
tatsächlichen technischen Fragen geklärt, ist die rechtliche Subsumtion unter eine<br />
Anspruchsgrundlage oftmals nicht mehr vom eigentlichen Streit der Parteien erfasst.<br />
<strong>Die</strong>s ist auch der Grund da<strong>für</strong>, dass im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts oftmals der<br />
Ausgang des Prozesses von der Einschätzung eines Sachverständigen abhängt und<br />
die Einholung dessen Gutachten die Verfahrensdauer in die Länge zieht.<br />
Natürlich sind aber daneben auch Fälle denkbar, in denen sich der Rechtsstreit <strong>aus</strong><br />
einer rein rechtlichen Fragestellung ergibt, doch dürften diese, angesichts eben ge-<br />
nannter Argumente, eher die Ausnahme sein.<br />
Oftmals werden jedoch rechtliche Fragestellungen mit technischen Fragestellungen<br />
einhergehen. Eine völlige Lösung der Streitentscheidung von einer juristischen Fach-<br />
kompetenz erscheint somit nicht angezeigt. <strong>Die</strong>s auch insbesondere vor dem Hinter-<br />
grund, dass juristische Fähigkeiten hinsichtlich eines geordneten Verfahrens und der<br />
damit verbundenen erhöhten Akzeptanz der Entscheidung zwingend notwendig er-<br />
scheinen. Auf der anderen Seite bedarf es, ob der zu erzielenden Ergebnisse, in der
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5<br />
Regel einer <strong>aus</strong>geprägten technischen Kompetenz des zur Entscheidung berufenen<br />
Dritten.<br />
<strong>Die</strong>s zeigt, dass juristische und technische Kompetenzen des Dritten <strong>für</strong> die Ent-<br />
scheidungsfindung unerlässlich sind. <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> sieht daher folgerichtig in ihrer<br />
Konzeption grundsätzlich einen Einzeladjudikator vor, der sich weiteren Sachvers-<br />
tand durch die Expertise eines Dritten (Experten) einholen kann. Der Adjudikator<br />
kann bereits so <strong>aus</strong>gewählt werden, dass er eine große Überschneidung seiner<br />
Fachkompetenz mit dem dann zu lösenden Konflikt gewährleistet. So wird das Ver-<br />
fahren überwiegend ohne weitere Experten <strong>aus</strong>kommen können.<br />
3.2 Einlegung von Rechtsmitteln<br />
Bei der Frage, ob in der Regel gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt<br />
wurden, gaben rund zwei Drittel der Befragten an, dass dies „selten“ bzw. „nie oder<br />
fast nie“ der Fall sei. Relativiert wird dieses Ergebnis allerdings durch die differenzier-<br />
te Betrachtung der Antworten nach Berufsgruppe und Prozesserfahrung. Fast die<br />
Hälfte der befragten Anwälte (die Gruppe mit der meisten Prozesserfahrung) gab an,<br />
dass häufig Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt wurden.<br />
Das Ergebnis darf jedoch nicht dazu verleiten, Überlegungen dahingehend anzustel-<br />
len, dass Entscheidungen des neutralen Dritten einer Art Instanzenzug unterworfen<br />
werden können. Es ist nicht erkennbar, wie dies im außergerichtlichen Bereich denk-<br />
bar sein könnte, da der zur Entscheidung berufene Dritte gerade keine Instanz dar-<br />
stellt und dies auch nicht soll, sodass dessen Entscheidung auch nicht durch eine<br />
höhere „Instanz“ überprüft werden kann. Außerdem ist es doch gerade die Verfah-<br />
rensdauer, die bei Prozessen vor den ordentlichen Gerichten als problematisch be-<br />
wertet wird. Ein rasches, außergerichtliches Verfahren ließe sich nur schwer erzielen,<br />
wenn gegen Entscheidungen des Dritten wiederum langwierige Anfechtungsmöglich-<br />
keiten im außergerichtlichen Bereich gegeben wären.<br />
<strong>Die</strong> Tatsache, dass im außergerichtlichen Bereich die Entscheidung des neutralen<br />
Dritten nicht durch eine höhere Instanz überprüft werden kann, stellt jedoch kein<br />
Problem dar, weil der gesamte Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung als<br />
echte Alternative bzw. Ergänzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit anzusehen ist und<br />
nicht als deren Ersatz. Soweit <strong>aus</strong> rechtsstaatlichen Gründen ein Vorgehen gegen
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die Entscheidung des neutralen Dritten möglich sein muss, genügt hier<strong>für</strong> die Mög-<br />
lichkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, innerhalb derer dann auch wie-<br />
der ein Instanzenzug eröffnet ist. <strong>Die</strong> Regelungen der AO-<strong>Bau</strong> lassen hier sogar eine<br />
vollständige gerichtliche Überprüfung der <strong>Adjudikations</strong>-Entscheidung zu, obwohl<br />
