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Die Arglisthaftung des Werkunternehmers in der Rechtsprechung

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FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Jürgen Lauer, Köln<br />

<strong>Die</strong> <strong>Arglisthaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Werkunternehmers</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

1 <strong>Die</strong> herkömmlichen Regeln <strong>des</strong> Werkvertragsrechts werden nach dem römischen Grundsatz „fraus<br />

omnia corrumpit“ außer Kraft gesetzt, wenn Arglist im Spiel ist. In <strong>der</strong> Tat ist e<strong>in</strong> arglistiges Verhalten<br />

<strong>des</strong> <strong>Werkunternehmers</strong> häufi g die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit,<br />

– die Verjährungsvorschriften zu überw<strong>in</strong>den,<br />

– e<strong>in</strong>e Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorausgehende Abmahnung auszusprechen,<br />

– e<strong>in</strong>en Mangelanspruch durchzusetzen, obwohl zuvor ke<strong>in</strong>e Nacherfüllungsfrist gesetzt worden<br />

ist o<strong>der</strong><br />

– e<strong>in</strong>e Haftungsbeschränkung zu unterlaufen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> hat den Arglisttatbestand <strong>in</strong> vielen Jahrzehnten geformt. Es ist verständlich,<br />

dass diese Entwicklung nicht geradl<strong>in</strong>ig verlaufen ist, e<strong>in</strong>ige Entscheidungen zu an<strong>der</strong>en <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

stehen. Viele Sachverhalte könnten nach dem heutigen Stand <strong>der</strong> Dogmatik an<strong>der</strong>s<br />

entschieden werden, je nachdem welchen ergänzenden Sachvortrag die Parteien <strong>in</strong> Kenntnis <strong>der</strong><br />

heutigen <strong>Rechtsprechung</strong> noch gehalten hätten. Nachfolgend soll versucht werden, die <strong>Rechtsprechung</strong><br />

nachzuzeichnen und den heutigen Stand festzuhalten.<br />

I.<br />

1. <strong>Die</strong> klassische Arglist<br />

1.1 Defi nition<br />

2 Nach e<strong>in</strong>er mittlerweile seit über 40 Jahre gefestigten <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>des</strong> 7. Zivilsenats handelt<br />

arglistig, wer sich bewusst ist, dass e<strong>in</strong> bestimmter Umstand für die Entschließung se<strong>in</strong>es<br />

Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben verpfl ichtet ist, diesen Umstand<br />

mitzuteilen und ihn trotzdem nicht offenbart 1 . Interessanterweise wird auf das Verschweigen abgestellt,<br />

obwohl doch häufi g e<strong>in</strong> Handeln die Arglist begründet. Der Werkunternehmer, <strong>der</strong> bewusst<br />

m<strong>in</strong><strong>der</strong>wertige Farbe verwendet, kann durch positives Handeln täuschen, etwa wenn er die<br />

qualitativ schlechtere Farbe <strong>in</strong> Geb<strong>in</strong>den zur Baustelle br<strong>in</strong>gt, die auf die hochwertigere Farbe<br />

h<strong>in</strong>deuten. Das Verschweigen gibt für den Regelfall den Zeitpunkt vor, auf den abzustellen ist. <strong>Die</strong><br />

Offenbarungspfl ichten s<strong>in</strong>d spätestens bei <strong>der</strong> Abnahme zu erfüllen.<br />

1 BGH BauR 2007, 114, 115; 2005, 550; 2002, 1401, 1402; 1992, 500; 1974, 130; 1970, 244, 245 mit Verweis auf<br />

BGH Schäfer/F<strong>in</strong>nern Z. 3.01 Blatt 230.<br />

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3 1.2 Typische Fälle<br />

Fälle, <strong>in</strong> denen typischerweise an Arglist gedacht werden muss, s<strong>in</strong>d das Abweichen vom Leistungsverzeichnis,<br />

den Bauplänen2 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baugenehmigung3 und das Verwenden neuer, nicht<br />

erprobter Baumaterialien4 o<strong>der</strong> Bauweisen.<br />

4 Daneben ist auch e<strong>in</strong>e klassische Fallgruppe <strong>der</strong> Arglist, die Erklärung <strong>in</strong>s Blaue h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, im Baurecht<br />

anzutreffen. Der Statiker, <strong>der</strong> ohne Untersuchung <strong>der</strong> Örtlichkeit auf Anfrage <strong>des</strong> Bauherrn<br />

erklärt, die Holzbalkendecke sei mittels Stahlanker mit dem Außenmauerwerk verbunden, handelt<br />

arglistig, selbst wenn er annimmt, es handele sich um e<strong>in</strong>e übliche Konstruktion e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Bauepoche 5 . Weil er sich hiervon nicht überzeugt hat, ist se<strong>in</strong>e Erklärung ohne jegliche Basis.<br />

Hierzu zählen auch die Fälle, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Werkunternehmer ohne eigene Sachkunde, wenngleich<br />

im guten Glauben, e<strong>in</strong>e Leistung verspricht. Der Empfänger <strong>des</strong> Versprechens erwartet e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße<br />

Leistung. Das Versprechen auf gut Glück, ohne auch nur mit e<strong>in</strong>iger Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

von e<strong>in</strong>er fachgerechten Lösung ausgehen zu können, ist arglistig 6 .<br />

5 Ausreichend für arglistiges Verhalten ist zunächst nur das Bewusstse<strong>in</strong> <strong>der</strong> vertragswidrigen Ausführung.<br />

E<strong>in</strong>e Schädigungsabsicht ist ebenso wenig erfor<strong>der</strong>lich wie e<strong>in</strong> eigener Vorteil 7 . H<strong>in</strong>zu<br />

kommen muss das Bewusstse<strong>in</strong> von <strong>der</strong> Erheblichkeit <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong> für den Vertragspartner.<br />

Gelegentlich wird vor allem dann, wenn von Plänen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung abgewichen<br />

wird, e<strong>in</strong>gewandt, man habe das Material offen verwandt bzw. <strong>der</strong> Bauherr habe die Arbeiten<br />

doch täglich gesehen 8 . Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong> Auftraggeber we<strong>der</strong> zw<strong>in</strong>gend<br />

sachkundig se<strong>in</strong> muss noch über das bloße Sehen schon den entsprechenden Rückschluss<br />

ziehen kann. Der Bauherr muss die Abweichung tatsächlich <strong>in</strong> <strong>der</strong> ganzen Tragweite erkennen,<br />

soll die Offenbarungspfl icht, die sich aus <strong>der</strong> bewussten Abweichung vom Vertrag ableitet, erlöschen<br />

(arg. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass irgendwelche Verpackungen auf <strong>der</strong> Baustelle von<br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Baustoff zeugen, <strong>der</strong> nicht ausgeschrieben war, besagt noch nichts. Daraus<br />

muss <strong>der</strong> Bauherr we<strong>der</strong> zw<strong>in</strong>gend auf die Abweichung noch auf e<strong>in</strong>e mögliche an<strong>der</strong>e Qualität<br />

schließen. Im Zweifel muss <strong>der</strong> Auftragnehmer diese positive Kenntnis beweisen.<br />

An<strong>der</strong>s kann jedoch die Situation se<strong>in</strong>, wenn nach Erörterung e<strong>in</strong>es Problems mit dem Architekten<br />

<strong>in</strong> bei<strong>der</strong>seitiger Übere<strong>in</strong>stimmung e<strong>in</strong>e bestimmte Bauausführung gewählt worden ist, die<br />

2 BGH NJW 1967, 340, 342: Ohne nähere Sachverhaltsangabe;<br />

BGH BauR 1976, 131: <strong>Die</strong> Naturste<strong>in</strong>platten <strong>der</strong> Fassade waren nicht mit den vorgeschriebenen vier Nirosta-<br />

Ankern je Ste<strong>in</strong> befestigt;<br />

BGH BauR 1986, 215, 216: Das Kellergeschoss ist ohne die sich aus den Plänen ergebende Abdichtung gebaut<br />

worden;<br />

KG BauR 1970, 242: Ke<strong>in</strong>e Arglist bei unzulässiger Gipsbeimischung im Zement;<br />

OLG Stuttgart BauR 1972, 315: Zementspritzbewurf als notwendiger Arbeitsschritt fehlt – konnte im konkreten<br />

Fall nicht bewiesen werden; a.A. OLG Hamm BauR 1999, 767 ke<strong>in</strong>e Arglist bei nahezu gleichem Mangelbild;<br />

OLG Köln BauR 1991, 468: Es wird billigeres als ausgeschriebenes Material e<strong>in</strong>gebaut;<br />

OLG Stuttgart BauR 1997, 317: B 25 statt B 45 wird ausgeführt;<br />

OLG Celle NZBau 2000, 145: Ke<strong>in</strong>e Arglist bei Folie mit e<strong>in</strong>er Dicke von 0,15 mm statt 0,8 mm Stärke.<br />

3 BGH BauR 1970, 244, 245.<br />

4 BGH BauR 2002, 1401 (Vor<strong>in</strong>stanz OLG Koblenz IBR 2001, 480): Faserspachtel statt Gittergewebe, um den Putz<br />

zu armieren.<br />

5 OLG Dresden, Urt. v. 25.03.2004 – 10 U 0902/00 – IBR 2006, 37.<br />

6 OLG Köln OLGR 2001, 185, 186. Abweichend beurteilt das OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.09.2006 – 22 U 49/06<br />

– IBR 2007, 35) e<strong>in</strong>en Fall, <strong>in</strong> dem dem planenden Haustechniker vom Sachverständigen attestiert wurde, ihm<br />

gehe e<strong>in</strong>e ausreichende Fachkunde beim Brandschutz <strong>der</strong> Lüftungsanlage ab. In diesem Fall war aber unstreitig,<br />

dass <strong>der</strong> betreffende Ingenieur m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 5 vorangegangene Objekte tadellos geplant und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausführung<br />

überwacht hatte.<br />

7 BGH BauR 1970, 244, 245; 1986, 215, 216.<br />

8 OLG Köln BauR 1991, 468, 469.<br />

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sich h<strong>in</strong>terher als mangelhaft erweist 9 . In <strong>der</strong>artigen Fällen kann <strong>der</strong> Unternehmer annehmen, die<br />

technische Abstimmung <strong>der</strong> Ausführung, die zu ke<strong>in</strong>en weiteren rechtsgeschäftlichen Verpfl ichtungen<br />

<strong>des</strong> Bauherrn führt, könne mit dem „technischen Vertreter“ <strong>des</strong> Bauherrn erörtert werden.<br />

