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Die Verfassung der Republik Usbekistan Geschichtlicher ...

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956 SacarcelikInteressant ist, dass sich die Behörden seit 1993 bemühen, in allen Dörfern undstädtischen Nachbarschaftsgemeinden <strong>Usbekistan</strong>s Mahallah-Büros zu eröffnen.<strong>Die</strong>se Büros werden von einem staatlich besoldeten Vorsitzenden (Rais) und einemSekretär (Kotib) geleitet, die von <strong>der</strong> Bürgerversammlung für jeweils zweieinhalbJahre gewählt werden und für die Verteilung staatlicher Sozialleistungen unter denarmen und bedürftigen Bewohnern zuständig sind. Außerdem sollen sie sich auchum das lokale Gemeinschaftsleben, wie etwa Hochzeiten, Schulen, Straßen, Streitschlichtung,<strong>der</strong> Mahallah kümmern. 40<strong>Die</strong> Büros übernehmen damit Aufgaben,die früher von den Aksakalen und den Ältestenräten wahrgenommen worden waren.<strong>Die</strong> “Mahallisierung” <strong>Usbekistan</strong>s kann als Versuch begriffen werden, dieKluft zwischen Staat und Gesellschaft (Lokalgemeinschaften) zu schließen o<strong>der</strong>zumindest zu verringern 41 und in <strong>der</strong> Rechtskultur und im Rechtsbewusstsein desVolkes verankerte traditionelle Rechtsregime und Institutionen wie beispielsweisedie Autorität <strong>der</strong> Aksakale in die geltende Rechtsordnung zu integrieren.III. Der usbekische <strong>Verfassung</strong>srechtsbegriffIn <strong>der</strong> usbekischen Rechtsgeschichte ist <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> “Konstitution”, also einer<strong>Verfassung</strong> im Sinne <strong>der</strong> <strong>Verfassung</strong>sbewegungen, die seit Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>tsEuropa und die Vereinigten Staaten von Amerika erfasst hatten, nicht bekannt.Im usbekischen Schrifttum wird allerdings von den sog. “VerordnungenTimurs” (Temur tuzuklari) berichtet, die verfassungsähnlichen Charakter gehabthaben sollen. 42Nach usbekischer <strong>Verfassung</strong>sdefinition ist die <strong>Verfassung</strong> daswichtigste Erkennungszeichen eines Staates und gibt unmittelbar Auskunft überdie dem Staat eigenen beson<strong>der</strong>en Merkmale. 43 <strong>Die</strong> verfassungsrechtlichen Normenregeln nach usbekischem <strong>Verfassung</strong>srechtsverständnis das gegenseitige Verhältniszwischen Mensch (inson), Gesellschaft (jamiyat) und Staat (davlat). 44 Nach <strong>der</strong> Definition<strong>der</strong> Lehre ist unter “dem <strong>Verfassung</strong>srecht <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong> dieGesamtheit von positiv-konstitutionellen Rechtsnormen” zu verstehen, die “dassich in <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Staatsgewalt äußernde Verhältnis zwischen Mensch, Gesellschaftund Staat regeln und dabei die Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren”.4540Vgl. H. B. Boboyev/Z. M. Islomov, Davlat va Huquq Nazariyasi, Taschkent 2005, 100 f.41G e i ß (Anm. 31), S. 13 <strong>der</strong> Druckausgabe.42Jumanazar S u l t a n o v , Constitutional Law, in: Ilias Bantekas (Hrsg.), The Law and Legal Systemof Uzbekistan, 24; S a i d o v (Anm. 34), 5.43S a i d o v (Anm. 34), 97.44Ibid.; vgl. auch Boboyev/Islomov (Anm. 40), 337 ff.45S a i d o v (Anm. 34), 7.ZaöRV 67 (2007)http://www.zaoerv.de/© 2007, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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