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Die Verfassung der Republik Usbekistan Geschichtlicher ...

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952 Sacarcelikmengebrochen. Mit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lage am Yarmuk verloren die Byzantiner praktischihre syrisch-palästinensischen Provinzen an die Muslime, die als letztes byzantinischesBollwerk 640 Caesarea (Qaisarîya) besetzen konnten. Kurze Zeit späterwurde ganz “Turkestan” Bestandteil des Kalifenreichs. 13 Nach <strong>der</strong> abbasidischenRevolution herrschten die Statthalter zunächst im Namen des abbasidischen Kalifen.Nach und nach än<strong>der</strong>te sich jedoch die Situation. <strong>Die</strong> Samaniden, die um 730zum Islam konvertierten, 819 vom abbasidischen Gouverneur als Statthalter in Samarkandeingesetzt wurden und sich 892 auch Buchara bemächtigten, wurden imJahre 900 vom abbasidischen Kalifen als Gouverneure über Transoxanien undChorasan bestätigt. 14 Zwar erkannten sie die Oberhoheit des geschwächten Kalifenin Bagdad nominell an, das Land konnten sie aber faktisch unabhängig regieren.Unter ihrer Herrschaft erfolgte die schrittweise Islamisierung des Landes. 15Etwa fünfhun<strong>der</strong>t Jahre nach <strong>der</strong> arabischen Eroberung fielen Samarkand undBuchara an die Mongolen und bereits 1223 war in Transoxanien je<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>standgegen sie zusammengebrochen. 16<strong>Die</strong> Mongolen hinterließen Spuren ihres Gewohnheitsrechts(Yasa), das neben dem islamischen Recht und dem tribalen Gewohnheitsrechtdie Rechtskultur Zentralasiens lange Zeit mitprägen sollte. Dasmongolische Gewohnheitsrecht, das den mongolischen Frauen bemerkenswerterweiseweitgehende Autonomie einräumte 17 , regelte militärische wie zivile Angelegenheitenund blieb im politischen Bereich insbeson<strong>der</strong>e dort wirksam, wo Khaneaufgrund von d s c h i n g i s i d i s c h e n Oberherrschaftsansprüchen anerkannt wurden.In den Flussoasen, wo es Ansätze zur Staatlichkeit gab, fielen Hof- und Verwaltungsämteran Stammesführer und Verwandte des Khans. Im Zusammenhangmit dem mongolischen Gewohnheitsrecht ist auch erwähnenswert, dass ähnlichwie früher bei den Seldschuken und Karakhaniden einzelne mongolische Fürstenmit ihrem Gefolge zum Islam konvertierten. Nie aber galt das Prinzip, dass dieUntertanen <strong>der</strong> Religion ihres Fürsten zu folgen hätten (cuius regio, eius religio). 18<strong>Die</strong>se religiöse Neutralität o<strong>der</strong> eher das religiöse Desinteresse <strong>der</strong> Herrscher, daszu jener Zeit nicht in allen Rechtskulturen eine Selbstverständlichkeit war, könnteals wichtige Vorstufe zur Glaubensfreiheit, die natürlich erst viel später in ihrerheutigen Ausprägung entstand, betrachtet werden.Obwohl das islamische Recht das von ihm vorgefundene Gewohnheitsrecht unterbestimmten Voraussetzungen anerkannte 19 , waren angesichts <strong>der</strong> Unterschiedezwischen den beiden Rechtssystemen, die jeweils einer autonomen Rechtslogikfolgten, Rechtskollisionen unvermeidbar. So legitimierte beispielsweise <strong>der</strong> streitbareIbn Taimî y a (1263-1328), <strong>der</strong> nach 1300 die Gefährdung seiner Heimat13Vgl. Klaus P a n d e r , Zentralasien, Ostfil<strong>der</strong>n 2005, 46.14Gudrun K r ä m e r , Geschichte des Islam, Bonn 2005, 105 f.15Vgl. ibid., 106.16Pan<strong>der</strong> (Anm. 13), 51.17Monika G r o n k e , <strong>Die</strong> mongolische Epoche (1250-1500), in: Noth/Paul (Anm. 12), 257.18K r ä m e r (Anm. 14), 173.19Eine ausdrückliche Anerkennung des Gewohnheitsrechts findet sich nur bei den Mâlikiten.ZaöRV 67 (2007)http://www.zaoerv.de/© 2007, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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