dies gesetzlich nicht zwingend geboten scheint, wie § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB zeigt.<br />
3.3 Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
<strong>Die</strong> Befriedigung des Gläubigers hängt nach Einschätzung der Befragten meist nicht<br />
von der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ab.<br />
Selbst bei einer anderen Einschätzung wäre es <strong>aus</strong> Sicht des Verfassers verfehlt,<br />
Entscheidungen des Dritten zu einer Vollstreckungsfähigkeit zu verhelfen. Im Gegen-<br />
satz z.B. zur Schiedsgerichtsbarkeit ist der Ansatz der von der AO-<strong>Bau</strong> erfassten<br />
Verfahren <strong>aus</strong>schließlich im außergerichtlichen Bereich zu finden.<br />
<strong>Die</strong> Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Praxis wird nach Über-<br />
zeugung des Verfassers in hohem Maße von deren Transparenz und Schärfe in Ab-<br />
grenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit abhängen.<br />
Folgerichtig haben die Verfasser der AO-<strong>Bau</strong> als Rechtsinstitut das Schiedsgutach-<br />
tenrecht gewählt.<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung und Vollstreckungsmaßnahmen schließen sich<br />
nach hier vertretener Auffassung, zumindest ohne Umwege über die ordentliche Ge-<br />
richtsbarkeit, schon begrifflich <strong>aus</strong>. Dabei wird nicht übersehen, dass hierdurch unbe-<br />
friedigende Zustände hervorgerufen werden können. So besteht <strong>für</strong> eine Partei zu-<br />
gegebenermaßen die Gefahr einer positiven, unter Umständen gar verbindlichen,<br />
Entscheidung, ohne dar<strong>aus</strong> unmittelbar, ohne Einschaltung der Gerichte, Befriedi-<br />
gung erlangen zu können.<br />
Der Ansatz, um diese Situation zu verhindern, sollte jedoch nicht darin liegen, außer-<br />
gerichtliche Streitbeilegungsverfahren mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu verbin-<br />
den. <strong>Die</strong>ses führt nämlich wiederum zu den wenig erquicklichen Formalisierungen,<br />
wie wir diese in der Schiedsgerichtsbarkeit erleben. Vielmehr hat eine sorgfältige<br />
Abwägung zu erfolgen, ob der jeweilige Konflikt in seiner konkreten Ausgestaltung
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einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren durch Entscheidung eines neut-<br />
ralen Dritten sinnvoll zugänglich ist.<br />
Wie bereits erwähnt, wird die außergerichtliche Streitbeilegung durch Entscheidung<br />
eines neutralen Dritten nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung der ordentlichen Ge-<br />
richtsbarkeit betrachtet. Ob ein Konflikt der außergerichtlichen Streitbeilegung sinn-<br />
voll zugänglich ist, hängt neben seinem Gegenstand in erster Linie auch von dem<br />
Verhalten der Beteiligten ab. Werden Ansprüche böswillig oder mangels Leistungs-<br />
fähigkeit oder Leistungswilligkeit nicht befriedigt, so stellt die außergerichtliche Streit-<br />
beilegung ihrer Natur nach - sie ist und soll ein freiwilliges Verfahren bleiben - kein<br />
geeignetes Instrumentarium <strong>für</strong> eine Konfliktlösung zur Verfügung. Hier ist und bleibt<br />
es die Aufgabe der Justiz eine schnelle Titulierung und Vollstreckungsmöglichkeit zu<br />
schaffen. 3 Aus diesen Gründen erscheint auch sehr zweifelhaft, ob Adjudikation ge-<br />
setzlich vorgeschrieben werden sollte.<br />
3.4 Vertragsgrundlagen<br />
Grundlage eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens kann neben einer<br />
zwingenden gesetzlichen Vorgabe (wie durch § 15a EGZPO und das BaySchlG ge-<br />
schehen) in erster Linie eine entsprechende Parteivereinbarung sein.<br />
Nach hier vertretener Ansicht sollte von einer obligatorischen außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung Abstand genommen werden. Eine abstrakte gesetzliche Vorgabe<br />
kann nicht in <strong>aus</strong>reichendem Maße eine Vorprüfung der Eignung des konkreten Fal-<br />
les <strong>für</strong> ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren gewährleisten. <strong>Die</strong>se Vorprü-<br />
fung ist aber <strong>für</strong> die Erfolgs<strong>aus</strong>sichten und somit die Akzeptanz der außergerichtli-<br />
chen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten von höchster Wich-<br />
tigkeit. 4 Es ist zu bedenken, dass sich die Parteien im außergerichtlichen, also freiwil-<br />
ligen, Bereich der Streitbeilegung befinden. Ein gesetzlich angeordneter Zwang ist<br />
nach Ansicht des Verfassers hier das falsche Signal. Grundlage eines außergerichtli-<br />
