Tagesordnung der Hauptversammlung am 25 ... - Regenbogen AG
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5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003<br />
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HTU Hanseatische Treuhand-Union GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, H<strong>am</strong>burg, zum Abschlussprüfer <strong>der</strong> Gesellschaft für das<br />
Geschäftsjahr 2003 zu wählen.<br />
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs.1<br />
Nr. 8 AktG<br />
Durch <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong>sbeschluss vom 23.08.2002 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis<br />
zum 23.02.2004 eigene Aktien bis zu einem Anteil <strong>am</strong> Grundkapital, <strong>der</strong> zehn vom Hun<strong>der</strong>t nicht<br />
übersteigen darf, zu erwerben. Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> dem Aktionärswohl verpflichteten<br />
Unternehmensführung stellt die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein stabilisierendes<br />
Element im Rahmen <strong>der</strong> Unternehmensführung dar. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener<br />
Aktien soll daher erneuert werden.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher <strong>der</strong> <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong> vor, folgenden Beschluss zu<br />
fassen:<br />
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 24. Februar 2005<br />
eigene Aktien in einem Volumen von bis zu zehn vom Hun<strong>der</strong>t des <strong>der</strong>zeitigen Grundkapitals zu<br />
an<strong>der</strong>en Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz o<strong>der</strong> in<br />
Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb darf über die Börse o<strong>der</strong> mittels eines an alle Aktionäre<br />
gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf <strong>der</strong><br />
Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> REGENBOGEN <strong>AG</strong> an <strong>der</strong><br />
Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen Börsentagen um<br />
nicht mehr als zehn vom Hun<strong>der</strong>t über- o<strong>der</strong> unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot<br />
darf <strong>der</strong> Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs <strong>der</strong> REGENBOGEN <strong>AG</strong> Aktien an<br />
<strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf <strong>der</strong> endgültigen Entscheidung über das<br />
Kaufangebot vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als zehn vom Hun<strong>der</strong>t über- o<strong>der</strong><br />
unterschreiten.<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen<br />
Aktien in an<strong>der</strong>er Weise als über die Börse o<strong>der</strong> durch ein Angebot an alle Aktionäre zu<br />
veräußern, soweit diese Aktien zu einem Preis veräußert o<strong>der</strong> für eine Gegenleistung übertragen<br />
werden, <strong>der</strong> bzw. die den Börsenkurs von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft gleicher Ausstattung zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung bzw. Übertragung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher<br />
Börsenkurs im Sinne <strong>der</strong> vorstehenden Regelung gilt <strong>der</strong> durchschnittliche Schlusskurs <strong>der</strong><br />
Aktien <strong>der</strong> REGENBOGEN <strong>AG</strong> an <strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörse während <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Veräußerung <strong>der</strong> eigenen Aktien vorangehenden letzten fünf Börsentage.<br />
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrates ohne weiteren <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong>sbeschluss einzuziehen. Die Ermächtigung<br />
zur Einziehung kann ganz o<strong>der</strong> in Teilen ausgeübt werden.“<br />
b) Die Ermächtigung <strong>der</strong> <strong>Hauptvers<strong>am</strong>mlung</strong> vom 23.08.2002 zum Erwerb eigener Aktien wird,<br />
soweit die Ermächtigung sich auf den Erwerb und nicht die Veräußerung bzw. Wie<strong>der</strong>ausgabe<br />
<strong>der</strong> eigenen Aktien bezieht, aufgehoben.<br />
Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet <strong>der</strong> Vorstand gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5<br />
i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:<br />
Die Veräußerung nach dem Erwerb <strong>der</strong> eigenen Aktien soll auch, sofern nicht <strong>der</strong> Weg <strong>der</strong><br />
Veräußerung über die Börse gewählt wird, unter Ausschluss des Bezugsrechts <strong>der</strong> Aktionäre<br />
erfolgen können. Dies ist für den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft die Aktien Dritten im<br />
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