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(von Marc Bieber) - Skat-Extra

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(EE11*) Wenn ein späterer Gegenspieler während des Reizens zwei Karten verdeckt vorsich ablegt und liegen lässt und der Alleinspieler ein Handspiel ansagt und anstelle des <strong>Skat</strong>sdie beiden Karten des Gegenspielers zu sich zieht (was sofort beanstandet wird), verliert erdadurch nicht sein Spiel. Stattdessen darf der Gegenspieler seine beiden abgelegten Kartenwieder aufnehmen. Wird die Verwechslung erst später bemerkt, verliert die Gegenpartei dasSpiel gemäß 4.2.6 ISkO.(EE12*) Zu 4.1.4 S. 2 ISkO allgemein, der auch im Rahmen <strong>von</strong> 4.2.6 ISkO gilt (weil 4.2.6ISkO auf 4.1.4 ISkO verweist), siehe die Anmerkungen dazu unter DD14. Das Internationale<strong>Skat</strong>gericht deutet in einer Entscheidung an, dass bei der Anwendung <strong>von</strong> 4.1.4 S. 2 ISkO inVerbindung mit 4.2.6 ISkO die unrichtige Kartenverteilung zu ignorieren sei (auch wenn dasInternationale <strong>Skat</strong>gericht sich in besagter Entscheidung in dieser Hinsicht nur auf 4.2.4 ISkObezieht). Dieses Vorgehen würde jedenfalls zu den bei DD14 dargestellten Grundsätzen passen,da bei der Prüfung der hypothetisch möglichen (Rest-)Kartenverteilungen eine unrichtigeKartenverteilung automatisch fiktiv korrigiert würde.(EE12C*) Laut Internationalem <strong>Skat</strong>gericht kann auch das Vorzeigen einer Karte (durcheinen nicht ausspielberechtigten Gegenspieler) unter 4.2.7 ISkO fallen. Grund hierfür ist vermutlich,dass das Vorzeigen die gleiche Erheblichkeit wie das Vorwerfen aufweisen kann. Esist jedoch vorzugswürdig, solche Fälle durch die Anwendung <strong>von</strong> 4.1.9 S. 1, 4.2.9 und (gegebenenfalls)4.3.5 ISkO zu lösen.(EE13*) Der Kartengeber verstößt nicht gegen 4.2.8 ISkO, wenn er während eines Handspielsmit ausdrücklicher Erlaubnis des Alleinspielers den <strong>Skat</strong> einsieht und dabei als Einziger(d. h. ohne Einsichtsmöglichkeit eines Gegenspielers) die <strong>Skat</strong>-Karten sehen kann.(EE16*) Der <strong>Skat</strong>gerichtsrechtsprechung ist zu entnehmen, dass für einen Verstoß gegen4.2.9 ISkO bereits die abstrakte Eignung einer Äußerung oder Geste zum Kartenverrat oderzur Spielverlaufsbeeinträchtigung genügt; konkrete Umstände wie z. B. die Kartenverteilungberücksichtigt das Internationale <strong>Skat</strong>gericht nicht.(EE18*) Wichtig: Auch der Alleinspieler kann gegen 4.2.9 ISkO verstoßen (zwar nichtdurch Kartenverrat, dafür aber in Form der Spielverlaufsbeeinträchtigung). Es gibt jedoch30

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