3 Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern“, S.<br />
103.<br />
4 Rothhaupt, E. IV.2.3.
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chen Streitbeilegungsverfahrens sollte von daher stets die autonome Vertragsabrede<br />
der Parteien sein.<br />
Wie die Umfrage bezüglich der Vertragsgrundlagen im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>-<br />
rechts ergab, werden in den überwiegenden Fällen vor Beginn der Arbeiten schriftli-<br />
che Verträge unterzeichnet. Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> die Einfügung einer entsprechen-<br />
den Vertragskl<strong>aus</strong>el kann somit der jeweilige <strong>Bau</strong>vertrag sein. <strong>Die</strong> Tatsache, dass in<br />
der Regel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Partei mit <strong>Bau</strong>ablaufstörun-<br />
gen rechnet, steht der Berücksichtigung einer entsprechenden Kl<strong>aus</strong>el nicht entge-<br />
gen. Mit der Vereinbarung von Gerichtsständen werden in der Regel auch schon zu<br />
Beginn eines Vertragsverhältnisses Regelungen <strong>für</strong> den Fall eines Rechtsstreits ge-<br />
troffen, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend von <strong>Bau</strong>ablaufstörungen <strong>aus</strong>ge-<br />
gangen wird. <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> könnte daher von Anbeginn durch einen Verweis in den<br />
<strong>Bau</strong>vertrag einbezogen werden.<br />
Hinsichtlich der Art der schriftlichen Verträge ergab die Umfrage, dass vorwiegend<br />
(etwa in zwei Drittel der Fälle) Musterverträge verwendet werden. Eine Aufnahme<br />
entsprechender Kl<strong>aus</strong>eln in verbreitete Musterverträge hätte somit, vorbehaltlich ei-<br />
ner unterstellten Wirksamkeit 5 , neben der Wirkung im konkreten Fall eine, gar nicht<br />
hoch genug einzuschätzende, Signalwirkung <strong>für</strong> eine Etablierung der außergerichtli-<br />
chen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten in der <strong>Bau</strong>praxis.<br />
Auch <strong>für</strong> Fälle, in denen der <strong>Bau</strong>vertrag individuell <strong>aus</strong>gearbeitet wird, ergibt sich<br />
durch die Existenz entsprechender Kl<strong>aus</strong>eln in Musterverträgen eine mittelbare Aus-<br />
wirkung. Nicht nur <strong>für</strong> den Fall, dass die konkreten Vertragsentwürfe von Nichtjuristen<br />
<strong>aus</strong>gearbeitet werden, kann nämlich davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass bei der Ent-<br />
wurfsgestaltung zumindest eine gewisse Orientierung an Musterverträgen vorge-<br />
nommen wird. Es ist dem <strong>Bau</strong>wesen daher zu wünschen, dass sich ein gemeinsa-<br />
mes Muster zur Adjudikation entsprechend der AO-<strong>Bau</strong> etabliert, welches alle im<br />
<strong>Bau</strong>recht aktiven Institutionen empfehlen.<br />
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die verwendeten Verträge in der Regel <strong>aus</strong> dem<br />
Bereich der Architekten stammen. Selbst die Berufsgruppe der <strong>Bau</strong>herren/<strong>Bau</strong>träger<br />
wurde häufiger genannt als die der Anwälte. Es zeigt sich einmal mehr, dass das<br />
Thema der außergerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts<br />
5 Rothhaupt, C. I. 6.
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kein rein juristisches Thema darstellt, sondern vielmehr gleichermaßen ein baurecht-<br />
liches wie bautechnisches, dessen Etablierung in der Praxis die Einbeziehung und<br />
Überzeugung aller am <strong>Bau</strong> beteiligten Personengruppen bedarf. Wesentlich ist die-<br />
ser Aspekt somit auch <strong>für</strong> die Frage einer effizienten Kommunikations- und Informati-<br />
onsstrategie. Es reicht hier keinesfalls, diese auf Anwälte und andere juristische Be-<br />
rufsgruppen zu beschränken. Nicht zuletzt den Architekten kommen Aufklärungs-<br />
pflichten über außergerichtliche Streitbeilegung gegenüber ihren Auftraggebern zu.<br />
4 Bekanntheit<br />
<strong>Die</strong> Mehrheit der befragten Personen (über 80 %) gab an, dass ihr bewusst sei, dass<br />
Streitigkeiten auch außergerichtlich durch Entscheidung eines neutralen Dritten bei-<br />
gelegt werden können.<br />
Es scheint also, als sei durch diverse Aufklärungsarbeit in der Vergangenheit ein Zu-<br />
stand erreicht worden, in dem das abstrakte Bewusstsein <strong>für</strong> die Möglichkeit der au-<br />
ßergerichtlichen Streitbeilegung sensibilisiert worden ist. <strong>Die</strong> Rechtsanwaltschaft<br />
stellt dabei diejenige Berufsgruppe dar, bei der diese Kenntnis am klarsten <strong>aus</strong>ge-<br />
prägt ist (96 %). Angesichts der eben diskutierten Situation, dass <strong>Bau</strong>verträge in ers-<br />
ter Linie <strong>aus</strong> dem Bereich der Architekten stammen und die außergerichtliche Streit-<br />
beilegung kein rein juristisches Thema darstellt, erscheint, wenn überhaupt, ein ge-<br />
wisser Informationsbedarf vor allem <strong>für</strong> die anderen Berufsgruppen vorhanden zu<br />
sein. <strong>Die</strong>ser sollte im <strong>Bau</strong>wesen künftig durch die Institutionen gemeinsam intensi-<br />
viert werden.<br />
Weit weniger bekannt ist hingegen, woher Informationen über die außergerichtliche<br />
Streitbeilegung erlangt werden können. Es lässt sich festhalten, dass zwar die abs-<br />
trakte Bekanntheit der außergerichtlichen Streitbeilegung durch<strong>aus</strong> gegeben ist, je-<br />
