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N i e d e r s c h r i f t - Marktgemeinde Finkenstein

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Die Parz. 371, KG 75305 Ferlach, wurde zwischenzeitlich geteilt in die Parz. 371/1 und371/2, beide KG 75305 Ferlach. Weiters wurde eine Teilfläche (Trennstück) der Parz. 371,KG 75305 Ferlach, im Ausmaß von 157 m² dem öffentlichen Gut "Römerweg" zugeschrieben.Die Parz. 371/2, KG 75305 Ferlach, im Ausmaß von 1.330 m² wurde von Frau OTTO-WITZ verkauft und die Bebauungsverpflichtung an die Käuferin, Frau Sandra RESS-MANN, Wildparkweg 6, 9232 Rosegg, überbunden. Die Parz. 371/1, KG 75305 Ferlach, imAusmaß von 2.181 m² ist im Eigentum von Frau Klaudia OTTOWITZ verblieben.• Mit Schreiben vom 12.11.2012, hieramts eingelangt am 14.11.2012, hat Frau KlaudiaOTTOWITZ, Ferlacher Straße 19, 9581 Ledenitzen, nun ersucht, die in der Vereinbarungüber die widmungsgemäße Verwendung der Parz. 371/1 (lt. VereinbarungUrsprungsparz. 371), KG 75305 Ferlach, festgesetzte Frist, um drei Jahre zu verlängern.• Ebenso hat Frau Sandra RESSMANN, Wildparkweg 6, 9232 Rosegg, mit Schreiben vom27.11.2012, hieramts eingelangt am 04.12.2012, ersucht, die in der Vereinbarung über diewidmungsgemäße Verwendung der Parz. 371/2, KG 75305 Ferlach, festgesetzte Frist, zuverlängern.Im Hinblick auf die im § 22 Abs. 11 K-GplG 1995 festgelegten Verpflichtungen des Bürgermeisterszur Sammlung und Bereithaltung von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen zurEinsichtnahme wurde von der Kärntner Landesregierung nachfolgende einzuhaltende Vorgangsweisemitgeteilt:1. Vertragliche Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern1.1. Privatwirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinde zur Erreichung der im örtlichenEntwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung haben ihreRechtsgrundlage im § 22 K-GplG 1995 und in der Richtlinien-Verordnung der Landesregierung,LGBl. Nr. 105/1997, in der einzelne Vertragsarten näher ausgeführtwerden. Damit werden insbesondere die Mindestinhalte von solchen Vereinbarungenfestgelegt. Es handelt sich hierbei um Rechtsgeschäfte zwischen Gemeinde undGrundeigentümer, die eine Willensübereinkunft der Vertragspartner voraussetzen,somit um eine zweiseitige, von beiden Vertragsparteien in Geltung gesetzte rechtlicheRegelung. Der Zweck dieser Vereinbarungen liegt in der Erhöhung der Effektivitätvon hoheitlichen Planungsmaßnahmen der Gemeinde.1.2. Für die nichthoheitlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches besteht einegrundsätzliche Generalkompetenz des Gemeinderates. Der Abschluss von Vereinbarungennach § 22 K-GplG 1995 stellt einen Akt der nichthoheitlichen Verwaltung derGemeinde, die nicht den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zuzuordnen ist,dar. Demzufolge ist hiezu ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich.1.3. Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Bürgermeister und einem weiterenMitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zuversehen. Da dem Vertrag ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegen muss,hat die schriftliche Ausfertigung darüber hinaus auch die Unterschrift eines Mitgliedesdes Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlussfassung zu enthalten.2. BefristungVereinbarungen über die Sicherstellung der widmungsgemäßen Bebauung von unbebautenBaugrundstücken haben jedenfalls die Bebauungsfrist zu enthalten. Innerhalb der festgelegtenBebauungsfrist ist die vereinbarte widmungsgemäße Bebauung zu vollenden. Artund Umfang der Bebauung sind in Abstimmung mit dem Widmungszweck vertraglich festzulegen.Von Gesetzes wegen ist diese Frist zur Bauvollendung mit fünf Jahren limitiert.3. Erstreckung der FristEine Erstreckung der Bebauungsfrist ist im K-GplG 1995 nicht vorgesehen. Man wird daherdavon auszugehen haben, dass eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht zulässig ist.Lediglich in dem Fall, dass eine Bauvollendung, d.h. eine Fertigstellung der bereits begonnenenBebauung ausschließlich aus vom Leistungspflichtigen nicht zu vertretendenGründen nicht zeitgerecht erfolgen kann und eine Einziehung der Sicherstellung durch dieGemeinde eine unbillige Härte darstellen würde, erscheint es vertretbar, dass vom Ge-Gr-13-03-211 Seite 26 von 44

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