Senioren - Baden-Baden
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2. Individuelle Information und Beratung<br />
2.1 Betreuung für Volljährige<br />
Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder psychische Erkrankung<br />
– ausgelöst durch einen Unfall, eine Krankheit oder Altersgebrechlichkeit<br />
– kann dazu führen, dass man als Volljähriger plötzlich nicht mehr in der<br />
Lage ist, seine eigene rechtliche Vertretung wahr zu nehmen. Man verliert vielleicht<br />
die Fähigkeit seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, Sozialleistungsansprüche<br />
geltend zu machen, die Versorgung zu organisieren, Entscheidungen<br />
im Gesundheitsbereich zu treffen.<br />
In einer solchen Situation kann eine rechtliche Betreuung auf Grundlage eines<br />
vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses erforderlich sein. Das Vormundschaftsgericht<br />
hat dann evt. auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen für<br />
konkret erforderliche Aufgaben einen Betreuer zu bestellen.<br />
Dem Betreuer obliegt es, den Betroffenen in dem ihm übertragenen Wirkungskreis<br />
zu vertreten. Die Betreuung ist von ihm so zu führen, dass sie den Wünschen<br />
und dem Wohl des betreuten Menschen entspricht. Zum Wohl des Betreuten<br />
gehört auch, sein Leben im Rahmen seiner noch vorhandenen Fähigkeiten nach<br />
eigenen Wünschen und Vorstellungen selbst zu gestalten.<br />
Eine Betreuung ist keine Entrechtung und hat nicht zur Folge, dass der Betreute<br />
seine Geschäftsfähigkeit verliert. Nur soweit das Gericht ausnahmsweise einen<br />
so genannten Einwilligungsvorbehalt anordnet, sind Willenserklärungen des<br />
Betroffenen ohne Einwilligung des Betreuers unwirksam.<br />
Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes.<br />
2.2 Möglichkeiten der Vorsorge<br />
Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um für den Fall der späteren krankheitsoder<br />
behinderungsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit rechtliche<br />
Vorkehrungen zu treffen:<br />
� In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man seinen<br />
Willen bezüglich medizinischer Behandlung / Nichtbehandlung oder Behandlungsgrenzen<br />
angesichts einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere<br />
in der letzten Lebensphase, dokumentieren.<br />
� Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, beim Erfordernis einer gerichtlichen<br />
Betreuerbestellung Einfluss zu nehmen auf die Betreuerauswahl und<br />
Betreuungsführung.<br />
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