doch konkret Bedarf besteht, Aufklärungsarbeit hinsichtlich geeigneter Informations-<br />
quellen zu leisten. Grundvor<strong>aus</strong>setzung hier<strong>für</strong> ist der Ausbau bzw. die Weiterent-<br />
wicklung eines funktionierenden Systems außergerichtlicher Streitbeilegung durch<br />
Entscheidung eines neutralen Dritten, weil entsprechende Informationen ohne nach-<br />
haltige Umsetzungskompetenzen schließlich keinen Sinn machen. In diesem Zu-<br />
sammenhang könnte der Deutsche <strong>Bau</strong>gerichtstag e.V. als Dachverband im <strong>Bau</strong>we-
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10<br />
sen dieser Verantwortung gerecht werden und eine allgemeine Informationsstelle<br />
etablieren.<br />
5 Abfrage relevanter Verfahrensmerkmale<br />
5.1 Neutralität des Entscheidungsträgers<br />
Zunächst ergab die Abfrage relevanter Merkmale ein eindeutiges Bild, was die Frage<br />
angeht, wer zur Entscheidung berufen sein sollte. Danach gaben fast alle Befragten<br />
an, dass dies ein neutraler Dritter sein sollte, wohingegen nur etwa jeder Fünfte an-<br />
gab, dies solle ein Vertreter des Auftragnehmers oder des Auftraggebers sein.<br />
In der Tat liegt die Gefahr der Parteinähe bei einem Interessenvertreter einer der<br />
Parteien auf der Hand und es stellt sich die Frage, ob hiermit der Etablierung der au-<br />
ßergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Be-<br />
reich des privaten <strong>Bau</strong>rechts gedient wird.<br />
Hinsichtlich des Merkmals der Neutralität erscheint es nicht unproblematisch, wenn<br />
der am <strong>Bau</strong> beteiligte Architekt die Rolle des neutralen Dritten übernimmt. Es sind<br />
Fallkonstellationen denkbar, in denen neben den eigentlichen am Streit beteiligten<br />
Parteien - seien es zwei Werkunternehmer und/oder Werkunternehmer und <strong>Bau</strong>herr -<br />
der Architekt wegen eines Planungs- oder Überwachungsfehlers <strong>für</strong> einen Mangel<br />
haftet. In dieser Situation scheint durch ihn die Neutralität gefährdet, weil eine Aus-<br />
wirkung der getroffenen Entscheidung auf seine Haftungssituation möglich ist. Folge-<br />
richtig sieht die AO-<strong>Bau</strong> einen unabhängigen und unparteilichen Adjudikator vor.<br />
5.2 Anzahl der Entscheidungsträger<br />
<strong>Die</strong> Einbeziehung von Vertretern des Auftragnehmers und des Auftraggebers käme<br />
dann wieder in Betracht, wenn mehrere Personen zur Entscheidung berufen sind.<br />
<strong>Die</strong> diesbezügliche Befragung ergab schließlich auch ein relativ indifferentes Bild. In<br />
etwa die Hälfte der Befragten gab an, dass zur Entscheidung eine Person berufen<br />
sein sollte. Unwesentlich weniger gaben hingegen an, dass mehrere Personen die<br />
Entscheidung treffen sollten. Denkbar wäre demnach, neben der Möglichkeit, mehre-<br />
re neutrale Dritte zu bestimmen, dass ein neutraler Dritter zusammen mit je einem
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Vertreter des Auftragnehmers und des Auftraggebers zur Entscheidung berufen sind.<br />
Grundsätzlich ist bei der Bestellung mehrerer Personen aber daran zu denken, dass<br />
dies in der Regel mit einer Erhöhung der Verfahrenskosten einhergeht, sodass mit<br />
der AO-<strong>Bau</strong> <strong>für</strong> das Gros der Konflikte ein Einzeladjudikator einer effizienten Vorge-<br />
hensweise entsprechen dürfte.<br />
5.3 Beauftragungszeitpunkt des Dritten<br />
Hinsichtlich des Einsetzungszeitpunktes des Dritten wurde überwiegend (ca. 80 %)<br />
die Ansicht vertreten, dass dieser erst nach Entstehen der Streitigkeit eingesetzt<br />
werden sollte. Der schon eben erwähnte vermeintliche Vorteil, dass der Dritte schon<br />
ab Beginn des <strong>Bau</strong>vorhabens beteiligt ist und somit die Umstände der <strong>Bau</strong>abwick-<br />
lung von Beginn an kennt, wird offenbar von den weit überwiegenden Befragten nicht<br />
in erheblichem Maße als solcher angesehen.<br />
Wiederum ist festzuhalten, dass eine Beauftragung des neutralen Dritten von Anfang<br />
an mit erhöhten Kosten verbunden ist. Es besteht in diesem Fall sogar theoretisch<br />
die Möglichkeit, dass ein Dritter von Beginn an in das <strong>Bau</strong>vorhaben eingebunden ist<br />
und mangels <strong>Bau</strong>ablaufstörungen dessen Funktion als außergerichtlicher Streitent-<br />
scheidender gar nicht benötigt wird.<br />
<strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> überlässt den Zeitpunkt der Benennung den Parteien, sodass meines<br />
Erachtens richtigerweise maximale Flexibilität gewährleistet ist.<br />
5.4 Bindungswirkung der Entscheidung / Unterwerfungsbereitschaft<br />
Drei Viertel der Befragten gaben an, dass durch den Dritten eine verbindliche Ent-<br />
scheidung getroffen werden sollte. Auffallend ist, dass die Anzahl derer, die eine ver-<br />
bindliche Entscheidung be<strong>für</strong>worten, mit abnehmender Bindungswirkung geringer<br />
wurde (eine Ausnahme hiervon bildeten nur die Architekten). So gaben noch ca.<br />
15 % an, es solle eine unverbindliche Entscheidung getroffen werden, während nur<br />
ca. 10 % angaben, es sollten lediglich Einschätzungen abgegeben werden. Darüber<br />
hin<strong>aus</strong> ist auffällig, dass die Überzeugung von der Notwendigkeit einer Bindungswir-<br />
kung der Entscheidung mit zunehmender Prozesserfahrung zunimmt.
