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CONFIDENTIAL<br />

Hauptteil<br />

Eine Partei hat als Quellnetzbetreiber bezüglich eines von der anderen Partei zu<br />

terminierenden Gespräches dann Anspruch auf die Verrechnung von Single Tandem<br />

Terminierung und Single Tandem Transit, wenn sie dieses Gespräch am NÜP (zwischen<br />

Quellnetzbetreiber und TA) jener HVSt übergibt, die durch die entsprechende 1. Ziffer der<br />

ONKZ des gerufenen Teilnehmers gemäß Anhang 4 bestimmt wird.<br />

Hat eine Partei an einer HVSt keinen NÜP, jedoch Teilnehmer, deren ONKZ entsprechend<br />

obiger Zuordnung dieser HVSt zugeteilt sind, so kann daher die andere Partei die Differenz<br />

zwischen dem (vereinbarten) Single Tandem Transitentgelt und dem von der TA<br />

verrechneten Double Tandem Transitentgelt ersterer in Rechnung stellen.<br />

2.3.3 Dienste- und Sonderrufnummern<br />

Spezielle Regelungen bezüglich der Übergabe von Gesprächen zu Sonderrufnummern sind<br />

in den jeweiligen Anhängen festgelegt.<br />

Hat eine Partei an einer HVSt keinen NÜP und wäre jedoch der Verkehr gemäß Anhang 4 an<br />

diesem NÜP zu übergeben, so kann die andere Partei bei quellnetztarifierten<br />

Dienstrufnummern die Differenz zwischen dem (vereinbarten) Single Tandem Transitentgelt<br />

und dem von der TA verrechneten Double Tandem Transitentgelt ersterer in Rechnung<br />

stellen.<br />

Wird der Verkehr abweichend von einer festgelegten Zuordnung übergeben, können Double<br />

Tandem Transitentgelte dann weiterverrechnet werden, wenn die von der<br />

rechnungsstellenden Partei erbrachte Mehrleistung nicht von der rechnungsstellenden Partei<br />

verursacht wurde.<br />

2.3.4 Mobile Rufnummern<br />

Spezielle Regelungen bezüglich der Übergabe von Gesprächen zu mobilen Rufnummern<br />

sind in den jeweiligen Anhängen festgelegt.<br />

Hat eine Partei an einer HVSt keinen NÜP und wäre jedoch der Verkehr gemäß Anhang 4 an<br />

diesem NÜP zu übergeben, so kann die andere Partei die Differenz zwischen dem<br />

(vereinbarten) Single Tandem Transitentgelt und dem von der TA verrechneten Double<br />

Tandem Transitentgelt ersterer in Rechnung stellen.<br />

2.4 Verrechnung<br />

Die Zusammenschaltungspartner verrechnen sämtliche Leistungen, die nicht direkt zwischen<br />

den Zusammenschaltungspartnern erbracht werden, direkt mit den jeweiligen Netzbetreibern<br />

gegenüber denen die Leistung erbracht wird. Die Bezahlung und weitere Betreibung der<br />

Forderung erfolgt ebenfalls direkt zwischen dem jeweiligen Zusammenschaltungspartner und<br />

den jeweiligen Netzbetreibern.<br />

Die Verrechnung von Transitverkehr erfolgt entsprechend dem jeweiligen<br />

Zusammenschaltungsvertrag/-anordnung mit der TA direkt mit der TA.<br />

2.5 CLI<br />

Die Parteien sind entsprechend § 5 KEM-V verpflichtet, für in ihren Netzen originierenden<br />

Verkehr die korrekte CLI des rufenden Teilnehmers zu übergeben sowie bei transitierendem<br />

Verkehr die CLI – sofern vorhanden - nicht zu unterdrücken.<br />

Weist eine Partei der anderen Partei nach, dass diese entgegen dieser Verpflichtung bei<br />

einem signifikanten Anteil des von ihr übergebenen Verkehrs die CLI vorsätzlich manipuliert<br />

hat und führen weder ein Koordinations- (vgl. Punkt 5.3) noch in weiterer Folge ein<br />

Hutchison 3G: __________ Zusammenschaltungspartner: __________<br />

Erstelldatum 12.03.2012 17:35:00; Seite 14 von 168

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