6 <strong>Die</strong> Abgrenzung zwischen vorsätzlichem Verhalten e<strong>in</strong>erseits und grober Fahrlässigkeit, die nicht<br />

den Arglisttatbestand erfüllt, ist letztendlich e<strong>in</strong>e Frage <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelfalls. Aus bestimmten gravierenden<br />

Fehlern kann auf Vorsatz rückgeschlossen werden 10 , wenn Augenfälligkeit und Gewicht <strong>des</strong><br />

Mangels diesen Schluss zulassen. Zu Recht wird jedoch gewarnt, die Indizwirkung e<strong>in</strong>es Mangels<br />

zu überspannen 11 . Gerade wenn Ansprüche nach erheblichem Zeitablauf geltend gemacht werden,<br />

ist zu prüfen, ob bezüglich <strong>des</strong> heute augenfälligen Mangels im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bauausführung<br />

bereits e<strong>in</strong> entsprechen<strong>des</strong> Problembewusstse<strong>in</strong> vorhanden war 12 .<br />

1.3 <strong>Die</strong> Person <strong>des</strong> arglistig Handelnden<br />

7 <strong>Die</strong> zum Teil unterschiedlichen Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> trotz im Ausgangspunkt sehr ähnlicher<br />

Fallgestaltung hängen auch mit <strong>der</strong> Frage zusammen, auf wessen Kenntnis abzustellen ist.<br />

Ist <strong>der</strong> Werkunternehmer e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>-Mann-Betrieb, beantwortet sich die Frage von selbst. Der Werkunternehmer<br />

hat das Werk komplett erstellt; er übergibt es im Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme. Er weiß um<br />

die Beschaffenheit se<strong>in</strong>er Arbeit. Hat er dem Mörtel Gips beigemischt, um ihn zu strecken, o<strong>der</strong><br />

überspr<strong>in</strong>gt er e<strong>in</strong>en notwendigen Arbeitsschritt, muss er sicherlich e<strong>in</strong>en außergewöhnlichen<br />

Sachverhalt vortragen, um dem Arglistvorwurf zu entgehen13 . An<strong>der</strong>s stellt sich die Frage, wenn<br />

die Leistung arbeitsteilig erbracht wird, <strong>der</strong> Werkunternehmer e<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft ist, <strong>der</strong>en<br />

Vorstände nur zur Grundste<strong>in</strong>legung und zur E<strong>in</strong>weihung an die Baustelle kommen. Natürlich<br />

liegt Arglist vor, wenn sie um den Mangel wissen. Regelmäßig haben sie diese Detailkenntnisse<br />

<strong>der</strong> Baustelle nicht. Während e<strong>in</strong>e heute nicht mehr vertretene Auffassung annahm, je<strong>des</strong> arglistige<br />

Verhalten e<strong>in</strong>es Mitarbeiters e<strong>in</strong>es Unternehmens sei dem Unternehmen zuzurechnen14 , g<strong>in</strong>g<br />

die <strong>Rechtsprechung</strong> und ihr folgend die h.L. e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Weg: Erfüllungsgehilfe beim arglistigen<br />

Verschweigen könne <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur <strong>der</strong>jenige se<strong>in</strong>, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Ablieferung <strong>des</strong> Werks an<br />

den Besteller betraut sei, denn erst die Ablieferung <strong>des</strong> Werks sei <strong>der</strong> Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem sich das<br />

arglistige Verschweigen <strong>des</strong> Unternehmers endgültig verwirkliche15 . Gestützt hat sich <strong>der</strong> BGH<br />

auf e<strong>in</strong>e vorausgegangene Entscheidung zum Kaufrecht16 , wobei im Kaufrecht sicher e<strong>in</strong>sichtig<br />

ist, dass <strong>der</strong> Fabrikarbeiter e<strong>in</strong>er serienmäßigen Ware nicht Erfüllungsgehilfe <strong>des</strong> Verkäufers bei<br />

<strong>der</strong> Ablieferung ist. Wäre allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>zig auf die Person abzustellen, <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Werkunternehmer<br />

bei <strong>der</strong> Ablieferung bedient, bedürfte es ke<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Anstrengungen, die Arglist bei <strong>der</strong><br />

arbeitsteiligen Herstellung faktisch auszuschließen. <strong>Die</strong> Person, die auf Seiten <strong>des</strong> Unternehmers<br />

an <strong>der</strong> Abnahme beteiligt ist, darf ke<strong>in</strong>e vertiefte Kenntnis von <strong>der</strong> Baustelle haben. Dann kann<br />

Sie auch bei <strong>der</strong> Abnahme ke<strong>in</strong>e Mängel bewusst verschweigen, weil sie sie nicht kennt. Deshalb<br />

hat <strong>der</strong> BGH sogleich e<strong>in</strong>e Regelausnahme nach § 242 BGB postuliert: Wenn die mit <strong>der</strong> Prüfung<br />

9 OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1707.<br />

10 OLG Schleswig NZBau 2004, 442, 443; OLG Brandenburg BauR 1999, 1191, 1194; OLG Celle BauR 2007,<br />

2074, 2075; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2007 – 21 U 57/07 – IBR-onl<strong>in</strong>e; zurückhaltend BGH BauR 2007, 114,<br />

115; BauR 2008, 87,88.<br />

11 OLG Brandenburg BauR 1999, 1191, 1994.<br />

12 OLG Schleswig NZBau 2004, 442 – lückenhafte Verlegung <strong>der</strong> Wärmedämmung; OLG Hamm NJW-RR 1999,<br />

171 – <strong>der</strong> Rüttelverdichtungseffekt war im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausführung noch nicht allgeme<strong>in</strong> bekannt; OLG<br />

Braunschweig BauR 2000, 109 - Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> technischen Vorschriften kurz vor <strong>der</strong> Bauausführung.<br />

13 Das macht u.a. den Unterschied zu den Fällen KG BauR 1970, 242 und OLG Hamm BauR 1999, 767 (oben Fn<br />

4).<br />

14 Jagenburg NJW 1971, 1425, 1427.<br />

15 BGH BauR 1970, 130, 131 – erstmals für das Werkvertragsrecht.<br />

16 BGH LM Nr. 13 zu § 463 BGB = MDR 1968, 660; <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne schon KG BauR 1970, 242 gestützt auf RG<br />

WarnR 1934 Nr. 6 Seite 15.<br />

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<strong>des</strong> Werks befasste Person, die alle<strong>in</strong> den Unternehmer <strong>in</strong> die Lage versetzen kann, se<strong>in</strong>e Offenbarungspfl<br />

icht zu erfüllen, an <strong>der</strong> Abnahme nicht beteiligt ist, wird ihm <strong>der</strong>en Wissen gleichwohl<br />

zugerechnet 17 .<br />

8 Wer die mit <strong>der</strong> Prüfung <strong>des</strong> Werks befasste Person ist, soll <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Tatrichter entscheiden<br />

18 , allerd<strong>in</strong>gs gibt <strong>der</strong> BGH e<strong>in</strong>ige Leitsätze vor:<br />

„Im Großbetrieb wird es vielfach mehrere e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> über- und untergeordnete „Prüfer“ geben, die von unten<br />

nach oben gesehen, zunächst nur e<strong>in</strong>en kle<strong>in</strong>en Teilabschnitt und dann e<strong>in</strong>en immer größeren Bereich<br />

<strong>der</strong> Fertigung zu überwachen und zu prüfen haben. Nicht schon je<strong>der</strong> kle<strong>in</strong>e „Prüfer“, <strong>der</strong> im Großbetrieb<br />

– sei es neben se<strong>in</strong>er eigenen Fertigungsarbeit, sei es auch als e<strong>in</strong>zige Aufgabe - e<strong>in</strong>ige Mitarbeiter zu<br />

überwachen und zu beaufsichtigen hat, ist Erfüllungsgehilfe <strong>des</strong> Unternehmers <strong>in</strong> Bezug auf arglistiges<br />

Verschweigen. Auf <strong>der</strong> Baustelle e<strong>in</strong>es Großunternehmers, wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> vom Unternehmer dort<br />

e<strong>in</strong>gesetzte „örtliche Bauleiter“ als <strong>der</strong> an dieser Baustelle oberste verantwortliche Mann <strong>des</strong> Unternehmers<br />

anzusehen se<strong>in</strong>. Se<strong>in</strong> arglistiges Verschweigen wird sich <strong>der</strong> Unternehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach § 278<br />

BGB anrechnen lassen müssen. Dagegen wird arglistiges Verschweigen von unter dem örtlichen Bauleiter<br />

arbeitenden, für e<strong>in</strong>en kle<strong>in</strong>eren Bereich mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen vielfach nicht<br />

ausreichen, um es über § 278 BGB dem Unternehmer anzulasten. ...<br />

Von Bedeutung ist weiter, ob e<strong>in</strong> Mangel leicht o<strong>der</strong> nur schwer zu entdecken ist, sowie, ob er nur kurze<br />

o<strong>der</strong> längere Zeit wahrnehmbar ist. Je schwieriger und je kürzer e<strong>in</strong> Mangel zu entdecken ist, <strong>des</strong>to<br />

eher wird es zu rechtfertigen se<strong>in</strong>, die Kenntnis e<strong>in</strong>er an diesem Arbeitsabschnitt als „Prüfer“ beteiligten<br />

Hilfsperson <strong>des</strong> Unternehmers diesem als arglistiges Verschweigen zuzurechnen.“ 19<br />

9 Erweitert hat <strong>der</strong> BGH se<strong>in</strong>e <strong>Rechtsprechung</strong> nur kurze Zeit später auf Subunternehmer. Wird<br />

dem Subunternehmer die eigenverantwortliche Ausführung von Leistungen überlassen, ohne dass<br />

e<strong>in</strong>e verantwortliche Beaufsichtigung sichergestellt ist, sei das arglistige Verhalten <strong>des</strong> Subunternehmers<br />

dem Hauptauftragnehmer ebenfalls zuzurechnen 20 .<br />

1.4 E<strong>in</strong>zelfälle<br />

10 Nach Maßgabe dieser <strong>Rechtsprechung</strong> hat<br />

– <strong>der</strong> BGH angenommen, e<strong>in</strong>zig die Poliere könnten bei Fehlen e<strong>in</strong>es örtlichen Bauleiters das<br />

ordnungsgemäße Anbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Abstandshalter überprüfen und hat <strong>der</strong>en Kenntnis von <strong>der</strong> Unzulänglichkeit<br />

<strong>der</strong> Ausführung dem Auftraggeber als Arglist zugerechnet21 ,<br />