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12<br />
<strong>Die</strong> Ergebnisse zeigten, dass die Verfahrensdauer bei Prozessen vor der ordentli-<br />
chen Gerichtsbarkeit am kritischsten eingestuft wurde. Vor diesem Hintergrund ist<br />
nach Ansicht des Verfassers auch die Beantwortung der Frage nach der Bindungs-<br />
wirkung zu beurteilen. Wenn sich die Parteien nicht einigen können und einen Dritten<br />
mit der Entscheidung des Streitstoffs beauftragen, so soll dessen Ergebnis grund-<br />
sätzlich auch Geltung beanspruchen. Ansonsten wäre eine weitere Verzögerung der<br />
Streitbeilegung zu be<strong>für</strong>chten. Insoweit sieht die AO-<strong>Bau</strong> richtiger Weise eine bin-<br />
dende Entscheidung vor.<br />
Zweierlei ist jedoch dabei zu bedenken. Eine Verbindlichkeit der Entscheidung im<br />
Sinne einer Vollstreckbarkeit ist nach hier vertretener Ansicht 6 mit der Natur der au-<br />
ßergerichtlichen Streitbeilegung nicht in Einklang zu bringen. Erstrebenswert kann<br />
allenfalls eine Bindung in dem Sinne sein, dass die Gerichte inhaltlich an die Ent-<br />
scheidung des Dritten gebunden sind, so wie dies in den Grenzen der offenbaren<br />
Unrichtigkeit bei dem Schiedsgutachten der Fall ist - so die Entscheidung nach der<br />
AO-<strong>Bau</strong> im gerichtlichen Vollstreckungsprozess.<br />
Zum anderen ist es durch<strong>aus</strong> möglich, dass auch nicht bindende Entscheidungen zu<br />
einer endgültigen Beilegung des Konfliktes führen können. <strong>Die</strong> unterlegene Partei<br />
wird sich nämlich die Frage stellen, ob es ihr gelingen wird, den Richter von ihren<br />
Argumenten zu überzeugen, wenn ihr dies zuvor bei dem Dritten nicht gelungen ist.<br />
<strong>Die</strong>s führt zu einer sog. faktischen Bindungswirkung einer nicht verbindlichen Ent-<br />
scheidung. 7 Zumindest in den Fällen, in denen es den Parteien tatsächlich um die<br />
sachliche Klärung von Streitfragen geht, ist eine solche faktische Bindungswirkung<br />
denkbar. <strong>Die</strong>se hängt jedoch maßgeblich von der Kompetenz des Schiedsgutach-<br />
ters, der Qualität seines Votums und vor allen Dingen der Einschätzungsfähigkeit der<br />
Parteien ab. 8 Der Adjudikator kann nach der AO-<strong>Bau</strong> auch eine nicht bindende Emp-<br />
fehlung abgeben, sodass die Parteien auf dieser Grundlage eine endgültige Verein-<br />
barung treffen können.<br />
In den Fällen, in denen es einer Partei nicht um die sachliche Klärung von Streitfra-<br />
gen, sondern um eine reine Verzögerungstaktik geht, kann hingegen auch keine fak-<br />
