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Die Verfassung der Republik Usbekistan Geschichtlicher ...

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950 SacarcelikI. Einleitung<strong>Die</strong> <strong>Verfassung</strong> 1<strong>der</strong> seit 1991 unabhängigen <strong>Republik</strong> <strong>Usbekistan</strong>, die in <strong>der</strong>vorliegenden Arbeit näher untersucht und dargestellt werden soll, reiht sich in vielerHinsicht, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich des Grundrechtsschutzes, in die mo<strong>der</strong>nen<strong>Verfassung</strong>ssysteme ein. 2 Auf dem Gebiet des <strong>Verfassung</strong>srechts und vor allem imGrundrechtsbereich sind nicht zuletzt aufgrund einer Rezeption allgemein anerkannterMenschenrechtsdogmatik Ähnlichkeiten zum deutschen Grundgesetz erkennbar.Soweit es dem Zweck des besseren Verständnisses des usbekischen <strong>Verfassung</strong>srechtsdient, werden daher im Folgenden Gemeinsamkeiten, aber auchUnterschiede zwischen dem usbekischen und dem deutschen <strong>Verfassung</strong>srechthervorgehoben. Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtsordnungen beruhennicht selten auf län<strong>der</strong>spezifischen historischen Entwicklungen und Erfahrungeneiner Rechtsgemeinschaft. Denn Rechtssysteme o<strong>der</strong> einzelne Rechtsinstitute sindnicht nur sprachlich, begrifflich und dogmatisch bestimmt. 3 Vielmehr haben sie ihrehistorischen Wurzeln, die bei ihrer Untersuchung mitberücksichtigt werdenmüssen. Historische Erfahrungen können sich nämlich in beson<strong>der</strong>em Maße imStaatsorganisationsrecht, aber auch in <strong>der</strong> Art und Weise des Grundrechtsschutzesauswirken. 4Daher wird im Folgenden zunächst ein kurzer Überblick über dierechtsgeschichtliche und rechtskulturelle Entwicklung <strong>Usbekistan</strong>s geboten. Neben<strong>der</strong> Kenntnis rechtsgeschichtlicher und rechtskultureller Entwicklungen liefertauch eine normative Betrachtung wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die “Verfasstheitdes Staates”, denn Staaten – namentlich <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>ne <strong>Verfassung</strong>sstaat –sind nicht zuletzt aufgrund ihrer Rechtsordnungen selbst begreifbar. 5Obgleichnicht selten von einer starken Diskrepanz zwischen dem <strong>Verfassung</strong>srechtsanspruchund <strong>der</strong> <strong>Verfassung</strong>srechtswirklichkeit in <strong>Usbekistan</strong> die Rede ist 6 , ist dieserGesichtspunkt nicht Gegenstand <strong>der</strong> vorliegenden Arbeit. Ferner werden dieGrundprinzipien des usbekischen <strong>Verfassung</strong>srechts aufgezeigt. Während das usbekischeStaatsorganisationsrecht nur in seinen Grundzügen skizziert wird, stehtdie Darstellung <strong>der</strong> Grundprinzipien und <strong>der</strong> verfassungsrechtlich garantiertenGrundrechte und -freiheiten im Vor<strong>der</strong>grund dieser Untersuchung.1Deutsche Übersetzung aus dem Russischen von Joachim L i p p o t t , in: Georg Brunner (Hrsg.),<strong>Verfassung</strong>s- und Verwaltungsrecht <strong>der</strong> Staaten Osteuropas, VSO IV (Loseblattsammlung), 2. Lieferung,Berlin 1996. <strong>Die</strong> Übersetzung <strong>der</strong> usbekischen Quellen ins Deutsche wurde von dem Verfasservorgenommen. <strong>Die</strong> Umschrift arabischer Wörter erfolgt – mit geringfügigen Abweichungen – nachden von <strong>der</strong> Deutschen Morgenländischen Gesellschaft ausgearbeiteten Regeln.2Vgl. Rolf K n i e p e r , Einige Anmerkungen zum Zivilrecht <strong>Usbekistan</strong>s, WiRO 2002, 269 (269).3Christian S t a r c k , Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht, JZ 1997, 1021 (1028).4Ibid.5Jörn I p s e n , Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 18. Aufl., Neuwied 2006, § 1 Rdnr. 2.6Vgl. Uwe H a l b a c h , <strong>Usbekistan</strong> als Herausfor<strong>der</strong>ung für westliche Zentralasienpolitik, SWP-Studie, Berlin 2006, 16.ZaöRV 67 (2007)http://www.zaoerv.de/© 2007, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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