VERTRAG
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CONFIDENTIAL<br />
Hauptteil<br />
Eine Partei hat als Quellnetzbetreiber bezüglich eines von der anderen Partei zu<br />
terminierenden Gespräches dann Anspruch auf die Verrechnung von Single Tandem<br />
Terminierung und Single Tandem Transit, wenn sie dieses Gespräch am NÜP (zwischen<br />
Quellnetzbetreiber und TA) jener HVSt übergibt, die durch die entsprechende 1. Ziffer der<br />
ONKZ des gerufenen Teilnehmers gemäß Anhang 4 bestimmt wird.<br />
Hat eine Partei an einer HVSt keinen NÜP, jedoch Teilnehmer, deren ONKZ entsprechend<br />
obiger Zuordnung dieser HVSt zugeteilt sind, so kann daher die andere Partei die Differenz<br />
zwischen dem (vereinbarten) Single Tandem Transitentgelt und dem von der TA<br />
verrechneten Double Tandem Transitentgelt ersterer in Rechnung stellen.<br />
2.3.3 Dienste- und Sonderrufnummern<br />
Spezielle Regelungen bezüglich der Übergabe von Gesprächen zu Sonderrufnummern sind<br />
in den jeweiligen Anhängen festgelegt.<br />
Hat eine Partei an einer HVSt keinen NÜP und wäre jedoch der Verkehr gemäß Anhang 4 an<br />
diesem NÜP zu übergeben, so kann die andere Partei bei quellnetztarifierten<br />
Dienstrufnummern die Differenz zwischen dem (vereinbarten) Single Tandem Transitentgelt<br />
und dem von der TA verrechneten Double Tandem Transitentgelt ersterer in Rechnung<br />
stellen.<br />
Wird der Verkehr abweichend von einer festgelegten Zuordnung übergeben, können Double<br />
Tandem Transitentgelte dann weiterverrechnet werden, wenn die von der<br />
rechnungsstellenden Partei erbrachte Mehrleistung nicht von der rechnungsstellenden Partei<br />
verursacht wurde.<br />
2.3.4 Mobile Rufnummern<br />
Spezielle Regelungen bezüglich der Übergabe von Gesprächen zu mobilen Rufnummern<br />
sind in den jeweiligen Anhängen festgelegt.<br />
Hat eine Partei an einer HVSt keinen NÜP und wäre jedoch der Verkehr gemäß Anhang 4 an<br />
diesem NÜP zu übergeben, so kann die andere Partei die Differenz zwischen dem<br />
(vereinbarten) Single Tandem Transitentgelt und dem von der TA verrechneten Double<br />
Tandem Transitentgelt ersterer in Rechnung stellen.<br />
2.4 Verrechnung<br />
Die Zusammenschaltungspartner verrechnen sämtliche Leistungen, die nicht direkt zwischen<br />
den Zusammenschaltungspartnern erbracht werden, direkt mit den jeweiligen Netzbetreibern<br />
gegenüber denen die Leistung erbracht wird. Die Bezahlung und weitere Betreibung der<br />
Forderung erfolgt ebenfalls direkt zwischen dem jeweiligen Zusammenschaltungspartner und<br />
den jeweiligen Netzbetreibern.<br />
Die Verrechnung von Transitverkehr erfolgt entsprechend dem jeweiligen<br />
Zusammenschaltungsvertrag/-anordnung mit der TA direkt mit der TA.<br />
2.5 CLI<br />
Die Parteien sind entsprechend § 5 KEM-V verpflichtet, für in ihren Netzen originierenden<br />
Verkehr die korrekte CLI des rufenden Teilnehmers zu übergeben sowie bei transitierendem<br />
Verkehr die CLI – sofern vorhanden - nicht zu unterdrücken.<br />
Weist eine Partei der anderen Partei nach, dass diese entgegen dieser Verpflichtung bei<br />
einem signifikanten Anteil des von ihr übergebenen Verkehrs die CLI vorsätzlich manipuliert<br />
hat und führen weder ein Koordinations- (vgl. Punkt 5.3) noch in weiterer Folge ein<br />
Hutchison 3G: __________ Zusammenschaltungspartner: __________<br />
Erstelldatum 12.03.2012 17:35:00; Seite 14 von 168