– das OLG Stuttgart die Auffassung vertreten, <strong>der</strong> Bauleiter, <strong>der</strong> bei stichprobenartigen Überprüfungen<br />

<strong>der</strong> Abstandhalter ke<strong>in</strong>e Beanstandungen festgestellt habe, sei alle<strong>in</strong>e Erfüllungsgehilfe,<br />

nicht Erfüllungsgehilfe seien die Poliere, die den Bauleiter gelegentlich vertreten hätten22 ,<br />

– das OLG Köln nur auf den gutgläubigen Bauleiter abgestellt, weil er den Beton stichprobenartig<br />

geprüft habe und hat <strong>des</strong>halb das Verhalten <strong>der</strong> Poliere nicht weiter untersucht23 ,<br />

– das OLG Köln und das OLG Celle e<strong>in</strong>en Subunternehmer <strong>des</strong>halb nicht als Erfüllungsgehilfen<br />

angesehen, weil <strong>der</strong> Hauptunternehmer e<strong>in</strong>en Architekten mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Arbeiten<br />

<strong>des</strong> Subunternehmers beauftragt hatte24 ,<br />

– das OLG Celle aus umfangreichen und gravierenden Mängeln an <strong>der</strong> Sanitär<strong>in</strong>stallation (Entwässerungsanlage<br />

war entgegen <strong>der</strong> städtischen Satzung und <strong>der</strong> DIN nicht im Trennsystem <strong>in</strong>stalliert,<br />

die Tr<strong>in</strong>kwasseranlage war entgegen den Regeln <strong>der</strong> Technik weich gelötet und an den<br />

17 Ständige <strong>Rechtsprechung</strong> BGH BauR 1974, 130, 131; 1976, 131; 2007, 114, 115f; OLG Köln BauR 1984, 525,<br />

526; Kniffka IBR-Onl<strong>in</strong>e-Kommentar § 634 a Rn. 60; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB/B,16. Aufl ., § 13 Nr. 4 Rn.<br />

121.<br />

18 BGH BauR 1974, 130, 131; 1976, 131; OLG Köln BauR 1984, 525, 526.<br />

19 BGH BauR 1974, 131.<br />

20 BGH BauR 1976, 131, 132; 2007, 114, 116; OLG Karlsruhe IBR 2006, 327; so schon KG BauR 1970, 242.<br />

21 BGH BauR 1970, 130, 131.<br />

22 OLG Stuttgart BauR 1979, 335, 336.<br />

23 OLG Köln BauR 1984, 525, 526.<br />

24 OLG Köln OLGR 2001, 357, 358; OLG Celle NZBau 2000, 145, 146.<br />

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Steigsträngen fehlten Zirkulationsleitungen) auf e<strong>in</strong> arglistiges Verhalten <strong>des</strong> Subunternehmers<br />

geschlossen und dieses ohne weitere Begründung dem Werkunternehmer zugerechnet25 ,<br />

– das KG e<strong>in</strong>em Architekten vorgeworfen, die partielle Nichtausübung <strong>der</strong> Bauleitung verschwiegen<br />

zu haben, weil se<strong>in</strong> Bauleiter (Erfüllungsgehilfe !) e<strong>in</strong>en an zehn von zwölf Balkonen unterlaufenen<br />

Serienfehler übersehen hatte, woraus das KG den Schluss zog, die Bauleitung sei<br />

<strong>in</strong>soweit überhaupt nicht wahrgenommen worden26 ,<br />

– das OLG Düsseldorf e<strong>in</strong>em Architekten arglistiges Verhalten vorgeworfen, <strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em ihm<br />

vorliegenden Verrieselungsgutachten wusste, dass Grundwasser bei 76 m üNN anstehen konnte,<br />

sich aufgrund e<strong>in</strong>er Momentmessung, die e<strong>in</strong>en deutlich tieferen Grundwasserstand ergab,<br />

entschloss, den Gebäudekeller ohne beson<strong>der</strong>e Abdichtungsmaßnahmen unter 76 m üNN auszuführen27<br />

– das OLG Celle angenommen, jedenfalls e<strong>in</strong> Dachdecker, <strong>der</strong> nicht auf <strong>der</strong> Insel Sylt ansässig<br />

sei, handele nicht arglistig, wenn er die Ziegel entgegen <strong>der</strong> für die Witterungsverhältnisse auf<br />

Sylt erfor<strong>der</strong>lichen Klammerung verschraube. 28<br />

1.5 Exkurs: Arglist nach <strong>der</strong> Abnahme<br />

11 Beim arglistigen Verschweigen wird auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abnahme abgestellt. Erhält <strong>der</strong> Werkunternehmer<br />

nach <strong>der</strong> Abnahme von e<strong>in</strong>em Mangel Kenntnis, so ist dieser Sachverhalt nicht zu<br />

offenbaren. Das bloße Schweigen nach <strong>der</strong> Abnahme führt nicht zur <strong>Arglisthaftung</strong>29 . Erfährt beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Unternehmer, dass die bei e<strong>in</strong>em Bauvorhaben e<strong>in</strong>gesetzte Folie wegen e<strong>in</strong>es<br />

Produktionsfehlers ihre Funktion nicht erfüllen kann, hat er im Verhältnis zum Auftraggeber noch<br />

ke<strong>in</strong>e Offenbarungspfl icht. Allerd<strong>in</strong>gs ist ihm auch nicht gestattet, den Mangel zu verschleiern.<br />

Wird er wegen e<strong>in</strong>es Mangelsymptoms zur Nacherfüllung h<strong>in</strong>zugezogen und erkennt er e<strong>in</strong>en<br />

von ihm verursachten Mangel, so darf er den Auftraggeber nicht mit falschen o<strong>der</strong> irreführenden<br />

Angaben über die wirkliche Ursache h<strong>in</strong>wegtäuschen. Tut er dies doch, begeht er e<strong>in</strong>e vorsätzliche<br />

Nebenpfl ichtverletzung. <strong>Die</strong>se führt zum Schadensersatz. Der Auftraggeber ist so zu stellen,<br />

wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre. In diesem Fall kann sich <strong>der</strong> Unternehmer<br />

nicht auf e<strong>in</strong>e etwaig e<strong>in</strong>getretene Verjährung <strong>des</strong> Nacherfüllungsanspruchs berufen, wenn <strong>der</strong><br />

Schadensersatzanspruch wegen <strong>der</strong> Nebenpfl ichtverletzung noch nicht verjährt ist.<br />

1.6 Darlegungs- und Beweislast<br />

12 Der Auftraggeber, <strong>der</strong> den Vorwurf arglistigen Verhaltens erhebt und damit die längere Verjährungsfrist<br />

<strong>in</strong>s Feld führt, muss ihn darlegen und beweisen 30 .<br />

2. Das Organisationsverschulden<br />

13 2.1 <strong>Die</strong> Begründung <strong>des</strong> Organsisationsverschuldens durch den BGH<br />

Mit dem Organisationsverschulden hat <strong>der</strong> BGH – stillschweigend erneut auf § 242 BGB gestützt<br />

– die <strong>Arglisthaftung</strong> bei <strong>der</strong> arbeitsteiligen Herstellung ausgedehnt. Der Unternehmer dürfe sich<br />

<strong>der</strong> Offenbahrungspfl icht nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält o<strong>der</strong> sich ke<strong>in</strong>er<br />

Gehilfen bei <strong>der</strong> Offenbarungspfl icht bedient. Daraus leitet er für den Werkunternehmer die Verpfl<br />

ichtung ab, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht beurteilen zu<br />

können, ob das fertig gestellte Werk bei <strong>der</strong> Ablieferung mängelfrei ist. Tue er dies nicht, so müsse<br />

25 OLG Celle, Urt. v. 06.10.2005 – 6 U 58/05 – IBR 2007, 19.<br />

26 KG BauR 2006, 1778, 1779f.<br />

27 OLG Düsseldorf NZBau 2004, 402, 404; zurückhaltend Knipp BauR 2007, 944, 945.<br />

28 OLG Celle BauR 2007, 2074, 2075.<br />

29 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20,10,2006 – 23 U 76/06 – IBR 2006, 668.<br />

30 BGH BauR 1975, 419.<br />

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er sich behandeln lassen, als habe er die Organisation vorgehalten. Wäre <strong>der</strong> Mangel bei richtiger<br />

Organisation entdeckt worden, hätte er offenbart werden müssen. Deshalb hafte <strong>der</strong> Unternehmer<br />

<strong>in</strong> solchen Fällen wie für arglistiges Verschweigen 31 . Im Grundsatz ist <strong>der</strong> Auftraggeber für das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispfl ichtig 32 . Er hat jedoch regelmäßig<br />

ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Organisation <strong>des</strong> <strong>Werkunternehmers</strong>, um h<strong>in</strong>reichend zu Organisationsmängeln<br />

vortragen zu können. Deshalb arbeitet die <strong>Rechtsprechung</strong> mit Indizien, die, wenn<br />

sie vorliegen, nicht nur nach den Grundsätzen <strong>der</strong> sekundären Darlegungslast den Unternehmer<br />

zu substantiiertem Vortrag nötigen. Vielmehr hat <strong>der</strong> Unternehmer <strong>in</strong> diesen Fällen den gegen ihn<br />

sprechenden Ansche<strong>in</strong> <strong>der</strong> unzureichenden Organisation zu wi<strong>der</strong>legen 33 . <strong>Die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Indizien soll <strong>der</strong> Tatrichter im E<strong>in</strong>zelfall entwickeln. Tatsächlich orientiert sich die Rechtspraxis<br />

an den beiden Kriterien, die <strong>der</strong> BGH erwähnt hat:<br />

„So kann e<strong>in</strong> gravieren<strong>der</strong> Mangel an beson<strong>der</strong>s wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf e<strong>in</strong>e mangelhafte<br />

Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen wie e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s augenfälliger<br />

Mangel an weniger wichtigen Bauteilen.“ 34<br />

In se<strong>in</strong>er jüngsten Entscheidung zum Organisationsverschulden hat <strong>der</strong> BGH angenommen, es<br />

handele sich nicht um e<strong>in</strong>e vertragliche (Neben-)Verpfl ichtung, son<strong>der</strong>n um e<strong>in</strong>e Obliegenheit.<br />

Müsse bei arbeitsteiliger Herstellung e<strong>in</strong> Teil <strong>des</strong> Werks außerhalb <strong>der</strong> Baustelle hergestellt werden,<br />

genüge <strong>der</strong> Hauptauftragnehmer se<strong>in</strong>er Organisationspfl icht mit <strong>der</strong> sorgfältigen Auswahl<br />