6 Rothhaupt, E.IV.1.3.3.<br />
7 Stubbe, SchiedsVZ 2006, 154.<br />
8 Stubbe, SchiedsVZ 2006, 154.
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tische Bindungswirkung entstehen. In diesen Fällen ist aber unabhängig von der<br />
Frage der Bindungswirkung der gesamte Bereich der außergerichtlichen Streitbeile-<br />
gung nicht geeignet. 9<br />
5.5 Umfang der Entscheidung<br />
Was den Umfang der Entscheidung anbetrifft, so haben sich in etwa zwei Drittel der<br />
Befragten da<strong>für</strong> <strong>aus</strong>gesprochen, dass der ganze Rechtsstreit zur Entscheidung ge-<br />
stellt wird, wohingegen etwa ein Drittel lediglich einzelne rechtliche oder tatsächliche<br />
Umstände als Entscheidungsgegenstand bevorzugt.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung eines ganzen Rechtsstreits erfordert in der Regel sowohl eine fun-<br />
dierte juristische als auch eine fundierte technische Auseinandersetzung mit dem<br />
Fall. Der Umfang der Entscheidung wirkt sich regelmäßig auf die zeitliche Inan-<br />
spruchnahme des oder der Dritten <strong>aus</strong>, was wiederum, angenommen es ist nicht al-<br />
lein der Streitwert maßgebend, zu einer Erhöhung der Kosten des oder der Dritten<br />
führt. Es kann davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass die beteiligten Kostenträger diese<br />
so gering wie möglich halten wollen. Ausgenommen von dieser Annahme sind allen-<br />
falls die Anwälte, 10 weil diese nicht Kostenträger sind, vielmehr ihrerseits grundsätz-<br />
lich als neutrale Dritte in Betracht kommen.<br />
Daher ist nach Ansicht des Verfassers die Beantwortung dieser Frage, vor dem Hin-<br />
tergrund einer be<strong>für</strong>chteten Verfahrensverzögerung zu sehen. Es scheint, als sei den<br />
Befragten daran gelegen, den Streit einer endgültigen Klärung zuzuführen.<br />
<strong>Die</strong>se lässt sich in einer Vielzahl von Fällen aber auch mit der Klärung einzelner Um-<br />
stände erreichen, weil nur diese vom Streit umfasst sind und beispielsweise über die<br />
Rechtsfolgen wieder Einigkeit besteht. 11 Dann bedarf es hierüber jedoch auch keiner<br />
Entscheidung durch einen neutralen Dritten.<br />
Nur dort, wo sich der Streit nicht lediglich auf einzelne tatsächliche oder rechtliche<br />
Umstände erstreckt, kann daher die Frage nach dem Entscheidungsumfang nach<br />
9 Rothhaupt, E.IV.1.3.3.<br />
10 Siehe insoweit auch die nach Berufsgruppen differenzierten Antworten von Frage 13 e<br />
oben, Rothhaupt, E.III.4.2.5. und im Anhang.<br />
11 Rothhaupt, E.IV.1.3.1.
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hier vertretener Ansicht sinnvoll aufgeworfen werden. In diesem Fall sprechen dann<br />
aber in der Tat verfahrensökonomische Gründe da<strong>für</strong>, den ganzen Rechtsstreit einer<br />
Entscheidung zuzuführen. Daher sieht die AO-<strong>Bau</strong> in dieser Hinsicht zutreffend keine<br />
Beschränkungen vor.<br />
6 Bedeutung der Verfahrenskosten, der Verfahrensdauer, des Erhalts der Ge-<br />
schäftsbeziehungen und der technischen Fachkompetenz des Dritten<br />
<strong>Die</strong> Abfrage der Bedeutung der Verfahrenskosten, der Verfahrensdauer und des Er-<br />
halts der Geschäftsbeziehungen ergab zunächst ein relativ klares Bild. Alle genann-<br />
ten Kriterien sind <strong>für</strong> die Mehrzahl der Befragten (stets ca. drei Viertel oder mehr) von<br />
Bedeutung.<br />
Dabei ist festzuhalten, dass der Verfahrensdauer die größte Bedeutung beigemes-<br />
sen wird. Mehr als 95 % der Befragten gaben an, dass der Verfahrensdauer eine<br />
gewichtige oder entscheidende Bedeutung zukommt. <strong>Die</strong> Verfahrenskosten wurden<br />
als das Kriterium angesehen, welchem die zweithöchste Bedeutung beigemessen<br />
wurde, gefolgt vom Erhalt der Geschäftsbeziehungen zur anderen Partei. Hinsichtlich<br />
letztgenannten Kriteriums beinhaltet die AO-<strong>Bau</strong> eine Mediationskl<strong>aus</strong>el, sodass mit<br />
diesem Verfahren eine die Geschäftsbeziehungen erhaltende Konfliktbewältigung<br />
möglich wird.<br />
In Zusammenschau mit den Ergebnissen ist somit die Verfahrensdauer, gefolgt von<br />
den Verfahrenskosten und dem Erhalt der Geschäftsbeziehungen, dasjenige der drei<br />
abgefragten Kriterien, auf welches bei der Förderung der außergerichtlichen Streit-<br />
beilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten das Hauptaugenmerk gerichtet<br />
werden sollte.<br />
Im Hinblick auf die Notwendigkeit spezifischer Kompetenzen erachtet die deutliche<br />
Mehrzahl der Befragten die technische Fachkompetenz als gen<strong>aus</strong>o wichtig wie die<br />
rechtliche.<br />
7 Unterwerfungsbereitschaft<br />
In Bezug auf die Unterwerfungsbereitschaft ergab sich ein, <strong>aus</strong> Sicht des Verfassers,<br />
nachvollziehbares Bild. <strong>Die</strong> überwiegende Mehrheit gab an, sich einer Entscheidung
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des Dritten zu unterwerfen, wenn diese nicht offensichtlich unrichtig ist. Damit ent-<br />
sprechen die meisten Antworten der Einschätzung der Rechtsprechung zum<br />
Schiedsgutachten. <strong>Die</strong>ses ist grundsätzlich verbindlich, jedoch eben nur innerhalb<br />
