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Die Verfassung der Republik Usbekistan Geschichtlicher ...

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970 Sacarceliksowjetischen Familienrechts. 81 Mit dieser Aussage wird auch <strong>der</strong> spezielle Gleichheitssatzdes Art. 46, wonach Frauen und Männer gleiche Rechte haben, bekräftigtund erfährt eine weitere Konkretisierung. 82 Art. 64 Abs. 1 ist als lex specialis <strong>der</strong>Beziehung zwischen Eltern und Kind in ihrer pflegerischen und erzieherischenFunktion zu verstehen. Eltern sind nach dieser Bestimmung verpflichtet, für denLebensunterhalt und die Erziehung ihrer Kin<strong>der</strong> bis zu <strong>der</strong>en Volljährigkeit zusorgen. Der Staat und die Gesellschaft sichern die Erziehung und die Ausbildungvon Waisenkin<strong>der</strong>n und von Kin<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Eltern das Sorgerecht entzogen wurde(Art. 64 Abs. 2). Einen weiteren speziellen Gleichheitssatz enthält Art. 65, <strong>der</strong> sichu.a. gegen die Diskriminierung “unehelicher Kin<strong>der</strong>” richtet und damit mo<strong>der</strong>nenRechtsvorstellungen entspricht. Nach Art. 65 sind Kin<strong>der</strong> unabhängig von ihrerAbstammung und von dem Personenstand ihrer Eltern vor dem Gesetz gleich.Während nach Art. 64 Eltern ihren Kin<strong>der</strong>n bis zu ihrer Volljährigkeit unterhaltspflichtigsind, werden gemäß Art. 66 Kin<strong>der</strong> ihren Eltern unterhaltspflichtig, nachdemsie ihre Volljährigkeit erreicht haben. <strong>Die</strong> Norm scheint in gewisser Weisedem tradierten usbekischen Familienbild Rechnung zu tragen 83 .m) MedienfreiheitWährend im Sprachgebrauch des deutschen Grundgesetzes von <strong>der</strong> Presse-,Rundfunk- und Filmfreiheit gesprochen wird, werden diese Begriffe in <strong>der</strong> usbekischen<strong>Verfassung</strong> unter den Begriff “Freiheit <strong>der</strong> Massenmedien” subsumiert. <strong>Die</strong>Massenmedien 84 (ommaviy axborot vositalari) sind gemäß Art. 67 frei, üben ihreTätigkeit nach dem Gesetz aus und tragen in festgelegter Weise die Verantwortungfür die Wahrheitstreue <strong>der</strong> von ihnen verbreiteten Information. <strong>Die</strong> Zensur wird inArt. 67 a.E. ausdrücklich für unzulässig erklärt. Somit stellt das Zensurverbot, dasauch in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG genannt wird, eine bei Grundrechtseingriffen geltendebeson<strong>der</strong>e S c h r a n k e n - S c h r a n k e dar. Angesichts des hohen Bedeutungsgrades<strong>der</strong> Medienfreiheit für eine demokratische Ordnung verwun<strong>der</strong>t es,dass die Medienfreiheit das “Schlusslicht” im Grundrechtekatalog bildet und nichtetwa im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Meinungs- und Informationsfreiheit genanntwird.81A n - N a i m , A. A., Islamic Family Law in a Changing World: A Global Resource Book, NewYork 2002, 31.82<strong>Usbekistan</strong> hat am 19.7.1995 das VN-Übereinkommen zur Beseitigung je<strong>der</strong> Form von Diskriminierung<strong>der</strong> Frau (UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination AgainstWomen) ratifiziert.83Vgl. A n - N a i m (Anm. 81), 31.84Wichtigste Medien: Staatlicher usbekischer Rundfunk und staatliches usbekisches Fernsehen(teilweise russischsprachige Sendungen). Wichtigste Zeitungen (ausschließlich Regierungspresse):Prawda Wostoka (“Wahrheit des Ostens”), Aufl. 22.000; Narodnoe Slowo (“Volkswort”), Aufl.28.000; Wetschernij Taschkent (“Abendliches Taschkent”), Aufl. 7.000 (alle in russischer Sprache).Narodnoe Slowo (“Khalk Suze”) und Wetschernij Taschkent, erscheinen auch in usbekischerSprache, Aufl. 50.000 bzw. 7.000 Exemplare Taschkentskaja Prawda, Aufl. ca. 10.000, , Abruf am: 10.11.2006.ZaöRV 67 (2007)http://www.zaoerv.de/© 2007, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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