<strong>des</strong> Nachunternehmers, wenn für die Herstellung e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Lizenz und Fachkunde benötigt<br />

werde. Er brauche sich we<strong>der</strong> um die Organisation im fremden Betrieb zu kümmern noch das auf<br />

die Baustelle gelieferte Arbeitsprodukt zu untersuchen. 35<br />

An die Grenzen <strong>des</strong> Organisationsverschuldens stieß <strong>der</strong> BGH mit e<strong>in</strong>er Entscheidung aus dem<br />

Jahre 2006. Beim Bau e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>familienhauses waren die Randfugen <strong>des</strong> Fliesenbelages mit Mörtel<br />

verstopft. <strong>Die</strong> Fliesen wiesen Risse auf. <strong>Die</strong> Baustelle war ordnungsgemäß organisiert, <strong>der</strong><br />

Bauleiter <strong>des</strong> GU, <strong>der</strong> nicht täglich an <strong>der</strong> Baustelle war, hatte den Mangel nicht gesehen, konnte<br />

ihn auch nicht erkennen, weil er bei den Kontrollbesuchen durch Baufortschritt überdeckt war.<br />

Der BGH war <strong>der</strong> Auffassung, <strong>in</strong> <strong>der</strong>artigen Fällen bediene sich <strong>der</strong> Unternehmer nicht <strong>des</strong> Bauleiters,<br />

um se<strong>in</strong>er Offenbarungspfl icht zu genügen. Vielmehr sei ihm <strong>in</strong> diesen Fällen die Kenntnis<br />

<strong>des</strong> Subunternehmers zuzurechnen 36 .<br />

14 2.2 Das Organisationsverschulden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>der</strong> Obergerichte, die sich hieraus entwickelt hat, führt neben e<strong>in</strong>igen Geme<strong>in</strong>samkeiten<br />

auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.<br />

31 BGH BauR 1992, 500 f.; 2005, 550, 551; OLG Oldenburg BauR 1995, 105, 106; OLG Köln BauR 1995, 107;<br />

OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2005 – 19 U 125/04 IBR 2006, 327.<br />

32 BGH BauR 1992, 500, 501; 2005, 550, 551.<br />

33 An<strong>der</strong>s kann <strong>der</strong> BGH nicht verstanden werden, wenn er me<strong>in</strong>t, <strong>in</strong> solchen Fällen sei <strong>der</strong> Schluss auf e<strong>in</strong>e mangelhafte<br />

Organisation gerechtfertigt; BGH BauR 2005, 550, 551 f.; offen gelassen noch <strong>in</strong> BGH BauR 1992,<br />

500, 501, wo er von Kriterien <strong>der</strong> Darlegungslast spricht. Kniffka vertritt die Auffassung, die Grundsätze <strong>des</strong><br />

Ansche<strong>in</strong>sbeweises seien hier bemüht worden – ZfBR 1993, 255, 258; für e<strong>in</strong>e Umkehr <strong>der</strong> Beweislast: OLG<br />

Düsseldorf, Urt. v. 22.09.2006 – 22 U 49/06 – IBR 2007, 35; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2005 – 19 U 125/94 –<br />

IBR 2006, 327; ke<strong>in</strong> Ansche<strong>in</strong>sbeweis nach OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; von e<strong>in</strong>er Vermutung spricht<br />

OLG Stuttgart BauR 1997, 317, 318.<br />

34 BGH BauR 1992, 500, 501; OLG Celle BauR 2074, 2075; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2005 – 19 U 125/04 –<br />

IBR 2006, 327; OLG Schleswig NZBau 2004, 442, 443; OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1707.<br />

35 BGH BauR 2008, 87 = NZBau 2008, 60 = NJW 2008, 145.<br />

36 BGH BauR 2007, 114, 116; so schon <strong>in</strong> BauR 1994, 130, 131 angeklungen.<br />

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15 2.2.1 Das Organisationsverschulden ist vom BGH für die arbeitsteilige Herstellung entwickelt<br />

worden. Begriffsnotwendig kann <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelunternehmer, <strong>der</strong> die Arbeiten ohne zusätzliches Personal<br />

alle<strong>in</strong>e ausführt, nicht nach diesen Grundsätzen zur Verantwortung gezogen werden 37 .<br />

16 2.2.2 Das Organisationsverschulden fi ndet auf alle Arten von Werkverträgen Anwen- dung 38 ,<br />

auch auf Architektenverträge 39 .<br />

17 2.2.3 Als beson<strong>der</strong>s gravierenden Fall <strong>des</strong> Organisationsverschuldens anzusehen ist, wenn <strong>der</strong> zur<br />

Überwachung E<strong>in</strong>gesetzte erklärt, er sei lediglich pro forma tätig geworden o<strong>der</strong> habe bestimmte<br />

Leistungen überhaupt nicht überwacht40 .<br />

2.2.4 Offen gelassen wurde die Frage, ob für den äußeren Ansche<strong>in</strong> <strong>des</strong> Organisationsverschuldens<br />

nicht nur die später aufgetretenen Mängel sprechen, son<strong>der</strong>n auch das während <strong>des</strong> Bauvorhabens<br />

an den Tag gelegte Verhalten. Jedenfalls wurde es abgelehnt, den Architekten für die nicht<br />

h<strong>in</strong>reichend tiefe E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>des</strong> Fundaments haften zu lassen, weil er ke<strong>in</strong> Bodengutachten e<strong>in</strong>geholt<br />

hatte, kaum vor Ort war und auch sonst e<strong>in</strong>e Vielzahl von Mängeln während <strong>der</strong> Bauphase<br />

auftraten. 41<br />

18 2.2.5 Nicht ausreichend s<strong>in</strong>d die Indizien, die <strong>der</strong> Bauherr für e<strong>in</strong> Organisationsverschulden bezeichnet,<br />

wenn sie sich auf die Nichtbeachtung technischer Regeln beziehen, die im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten entwe<strong>der</strong> noch nicht bekannt waren, erst gerade e<strong>in</strong>geführt wurden o<strong>der</strong><br />

es im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausführung am nötigen Problembewusstse<strong>in</strong> fehlte 42 . Hierzu gehören auch<br />

die Fälle, wo e<strong>in</strong>e grundsätzlich zulässige Ausführungsart aufgrund beson<strong>der</strong>er örtlicher Verhältnisse<br />

mangelhaft ist. 43<br />

Ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>s augenfälligen Mängel sollen vorliegen, wenn e<strong>in</strong> Betonboden e<strong>in</strong>er Kfz-Werkstatt<br />

<strong>in</strong> Abweichung vom Plan ausgeführt wurde 44 , e<strong>in</strong> Abfl ussrohr im leichten Kontergefälle verlegt 45 ,<br />

die Wärmedämmung auf dem Dach mit kle<strong>in</strong>en Lücken verlegt wurde und an e<strong>in</strong>er Gaubenseite<br />

ganz fehlte 46 , e<strong>in</strong>e Fassade mit teilweise zu langen Mauerwerksankern befestigt, ohne vollständige<br />

Vermörtelung <strong>der</strong> Fugen und zu ger<strong>in</strong>ger Auskragung e<strong>in</strong>er Vorsatzschale ausgeführt wurde 47<br />

und wenn die Dickbeschichtung zu dünn aufgetragen wurde 48 . In e<strong>in</strong>er sorgfältig begründeten<br />

Entscheidung hat das OLG Hamm e<strong>in</strong> Organisationsverschulden trotz vielfältiger Betonabplat-<br />

37 So wohl OLG Köln Urt. v. 30.06.2006 – 3 U 144/05 – IBR onl<strong>in</strong>e; a.A. OLG Düsseldorf BauR 2004, 1331, 1334;<br />

OLG Düsseldorf NZBau 2005, 402, 403 – dagegen jedoch <strong>der</strong> BGH im die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden<br />

Beschl. v. 22.09.2005 – VII ZR 310/04 – IBR onl<strong>in</strong>e.<br />

38 BGH BauR 2005, 550, 551.<br />

39 OLG Düsseldorf BauR 2004, 1331, 1333; OLG Köln, Urt. v. 30.06.2006 – 3 U 144/05 – IBR onl<strong>in</strong>e; KG KGR<br />

2007, 1028; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2007 – 57/07 – IBR-onl<strong>in</strong>e; a.A. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 815 =<br />

NZBau 2007, 522; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2007 – 22 U 145/05.<br />

40 BGH BauR 2004, 1476; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.05.1995 – 17 U 86/93 – IBR 1996, 71; OLG Celle NJW-RR<br />

1995, 1486.<br />

41 OLG Naumburg, Urt. v. 14.11.2006 – 9 U 112/05 – IBR-onl<strong>in</strong>e. In diesen Fällen e<strong>in</strong>e Arglist zu begründen, ist<br />

nicht ganz e<strong>in</strong>fach. Wenn die fehlende Organisation offenkundig war, muss sie nicht bei <strong>der</strong> Abnahme offenbart<br />

werden.<br />

42 OLG Hamm NJW-RR 1999, 71; OLG Braunschweig BauR 2000, 109; OLG Schleswig NZBau 2004, 442.<br />

43 OLG Celle BauR 2007, 2074: e<strong>in</strong> Dachdecker hatte die Dachziegel nicht geklammert, son<strong>der</strong>n nur geschraubt,<br />

was aufgrund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en meteorologischen Verhältnisse auf Rantum (Sylt) gegen die Dachdeckerrichtl<strong>in</strong>ien<br />

verstieß.<br />

44 OLG Brandenburg BauR 1999, 1191, 1194.<br />

45 OLG Bamberg, Urt. v. 24.01.2000 – 4 U 174/99 – IBR 2000, 374.<br />

46 OLG Schleswig NZBau 2004, 442; ähnlich OLG Naumburg BauR 2008, 111, 112: vere<strong>in</strong>barungsgemäß von<br />

außen angebrachte Wärmedämmung ist nicht ausreichend und daher lückenhaft e<strong>in</strong>geklemmt; z.T. fehlt die Unterlüftung..<br />

47 OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1707.<br />

48 OLG München, Urt. v. 15.12.2000 – 9 U 4855/99 – IBR 2002, 10.<br />

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zungen an <strong>der</strong> Sichtbetonoberfl äche wegen nicht h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> Überdeckung <strong>des</strong> Bewehrungsstahls<br />

verne<strong>in</strong>t. 49 Der Sachverständige hatte ausgeführt, trotz sorgfältiger Bewehrungsabnahme<br />

und Überprüfung <strong>der</strong> Abstandhalter könnten sich diese durch e<strong>in</strong>en unsorgfältigen Betoniervorgang<br />

