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Die Verfassung der Republik Usbekistan Geschichtlicher ...

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958 Sacarcelikantwortung vor <strong>der</strong> jetzt lebenden und den nachfolgenden Generationen, gestützt auf diehistorischen Erfahrungen <strong>der</strong> Entwicklungen <strong>der</strong> usbekischen Staatlichkeit, zur Wahrung<strong>der</strong> Ideale <strong>der</strong> Demokratie und <strong>der</strong> sozialen Gerechtigkeit, unter Anerkennung <strong>der</strong>Priorität <strong>der</strong> allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts, in dem Bestreben, denBürgern <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> ein würdiges Leben zu gewährleisten, vor die Aufgabe gestellt, einenhumanen und demokratischen Rechtsstaat zu schaffen, und in dem Bestreben, deninneren Frieden und die nationale Eintracht zu sichern, beschließt durch seine bevollmächtigtenVertreter diese <strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong>.”Als tragende Grundprinzipien <strong>der</strong> <strong>Verfassung</strong> werden in Art. 1 die Souveränitätdes Staates, das Demokratieprinzip und das <strong>Republik</strong>prinzip genannt. Unter Souveränitätim Sinne <strong>der</strong> usbekischen <strong>Verfassung</strong> wird die politische Unabhängigkeitverstanden. Mit <strong>der</strong> Souveränität wird auch die Völkerrechtssubjektivität und <strong>der</strong>völkerrechtliche Grundsatz <strong>der</strong> souveränen Gleichheit <strong>der</strong> Staaten, wie er auch inArt. 2 Nr. 1 <strong>der</strong> UN-Charta verankert ist, zum Ausdruck gebracht. <strong>Die</strong> souveräneGleichheit äußert sich nach usbekischer <strong>Verfassung</strong>srechtslehre, den allgemein anerkanntenVölkerrechtsgrundsätzen entsprechend, in dem Verzicht auf die Anwendungo<strong>der</strong> Androhung von Gewalt, in <strong>der</strong> Unantastbarkeit <strong>der</strong> Grenzen, in <strong>der</strong>friedlichen Beilegung von Streitfällen und <strong>der</strong> Nichteinmischung in innere Angelegenheitenan<strong>der</strong>er Staaten. 52 Der verfassungsrechtliche Begriff <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> wirdals “Volksherrschaft” (xalq xokimiyati) definiert. 53 Nach dem Demokratieprinzipgeht die Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 7). In Art. 2 wird konstituiert, dass <strong>der</strong>Staat den Willen des Volkes zum Ausdruck bringt und dessen Interessen dient.Weiterhin wird bestimmt, dass die Staatsorgane und Amtspersonen <strong>der</strong> Gesellschaftund den Bürgern verantwortlich sind. Wie diese Verantwortlichkeit im Einzelnengeregelt ist, lässt <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> <strong>Verfassung</strong> jedoch offen. Von <strong>der</strong> Verantwortlichkeit<strong>der</strong> Staatsorgane und Amtspersonen gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaftund den Bürgern ist die <strong>Verfassung</strong>s- und Gesetzesbindung <strong>der</strong> öffentlichen Gewaltzu unterscheiden, die in Art. 15 näher geregelt ist. Auf sie wird im Folgendenim Rahmen des Rechtsstaatsprinzips näher einzugehen sein.Usbekisch wird in Art. 4 Abs. 1 zur Staatssprache erklärt. Gleichzeitig wird inAbs. 2 bestimmt, dass die <strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong> ein respektvolles Verhältnis zu denSprachen, Bräuchen und Traditionen <strong>der</strong> auf ihrem Staatsgebiet ansässigen Nationen(millat) und Völkerschaften (elat) gewährleistet und ihnen die Voraussetzungenfür ihre Entwicklung verschafft. Rechtliche Bedeutung erlangt die Staatsspracheauch im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wahl zum Amt des Präsidenten. Denn nachArt. 90 Abs. 1 kann zum Präsidenten <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong> je<strong>der</strong> Bürger <strong>der</strong><strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong> gewählt werden, <strong>der</strong> das 35. Lebensjahr vollendet hat, dieStaatssprache einwandfrei beherrscht und unmittelbar vor <strong>der</strong> Wahl seinen Wohnsitzmindestens zehn Jahre lang auf dem Hoheitsgebiet <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong>hatte.52Vgl. S a i d o v (Anm. 34), 63; vgl. auch Artikel 17 <strong>der</strong> usbekischen <strong>Verfassung</strong>.53S a i d o v (Anm. 34), 64.ZaöRV 67 (2007)http://www.zaoerv.de/© 2007, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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