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Die Arglisthaftung des Werkunternehmers in der Rechtsprechung

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<strong>des</strong> Werks befasste Person, die alle<strong>in</strong> den Unternehmer <strong>in</strong> die Lage versetzen kann, se<strong>in</strong>e Offenbarungspfl<br />

icht zu erfüllen, an <strong>der</strong> Abnahme nicht beteiligt ist, wird ihm <strong>der</strong>en Wissen gleichwohl<br />

zugerechnet 17 .<br />

8 Wer die mit <strong>der</strong> Prüfung <strong>des</strong> Werks befasste Person ist, soll <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Tatrichter entscheiden<br />

18 , allerd<strong>in</strong>gs gibt <strong>der</strong> BGH e<strong>in</strong>ige Leitsätze vor:<br />

„Im Großbetrieb wird es vielfach mehrere e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> über- und untergeordnete „Prüfer“ geben, die von unten<br />

nach oben gesehen, zunächst nur e<strong>in</strong>en kle<strong>in</strong>en Teilabschnitt und dann e<strong>in</strong>en immer größeren Bereich<br />

<strong>der</strong> Fertigung zu überwachen und zu prüfen haben. Nicht schon je<strong>der</strong> kle<strong>in</strong>e „Prüfer“, <strong>der</strong> im Großbetrieb<br />

– sei es neben se<strong>in</strong>er eigenen Fertigungsarbeit, sei es auch als e<strong>in</strong>zige Aufgabe - e<strong>in</strong>ige Mitarbeiter zu<br />

überwachen und zu beaufsichtigen hat, ist Erfüllungsgehilfe <strong>des</strong> Unternehmers <strong>in</strong> Bezug auf arglistiges<br />

Verschweigen. Auf <strong>der</strong> Baustelle e<strong>in</strong>es Großunternehmers, wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> vom Unternehmer dort<br />

e<strong>in</strong>gesetzte „örtliche Bauleiter“ als <strong>der</strong> an dieser Baustelle oberste verantwortliche Mann <strong>des</strong> Unternehmers<br />

anzusehen se<strong>in</strong>. Se<strong>in</strong> arglistiges Verschweigen wird sich <strong>der</strong> Unternehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach § 278<br />

BGB anrechnen lassen müssen. Dagegen wird arglistiges Verschweigen von unter dem örtlichen Bauleiter<br />

arbeitenden, für e<strong>in</strong>en kle<strong>in</strong>eren Bereich mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen vielfach nicht<br />

ausreichen, um es über § 278 BGB dem Unternehmer anzulasten. ...<br />

Von Bedeutung ist weiter, ob e<strong>in</strong> Mangel leicht o<strong>der</strong> nur schwer zu entdecken ist, sowie, ob er nur kurze<br />

o<strong>der</strong> längere Zeit wahrnehmbar ist. Je schwieriger und je kürzer e<strong>in</strong> Mangel zu entdecken ist, <strong>des</strong>to<br />

eher wird es zu rechtfertigen se<strong>in</strong>, die Kenntnis e<strong>in</strong>er an diesem Arbeitsabschnitt als „Prüfer“ beteiligten<br />

Hilfsperson <strong>des</strong> Unternehmers diesem als arglistiges Verschweigen zuzurechnen.“ 19<br />

9 Erweitert hat <strong>der</strong> BGH se<strong>in</strong>e <strong>Rechtsprechung</strong> nur kurze Zeit später auf Subunternehmer. Wird<br />

dem Subunternehmer die eigenverantwortliche Ausführung von Leistungen überlassen, ohne dass<br />

e<strong>in</strong>e verantwortliche Beaufsichtigung sichergestellt ist, sei das arglistige Verhalten <strong>des</strong> Subunternehmers<br />

dem Hauptauftragnehmer ebenfalls zuzurechnen 20 .<br />

1.4 E<strong>in</strong>zelfälle<br />

10 Nach Maßgabe dieser <strong>Rechtsprechung</strong> hat<br />

– <strong>der</strong> BGH angenommen, e<strong>in</strong>zig die Poliere könnten bei Fehlen e<strong>in</strong>es örtlichen Bauleiters das<br />

ordnungsgemäße Anbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Abstandshalter überprüfen und hat <strong>der</strong>en Kenntnis von <strong>der</strong> Unzulänglichkeit<br />

<strong>der</strong> Ausführung dem Auftraggeber als Arglist zugerechnet21 ,<br />

– das OLG Stuttgart die Auffassung vertreten, <strong>der</strong> Bauleiter, <strong>der</strong> bei stichprobenartigen Überprüfungen<br />

<strong>der</strong> Abstandhalter ke<strong>in</strong>e Beanstandungen festgestellt habe, sei alle<strong>in</strong>e Erfüllungsgehilfe,<br />

nicht Erfüllungsgehilfe seien die Poliere, die den Bauleiter gelegentlich vertreten hätten22 ,<br />

– das OLG Köln nur auf den gutgläubigen Bauleiter abgestellt, weil er den Beton stichprobenartig<br />

geprüft habe und hat <strong>des</strong>halb das Verhalten <strong>der</strong> Poliere nicht weiter untersucht23 ,<br />

– das OLG Köln und das OLG Celle e<strong>in</strong>en Subunternehmer <strong>des</strong>halb nicht als Erfüllungsgehilfen<br />

angesehen, weil <strong>der</strong> Hauptunternehmer e<strong>in</strong>en Architekten mit <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Arbeiten<br />

<strong>des</strong> Subunternehmers beauftragt hatte24 ,<br />

– das OLG Celle aus umfangreichen und gravierenden Mängeln an <strong>der</strong> Sanitär<strong>in</strong>stallation (Entwässerungsanlage<br />

war entgegen <strong>der</strong> städtischen Satzung und <strong>der</strong> DIN nicht im Trennsystem <strong>in</strong>stalliert,<br />

die Tr<strong>in</strong>kwasseranlage war entgegen den Regeln <strong>der</strong> Technik weich gelötet und an den<br />

17 Ständige <strong>Rechtsprechung</strong> BGH BauR 1974, 130, 131; 1976, 131; 2007, 114, 115f; OLG Köln BauR 1984, 525,<br />

526; Kniffka IBR-Onl<strong>in</strong>e-Kommentar § 634 a Rn. 60; Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB/B,16. Aufl ., § 13 Nr. 4 Rn.<br />

121.<br />

18 BGH BauR 1974, 130, 131; 1976, 131; OLG Köln BauR 1984, 525, 526.<br />

19 BGH BauR 1974, 131.<br />

20 BGH BauR 1976, 131, 132; 2007, 114, 116; OLG Karlsruhe IBR 2006, 327; so schon KG BauR 1970, 242.<br />

21 BGH BauR 1970, 130, 131.<br />

22 OLG Stuttgart BauR 1979, 335, 336.<br />

23 OLG Köln BauR 1984, 525, 526.<br />

24 OLG Köln OLGR 2001, 357, 358; OLG Celle NZBau 2000, 145, 146.<br />

© 2008 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de ••• 4

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