(sorgloser Rüttlere<strong>in</strong>satz) wie<strong>der</strong> verschieben, was aufgrund <strong>der</strong> vom Ingenieur geschuldeten<br />

Bauüberwachung nicht zu entdecken sei.<br />

19 2.2.6 Dem gegenüber sollen ausreichend gravierende Mängel, die den Schluss auf e<strong>in</strong> Organisationsverschulden<br />

rechtfertigen, vorgetragen se<strong>in</strong>, wenn<br />

50 – vielfältige Estrichmängel vorliegen ,<br />

51 – Stahlanker nicht ausreichend mit Mörtel überdeckt s<strong>in</strong>d und <strong>des</strong>halb alsbald korrodieren ,<br />

52 – die Bohrpfahlköpfe nicht h<strong>in</strong>reichend <strong>in</strong> die Fundamentbalken e<strong>in</strong>gebunden s<strong>in</strong>d ,<br />

53 – Beton B 25 statt B 45 ausgeführt wurde ,<br />

– e<strong>in</strong>e Dachbefestigung gravierende Mängel aufweist (e<strong>in</strong> Trapezprofi l blieb gänzlich unbefestigt,<br />

statt <strong>in</strong> je<strong>der</strong> zweiten Sicke wurden nur <strong>in</strong> je<strong>der</strong> dritten Sicke Befestigungsschrauben und diese<br />

jeweils falsch angebracht, die Lichtkuppel war nicht ordentlich befestigt und die Dachschichten<br />

waren unfachgerecht verklebt) 54 ,<br />

– gravierende Verstöße gegen die brandschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen, die jegliches<br />

Verständnis für die brandschutztechnische Ausführung von Installationsleitungen offenbaren<br />

(Elektrokabel wurden durch den Lüftungsschacht geführt, die Heizungsrohre waren gegenüber<br />

den brennbaren Abwasserrohren nicht geschottet, die Schachtwände waren nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Feuerwi<strong>der</strong>standsklasse ausgeführt) 55 ,<br />

– wegen vieler offener Fugen und sägerauer Stellen die Leimb<strong>in</strong><strong>der</strong> nicht die nötige Stabilität<br />

erreichten, weshalb es zum E<strong>in</strong>sturz e<strong>in</strong>es Hallendachs kam56 ,<br />

– e<strong>in</strong> Flachdach mit e<strong>in</strong>em Bruchteil, teilweise weniger als 10 % <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Tellerdübel<br />

befestigt ist57 – e<strong>in</strong> Architekt ke<strong>in</strong>e Abdichtung gegen drücken<strong>des</strong> Wasser plant, weil er trotz Kenntnis e<strong>in</strong>er<br />

möglichen Grundwassergefährdung ke<strong>in</strong>e Grundwasserstände e<strong>in</strong>holt, son<strong>der</strong>n sich mit e<strong>in</strong>em<br />

Blick <strong>in</strong> die Baugrube begnügt. 58 .<br />

20 2.2.7 Mit dem Vortrag erheblicher Indizien ist die Arglist jedoch noch nicht festgestellt.<br />

Der Werkunternehmer kann den Nachweis <strong>der</strong> ausreichenden Organisation führen.<br />

Regelmäßig reicht es aus, wenn er darlegt, e<strong>in</strong>en kompetenten Bauleiter mit <strong>der</strong><br />

Überwachung beauftragt zu haben 59 . Zum Teil kann auch beobachtet werden, dass angesichts gravieren<strong>der</strong><br />

Mängel die Auffassung vertreten wird, die E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Bauüberwachung reiche<br />

nicht aus 60 o<strong>der</strong> es müsse vorgetragen werden, wie die Bauüberwachung im e<strong>in</strong>zelnen organisiert<br />

49 OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2007 – 21 U 57/07 – IBR-onl<strong>in</strong>e.<br />

50 OLG Köln BauR 1995, 107.<br />

51 OLG Oldenburg BauR 1995, 105, 106.<br />

52 OLG Oldenburg OLGR 2002, 26, 27.<br />

53 OLG Stuttgart BauR 1997, 317.<br />

54 OLG Frankfurt OLGR 1998, 287, 288 f..<br />

55 OLG Oldenburg, Urt. v. 31.08.2004 – 12 U 63/04 – IBR 2006, 20.<br />

56 OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2005 – 19 U 125/44 – IBR 2006, 327.<br />

57 OLG Düsseldorf BauR 2007, 1748.<br />

58 OLG Düsseldorf BauR 2008, 142 Nr. 5 – richtigerweise dürfte hier e<strong>in</strong> Fall <strong>der</strong> klassischen Arglist vorliegen.<br />

59 OLG München BauR 1998, 129, 131 (Fachunternehmen); OLG Hamm BauR 1999, 767, 768 (Bauleiter für Putzarbeiten);<br />

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2001 – 5 U 229/00 – IBR 2002, 603 (Architekt); KG, Beschl. v. 29.09.2006<br />

– 7 U 220/05 – IBR 2006, 615 (Fach<strong>in</strong>genieur). Das OLG Frankfurt (Urt. v. 30.01.2007 – 5 U 2/06 – IBR 2007,<br />

127) hat die Beauftragung e<strong>in</strong>es Subunternehmers, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Prüfung durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister<br />

nachweisen konnte, ausreichen lassen.<br />

60 OLG Oldenburg, Urt. v. 31.08.2004 – 12 U 63/04 – IBR 2006, 20: „Der Vortrag <strong>der</strong> Beklagten, sie habe auf <strong>der</strong><br />

Baustelle e<strong>in</strong>en Polier, e<strong>in</strong>en Bauleiter und den Leiter <strong>der</strong> Hochbauabteilung e<strong>in</strong>gesetzt, entlastet sie nicht.“ A.A.<br />

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war (Anzahl <strong>der</strong> Baustellenbesuche, welche Bauabschnitte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> welchem Fertigungszustand<br />

überwacht worden) 61 . In Fällen, <strong>in</strong> denen Fertigteile zur Herstellung <strong>des</strong> Bauwerks e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, muss nach Auffassung e<strong>in</strong>iger Oberlan<strong>des</strong>gerichte die h<strong>in</strong>reichende Organisation und<br />

Überwachung <strong>des</strong> Fertigungsprozesses dargelegt werden 62 .<br />

21 Alles <strong>in</strong> allem sche<strong>in</strong>t die Tendenz dah<strong>in</strong> zu gehen, das Institut <strong>des</strong> Organisationsverschuldens<br />

trotz e<strong>in</strong>zelner Ausschläge <strong>in</strong> die gegenteilige Richtung nicht zu überspannen. Es wird regelmäßig<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass das Organisationsverschulden e<strong>in</strong>e Ausnahmestellung e<strong>in</strong>nimmt<br />

und nicht dem Zweck dient, Gewährleistungsansprüche generell e<strong>in</strong>er verlängerten Verjährung<br />

zu unterwerfen 63 . Voraussetzung soll se<strong>in</strong>, dass es angesichts <strong>der</strong> vorliegenden Mängel geradezu<br />

undenkbar ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation nicht aufgefallen wären 64 .<br />

22 2.2.8 Nur sche<strong>in</strong>bar ist die Kausalität e<strong>in</strong> weiteres Korrektiv. Nicht schon dann, wenn <strong>der</strong> Unternehmer<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichende Organisation nachweisen kann, son<strong>der</strong>n erst, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

den Nachweis führt, dass im Rahmen e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Organisation <strong>der</strong> Mangel aufgefallen<br />

wäre, ist die Haftung begründet 65 . Allerd<strong>in</strong>gs dürfte es im Regelfall unzutreffend se<strong>in</strong>, von e<strong>in</strong>em<br />

Korrektiv zu sprechen. Im Regelfall kann <strong>der</strong> Auftraggeber die unzureichende Organisation<br />

mangels Kenntnis gar nicht nachweisen. 66 Er behilft sich mit dem Ansche<strong>in</strong>sbeweis <strong>des</strong> schweren<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s augenfälligen Mängel. Wenn <strong>der</strong> Unternehmer dann die ausreichende Organisation<br />

nicht nachweisen kann, ist Arglist begründet. Für das Korrektiv ist ke<strong>in</strong> Raum mehr.<br />

II.<br />

23 1. <strong>Die</strong> dogmatische E<strong>in</strong>ordnung <strong>des</strong> Organisationsverschuldens<br />

Mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> 7. Zivilsenats <strong>des</strong> BGH vom 11.10.200767 hat die Frage nach <strong>der</strong> Herleitung<br />

<strong>des</strong> Organisationsverschuldens e<strong>in</strong>e neue Aktualität erhalten. Ohne dies näher zu begründen,<br />

hat <strong>der</strong> 7. Zivilsenat die Auffassung vertreten, die „Organisationspfl icht“ sei e<strong>in</strong>e „Obliegenheit“,<br />

<strong>der</strong>en Verletzung zu e<strong>in</strong>er für den Unternehmer nachteiligen Verjährung führe. 68 Zugegebenermaßen<br />

hat isch die voraufgegangene <strong>Rechtsprechung</strong> und Literatur mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Rechtsqualität<br />

nicht sehr <strong>in</strong>tensiv ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>gesetzt, allerd<strong>in</strong>gs legte es die bisherige <strong>Rechtsprechung</strong> es zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t<br />

nahe, von e<strong>in</strong>er (Neben-)Pfl icht zur Organisation auszugehen. 69<br />

BGH im Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 234/04 wo Bedenken gegen diese Auffassung angemeldet<br />

werden.<br />

61 OLG Oldenburg BauR 1995, 105, 106; OLG Köln BauR 1995, 107; Bedenken hiergegen: BGH BauR 2007, 114,<br />

116.<br />

62 Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2005 – 19 U 125/94 – IBR 2006, 327, wo dies gelungen ist; OLG Stuttgart<br />

BauR 1997, 317, wo schon <strong>der</strong> theoretische Beweis <strong>der</strong> h<strong>in</strong>reichenden Organisation nicht geführt werden konnte.<br />

<strong>Die</strong>se Entscheidungen stehen möglicherweise <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zu BGH BauR 2008, 87 – siehe unten Rdnr. 26.<br />

63 OLG Naumburg, Urt. v. 12.05.2006 – 10 U 8/06 – IBR 2007, 146; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171, 172; OLG<br />

Stuttgart, Urt. v. 14.11.2006 – 12 U 52/06 – IBR 2007, 243 = NZBau 2007, 720 LS.<br />

