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In unserer Gesellschaft ist die Gewalt von Männern an Frauen im ...

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Weiters sollte § 195 StPO folgendermaßen erweitert werden:<br />

§ 195 StPO<br />

„Das Gericht hat <strong>die</strong> in § 49 a Abs. 1 gen<strong>an</strong>nten Personen und <strong>die</strong> Sicherheitsbehörde ihres<br />

Aufenthaltsortes <strong>von</strong> einer Freilassung des Beschuldigten und <strong>von</strong> einer Entlassung aus<br />

einer vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs. 4 vor Fällung des Urteils erster <strong>In</strong>st<strong>an</strong>z,<br />

gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel,<br />

unverzüglich <strong>von</strong> Amts wegen zu verständigen.“<br />

Das ab 1.1.2008 geltende Strafprozessreformgesetz 2004 (BGBl I Nr. 19/2004) sollte<br />

folgendermaßen modifiziert werden:<br />

§ 177 StPO neu<br />

„(5) Soweit das Opfer <strong>die</strong>s be<strong>an</strong>tragt hat, <strong>ist</strong> es <strong>von</strong> einer Freilassung des Beschuldigten und<br />

<strong>von</strong> einer Entlassung aus einer vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs. 4 vor Fällung des<br />

Urteils erster <strong>In</strong>st<strong>an</strong>z unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der dem<br />

Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer <strong>von</strong> <strong>Gewalt</strong> in<br />

Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer gemäß § 65 Z 1 lit a sind jedenfalls unverzüglich <strong>von</strong><br />

Amts wegen in <strong>die</strong>sem Sinn zu informieren. Diese Verständigung hat <strong>die</strong> Kr<strong>im</strong>inalpolizei, bei<br />

der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch <strong>die</strong> Staats<strong>an</strong>waltschaft zu ver<strong>an</strong>lassen.“<br />

Ergebnis: Diese Anliegen wurden noch keiner Beh<strong>an</strong>dlung zugeführt, eventuell könnten sie<br />

bei einer Revision der Verständigungspflichten der Opfer bei Ausg<strong>an</strong>g, Freig<strong>an</strong>g,<br />

Unterbrechung der Unterbringung, bedingter Entlassung und Entlassung aus einer<br />

Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme eines<br />

Verurteilten/Maßnahmeuntergebrachten berücksichtigt werden.<br />

6. Gerichtsorg<strong>an</strong>isationsgesetz<br />

6.1. Einführung <strong>von</strong> Sonderzuständigkeiten bei Strafrichter<strong>In</strong>nen und<br />

Staats<strong>an</strong>wält<strong>In</strong>nen für <strong>Gewalt</strong> <strong>im</strong> sozialen Nahraum (§ 26 GOG) 30<br />

Die Einführung <strong>von</strong> Sonderzuständigkeiten für Sexualdelikte bei den Gerichten hat sich aus<br />

Sicht der <strong>In</strong>terventionsstellen und <strong>Gewalt</strong>schutzzentren sehr bewährt. Die<br />

<strong>In</strong>terventionsstellen und <strong>Gewalt</strong>schutzzentren weisen noch einmal auf <strong>die</strong> bereits<br />

vorgebrachte Forderung hin, das Gerichtsorg<strong>an</strong>isationsgesetz dahingehend zu erweitern,<br />

Sonderzuständigkeiten bei Strafrichter<strong>In</strong>nen und Staats<strong>an</strong>wält<strong>In</strong>nen für alle Strafverfahren<br />

bei Delikten <strong>im</strong> Zusammenh<strong>an</strong>g mit familiärer <strong>Gewalt</strong> unter Angehörigen nach § 72 StGB<br />

sowie ehemaligen Angehörigen einzuführen.<br />

Ergebnis: Diesem Vorschlag wurde mit der Schaffung <strong>von</strong> Sonderzuständigkeiten bei den<br />

Staats<strong>an</strong>waltschaften <strong>an</strong> größeren Gerichten zum Teil Rechnung getragen.<br />

6.2. Zuständigkeit <strong>von</strong> Familienrichter<strong>In</strong>nen bei § 382 g EO<br />

Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Bearbeitung <strong>von</strong> einstweiligen Verfügungen nach § 382 g EO fällt<br />

auf, dass <strong>die</strong> zuständigen Zivilrichter<strong>In</strong>nen der Bezirksgerichte dafür zu wenig kompr<strong>im</strong>iert<br />

zum Einsatz kommen und daher für sie wenig Anlass und Bedarf besteht, sich näher mit<br />

Hintergründen <strong>von</strong> <strong>Gewalt</strong>dynamik, <strong>Gewalt</strong>prävention und Opferschutz zu befassen.<br />

Aufgrund der ausführlicheren Expertise <strong>von</strong> Familienrichter<strong>In</strong>nen <strong>im</strong> Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />

dem Thema <strong>Gewalt</strong> in Beziehungen wäre <strong>die</strong> Bearbeitung <strong>von</strong> Anträgen nach § 382 g EO<br />

viel mehr auch in deren Zuständigkeit zu verlegen.<br />

Ergebnis: Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen. Einen erheblichen Einw<strong>an</strong>d stellt <strong>die</strong><br />

Ressourcenfrage dar.<br />

30 Jur<strong>ist</strong>isches Fachforum, Tätigkeitsbericht 2006<br />

IfS-<strong>In</strong>terventionsstelle Vorarlberg / Tätigkeitsbericht 2007 72

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