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Tagesordnung der Hauptversammlung am 25 ... - Regenbogen AG

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5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003<br />

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HTU Hanseatische Treuhand-Union GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, H<strong>am</strong>burg, zum Abschlussprüfer <strong>der</strong> Gesellschaft für das<br />

Geschäftsjahr 2003 zu wählen.<br />

6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs.1<br />

Nr. 8 AktG<br />

Durch <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong>sbeschluss vom 23.08.2002 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis<br />

zum 23.02.2004 eigene Aktien bis zu einem Anteil <strong>am</strong> Grundkapital, <strong>der</strong> zehn vom Hun<strong>der</strong>t nicht<br />

übersteigen darf, zu erwerben. Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> dem Aktionärswohl verpflichteten<br />

Unternehmensführung stellt die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein stabilisierendes<br />

Element im Rahmen <strong>der</strong> Unternehmensführung dar. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener<br />

Aktien soll daher erneuert werden.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher <strong>der</strong> <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong> vor, folgenden Beschluss zu<br />

fassen:<br />

a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 24. Februar 2005<br />

eigene Aktien in einem Volumen von bis zu zehn vom Hun<strong>der</strong>t des <strong>der</strong>zeitigen Grundkapitals zu<br />

an<strong>der</strong>en Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz o<strong>der</strong> in<br />

Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb darf über die Börse o<strong>der</strong> mittels eines an alle Aktionäre<br />

gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf <strong>der</strong><br />

Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> REGENBOGEN <strong>AG</strong> an <strong>der</strong><br />

Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen Börsentagen um<br />

nicht mehr als zehn vom Hun<strong>der</strong>t über- o<strong>der</strong> unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot<br />

darf <strong>der</strong> Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs <strong>der</strong> REGENBOGEN <strong>AG</strong> Aktien an<br />

<strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf <strong>der</strong> endgültigen Entscheidung über das<br />

Kaufangebot vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als zehn vom Hun<strong>der</strong>t über- o<strong>der</strong><br />

unterschreiten.<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen<br />

Aktien in an<strong>der</strong>er Weise als über die Börse o<strong>der</strong> durch ein Angebot an alle Aktionäre zu<br />

veräußern, soweit diese Aktien zu einem Preis veräußert o<strong>der</strong> für eine Gegenleistung übertragen<br />

werden, <strong>der</strong> bzw. die den Börsenkurs von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft gleicher Ausstattung zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung bzw. Übertragung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher<br />

Börsenkurs im Sinne <strong>der</strong> vorstehenden Regelung gilt <strong>der</strong> durchschnittliche Schlusskurs <strong>der</strong><br />

Aktien <strong>der</strong> REGENBOGEN <strong>AG</strong> an <strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörse während <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Veräußerung <strong>der</strong> eigenen Aktien vorangehenden letzten fünf Börsentage.<br />

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates ohne weiteren <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong>sbeschluss einzuziehen. Die Ermächtigung<br />

zur Einziehung kann ganz o<strong>der</strong> in Teilen ausgeübt werden.“<br />

b) Die Ermächtigung <strong>der</strong> <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong> vom 23.08.2002 zum Erwerb eigener Aktien wird,<br />

soweit die Ermächtigung sich auf den Erwerb und nicht die Veräußerung bzw. Wie<strong>der</strong>ausgabe<br />

<strong>der</strong> eigenen Aktien bezieht, aufgehoben.<br />

Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet <strong>der</strong> Vorstand gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5<br />

i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:<br />

Die Veräußerung nach dem Erwerb <strong>der</strong> eigenen Aktien soll auch, sofern nicht <strong>der</strong> Weg <strong>der</strong><br />

Veräußerung über die Börse gewählt wird, unter Ausschluss des Bezugsrechts <strong>der</strong> Aktionäre<br />

erfolgen können. Dies ist für den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft die Aktien Dritten im<br />

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