64 OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1707.<br />

65 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2006 – 23 U 76/06 – IBR 2006, 668.<br />

66 Das OLG Naumburg hat die Indizien „Bauleiter kaum vor Ort, ke<strong>in</strong>e Überprüfung <strong>des</strong> Fundaments für zwei kle<strong>in</strong>ere<br />

Säulen auf die statischen Vorgaben, Vielzahl von Mängeln während <strong>der</strong> Bauphase“ nicht als h<strong>in</strong>reichenden<br />

Vortrag für e<strong>in</strong>e unzureichende Organisation ausreichen lassen BauR 2007, 1888.<br />

67 BGH BauR 2008, 87 = NZBau 2008, 60.<br />

68 BGH BauR 2008, 87,88.<br />

69 BGH BauR 2007, 114, 116 (7. ZS): Organisationpfl ichtverletzung; BGH BauR 2005, 550, 551 (10. ZS) hat die<br />

Übernahme <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>des</strong> 7. Zivilsenats allgeme<strong>in</strong> aus <strong>der</strong> Pfl icht abgeleitet, den arbeitsteiligen Herstellungsprozess<br />

angemessen zu organisieren; OLG Köln OLGR 2001, 108, 110: pVV; Kniffka ZfBR 1993, 255,<br />

256 :„Erfüllung von Organsiationspfl ichten“; Holzberger/Puhle BauR 1999, 106, 110: pVV.; auch Schwenker/<br />

Wessel ZfBR 2008, 222, 225f hatten die dieser Entscheidung voraufgegangene Judikatur an<strong>der</strong>s verstanden.<br />

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Es stellt sich zunächst die Frage, was mit dem Begriff <strong>der</strong> Obliegenheit gewonnen ist. Das BGB<br />

kennt den Begriff nicht. Er ist aus dem Versicherungsrecht rezipiert worden. 70 Was konkret unter<br />

e<strong>in</strong>er Obliegenheit verstanden wird, ist noch nicht h<strong>in</strong>reichend geklärt. 71 Häufi g wird unter<br />

<strong>der</strong> Obliegenheit auch e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit ger<strong>in</strong>gerer vertraglicher Intensität, 72 das Fehlen e<strong>in</strong>es<br />

Erfüllungsanspruchs73 verstanden. Nun ist es schon sprachlich nicht geglückt, von e<strong>in</strong>er Organisationspfl<br />

licht als Obliegenheit zu sprechen. Darüber h<strong>in</strong>aus kann dieser Ansatz <strong>des</strong> fehlenden<br />

Erfüllungsanspruchs auch nicht durchgehalten werden.<br />

Der Generalunternehmer, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e Anstalten macht, auf <strong>der</strong> Baustelle e<strong>in</strong>en Bauleiter e<strong>in</strong>zusetzen,<br />

son<strong>der</strong>n die verschiedenen Nachunternehmer unkoord<strong>in</strong>iert nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> arbeiten lässt,<br />

wird sich gefallen lassen müssenn, vom Auftraggeber zur Pfl ichterfüllung und zur Organisation<br />

<strong>der</strong> Baustelle gemahnt zu werden. Kommt er se<strong>in</strong>er Verpfl ichtung nicht nach, wird man dem Auftraggeber<br />

<strong>in</strong> jedem Falle die Möglichkeit <strong>der</strong> außerordentlichen Kündigung e<strong>in</strong>räumen müssen,<br />

gegebenenfalls – jedenfalls außerhalb <strong>des</strong> Anwendungsbereichs <strong>der</strong> VOB/B – auch das Recht<br />

zur Fremdnachbesserung. Ihm wäre nicht geholfen, würde man ihm entgegenhalten, den Generalunternehmer<br />

träfe nur e<strong>in</strong>e Obliegenheit zur Organisation; gegebenenfalls könne <strong>der</strong> Bauherr<br />

Mängelansprüche ja noch zehn Jahre nach <strong>der</strong> Abnahme verfolgen.<br />

Bestätigt wird diese Auffassung, wonach die Organisationspfl icht tatsächlich e<strong>in</strong>e (Neben-)<br />

Pfl icht74 <strong>des</strong> Unternehmers ist, auch durch § 4 Nr. 2 Abs. 1 S. 3 VOB/B. Zugegebenermaßen handelt<br />

es sich bei <strong>der</strong> VOB/B nicht um e<strong>in</strong>en Rechtssatz, son<strong>der</strong>n um AGB. Allerd<strong>in</strong>gs gibt § 4 Nr.<br />

2 Abs. 1 S. 3 VOB/B genau das wie<strong>der</strong>, was aus § 242 BGB als Nebenpfl icht abgeleitet werden<br />

muss. 75<br />

E<strong>in</strong> weiteres Problem ergibt sich bei <strong>der</strong> Zugrundelegung <strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> 7. Zivilsenats aus<br />

<strong>der</strong> Frage, ob schon die bloß objektive Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit zu <strong>der</strong> „Sanktion“ führt o<strong>der</strong><br />

ob § 276 BGB analog 76 angewandt werden muss. Nach <strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> 7. Zivilsenats soll jedoch<br />

– auch im Bereich <strong>des</strong> Organisationsverschuldens – nur arglistig handeln, wer bewusst e<strong>in</strong>en<br />

offenbarungspfl ichtigen Umstand verschweigt. 77 Das bewusste Verschweigen setzt als Pendant<br />

zw<strong>in</strong>gend die Offenbarungspfl icht voraus.<br />

Neben diesen Wi<strong>der</strong>sprüchen, die den Ansatz <strong>des</strong> 7. Zivilsenats als wenig befriedigend ersche<strong>in</strong>en<br />

lassen 78 , gibt es jedoch e<strong>in</strong> viel tiefgreifen<strong>der</strong>es Problem. Um überhaupt zu e<strong>in</strong>er Obliegenheit,<br />

die bekanntlich im Werkvertragsrecht nirgends geregelt ist, zu kommen, müsste man zuvor e<strong>in</strong>e<br />

Lücke ausgemacht haben, die mit diesem Institut ausgefüllt werden könnte. E<strong>in</strong>e solche ist jedoch<br />

nicht zu erkennen. Wie die historische Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> gezeigt hat, geht<br />

es darum, das Problem <strong>der</strong> arbeitsteiligen Herstellung, das leicht mit dem H<strong>in</strong>wegorganisieren<br />

<strong>der</strong> Arglist verbunden se<strong>in</strong> kann, angemessen zu lösen. Dabei sche<strong>in</strong>t die erst später entwickelte<br />

<strong>Rechtsprechung</strong> zum Organisationsverschulden den allgeme<strong>in</strong>en Grundsatz zu enthalten. Wer das<br />

Werk nicht selbst ausführt, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er arbeitsteiligen Organisation, br<strong>in</strong>gt mit <strong>der</strong> Übernahme<br />

<strong>des</strong> Vertrages zum Ausdruck, trotz <strong>der</strong> Gefahren <strong>der</strong> arbeitsteiligen Herstellung den Betriebs-<br />

70 Staud<strong>in</strong>ger-J.Schmidt,1995, E<strong>in</strong>l zu § 241 Rn 265.<br />

71 Staud<strong>in</strong>ger-J.Schmidt, aaO, Rn 287 spricht von e<strong>in</strong>em Begriff ohne praktische Relevanz; Staud<strong>in</strong>ger-Wenzen,<br />

2005, E<strong>in</strong>l vor § 241 Rn 122, 132.<br />

72 MünchKomm-Kramer, 5. Aufl ., vor § 241 Rn 50.<br />

73 In diesem S<strong>in</strong>ne BGH BauR 2008, 87, 88f.<br />

74 Ingenstau/Korbion-Oppler § 4 Nr. 2 Rn 65.<br />

75 In diesem S<strong>in</strong>n wohl auch BGH (10. ZS) BauR 2005, 530, 531.<br />

76 Direkt können die Regeln <strong>des</strong> allgeme<strong>in</strong>en Schuldrechts nicht auf Obliegenheiten angewandt werden Staud<strong>in</strong>ger-<br />

J. Schmidt, aaO, Rn 287; MünchKomm-Kramer vor § 241 Rn 52.<br />

77 BGH BauR 2008, 87, 88.<br />

78 Schwenker/Wessel ZfBR 2008, 222, 225f kritisieren die Konstruktion <strong>der</strong> Obliegenheit ebenfalls.<br />

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ablauf für den Besteller h<strong>in</strong>reichend sicher zu organisieren. In <strong>der</strong> Tat br<strong>in</strong>gt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> als<br />

Unternehmer e<strong>in</strong> Werk verspricht, damit zum Ausdruck, die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten zu haben 79 , selbst wenn die Arbeiten aus e<strong>in</strong>em fremden Fachbereich übernommen<br />

werden 80 . Durch den Vertragsschluss signalisiert <strong>der</strong> Unternehmer, die Leistungen mangelfrei erbr<strong>in</strong>gen<br />

zu können. Dazu gehört beim arbeitsteilig herzustellenden Werk die h<strong>in</strong>reichende Organisation<br />

<strong>des</strong> Herstellungsablaufs. <strong>Die</strong> h<strong>in</strong>reichende Organisation wird vom Besteller üblicherweise<br />

und zu Recht erwartet. Sie kann zwar nicht Beschaffenheit <strong>des</strong> Werks se<strong>in</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs ist anerkannt,<br />

dass auch arglistig handelt, wer ohne die erfor<strong>der</strong>liche Fachkunde e<strong>in</strong>e werkvertragliche<br />

Leistung übernimmt 81 . Wer die Organisation gleichwohl nicht vorhält und den Besteller entwe<strong>der</strong><br />

vor Abschluss <strong>des</strong> Vertrages o<strong>der</strong> bei Abnahme <strong>der</strong> Leistung nicht unterrichtet, handelt arglistig.<br />

Damit liegt im Organisationsverschulden entgegen e<strong>in</strong>er weitverbreiteten Auffassung ke<strong>in</strong> Fall<br />

e<strong>in</strong>er positiven Vertragsverletzung 82 . Man muss auch die Fallgruppe we<strong>der</strong> <strong>in</strong> Analogie zur Sachwalterhaltung<br />

