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Verhaltensregeln für den Hundehalter

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<strong>Verhaltensregeln</strong> <strong>für</strong> <strong>Hundehalter</strong> in der Gemeinde BorchenImmer wieder kommt es in unserer Gemeinde zu Problemen mit Hun<strong>den</strong> / <strong>Hundehalter</strong>n -Beschwer<strong>den</strong> über übermäßige Lärmbelästigung durch Hunde, Verunreinigungen durchHundekot und Belästigungen Dritter durch freilaufende Hunde nehmen zu. Grund da<strong>für</strong> istoftmals ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein des <strong>Hundehalter</strong>s.Das verantwortungsvolle Verhalten mit dem Hund gegenüber anderen umfasst z.B. dieLeinenpflicht und die Verrichtung der Notdurft an Stellen, an <strong>den</strong>en Dritte dadurch nichtbelästigt wer<strong>den</strong>. Entsprechende Stellen sind solche, an <strong>den</strong>en generell andere Personennicht stört und Grundstücksbesitzer in ihrem Nutzungsrecht nicht einschränkt wer<strong>den</strong>.Für Tiere und auch Kinder stellt Hundekot eine Gesundheitsgefährdung dar. Gerade beimLaufen lassen von Hun<strong>den</strong> in der Feldflur ist zu beachten, dass auch Landwirte einberechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Grundstücke nicht übermäßig verunreinigtwer<strong>den</strong>. Alle Hundebesitzer sollte da<strong>für</strong> sorgen, dass die Notdurft des Hundes weder aufGehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, noch in frem<strong>den</strong> Vorgärten verrichtet wird.Sollte dieses <strong>den</strong>noch der Fall sein, ist diese schnellstmöglich zu beseitigen.Bei der Anleinpflicht <strong>für</strong> Hund ist grundsätzlich zwischen erlaubnispflichtigen Hun<strong>den</strong> (z.B.sog. Kampfhunde) und nicht erlaubnispflichtigen Hun<strong>den</strong> zu unterschei<strong>den</strong>.Für die nicht erlaubnispflichtigen Hunde gilt zunächst einmal das Landeshundegesetz,wonach die Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Straßen und Plätzen,in umfriedeten Anlagen einschließlich Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Veranstaltungensowie in öffentlichen Gebäu<strong>den</strong>, Schulen und Kindergärtenanzuleinen sind.Im Außenbereich, <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>für</strong> diese Hunde imLandeshundegesetz keine Anleinpflicht vorgeschrieben ist, istgem. § 4 Abs. 2 und 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnungder Gemeine Borchen zu gewährleisten, dass das Tierjederzeit auf Kommandos reagiert. Kann dies nichtsichergestellt wer<strong>den</strong>, ist das Tier anzuleinen. Unabhängighiervon ist das Tier anzuleinen bzw. festzuhalten, solange einPassant bzw. Zweiradfahrer in Sichtweite ist. Vor allem beiKindern ist darauf zu achten, dass diese nicht von freiherumlaufen<strong>den</strong> Hun<strong>den</strong> gefährdet wer<strong>den</strong> oder sich verängstigt fühlen.Für die erlaubnispflichtigen Hunde gilt innerhalb und außerhalb im Zusammenhangbebauter Ortsteile, d.h. generell: Anleinpflicht gem. Landeshundegesetz außerhalbbefriedeten Besitztums. Ein Freilaufen des Hundes ist demzufolge grundsätzlich nur nochauf befriedetem Privatgelände zulässig. Des weiteren gilt Maulkorbpflicht (ab dem 6.Lebensmonat) <strong>für</strong> diese Hunde!Außerdem muss der Halter in der Lage sein, <strong>den</strong> erlaubnispflichtigen Hund sicher an derLeine zu halten. Außerhalb des befriedeten Besitztums darf ein erlaubnispflichtiger Hund nurdann von einer anderen Aufsichtsperson geführt wer<strong>den</strong>, wenn sie die erforderlichenVoraussetzungen besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, <strong>den</strong> Hundsicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Führen von mehreren erlaubnispflichtigenHun<strong>den</strong> ist unzulässig.Im Falle einer Ausnahmegenehmigung von der Leinenpflicht gilt innerhalb imZusammenhang bebauter Ortsteile unabhängig von der Ausnahmegenehmigung diegenerelle gesetzliche Leinenpflicht. Außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile geltendie oben angegebenen Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung derGemeinde Borchen.


In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde Borchen noch darauf hin, dass bei Hun<strong>den</strong>,<strong>für</strong> die im Außenbereich keine Anleinpflicht vorgeschrieben ist, trotzdem darauf zu achten ist,dass die Hunde keine Wildtiere jagen bzw. hetzten.

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