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10.5 Vertragsauflösung im Insolvenzfall<br />

CONFIDENTIAL<br />

Hauptteil<br />

10.5.1 Hutchison 3G und der Zusammenschaltungspartner sind berechtigt, das<br />

Vertragsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer<br />

sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem (oder mit sonstigem<br />

Absendenachweis übermittelten) Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das<br />

Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die<br />

außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen<br />

Vertragspartners nicht gefährdet.<br />

10.5.2 Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des<br />

Vertragsverhältnisses die Fortführung des Unternehmens des anderen<br />

Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen<br />

Vertragspartners das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen.<br />

10.5.3 Wird das Zusammenschaltungsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der<br />

Vertragspartner – unbeschadet sonstiger vertatrgsgegenständlicher Regelungen<br />

(insbesondere Punkt 4.12.3) - des insolventen Vertragspartners berechtigt, die<br />

Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf fünf Tage zu verkürzen.<br />

Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen<br />

Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt,<br />

allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten.<br />

Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die<br />

Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern.<br />

10.5.4 Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der<br />

andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus,<br />

dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine<br />

Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt.<br />

Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen.<br />

10.5.5 Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus<br />

der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen<br />

Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.<br />

10.6 Fristbeginn<br />

Der Fristbeginn richtet sich bei Kündigungen jeglicher Art jeweils nach dem Datum des<br />

Postaufgabestempels oder der Faxbestätigung; die Aufgabe hat im Inland zu erfolgen.<br />

10.7 Anpassung an Empfehlungen multilateraler Arbeitsgruppen<br />

Kommt es im Rahmen von multilateralen Arbeitsgruppen bzw. den jeweiligen AK-TK unter<br />

nachweislicher Zustimmung beider Zusammenschaltungspartner zu einvernehmlich<br />

abgestimmten schriftlichen Empfehlungen die den in den Anhängen geregelten<br />

administrativen Abläufen und technischen Prozessen widersprechen, wenden die<br />

Zusammenschaltungspartner die in diesen Empfehlungen vereinbarten Regelungen ab dem<br />

Zeitpunkt ihrer Abstimmung an.<br />

Hutchison 3G: __________ Zusammenschaltungspartner: __________<br />

Erstelldatum 12.03.2012 17:35:00; Seite 30 von 168

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