<strong>des</strong> Architekten noch zur Sekundärhaftung <strong>des</strong> Steuerberaters sehen 83 . Es erübrigt<br />

sich schließlich die Kritik von Rutkowski, <strong>der</strong> dem BGH e<strong>in</strong>e von Artikel 20 Abs. 3 GG nicht<br />

gedeckte Auslegung <strong>des</strong> § 278 BGB vorwirft 84 .<br />

24 2. <strong>Die</strong> h<strong>in</strong>reichende Organisation<br />

<strong>Die</strong> dogmatische E<strong>in</strong>ordnung <strong>der</strong> Lösung beseitigt jedoch nicht die praktische Frage. <strong>Die</strong> Praxis<br />

muss e<strong>in</strong>e brauchbare Antwort erhalten, wie die Organisation auszusehen hat. Der BGH hat<br />

hierzu wenig konkrete Vorgaben gemacht. <strong>Die</strong> grundlegenden Ausführungen <strong>des</strong> 7. Zivilsenats<br />

s<strong>in</strong>d bereits oben zitiert worden. Nicht je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> zur Anleitung von Mitarbeitern e<strong>in</strong>gesetzt wird,<br />

ist schon Prüfer, <strong>des</strong>sen Wissen dem Auftragnehmer zugerechnet wird. An<strong>der</strong>erseits soll jemand<br />

mit untergeordneter Prüferstellung umso eher Hilfsperson <strong>des</strong> Unternehmers se<strong>in</strong>, je kürzer und<br />

schwieriger <strong>der</strong> Mangel zu entdecken ist. Der 10. Zivilsenat stellt darauf ab, welche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

e<strong>in</strong>em sich se<strong>in</strong>er Verpfl ichtung zur Ablieferung <strong>des</strong> Werks bewussten und bedachten Unternehmers<br />

im konkreten Fall zumutbar s<strong>in</strong>d85 .<br />

In <strong>der</strong> Literatur wird die Auffassung vertreten, es sei an die Architektenhaftung anzuknüpfen. Beson<strong>der</strong>s<br />

kritische Arbeiten habe <strong>der</strong> arbeitsteilig arbeitende Unternehmer beson<strong>der</strong>s sorgfältig zu<br />

überwachen; im übrigen habe e<strong>in</strong>e sorgfältige Kontrolle stattzufi nden86 . <strong>Die</strong>se Überlegung sche<strong>in</strong>t<br />

nicht zutreffend zu se<strong>in</strong>. Der Architekt wird vom Auftraggeber für se<strong>in</strong>e Überwachungsleistung<br />

eigens honoriert; die wesentliche Aufgabe <strong>des</strong> Architekten, dem die Bauüberwachung übertragen<br />

wird, besteht dar<strong>in</strong>, den fremden Unternehmer zu überwachen. Demgegenüber muss <strong>der</strong> Unternehmer<br />

se<strong>in</strong>e Arbeit nur so organisieren, dass sie nach menschlichem Ermessen ordnungsgemäß<br />

ausgeführt wird. Müsste er sie auch noch überwachen, könnte er neben jeden handwerklich Tätigen<br />

e<strong>in</strong>en Kontrolleur stellen. 87 Lässt er – <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachen Fall – die Arbeiten von e<strong>in</strong>em Altgesellen<br />

ausführen, von dem er weiß, dass er die erfor<strong>der</strong>lichen Fertigkeiten beherrscht, reichen die<br />

üblichen Baustellenbesuche. Werden h<strong>in</strong>gegen hohe Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt, die e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e<br />

Fertigkeit voraussetzen, o<strong>der</strong> werden ungewohnte Arbeitstechniken verlangt, ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />

79 BGH NJW-RR 1996, 789,791; OLG Düsseldorf BauR 2000, 1532.<br />

80 OLG Bamberg NJW-RR 2006, 742, 743<br />

81 OLG Köln OLGR 2001, 185, 186.<br />

82 Für e<strong>in</strong>e positive Vertragsverletzung: OLG Köln OLGR 2001, 108, 110; Holzberger/Puhle BauR 1999, 106, 110.<br />

83 So aber BGH BauR 1992, 500, 501.<br />

84 NJW 1973, 1748; ZfBR 1994, 201.<br />

85 BGH BauR 2005, 550, 551.<br />

86 Kniffka ZfBR 1993, 255, 257; Kapellmann/Messerschmidt-Weyers, 2. Aufl ., § 13 VOB/B Rn. 139; ähnlich Knipp<br />

BauR 2007, 944, 955.<br />

87 Möglicherweise sieht dies <strong>der</strong> BGH ähnlich. Jedenfalls hält er den arbeitsteilig tätigen Unternehmer nicht für verpfl<br />

ichtet, das außerhalb se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>fl ussbereichs bei e<strong>in</strong>em Nachunternehmer gefertigte Teil zu prüfen o<strong>der</strong> hierfür<br />

e<strong>in</strong>en sachkundigen Dritten e<strong>in</strong>zuschalten – BGH BauR 2008, 87, 88.<br />

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gehalten, sich durch Anleitung se<strong>in</strong>er Mitarbeiter und anschließende Kontrolle, ob die Techniken<br />

auch richtig angewandt werden, von <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Leistung zu überzeugen. Macht<br />

er dies nicht selbst, muss er e<strong>in</strong>en qualifi zierten Mitarbeiter e<strong>in</strong>setzen.<br />

25 Komplizierter wird die Situation, wenn sich <strong>der</strong> Unternehmer verpfl ichtet, mehrere Gewerke auszuführen<br />

(Generalunternehmer).<br />

2.1 Werden die Leistungen auf e<strong>in</strong>er Baustelle erbracht, stellt sich die Frage, ob tatsächlich <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>gesetzte Bauleiter die Fachkenntnis haben muss, alle Leistungen zu kontrollieren. <strong>Die</strong>se Frage<br />

ist zu verne<strong>in</strong>en. Etwas Gegenteiliges lässt sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht aus <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> ableiten,<br />

wonach <strong>der</strong> arbeitsteilig handelnde Unternehmer angehalten ist, den Herstellungsprozess<br />

angemessen zu überwachen. 88 <strong>Die</strong>s mögen zunächst zwei Beispiele verdeutlichen.<br />

2.1.1 E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de hat die Sanierung e<strong>in</strong>es Teils ihrer Kanalisation ausgeschrieben. E<strong>in</strong>e Teilstrecke<br />

von 200m kann nur im Mikrotunnell<strong>in</strong>g-Verfahren ausgeführt werden. Der Unternehmer,<br />

<strong>der</strong> den Zuschlag erhält, setzt hierfür e<strong>in</strong>en Nachunternehmer e<strong>in</strong>, <strong>der</strong> ausschließlich solche Spezialtiefbauarbeiten<br />

durchführt und se<strong>in</strong> know-how durch Patente abgesichert hat.<br />

2.1.2 Beim Aus- und Erweiterungsbau e<strong>in</strong>es Krankenhauses wird e<strong>in</strong> Generalplaner e<strong>in</strong>gesetzt,<br />

<strong>der</strong> alle Planungsleistungen vom Bodengutachten über die Architektur, das Tragwerk, die technische<br />

Gebäudeausrüstung e<strong>in</strong>schließlich Mediz<strong>in</strong>technik und <strong>der</strong> Fassadenplanung erbr<strong>in</strong>gt. Der<br />

Generalplaner ist häufi g Architekt, <strong>der</strong> gar nicht das Fachwissen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong><strong>in</strong>genieure haben<br />

kann.<br />

Es wäre also ungewöhnlich, wenn <strong>der</strong> Generalunternehmer e<strong>in</strong>en „Bauleiter“ zur Verfügung hätte,<br />

<strong>der</strong> über die erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnisse verfügt, die unterschiedlichen Diszipl<strong>in</strong>en zu überwachen.<br />

<strong>Die</strong> Beispiele zeigen, dass dies <strong>in</strong> vielen Fällen sogar unmöglich ist. Es geht also nicht<br />

um die technische Überwachung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Leistungen, son<strong>der</strong>n um <strong>der</strong>en ordnungsgemäße<br />

Organisation. <strong>Die</strong>s bed<strong>in</strong>gt zunächst, dass das Nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Leistungen s<strong>in</strong>nvoll<br />

koord<strong>in</strong>iert wird. Sodann muss die Organisation Verantwortliche für e<strong>in</strong>zelne Gewerke kennen.<br />

<strong>Die</strong>se Verantwortlichen s<strong>in</strong>d niemand an<strong>der</strong>s als die von <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> schon relativ früh<br />

benannte „Prüfer“. <strong>Die</strong>s kann e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Bauleiter se<strong>in</strong>. Im Beispiel <strong>des</strong> Kanalbauers muss<br />

jedoch sichergestellt se<strong>in</strong>, dass das Mikrotunnell<strong>in</strong>g fachgerecht durch kompetente Leute ausgeführt<br />

wird. Wenn dies nur durch die Leute <strong>des</strong> Nachunternehmers möglich ist, ist <strong>der</strong> betroffene<br />

Mitarbeiter <strong>des</strong> Nachunternehmers Prüfer und damit Erfüllungsgehilfe <strong>des</strong> Kanalbauers.<br />

26 2.2 Nicht viel an<strong>der</strong>s ist die Situation, wenn die Leistungen zum Teil außerhalb <strong>des</strong> E<strong>in</strong>fl ussbereichs<br />

<strong>des</strong> Generalunternehmers ausgeführt werden. Er kann – muss aber nicht – diese Leistungen<br />

selbst überwachen. Es reicht aus, wenn er die Organisation sicherstellt, die für e<strong>in</strong>e fachgerechte<br />

Ausführung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung stimmt nicht mit <strong>der</strong> jüngsten Entscheidung <strong>des</strong> 7. Zivilsenats <strong>des</strong> BGH übere<strong>in</strong>.<br />

<strong>Die</strong>ser hat bekanntlich die Auffassung vertreten, <strong>der</strong> Generalunternehmer sei nicht gehalten,<br />

organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die im fremden Betrieb, also außerhalb<br />

se<strong>in</strong>es typischen E<strong>in</strong>fl ussbereichs, ausgeführte Leistung auf Mängel geprüft wird. 89 Sollte<br />

dieses Urteil mehr enthalten als die Entscheidung e<strong>in</strong>es eher atypischen E<strong>in</strong>zelfalls 90 , würde sich<br />

<strong>der</strong> 7. Zivilsenat gegen die bisherige L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> stellen. An dieser Stelle kann er <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Tat den Begriff <strong>der</strong> „Obliegenheit“ dogmatisch nutzbar machen. Auf Obliegenheiten s<strong>in</strong>d die<br />

88 BGH BauR 2008, 87, 88.<br />

89 BGH NauR 2008, 87, 89.<br />

90 Schwenker/Wessel ZfBR 2008, 222, 226 weisen darauf h<strong>in</strong>, dass <strong>der</strong> BGH den E<strong>in</strong>zelfall auf <strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> bisherigen<br />

