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Rechnung 2010 - Gemeinde Wollerau

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GEMEINDEVERSAMMLUNG 6.4.2011 SEITE 80Art. 25 Ausmass der GrabzeichenHöhenmasse sind ab Terrain zu verstehen. Die Höchst- bzw. Mindestmasseder Grabmale betragen für:Reihengräber für Erdbestattung:Die Summe aus Höhe und Breite darf 155 cm nicht überschreiten(siehe Anhang). Minimale Tiefe 10 cm.Kindergräber:Die Summe aus Höhe und Breite darf 90 cm nicht überschreiten(siehe Anhang).Reihengräber für Urnenbestattung:Für stehende Grabmäler darf die Summe aus Höhe und Breite 125 cm nichtüberschreiten (siehe Anhang). Minimale Tiefe 10 cm.Die maximale Grösse für liegende, abgeschrägte Grabplatten beträgt:Länge 45 cm, Breite 40 cm, Tiefe ca. 18 cm bis auf ca. 10 cm auslaufend.Art. 26 GestaltungDie Grabdenkmäler müssen handwerklich bearbeitet sein und sich in dasGesamtbild des Friedhofes einordnen.Die gestalterischen Anforderungen bezüglich Urnenwand werden vom<strong>Gemeinde</strong>rat auf Antrag der Friedhofkommission in einer Richtlinie definiert.Art. 27 Ausmass der GrabzeichenHöhenmasse sind ab Terrain zu verstehen (im Anhang mit Schema illustriert).Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabmale betragen für:Erdbestattungsgräber:Die Summe aus Höhe und Breite darf 155 cm nicht überschreiten.Minimale Tiefe 10 cm.Urnengräber:Für stehende Grabmäler darf die Summe aus Höhe und Breite 125 cm nichtüberschreiten. Minimale Tiefe 10 cm.Engel- und Kindergräber:Die Summe aus Höhe und Breite darf 90 cm nicht überschreiten.Familienurnengräber:Die Summe aus Höhe und Breite darf 150 cm nicht überschreiten.Minimale Tiefe 10 cm.Art. 28 GestaltungDie Grabdenkmäler müssen handwerklich bearbeitet sein und sich in dasGesamtbild des Friedhofes einordnen. Die Beschriftung muss mindestens denVornamen, Namen und das Geburts- und Todesjahr enthalten.Die gestalterischen Anforderungen bezüglich Urnenwand werden vom<strong>Gemeinde</strong>rat auf Antrag der Friedhofkommission in einer Richtlinie definiert.10

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