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Die Arglisthaftung des Werkunternehmers in der Rechtsprechung

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Prüfer auf e<strong>in</strong>er noch niedrigeren Organisationsstufe. Ausgangspunkt ist <strong>der</strong> dieser <strong>Rechtsprechung</strong><br />

zugrundeliegende Gedanke. Durch arbeitsteilige Organisation darf nicht Verantwortung<br />

wegorganisiert werden. Also wäre das Leitbild <strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Betrieb mitarbeitende Unternehmer.<br />

<strong>Die</strong>ser ist zwar auf <strong>der</strong> Baustelle, steht gleichwohl nicht ständig neben se<strong>in</strong>en Mitarbeitern. Anzunehmen,<br />

er würde bei Arbeiten, die durch Baufortschritt verdeckt zu werden drohen, regelmäßige<br />

Kontrollen ausführen, wäre praxisfremd. Über das sich Vergewissern, dass se<strong>in</strong>e Mitarbeiter für<br />

die ihnen übertragenen Arbeiten h<strong>in</strong>reichend qualifi ziert o<strong>der</strong> angeleitet s<strong>in</strong>d, wird er ke<strong>in</strong>e weiteren<br />

Kontrollen vor <strong>der</strong> Abnahme durchzuführen haben. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung von Kontrollpfl ichten<br />

bei beson<strong>der</strong>s kritischen Stellen o<strong>der</strong> bei Arbeiten, die verdeckt zu werden drohen, geht über das<br />

h<strong>in</strong>aus, was sich aus dem dispositiven Werkvertragsrecht begründen lässt. Der Unternehmer denkt<br />

zunächst an die fünfjährige Gewährleistungsfrist, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>er sich ohneh<strong>in</strong> die meisten „Sünden“<br />

zeigen. Daher kann die – sei es aus dem Organisationsverschulden abgeleitete, sei es über<br />

die Organisation zugerechnete – Arglist sich nur darauf beziehen, überhaupt für e<strong>in</strong>e Kontrolle<br />

vor <strong>der</strong> Abnahme und für den E<strong>in</strong>satz h<strong>in</strong>reichend qualifi zierter o<strong>der</strong> angeleiteter Mitarbeiter zu<br />

sorgen.<br />

28 3. Ergebnis:<br />

Bei arbeitsteiliger Herstellung e<strong>in</strong>es Werks hat <strong>der</strong> Unternehmer die Verpfl ichtung, entwe<strong>der</strong><br />

selbst o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en Bauleiter die verschiedenen Gewerke zu koord<strong>in</strong>ieren, vor <strong>der</strong> Abnahme<br />

auf Mängelfreiheit zu prüfen und sich über die handwerkliche Qualifi kation <strong>der</strong> ausführenden<br />

Mitarbeiter zu vergewissern. Kann <strong>der</strong> Bauleiter diese Tätigkeit aufgrund se<strong>in</strong>er Qualifi kation<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Arbeiten nicht selbst leisten, ist <strong>der</strong> Subunternehmer Erfüllungsgehilfe<br />

<strong>des</strong> Generalunternehmers. Weist <strong>der</strong> Auftraggeber Mängel nach, die bei e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen<br />

Organisation nicht vorkommen dürfen, muss <strong>der</strong> Auftraggeber den Nachweis br<strong>in</strong>gen, dass er<br />

e<strong>in</strong>en Bauleiter/Erfüllungsgehilfen e<strong>in</strong>gesetzt hat. Gibt es Mängel, die trotz <strong>des</strong>sen Tätigkeit nicht<br />

auffallen konnten, muss <strong>der</strong> Nachweis geführt werden, dass <strong>der</strong> ausführende Mitarbeiter h<strong>in</strong>reichend<br />

qualifi ziert o<strong>der</strong> angeleitet war.<br />

© 2008 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de ••• 14

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