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Rechnung 2010 - Gemeinde Wollerau

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Art. 21 GemeinschaftsgrabIm Gemeinschaftsgrab kann die Asche mit oder ohne Namensnennung beigesetztwerden. Bei Namensnennung erfolgt die Beschriftung einheitlich durchdie Friedhofkommission.Blumen dürfen während 30 Tagen ab Beisetzungstag auf der Grabstättebelassen werden. Für späteren Blumenschmuck ist ein gemeinsamer Platzbestimmt. Verwelkte Blumen werden vom Friedhofgärtner entfernt.Art. 20 Nischen in der UrnenwandUrnen (maximal 4 Urnen) sind in den dafür vorgesehenen Urnennischen, beizusetzen.Die für die Urnennischen verwendeten Schriftplatten sind von der<strong>Gemeinde</strong> zu beziehen.Nischen in der Urnenwand können jederzeit aufgehoben und die Urnen ineinem anderen Grab auf dem Friedhof beigesetzt werden.Die Grabesruhe beträgt 10 Jahre. Bei einer zweiten oder dritten Belegungbeginnt die Grabesruhe von neuem.Nach Ablauf der Grabesruhe besteht die Möglichkeit, die Asche im Gemeinschaftsgrabnamenlos beizusetzen.Art. 21 UrnenhainPro Grabplatz kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die verrottbaren Urnensind in den dafür vorgesehenen Urnengräbern beizusetzen. Sie dürfen oberirdischnicht in Erscheinung treten.Unterhalt und gärtnerische Gestaltung des Urnenhains sind ausschliesslichSache der <strong>Gemeinde</strong>. Sie erlässt Weisungen für privaten Grabschmuck.Private Anpflanzungen in der Anlage sind nicht erlaubt. Die Gestaltung derSchriftplatten ist Sache der Angehörigen und ist nach den Weisungen imAnhang zu beachten. Die Platten sind von der <strong>Gemeinde</strong> zu beziehen.Die Grabesruhe beträgt 10 Jahre.Art. 22 GemeinschaftsgrabIm Gemeinschaftsgrab kann die Asche mit oder ohne Namensnennung beigesetztwerden. Bei Namensnennung erfolgt die Beschriftung einheitlich durchdie Friedhofkommission.8GEMEINDEVERSAMMLUNG 6.4.2011 SEITE 78

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