der Grenzen der offenbaren Unrichtigkeit. 12 <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> sieht <strong>für</strong> den Zeitraum vor<br />
Fertigstellung eine weitergehende Bindungswirkung vor (§ 319 Abs. 2 BGB). Aller-<br />
dings ist der Adjudikator gegenüber den Parteien verpflichtet eine Entscheidung nach<br />
billigem Ermessen zu treffen, sodass zumindest ähnliche Grenzen der Verbindlichkeit<br />
gesetzt werden.<br />
<strong>Die</strong>se Grenzen der Verbindlichkeit gilt es, auf den gesamten Bereich der außerge-<br />
richtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten zu übertragen.<br />
Selbst eine zwischen den Parteien vereinbarte, verbindliche Entscheidung des Drit-<br />
ten muss in irgendeiner Form angreifbar sein, wenn diese offensichtlich falsch ist. <strong>Die</strong><br />
außergerichtliche Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten darf<br />
nicht zu einem Rechtsmissbrauch oder zu offenkundig falschen Ergebnissen führen.<br />
<strong>Die</strong>s würde eine Förderung der Etablierung in der Praxis, nicht nur im Bereich des<br />
privaten <strong>Bau</strong>rechts, geradezu konterkarieren.<br />
8 Gründe <strong>für</strong> die mangelnde Durchsetzung<br />
Vorab sei festgehalten, dass einige der in der Befragung genannten Gründe Rück-<br />
schlüsse auf eine effiziente Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch<br />
Entscheidung eines neutralen Dritten zulassen, wohingegen andere zwar zutreffend<br />
sein mögen, jedoch keinen Ansatz <strong>für</strong> eine solche Förderung bieten. Wo beispiels-<br />
weise das Machtwort des Richters entscheidend ist, taktische Aspekte der Parteien<br />
maßgebend sind oder Streitsucht vorherrschend ist, bildet die außergerichtliche<br />
Streitbeilegung kein probates Mittel. Hier bedarf es der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
mit ihren Möglichkeiten der Titulierung und Zwangsvollstreckung.<br />
Dass am häufigsten die Unbekanntheit als Ursache <strong>für</strong> die mangelnde Praxisdurch-<br />
setzung genannt wurde, überrascht auf den ersten Blick. Denn das abstrakte Be-<br />
wusstsein der Existenz der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung<br />
eines neutralen Dritten scheint großteils vorhanden zu sein, wie die Ergebnisse zei-<br />
12 Rothhaupt, C.I.5.
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gen. Daher liegt es nahe, dass die genannten Antworten im Sinne einer fehlenden<br />
Kenntnis konkreter Abläufe und konkreter Herangehensweisen an die außergerichtli-<br />
che Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten zu verstehen sind.<br />
<strong>Die</strong>ser Aspekt scheint auch durch die Angaben fehlender Praxiswerte, bestehender<br />
Unsicherheiten und eines fehlenden Angebotes auf dem Markt angedeutet zu wer-<br />
den.<br />
Das mangelnde Vertrauen in den zur Entscheidung berufenen Dritten ist ein Aspekt,<br />
der sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ernst genommen werden<br />
muss, weil von diesem maßgebend die Akzeptanz der Entscheidung und somit der<br />
gesamten außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen<br />
Dritten abhängt. <strong>Die</strong> vermeintliche größere Kompetenz des Gerichts zielt in eine ähn-<br />
liche Richtung.<br />
<strong>Die</strong> Einbeziehung der Anwälte in den Prozess der Etablierung der außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten wird angesichts der Ver-<br />
trauensstellung, die ihnen im Falle eines Rechtsstreits zukommt, von großer Bedeu-<br />
tung sein. Ihrer Einschätzung in Bezug auf die sinnvollste weitere Vorgehensweise<br />
im Falle eines Streits wird nach allgemeiner Erfahrung von den Parteien viel Bedeu-<br />
tung beigemessen, sodass deren Überzeugung von der Alternative der außergericht-<br />
lichen Streitbeilegung <strong>für</strong> die Etablierung einen wichtigen Eckpfeiler darstellen wird.<br />
<strong>Die</strong> Verfahrensdauer und die Verfahrenskosten dürfen nicht Gründe <strong>für</strong> die fehlende<br />
Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung sein. Gerade diese Kriterien sind<br />
es doch, die eine Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig machen.<br />
Eine Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines<br />
neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts muss doch gerade vor dem Hin-<br />
tergrund hoher Verfahrenskosten und langer Verfahrensdauern erfolgen und ökono-<br />
mische Alternativen aufzeigen.<br />
Das Problem unzureichender Grundlagen wurde durch die Befragung aufgegriffen.<br />
Hier scheint in der Tat ein Ansatz <strong>für</strong> die Förderung der außergerichtlichen Streitbei-<br />
legung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im privaten <strong>Bau</strong>recht zu liegen,<br />
wobei, wie schon erwähnt, nach hier vertretener Ansicht keine zwingenden gesetzli-<br />
chen, sondern freiwillige vertragliche Grundlagen maßgebend sein sollten. <strong>Die</strong> AO-<br />
<strong>Bau</strong> ist deshalb <strong>aus</strong> meiner Sicht ein wesentlicher Schritt zur Etablierung der außer-<br />
gerichtlichen Streitbeilegung im <strong>Bau</strong>wesen.
