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IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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Die rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häusliche Gewalt„auf Dauer“ beabsichtigt sind – wobeieine begrenzte Zeitdauer genügenmuss, denn es heißt ja nicht „lebenslang“– und tatsächlich gemeinsamgewirtschaftet wird. Insbesonderebei den Wohnformen, die aufein Füreinandereinstehen hinweisen,z.B. wenn für Kinder vonWohngemeinschaftsmitgliedernVerantwortung in Form von Beaufsichtigungund Pflege übernommenwird, steht außer Frage, dass sie unterdas Gewaltschutzgesetz fallenmüssen. Insgesamt gesehen ist imHinblick auf den geschützten Personenkreisein großzügiger Maßstabanzulegen. 10(bb) Dauer der ÜberlassungLiegen die oben aufgezeigten materiellrechtlichenVoraussetzungenvor, so ist dem Opfer die Wohnungzu überlassen. Für welche Dauer dieÜberlassung durch das Gericht angeordnetwird, hängt nach § 2 Abs.2 GewSchG von den Rechtsverhältnissenan der Wohnung ab. Sind –wie es in der Praxis häufig der Fallist – Täter/in und Opfer gemeinsamberechtigt, haben sie also dieWohnung 11 z.B. gemeinsam gemietetoder sind sie Miteigentümer, soist die Nutzungsdauer zu befristen.Eine Höchstfrist ist im Gesetz nichtvorgesehen. Sinn und Zweck derBefristung liegt darin, während dervorläufigen Benutzung eine Regelungüber die endgültige Nutzungder Wohnung, an der ja beiden ParteienRechte zustehen, zu ermöglichen(vgl. BT-Drucks. 14/5429, S.31).Steht dem Täter allein oder gemeinsammit einem Dritten einRecht an der Wohnung zu, so kanndem Opfer für eine Frist von maximalsechs Monaten die Wohnungüberlassen werden. Da in diesemFall das Opfer nicht Mieter/in oderEigentümer/in der Wohnung ist,dient die Frist ausschließlich dazu,in dieser Zeit angemessenen Wohnraumzu zumutbaren Bedingungenzu beschaffen. Gelingt dies nicht,kann das Gericht die Frist um höchstensweitere sechs Monate verlängern,wenn nicht anerkennenswerteInteressen des/der Täters/Täterindagegen sprechen. Es kommtalso, wenn dem Opfer keinerleiRechte an der Wohnung zustehen,eine Nutzungsdauer von maximaleinem Jahr in Betracht. Aus dieserRegelung wird ersichtlich, dassdurch den Anspruch nach § 2GewSchG Rechtsverhältnisse nichtumgestaltet, neu begründet oderaufgehoben werden; es handelt sichin den genannten Fällen um eine nurvorläufige Regelung.Wenn das an der Wohnung alleinberechtigte Opfer den/die Täter/inin die Wohnung aufgenommen hatund dort mit ihm/ihr in einer nichtehelichenLebensgemeinschaft lebt,stehen dem/der Täter/in keinerleiNutzungsrechte an der Wohnung zu(vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 30).Diese Konstellation ist daher vonden Befristungsvorschriften in § 2Abs. 2 GewSchG nicht betroffen.Die gerichtliche Entscheidung überdie Überlassung der Wohnung andas Opfer beinhaltet in diesem Falleine endgültige Regelung der Nutzungsverhältnisse(vgl. BT-Drucks.14/5429, S. 30).(cc) Ausschluss des ÜberlassungsanspruchsDer Anspruch auf Wohnungsüberlassungist nach § 2 Abs. 3 GewSchG in drei Fällen ausgeschlossen:• wenn weitere Verletzungen nichtzu befürchten sind, es sei denn,die begangene Tat war so schwer,dass dem Opfer ein weiteres Zusammenlebennicht zuzumutenist; 12• wenn die verletzte Person eineFrist von drei Monaten nach derTat verstreichen lässt, ohne dieÜberlassung zu verlangen;• wenn schwerwiegende Belangedes/der Täters/Täterin entgegenstehen13 .(dd) Erschwerungs- undVereitelungsverbotHat das Gericht die Überlassung derWohnung an das Opfer angeordnet,so hat der/die Täter/in gem. § 2Abs. 4 GewSchG alles zu unterlassen,was geeignet ist, die Ausübungdieses Nutzungsrechts zu erschwerenoder zu vereiteln. Dies gilt sowohlin tatsächlicher als auch inrechtlicher Hinsicht (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 31 und S. 33).Wenn der/die Täter/in also Alleinmieter/inder Wohnung ist, kanndas Gericht ihm/ihr untersagen, zueinem Zeitpunkt zu kündigen, zudem das Opfer noch zur Nutzungberechtigt ist (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 31 und 33; Schumacher2001, S. 956).(ee) NutzungsvergütungKommt es zur Überlassung derWohnung an das Opfer, so stellt sichdie Frage, ob die Alleinnutzungdurch das Opfer auch zu vergütenist. Das Gewaltschutzgesetz bestimmtin § 2 Abs. 5, dass eine Nutzungsvergütungverlangt werdenkann, wenn „dies der Billigkeit entspricht“.Dies dürfte in der Regelder Fall sein, wenn z.B. der/die Täter/inaufgrund eines Mietvertrageszu Mietzahlungen verpflichtet ist 14 ,dagegen nicht, wenn die Wohnungskostenim Rahmen einer Unterhaltsregelungberücksichtigt sind (Palandt/Brudermüller<strong>2004</strong>, GewSchG § 2 Rn.13, Klein 2002, S. 3).b) Wohnungsüberlassung beiangedrohter GewaltBetrafen die vorherigen Ausführungendie Rechtslage bei bereits ausgeübterGewalt, so stellt sich nunmehrdie Frage, ob dem Opfer auch dann<strong>Info</strong> 21.Jg. <strong>Nr</strong>.<strong>27</strong>/<strong>2004</strong>11

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