<strong>Rechtsprechung</strong> hätte begründen können. Sie nehmen daher an, es solle e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung (Restriktion) <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsprechung</strong> e<strong>in</strong>geleitet werden. Dafür hätte er aber – da die bisherige <strong>Rechtsprechung</strong> auch vom 10. Zivilsenat<br />

vertreten wird – dort rückfragen o<strong>der</strong> den Großen Senat anrufen müssen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan<br />

war <strong>der</strong> 10. Zivilsenat 2007 noch für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständig.<br />

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allgeme<strong>in</strong>en Regeln <strong>des</strong> Schuldrechts nicht unmittelbar anzuwenden. § 278 könnte nicht direkt,<br />

son<strong>der</strong>n allenfalls entsprechend angewandt werden. Hier wird aber deutlich, dass sich <strong>der</strong> 7. Zivilsenat<br />

mit dieser Entscheidung unausgesprochen gegen die bisherige L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

stellt. Der <strong>Rechtsprechung</strong> liegt die Überlegung zu Grunde, die arbeitsteilige Herstellung dürfe<br />

dem Unternehmer nicht ermöglichen, die Verantwortung weg zu organisieren. Deshalb wird ihm<br />

das Wissen <strong>der</strong> Person, die ihn alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Lage versetzen kann, se<strong>in</strong>e Offenbarungspfl icht zu<br />

erfüllen, zugerechnet 91 , selbst wenn es sich hierbei um e<strong>in</strong>en Subunternehmer handelt. 92 E<strong>in</strong>e<br />

Organisation ist noch nicht h<strong>in</strong>reichend, wenn sie die Arbeiten e<strong>in</strong>em zuverlässigen Subunternehmer<br />

überträgt. <strong>Die</strong>s reicht nur aus, wenn es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>-Mann-Unternehmen handelt. Bei<br />

umfangreichen Arbeiten muss sich auch <strong>der</strong> Nachunternehmer arbeitsteilig organisieren. Würde<br />

man dem 7. Zivilsenat folgen, wäre die Möglichkeit eröffnet, die Arglist durch den Nachunternehmere<strong>in</strong>satz<br />

weg zu organisieren.<br />

<strong>Die</strong> hier vertretene Auffassung wi<strong>der</strong>spricht allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>des</strong> OLG Naumburg<br />

93 , die nach Zurückweisung <strong>des</strong> Rechtsstreits durch den 10. Zivilsenat <strong>des</strong> BGH 94 zustande<br />

kam: E<strong>in</strong>e PKW-Werkstatt konnte die beauftragte Reparatur nicht alle<strong>in</strong>e ausführen. Arbeiten am<br />

Rahmen ließ sie bei e<strong>in</strong>em Nachunternehmer erledigen. Der Rahmen wies nach <strong>der</strong> Reparatur<br />

(immer noch) e<strong>in</strong>en Knick auf. Im ersten Durchgang hatte das OLG Naumburg die auf Arglist<br />

(wegen Verjährung) gestützte Klage mit <strong>der</strong> Begründung abgewiesen, <strong>der</strong> Werkunternehmer<br />

(PKW-Werkstatt) habe die Mängel nicht erkannt. Auf die Revision hat <strong>der</strong> 10. Zivilsenat <strong>des</strong> BGH<br />

festgestellt, die Grundsätze <strong>des</strong> 7. Zivilsenats zum Organisationsverschulden seien nicht nur im<br />

Baurecht son<strong>der</strong>n bei jedem Werkvertrag anwendbar. Er hat dem OLG aufgegeben zu prüfen, ob<br />

Organisationsmängel vorlägen und ob bei richtiger Organisation „von <strong>der</strong> Beklagten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>soweit als <strong>der</strong>en Erfüllungsgehilfe <strong>in</strong> Betracht kommenden Person die Mängel entdeckt worden<br />

wären“. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, <strong>der</strong> Mangel sei so schwerwiegend, dass er für die<br />

unzureichende Organisation streite. Daraufh<strong>in</strong> hatte <strong>der</strong> Beklagte vorgetragen, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Betrieb<br />

seien zwei Meister e<strong>in</strong>gesetzt, die die Fremdarbeiten und die eigenen Arbeiten vor <strong>der</strong> Ablieferung<br />

zu prüfen hatten. <strong>Die</strong>s ließ das OLG nicht ausreichen, weil <strong>der</strong> Beklagte nicht vorgetragen<br />

habe, warum genau dieser Mangel nicht entdeckt worden sei 95 . Gemessen an den bisherigen 96<br />

Maßstäben <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs ist <strong>der</strong> Fall zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t <strong>in</strong> <strong>der</strong> Begründung<br />

sehr zweifelhaft. Hatten die Meister die Fremdarbeiten zu kontrollieren, so hat <strong>der</strong> Werkunternehmer<br />

zunächst e<strong>in</strong>e richtige Organisation bereitgestellt. Es kommt nicht darauf an, ob <strong>der</strong> Prüfer<br />

se<strong>in</strong>e Aufgaben im E<strong>in</strong>zelfall wahrgenommen hat 97 . Denkbar ist, dass die Mängel bei <strong>der</strong> zu erwartenden<br />

Prüfung nicht entdeckt werden konnten 98 . Dann läge e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>des</strong> Indiz für das<br />

Organisationsverschuldens <strong>des</strong> Nachunternehmers vor. Re<strong>in</strong> theoretisch denkbar wäre noch, dass<br />

<strong>der</strong> Mangel so offenkundig war, dass er für sich gesehen schon den Schluss auf die Kenntnis <strong>des</strong><br />

Abliefernden zulässt. Dagegen sprach jedoch <strong>der</strong> Sachverhalt.<br />

27 2.3 Offen bleibt nur noch die Frage, <strong>in</strong> welchen Fällen we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter noch <strong>der</strong> Subunternehmer<br />

bzw. <strong>des</strong>sen Bauleiter Erfüllungsgehilfe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Offenbarungspfl icht s<strong>in</strong>d, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong><br />

91 S.o. Nachweise <strong>in</strong> Fn 17.<br />

92 S.o. Nachweise <strong>in</strong> Fn 20.<br />

93 OLG Naumburg, BauR 2005, 1942, 1943.<br />

94 BGH BauR 2005, 550, 551.<br />

95 Insoweit nur <strong>in</strong> den nicht veröffentlichen Urteilsgründen OLG Naumburg, Urt. v. 19.05.2005 – 4 U 2/05 – IBRonl<strong>in</strong>e.<br />

96 Legt man die Entscheidung BGH BauR 2008, 87 zugrunde, würde sie sogar im Gegensatz zu <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

stehen.<br />

97 BGH BauR 2007, 114, 116.<br />

98 Dagegen spricht aber die <strong>in</strong> den Entscheidungsgründen referierte Auffassung <strong>des</strong> beauftragten Sachverständigen,<br />

e<strong>in</strong>em versierten Meister wären diese Mängel aufgefallen.<br />

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Prüfer auf e<strong>in</strong>er noch niedrigeren Organisationsstufe. Ausgangspunkt ist <strong>der</strong> dieser <strong>Rechtsprechung</strong><br />

zugrundeliegende Gedanke. Durch arbeitsteilige Organisation darf nicht Verantwortung<br />

wegorganisiert werden. Also wäre das Leitbild <strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Betrieb mitarbeitende Unternehmer.<br />

<strong>Die</strong>ser ist zwar auf <strong>der</strong> Baustelle, steht gleichwohl nicht ständig neben se<strong>in</strong>en Mitarbeitern. Anzunehmen,<br />

er würde bei Arbeiten, die durch Baufortschritt verdeckt zu werden drohen, regelmäßige<br />

Kontrollen ausführen, wäre praxisfremd. Über das sich Vergewissern, dass se<strong>in</strong>e Mitarbeiter für<br />

die ihnen übertragenen Arbeiten h<strong>in</strong>reichend qualifi ziert o<strong>der</strong> angeleitet s<strong>in</strong>d, wird er ke<strong>in</strong>e weiteren<br />

Kontrollen vor <strong>der</strong> Abnahme durchzuführen haben. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung von Kontrollpfl ichten<br />

bei beson<strong>der</strong>s kritischen Stellen o<strong>der</strong> bei Arbeiten, die verdeckt zu werden drohen, geht über das<br />

h<strong>in</strong>aus, was sich aus dem dispositiven Werkvertragsrecht begründen lässt. Der Unternehmer denkt<br />

zunächst an die fünfjährige Gewährleistungsfrist, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>er sich ohneh<strong>in</strong> die meisten „Sünden“<br />

zeigen. Daher kann die – sei es aus dem Organisationsverschulden abgeleitete, sei es über<br />

die Organisation zugerechnete – Arglist sich nur darauf beziehen, überhaupt für e<strong>in</strong>e Kontrolle<br />

vor <strong>der</strong> Abnahme und für den E<strong>in</strong>satz h<strong>in</strong>reichend qualifi zierter o<strong>der</strong> angeleiteter Mitarbeiter zu<br />

sorgen.<br />

28 3. Ergebnis:<br />

Bei arbeitsteiliger Herstellung e<strong>in</strong>es Werks hat <strong>der</strong> Unternehmer die Verpfl ichtung, entwe<strong>der</strong><br />

selbst o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en Bauleiter die verschiedenen Gewerke zu koord<strong>in</strong>ieren, vor <strong>der</strong> Abnahme<br />

auf Mängelfreiheit zu prüfen und sich über die handwerkliche Qualifi kation <strong>der</strong> ausführenden<br />

Mitarbeiter zu vergewissern. Kann <strong>der</strong> Bauleiter diese Tätigkeit aufgrund se<strong>in</strong>er Qualifi kation<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Arbeiten nicht selbst leisten, ist <strong>der</strong> Subunternehmer Erfüllungsgehilfe<br />

<strong>des</strong> Generalunternehmers. Weist <strong>der</strong> Auftraggeber Mängel nach, die bei e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen<br />

Organisation nicht vorkommen dürfen, muss <strong>der</strong> Auftraggeber den Nachweis br<strong>in</strong>gen, dass er<br />

e<strong>in</strong>en Bauleiter/Erfüllungsgehilfen e<strong>in</strong>gesetzt hat. Gibt es Mängel, die trotz <strong>des</strong>sen Tätigkeit nicht<br />

auffallen konnten, muss <strong>der</strong> Nachweis geführt werden, dass <strong>der</strong> ausführende Mitarbeiter h<strong>in</strong>reichend<br />

qualifi ziert o<strong>der</strong> angeleitet war.<br />

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