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Den Aussagen, dass <strong>für</strong> eine Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung kei-<br />
ne Notwendigkeit bestünde, kann nach den Ergebnissen schlichtweg widersprochen<br />
werden.<br />
Dass komplexe Sachverhalte, die Beteiligung mehrerer Parteien und hohe Streitwer-<br />
te Gründe <strong>für</strong> eine mangelnde Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung<br />
durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts dar-<br />
stellen sollen, vermag ebenfalls nicht einzuleuchten. Vielmehr sind es doch unter an-<br />
derem gerade diese Kriterien, die einerseits einer raschen Entscheidung der Gerichte<br />
im Wege stehen und andererseits eine ökonomische Entscheidung <strong>für</strong> die Parteien<br />
so wichtig erscheinen lassen.<br />
Zwei der genannten Gründe sind <strong>aus</strong> meiner Sicht noch wesentlich <strong>für</strong> eine man-<br />
gelnde Etablierung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines<br />
neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts. Zum einen schafft ein fehlendes<br />
standardisiertes und transparentes Verfahren Unsicherheiten bei allen Beteiligten.<br />
Hier liegt zugleich mit den Verfahrensvorschriften der § 253 ff. ZPO ein großer Vorteil<br />
der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den es im Bereich der außergerichtlichen Streitbei-<br />
legung <strong>aus</strong>zugleichen gilt. <strong>Die</strong> AO-<strong>Bau</strong> könnte hier als Standardmuster etabliert wer-<br />
den. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Vielzahl von Streitigkeiten im<br />
Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts mit der Einstehenspflicht der Haftpflichtversicherung<br />
einer der beteiligten Parteien verbunden ist. Solange und soweit die außergerichtli-<br />
che Streitbeilegung durch diese nicht durchgängig akzeptiert wird, scheint eine Etab-<br />
lierung der außergerichtlichen Streitbeilegung zumindest erschwert.<br />
9 Fazit<br />
1. <strong>Die</strong> ordentliche Gerichtsbarkeit wird im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts, im Hinblick<br />
auf die Verfahrenskosten, die Verfahrensdauer und den Erhalt der Geschäftsbezie-<br />
hungen, von den an einem <strong>Bau</strong>vorhaben Beteiligten überwiegend kritisch gesehen.<br />
Es besteht ein Bedarf an der Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegung durch<br />
Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts.<br />
2. <strong>Die</strong> deutliche Mehrheit der am <strong>Bau</strong> beteiligten Berufsgruppen steht der außerge-<br />
richtlichen Streitbeilegung durch Entscheidung eines neutralen Dritten im Bereich des<br />
privaten <strong>Bau</strong>rechts positiv gegenüber.
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3. Eine unmittelbare Vollstreckungsfähigkeit oder eine Rechtsmittelfähigkeit der Ent-<br />
scheidung des Dritten ist nicht denkbar und auch nicht notwendig. Bei der Auswahl<br />
und Qualifizierung des oder der Dritten ist zu berücksichtigen, dass die technische<br />
Fachkompetenz neben der juristischen und persönlichen Kompetenz grundsätzlich<br />
eine überragende Bedeutung <strong>für</strong> eine sachgemäße Entscheidung und <strong>für</strong> eine Etab-<br />
lierung der Verfahren in der Praxis hat.<br />
4. <strong>Die</strong> verschiedenen ADR-Verfahren sollten den Parteien im Wesentlichen zur Ver-<br />
fügung stehen. Das im konkreten Einzelfall passende Verfahren sollte sich aber auch<br />
<strong>aus</strong> einer sinnvollen Kombination der verschiedenen Verfahren ergeben können. <strong>Die</strong><br />
AO-<strong>Bau</strong> sieht insoweit ein Hybrid <strong>aus</strong> Mediation und Adjudikation vor, wobei sowohl<br />
Mediator als auch Adjudikator schlichtend tätig werden können.<br />
5. Eine kurze Verfahrensdauer hat überragende Bedeutung <strong>für</strong> die praktische Inan-<br />
spruchnahme eines Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Ent-<br />
scheidung eines neutralen Dritten im Bereich des privaten <strong>Bau</strong>rechts. Eine wichtige<br />
Bedeutung wird den Verfahrenskosten und dem Erhalt der Geschäftsbeziehung zur<br />
anderen Partei beigemessen.<br />
6. Bei der überwiegenden Mehrheit der Befragten besteht die Bereitschaft, sich der<br />
Entscheidung des Dritten zu unterwerfen, wenn diese nicht offenbar unrichtig ist.<br />
Auch an diesem Kriterium scheint sich im Ergebnis die AO-<strong>Bau</strong> messen zu lassen.<br />
Siehe Dossiers zum Thema <strong>Adjudikations</strong>-<strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Bau</strong>streitigkeiten</strong><br />
(AO-<strong>Bau</strong>)<br />
• Darstellung und Erläuterung<br />
• Verfahrensordnung (ALPHA Version: Stand 03.08.2009)